OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 T 584/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2016:1202.23T584.16.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.10.2016 den Betroffenen bis zum 24.10.2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden der Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.10.2016 den Betroffenen bis zum 24.10.2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden der Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Am 12.10.2016 beantragte die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht die Anordnung der Abschiebehaft bis zum 11.11.2016. Die notwendige Organisation der Abschiebung nach Polen über den Landweg und die Erstellung und Übersendung von Reisedokumenten werde voraussichtlich 4 Wochen in Anspruch nehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.10.2016 ordnete das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 12.10.2016 (Bl. 18 d. A.) ersichtlichen Ergebnis die Abschiebehaft längstens bis zum 11.11.2016 an. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 17.10.2016, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses und dessen Aufhebung beantragt hat. Es liege bereits kein zulässiger Haftantrag vor, ebenso nicht der vom Amtsgericht angenommene Haftgrund. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 24.10.2016 ihren Haftantrag ergänzt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene ist am 27.10.2016 nach Polen abgeschoben worden. Der Betroffene begehrt nunmehr noch eine Entscheidung über seinen Feststellungsantrag. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs.1 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nach § 62 FamFG auch nach der Haftentlassung und Abschiebung des Betroffenen noch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung statthaft. Nach der Nachholung der erforderlichen Begründung des Haftantrages hat sie jedoch nur insoweit Erfolg, als die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bis zum Zeitpunkt der Nachbesserung des Haftantrags (24.10.2016) festzustellen war. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft waren erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Die Beteiligte zu 2) ist für die Abschiebung zuständig und hat einen zulässigen Haftantrag gestellt. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 24.10.2016 genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Er enthielt die erforderlichen Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft sowie zur Durchführbarkeit der Abschiebung und notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie notwendigen Haftdauer war der ursprüngliche Haftantrag aber nicht ausreichend begründet. Dem Haftantrag ließ sich weder entnehmen, welche konkreten Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung noch erforderlich sind und welcher Zeitraum für die Durchführung der einzelnen Schritte benötigt wird. Der allgemeine Hinweis, die Haftdauer sei notwendig, da eine Abschiebung vorher nicht realisiert werden könne, ist nicht ausreichend. Die Haft ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (vgl. BGH Beschluss vom 11.02.2016 - V ZB 24/14). Diesen Mangel hat die Beteiligte zu 2) jedoch mit den ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 24.10.2016 mit Wirkung für die Zukunft geheilt. Sie hat dargelegt, die Beschaffung der Reisedokumente durch das BAMF, die Information der polnischen Behörden und deren Vorlaufzeit betrage 2 Wochen. Für die Tourenplanung sei wegen der begrenzten Zahl der für die Abschiebung auf dem Landweg zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nebst geeignetem Personal sowie der gleichzeitig geplanten Abschiebung der Ehefrau des Betroffenen, bei der zudem eine Risikoschwangerschaft bestehe, eine weitere Zeitspanne von 2 bis 3 Wochen erforderlich. Mängel in der Antragsbegründung werden im gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt, wenn die Behörde - wie hier - auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung ergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrages schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (BGH, InfAusl 2014, 384; FGPrax 2011, 318 - 319). Es kann offen bleiben, ob die vom Amtsgericht angenommenen Haftgründe vorgelegen haben. Die Haftanordnung war jedenfalls – worauf die Kammer mit Verfügung vom 19.10.2016 hingewiesen hat - gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt. Danach ist ein Ausländer ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Diese Vorschrift erfasst somit insbesondere die Fälle des gezielten Untertauchens. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist begründet die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (BGH, InfAuslR 2012, 98). Die mit dem Bescheid des BAMF vom 06.07.2016 gesetzte Ausreisefrist von einer Woche war hier bereits abgelaufen. Der Betroffene hat vom 29.08.2016 bis zum 12.10.2016 die ihm zugewiesene Notunterkunft in T. verlassen ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene war zuvor mit dem o. a. Bescheid des BAMF auch – mit Übersetzung in seine Muttersprache - auf seine Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 13.07.2016 ist der Bescheid dem Betroffenen an diesem Tag in der Notunterkunft in T. zugestellt worden. Für die Kammer bestehen keine Zweifel an einem Zugang des Bescheides. Denn der im Asylverfahren anwaltlich nicht vertretene Betroffene hat gegen den Bescheid am 20.07.2016 durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwältin C. in C.) Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Münster einlegen lassen. Daher ist ohne weiteres von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Der Betroffene war gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 06.07.2016 zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreiseverpflichtung war gem. § 36 Abs. 3 S. 8 und 11 AsylG auch vollziehbar nachdem die dagegen gerichteten Eilanträge am 04.08.2016 durch das Verwaltungsgericht Münster zurückgewiesen worden waren und im Übrigen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht eingelegt wurden. Die Überwachung der Ausreise war gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AufenthG erforderlich, weil der Betroffene nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist und über keine Pass- oder Passersatzpapiere verfügte. Die Abschiebung wurde auch mit der notwendigen Beschleunigung betrieben und konnte bereits nach nur gut 2-wöchiger Inhaftierung erfolgen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn der Betroffene darlegt, dass das Verfahren bei pflichtgemäßer Belehrung und Benachrichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGH, InfAuslR 2016, 108). Hierfür reicht jedoch das pauschale Vorbringen des Betroffenen, bei einer Benachrichtigung des Konsulats der russischen Föderation hätte eine Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland in kürzerer Zeit erfolgen können, nicht aus. Eine Abschiebung in einen anderen als den im Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2016 bezeichneten Staat – hier Polen – hätte zudem erst erfolgen dürfen, wenn durch das BAMF eine entsprechende Konkretisierung auf dieses im Bescheid vom 06.07.2016 nicht ausdrücklich bezeichnete Land erfolgt wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2009, 40; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2008, 32-33). Aus dem Inhalt des amtsgerichtlichen Protokolls vom 12.10.2016 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die hinzugezogene Dolmetscherin Stockmeier und der Betroffene nicht in derselben Sprache kommuniziert haben. Es ist gerichtsbekannt, dass Frau T. Dolmetscherin für die russische Sprache ist. Nach dem Protokollinhalt hat der Betroffene auch Angaben zur Sache gemacht. Offensichtlich stand bei der Anhörung die Sorge um seine schwangere Ehefrau im Vordergrund. Die Verpflichtung zur Ausreise, die Zulässigkeit der Abschiebung und die dem o. a. Haftgrund zugrunde liegenden Tatsachen sind auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Eine Anhörung der Ehefrau des Betroffenen gemäß § 420 Abs. 3 S. 1 FamFG war nicht erforderlich, da diese am Verfahren nicht beteiligt worden ist. Nach § 418 Abs. 3 kann der Ehegatte im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden. Ein entsprechender Antrag ist hier nicht gestellt worden. Eine Beteiligung von Amts wegen war nicht geboten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine Beteiligung der Ehefrau zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Schließlich handelt es sich bei der UfA Büren, in der der Betroffene untergebracht war, auch um eine Einrichtung, die den EU-rechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere werden dort ausschließlich ausreisepflichtige Ausländer untergebracht. Eine getrennte Unterbringung von anderen Drittstaatenangehörigen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses mittels einer von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen.