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Urteil

7 O 207/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2017:0120.7O207.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen 110 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist ein privater Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt in N. unter anderem auch die Krankenhausapotheke der Mühlenkreiskliniken. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer. Die Krankenhausapotheke der Beklagten verkaufte im Rahmen von ambulanten Krankenhausbehandlungen so genannte Zytostatika -Zubereitungen. Hierbei handelt es sich um kostenintensive Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie. Das Arzneimittelrecht unterscheidet zwischen Fertigarzneimitteln und sogenannten Zubereitungen. Fertigarzneimittel sind solche Medikamente, die in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden. Bei Zubereitungen handelt es sich um Arzneimittel, welche in den Apotheken gesondert hergestellt werden. Die Beklagte hat Versicherungsnehmer des Klägers mit solchen Zubereitungen versorgt und diesen gegenüber die Kosten hierfür inkl. 19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Die Versicherten haben die Rechnungen bei dem Kläger zur Prüfung und Erstattung eingereicht. Der Kläger hat die Rechnungen tarifgemäß erstattet in den Jahren 2012 und 2013. Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 24.09.2014, Aktenzeichen V R 19/11, entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei ist gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG. Mit Erlass vom 28.09.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24 September 2014 Stellung genommen und eine Änderung des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses vom 01.10.2010 veröffentlicht. Die Beklagte hat mit verschiedenen Krankenversicherern einen Krankenhausapotheken- Vertrag über die Belieferung mit Arzneimitteln geschlossen. Die Parteien haben auf der Grundlage dieses Krankenhausapotheken- Vertrages abgerechnet. Unter der dortigen Z. 11 zu „Umsatzsteuer“ heißt es, dass den nach den Nr. 1-10 ermittelten Abrechnungspreisen nach diesem Vertrag die Umsatzsteuer hinzuzufügen ist. … Der Ansatz der Umsatzsteuer entfällt, soweit Umsatzsteuerpflicht nicht besteht. Der Kläger trägt vor: Ihm stehe gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 86, 194 Abs. 2 VVG ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die zu Unrecht abgerechnete Umsatzsteuer zu. Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19 / 11, entschieden, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei seien. Mit der Veröffentlichung und Änderung des Umsatzsteuer -Anwendungserlasses sei die Entscheidung des Bundesfinanzhofes verbindlich für die Finanzverwaltung umgesetzt worden. Auch zum zeitlichen Anwendungsbereich enthalte der Erlass des Bundesfinanzministeriums Anweisungen, danach sei der Erlass in allen offenen Fällen anzuwenden. Steuerrechtlich seien die vorliegenden Fälle noch offen, da die Steuerfestsetzung im Bereich der Umsatzsteuer stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfalle erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des §§ 164 Abs. 4 S. 1 AO. Beginn der Festsetzungsfrist sei der Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden sei. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Abgeschlossen seien die Fälle steuerrechtlich erst dann, wenn zwischenzeitlich eine Betriebsprüfung stattgefunden hätte, da in einem derartigen Fall gemäß § 164 Abs. 3 S. 3 AO der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werde. Diese habe jedoch nicht stattgefunden. In dem Erlass sei ausdrücklich gesagt worden, dass der Rechnungsaussteller seine Rechnung korrigieren und die Umsätze in den noch offenen Fällen als umsatzsteuerfrei behandeln könne. Dies führe zu einem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Fiskus. Der Beklagten stehe daher kein Entreicherungseinwand zu. Die im Erlass enthaltene Nichtbeanstandungsregel führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Es handle sich bei der Nichtbeanstandungsregel um eine Übergangsregelung. Damit solle lediglich klargestellt werden, dass die Umsätze der noch offenen Fälle nicht zwangsläufig als steuerfrei deklariert werden müssten. Im vorliegenden Fall bestehe diese Option jedoch nicht, denn werde ein Unternehmer auf Rückzahlung zu Unrecht abgerechneter Umsatzsteuer in Anspruch genommen müsse er von der Möglichkeit der Rechnungskorrektur Gebrauch machen. Die Beklagte habe die Umsatzsteuer somit zu Unrecht gegenüber den Patienten abgerechnet. Durch die Auszahlung der Versicherungsleistungen seien die Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten auf den Kläger gemäß §§ 86 Abs. 1 und 2, 194 Abs. 2 VVG übergegangen. Betroffen seien die Versicherungsnehmer Friedhelm Hanke, Cornelia Haber, Jörg Bentz, Rainer Matzke und Renate Lehnhoff. (Bezüglich der Leistungsabrechnung wird bezüglich das Vorbringen des Klägers zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen in der Anspruchsbegründung vom 23.06.2016 und im klageerweiternden Schriftsatz vom 21.11.2016 sowie den hierzu überreichten Anlagen, (Zusammenstellung Anl. 1,15 und 26) Bezug genommen. ) Betroffen seien Rechnungsbeträge aus den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 46.899,33 €, auf die der Kläger gegenüber den versicherten Personen Versicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 38.179,99 € erbracht habe, die darin enthaltene Umsatzsteuer belaufe sich einen auf einem Betrag i.H.v. 6.095,96 € (Anl. 1); ferner Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 37.176 €, auf die der Kläger Versicherungsleistungen i.H.v. 26.688,24 € erbracht habe, die darin enthaltene Umsatzsteuer belaufe sich auf einen Betrag i.H.v. 4261,06 € (Anl. 14); ferner Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 38.376,07 €, auf die der Kläger Versicherungsleistungen i.H.v. 11.512,84 € erbracht habe, die darin enthaltene Umsatzsteuer belaufe sich auf 1.838,22 € (Anl. 26). Die Beklagte habe demgemäß Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 12.195,24 € zu Unrecht abgerechnet. Der Vertrag über die Belieferung mit Arzneimittel sei für den Kläger als Unternehmer der privaten Krankenversicherung nicht bindend. Im Übrigen sehe der Vertrag die Hinzufügung der Umsatzsteuer nur für sehr solche Fälle vor, in denen eine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Es sei ausdrücklich geregelt, dass der Ansatz der Umsatzsteuerpflicht entfalle, sobald die Umsatzsteuerpflicht nicht bestehe. Das Urteil des Bundesfinanzhofes beziehe sich ebenfalls auf Arbeitspreise und Trägerlösungen. Inhaltlich gehe es um eine Umsatzsteuerbefreiung von Mischlösungen, hiervon sei auch zwingend die notwendige Begleitmedikation zur Chemotherapie erfasst. Denn die Zubereitung setze sich nicht nur aus dem eigentlichen Wirkstoff sondern auch aus dem Arbeitspreis und der Trägerlösung zusammen. Der Umstand, dass in den Rechnungen der Versicherten der Umsatzsteueranteil nicht offen ausgewiesen worden sei, könne an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Auf den streitgegenständlichen Rezepten finde sich neben der Angabe der Zubereitung und deren Zusammensetzung auch der gegenüber dem Patienten abgerechnete Preis. Dieser sei jeweils mit dem Vermerk Gesamtbrutto versehen. Die Patienten hätten daher davon ausgehen können, dass ein Teil des Rechnungsbetrages nicht bei der Beklagten verbleibe, sondern auf die abzuführende Umsatzsteuer entfalle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 12.195,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Forderung hinsichtlich angeblich überzahlter Umsatzsteuer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Sie trägt vor, bezüglich des maßgeblichen Zeitraums 2012 und 2013 habe Umsatzsteuerpflicht bestanden. Die Rechtslage in den Jahren 2012 und 2013 habe vorgesehen, dass die Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung umsatzsteuerpflichtig sei. Aufgrund dieser Rechtslage habe die Beklagte die streitgegenständlichen Zytostatika an die Versicherungsnehmer des Klägers zuzüglich Umsatzsteuer geliefert und diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. (Im Laufe des Rechtsstreites ist unstreitig geworden, dass die Beklagte für die hier streitgegenständlichen Vorgänge Umsatzsteuer abgeführt hat.) Da die Bescheidslage der bisherigen Maßgabe der Umsatzsteuerrichtlinien entsprochen habe, habe die Klägerin die Umsatzsteuer mit Rechtsgrund gezahlt. Die von der Beklagten abgeführte Umsatzsteuer sei im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden. Dies sei auch für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter maßgeblich. Das Entscheidungsrecht über die Besteuerung liege nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht seien zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger zu klären. Entscheidungen der Zivil -oder Sozialgerichte im Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer würden in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Unternehmer und Steuerfiskus keine Bindungswirkung entfallen. Ferner sei die Beklagte entreichert, da sie für die hier maßgeblichen Vorgänge der Jahre 2012 und 2013 die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Zudem sei die Abrechnung gegenüber den bei dem Kläger versicherten Patienten hinsichtlich der Höhe des Abgabepreises auf Grundlage des Krankenhaus- Apothekenvertrages über die Belieferung mit Arzneimittel erfolgt. Dieser Vertrag sehe ausdrücklich vor, dass den gemäß Vertrag ermittelten Abrechnungspreisen die Umsatzsteuer hinzuzufügen sei. Dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen sei zu entnehmen, dass erst ab dem 01.04.2017 die Abgabe von patientenindividuellen Zubereitungen nach Maßgabe des geänderten Umsatzsteuer- Anwendungserlasses umsatzsteuerfrei sei. Bis zum 31.03.2017 habe, auch rückwirkend, ein Wahlrecht des Unternehmers bestanden. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei daher zu verneinen, da im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Veranlagung in den Jahren 2012 und 2013 von einer Umsatzsteuerpflicht der betreffenden Leistungen ausgegangen worden sei, wie das durch Voranmeldungen und Festlegung in den Umsatzsteuerbescheiden 2012 und 2013 konkretisiert worden sei. Im Übrigen liege nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes nur für die Lieferung von Zytostatika Umsatzsteuerbefreiung vor. Von der Klageforderung umfasst sei aber auch Umsatzsteuer auf Arbeitspreise, Trägerlösungen, Medizinprodukte sowie Begleitmedikation, deren Abgabe nach wie vor ungeachtet der Entscheidung des Bundesfinanzhofes steuerpflichtig sei. In den von den Klägerin vorgelegten Verordnungen und Abrechnungen seien in keinem einzigen Fall nur Zytostatika, Antikörper, berechnet worden, sondern darüber hinaus auch umsatzsteuerpflichtige Arbeitspreise der Krankenhausapotheke, von Trägerlösungen und Medizinprodukten bzw. Begleitmedikation, die von der Umsatzsteuerpflicht nicht befreit seien. Nach den von der Klägerin bislang vorgelegten Rechnungen seien zudem Bruttopreise gegenüber den Versicherten abgerechnet worden, d.h. die Umsatzsteuer sei als unselbstständiger Anteil und nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen worden. Eine solche Bruttopreisvereinbarung habe zur Folge, dass ein Irrtum der Klägerin über die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Qualifikation unerheblich sei. Infolgedessen entfalle bei der Bruttopreisvereinbarung von vornherein ein Erstattungsanspruch, weil die vereinbarten Bruttopreise als solche maßgeblich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.Dem Kläger steht der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf abgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 12.195,24 € gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 86, 194 Abs. 2 VVG gegenüber der Beklagten nicht zu. a)Nach § 812 Absatz 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch eine Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt. Die Beklagte hat vorliegend die Umsatzsteuer erlangt. Dies geschah auch nach der damals, zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung steuerrechtlichen Rechtslage, mit rechtlichem Grund. Der rechtliche Grund hierfür ist auch nicht später weggefallen. Die Beklagte war steuerrechtlich nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Rechnungen zu korrigieren. Für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der zu Lasten eines Leistungserbringers von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend. Die Beklagte hat die Umsatzsteuer abgeführt, die von ihr abgeführte Umsatzsteuer ist im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden. (Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.12.2016 unstreitig gestellt, dass die Beklagte die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt hat.) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend. Denn das Entscheidungsrecht über die Besteuerung liegt nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden, nur diese treffen verbindliche Entscheidungen über die Steuerpflicht. Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht sind zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger zu klären, es muss deshalb allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (BGHZ 103,284 ff.; Sozialgericht Nürnberg Az. S 7 KR 601 / 14). Der Kläger kann auch nicht einwenden, es lägen vorliegend keine bindenden Umsatzsteuerbescheide vor, da die Fälle steuerrechtlich noch offen seien, die Steuerfestsetzung stehe im Bereich der Umsatzsteuer stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die Nachprüfungsfrist betrage vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden sei, folglich seien die Fälle steuerrechtlich noch nicht abgeschlossen. Denn nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 wird es steuerrechtlich nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung von Zytostatika abweichend von den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs Urteils VR 19 / 11 Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Die Beklagte darf ihre bis zum 01.04.2017 getätigten Umsätze als steuerpflichtig behandeln. Im Verhältnis zu Finanzverwaltung ist die streitgegenständliche Inrechnungstellung der Umsatzsteuer nicht zu beanstanden. b)Im Übrigen ist die Beklagte auch entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da sie – unstreitig - die Umsatzsteuer abgeführt hat (so auch Sozialgericht Nürnberg am angegebenen Ort). Der Grund für den Wegfall der Bereicherung ist dabei unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Bereicherungsschuldner schuldhaft oder schuldlos gehandelt hat (Palandt/ Sprau , BGB -Kommentar , § 818 BGB , Rn. 30, 76. Aufl.). c) Daher kam es auf die weitere Frage, ob eine Bruttopreisabrede getroffen wurde, nicht an. 2. Des Weiteren besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 86, 194 Abs. 2 VVG). a) Die Beklagte hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, als sie die streitgegenständliche Umsatzsteuer berechnete, da zu diesen Zeitpunkten die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.09.2014 noch nicht ergangen war und die Beklagte im Einklang mit der damaligen Rechtslage handelte. b) Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, die Umsatzsteuerbescheide zu korrigieren. Der Kläger wäre auch aktivlegitimiert, da durch die Auszahlung der Versicherungsleistungen etwaige Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten auf ihn übergegangen sind. Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn einem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlten Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht, für den der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Beklagte ist im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die Vermögensinteressen der Beteiligten, hier der Patienten, der Versicherungsnehmer des Klägers, zu schützen. Diese Vermögensinteressen sind betroffen, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht. Aus dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 folgt, dass für Fälle vor dem 01.04.2017 die Rechnungen korrigiert werden können, so dass ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Umsatzsteuer besteht. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 kann auch nur der Unternehmer, hier die Beklagte, die Rechnung nach §§ 31 Abs. 5 UStDV berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistungsempfänger, der Versicherungsnehmer des Klägers, ist nicht zulässig. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könnte allerdings nur auf Erfüllung, d.h. auf Vornahme der entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht, auf Korrektur der entsprechenden Rechnungen und Abtretung eines sich hieraus eventuellen Rückforderungsanspruches nach entsprechender Korrektur, gerichtet sein. Dass der Kläger die Beklagte zur Rechnungskorrektur aufgefordert hätte, hat er selbst nicht vorgetragen. Zu beachten ist jedoch, dass durch die Nichtbeanstandungsregelung eine Korrektur der Umsatzsteuerbescheide allein im Interesse des Klägers und nicht der Beklagten liegt. Dagegen hat die Beklagte den Aufwand für die Erstellung der entsprechenden Korrekturmeldungen. Die Beklagte wäre daher auch nur dann verpflichtet, die Korrektur der Rechnungen herbeizuführen, wenn der Kläger sich zur Erstattung der ihm entstandenen Kosten bereit erklären würde. Da es bereits hieran fehlt, ist auch aus diesem Grunde der Anspruch des Klägers unbegründet (vergleiche Sozialgericht Nürnberg am angegebenen Ort). 3. Mangels bestehenden Hauptanspruches ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet. 4.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1 , 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf insgesamt 12.195,24 € festgesetzt.