Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben. Der Beklagten wird weiter verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.600 €, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Herausgabe von Vollstreckungstiteln sowie die Erledigung der Rechtssache im Übrigen. Der Beklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von P., Blatt 4069 eingetragenen Grundstücke Gemarkung P., Flur xx, Flurstücke xx und xx. Auf diesen Grundstücken vergab der Beklagte Erbbaurechte. Der Kläger erwarb Anfang der 90er Jahre die Erbbaurechte von einem Dritten. Die Erbbaurechte sind eingetragen im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 sowie im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 3285. Im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 in Abt. III lfd. Nr. 5 ist weiterhin eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, für die Stadtsparkasse P. eingetragen, des Gleichen in dem Erbbaugrundbuch von P. Blatt 3285 in Abteilung III lfd. Nr. 3. Insoweit besteht Gesamthaft. Im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Dritten vom 22.01.1993 verpflichteten sich die Parteien des Kaufvertrages unter § 7 dazu, keine weiteren Grundpfandrechte mehr eintragen zu lassen und eine bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM bis zum 01.01.2010 zu löschen. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Eintragung der vorbezeichneten Grundpfandrechte schriftlich, dass diese bis zum 01.01.2010 gelöscht würden. Nachdem dies nicht geschah, erstritt der Beklagte vor dem Landgericht Bielefeld unter dem 28.04.2015 ein Urteil (Az.: 7 O 1/14) mit folgendem Tenor: „Der Beklagte [im hiesigen Verfahren der Kläger] wird verurteilt, die dem Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 in Abt. III lfd.-Nr. 5 eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. 20% Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO für die Stadtsparkasse P., sowie die in dem Erbbaugrundstück von P. Blatt 3285 in Abt. III. lfd.-Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. 20% Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO (Mithaft), zur Löschung zu bringen, in dem der Beklagte zum einen auf seine Kosten die Löschungsbewilligung der Gläubigerin beibringt und zum anderen selbst die Löschung der Grundschulden beantragt.“ Unter dem 20.07.2015 beantragte der Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld, Az.: 7 O 1/14 gegen den Schuldner gem. § 888 ZPO wegen Nichterteilung der Löschungsbewilligung und Nichtvornahme des Eigenantrages auf Löschung der Grundschuld ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen. Am 31.08.2015 endeten die beiden vorbezeichneten Erbbaurechte vereinbarungsgemäß. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 hat der Beklagte seinen Vollstreckungsantrag umgestellt und beantragt, die Erteilung bzw. Beibringung der Löschungsbewilligung gem. § 887 ZPO auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das Landgericht durch Beschluss antragsgemäß entschieden. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.10.2015 eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Erlöschens der Erbbaurechte nicht mehr möglich und die Vollstreckung daher auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet sei. Nachdem das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2015 nicht abgeholfen hat, hat es die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Mit Beschluss (Az.: 5 U 86/15) vom 03.03.2016 hat das Gericht den Beschluss des LG Bielefeld abgeändert und den Vollstreckungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Als Begründung hat das OLG Hamm angeführt, dass der Vollstreckungsantrag des Beklagten unzulässig sei, da er auf eine Leistung gerichtet sei, deren Unmöglichkeit bereits feststehe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.12.2015 die hiesige Vollstreckungsgegenklage erhoben, welche dem Beklagten am 22.01.2016 zugestellt worden ist. Er trägt vor, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da infolge Zeitablaufs die von der Belastung betroffenen Erbbaurechte erloschen seien und dies zur nachträglichen Unmöglichkeit des Vollzugs des angegriffenen Urteils führen würde. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem am 28.04.2015 beim Landgericht Bielefeld verkündeten Urteil, Az. 7 O 1/14 für unzulässig erklärt wird. Er hat weiter angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Urteils an den Kläger herauszugeben. Aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 20.06.2016 hat der Kläger den Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben. Er beantragt weiter, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 herauszugeben. Zuletzt beantragt er, festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel nicht zu, da der in diesen tenorierte Anspruch noch keine Erledigung gefunden habe. Das Erbbaurechtsgrundbuch bestehe weiterhin und die Grundschuld sei weiterhin eingetragen. Zudem habe der Kläger mehrfach zugesagt, dass er die Belastung in Abteilung III durch die Stadtsparkasse P. zur Löschung bringen würde, was jedoch nicht geschehen sei. Bei einer Schließung des Erbbaurechtsgrundbuches verbleibe im Grundbuch des Eigentümers in Abteilung II ein Recht zu Gunsten der Sparkasse bestehen, dass sich bei einem eventuellen Erlös aus der Beendigung des Erbbaurechts und des Übergangs der Gebäude in das Eigentum des Beklagten, an dem Erlös fortsetze. Die Gebäude seien jedoch in einem derart schlechten Zustand, dass sich die Forderung der Sparkasse niemals realisieren lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.06.2016 (Bl. 80. d. A.) und durch Erklärung vom 29.06.2016 (Bl. 79 d. A.) zugestimmt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 zu. Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. 1. Die Klage auf Herausgabe ist zulässig. Zwar ist die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels nach der Rechtsprechung des BGH in analoger Anwendung von § 371 BGB im Grundsatz nur dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegende Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGH NJW-RR 2008, 1512, 1513 m.w.N.). Zwar liegt hier weder ein Fall vor, in dem über die Vollstreckungsgegenklage bereits rechtskräftig entschieden wurde, noch ist zwischen den Parteien die Erfüllung unstreitig. Hier lag jedoch die Besonderheit vor, dass über die Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr rechtskräftig entschieden werden konnte, da einer derartigen Entscheidung die materielle Rechtskraft des Beschlusses des OLG Hamm vom 03.03.2016 entgegensteht. Unter diesen Umständen muss die Herausgabeklage aber trotz Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung i.R.e. Vollstreckungsabwehrklage zulässig sein, da sich die (materielle) Rechtskraft aus einer anderen Entscheidung ergibt. 2. Die Herausgabeklage ist auch begründet. Für die Begründetheit der Herausgabeklage ist es erforderlich, dass – in Analogie zu § 371 BGB – die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH NJW-RR 2008, 1512, 1513 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner muss dies im Rahmen der isolierten Klage analog § 371 BGB beweisen. Der Kläger hat den Nachweis, dass die titulierte Forderung erloschen ist, geführt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Erbbaurecht am 31.08.2015 erloschen ist. Bei Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen. Eine Löschung der Grundschulden ist danach unmöglich geworden, da die Erbbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaurecht lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter, da ihre Grundlage erlischt. Eine Löschung der Grundschulden, wie im Urteil des LG Bielefeld (Az.: 7 O 1/14) vorgesehen, ist danach nicht mehr möglich, so dass jene Schuld zur Löschung mit Sicherheit erloschen ist. II. Dem Kläger steht aus denselben Gründen wie unter I. ebenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 zu. III. Auch dem Feststellungsantrag des Klägers ist stattzugeben. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. 1. Dem Kläger steht es frei, seine ursprüngliche Klage für erledigt zu erklären, nachdem das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2016 entschieden hat, dass der Vollstreckungsantrag des hiesigen Beklagten zurückgewiesen wird. Diese Umstellung des Antrages, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die nach einhelliger Meinung der Zustimmung des Beklagten nach § 269 I ZPO nicht bedarf. Die Beschränkung liegt darin, dass der Kläger nur noch die Feststellung begehrt, dass seine ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, und die daraus resultierende Kostenentscheidung. Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Weigerung des Beklagten, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, sowie aus dem berechtigten Interesse des Klägers, in diesem Rechtsstreit eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten zu erhalten. 2. Die Klage ist auch begründet. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage war ursprünglich zulässig. Sie war insbesondere nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass vor dem OLG Hamm die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bielefeld anhängig war. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass der hiesige Beklagte einen Antrag i.R.d. Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO gestellt hat. Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geht jedoch über diesen Antrag i.R.d. Zwangsvollstreckung hinaus und ist auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel gerichtet. Danach liegt, weil verschiedene Anträge gestellt werden, nicht derselbe Streitgegenstand – auch nicht unter umgekehrtem Rubrum – vor. Die Klage war auch begründet. Es hätte eine Einwendung durchgegriffen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betraf. Denn die Löschung der in den Erbbaugrundbüchern eingetragenen Grundschulden ist unmöglich geworden, nachdem die dort eingetragenen Erbbaurechte am 31.08.2015 selbst durch Zeitablauf erloschen sind, vgl. § 27 ErbbauRG. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaurecht lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter, da in diesem Zeitpunkt das Erbbaurecht selbst, ihre Grundlage, erlischt. Die Klage ist jedoch nachträglich unzulässig geworden. Mit Beschluss vom 03.03.2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass dem Vollstreckungsantrag des hiesigen Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und unzulässig sei, da er auf eine Leistung gerichtet ist, deren Unmöglichkeit bereits feststeht. Die Löschung der Grundschulden sei unmöglich, nachdem die eingetragenen Erbbaurechte am 31.08.2015 durch Zeitablauf erloschen sind. Der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklagte, die hier auf denselben Sachverhalt gestützt wurde, der bereits Gegenstand des Beschlusses nach § 887 ZPO war, steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 03.03.2016 entgegen. Einer ausschließlich auf einen bereits geprüften und bejahten Einwand gestützten Vollstreckungsgegenklage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der geltend gemachten Einwendung (Vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 2 U 7/15). Das erledigende Ereignis ist nach der am 22.01.2016 erfolgten Zustellung der Klage eingetreten. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt.