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Urteil

8 O 473/15

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die dingliche oder schuldrechtliche Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts ist keine Schenkung nach § 516 BGB, sondern grundsätzlich als Leihe (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren. • Der Verzicht auf ein zuvor eingeräumtes Wohnrecht oder dessen Löschung stellt ebenfalls keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, sodass ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 528 BGB aus übergegangenem Recht ausscheidet. • Die dingliche Absicherung eines Wohnrechts ändert nichts an der zivilrechtlichen Einordnung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts; aus dinglicher Sicherung wird nicht automatisch eine Schenkung. • Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen eine Anspruchsgrundlage wie ein Vertragsverhältnis oder eine besondere Sonderverbindung voraus; bloße vorprozessuale Auseinandersetzungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unentgeltliches Wohnrecht und dessen Aufgabe sind keine Schenkung • Die dingliche oder schuldrechtliche Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts ist keine Schenkung nach § 516 BGB, sondern grundsätzlich als Leihe (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren. • Der Verzicht auf ein zuvor eingeräumtes Wohnrecht oder dessen Löschung stellt ebenfalls keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, sodass ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 528 BGB aus übergegangenem Recht ausscheidet. • Die dingliche Absicherung eines Wohnrechts ändert nichts an der zivilrechtlichen Einordnung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts; aus dinglicher Sicherung wird nicht automatisch eine Schenkung. • Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen eine Anspruchsgrundlage wie ein Vertragsverhältnis oder eine besondere Sonderverbindung voraus; bloße vorprozessuale Auseinandersetzungen genügen nicht. Der klagende Landkreis verlangt Erstattung von Sozialhilfekosten, die er für die Pflege der Mutter der Beklagten getragen hat. 1995 übertrug die Mutter der Beklagten das Grundstück unter Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Eltern, dinglich gesichert. 2003 bewilligten die Eltern die Löschung des Wohnrechts; 2013 verzichtete die Mutter schuldrechtlich hierauf und schloss mit der Beklagten einen Mietvertrag. Ab 2012 lebte die Mutter in einer Pflegeeinrichtung; der Landkreis zahlte Pflegekosten und fordert diese Beträge als Schenkungsrückforderung geltend. Der Landkreis meint, in der Löschungsbewilligung und im Verzicht liege eine Schenkung, die wegen Bedürftigkeit nach § 528 BGB zurückzufordern sei. Die Beklagte sieht die früheren Vereinbarungen als Leihe/Gebrauchsüberlassung und rügt Verjährung; sie verlangt ihrerseits Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Tatbestandsmäßig keine Schenkung: Allein die unentgeltliche Grundstücksübertragung von 1995 könnte Schenkungsgegenstand sein, ist aber wegen Ablauf der Zehnjahresfrist des § 529 BGB nicht Grundlage der Klage. • Wohnrecht als Leihe: Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Gebrauchsüberlassung bzw. Leihe (§§ 598 ff. BGB) und damit keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB, weil Eigentum und vermögenswerte Rechte nicht endgültig übertragen werden. • Dauer und dingliche Sicherung irrelevant: Auch lang andauernde oder dinglich gesicherte Gebrauchsüberlassungen werden nicht automatisch zu Schenkungen; die dingliche Absicherung ändert die Qualifikation des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts nicht. • Verzicht/Löschung kein Fall von § 516/§ 517 BGB: Der Verzicht auf das Wohnrecht oder dessen Löschung ist nach § 517 BGB ebenfalls nicht als Schenkung zu qualifizieren, soweit die Gebrauchsüberlassung nicht einer wirtschaftlichen Weggabe der Sache gleichkommt. • Widerklage unbegründet: Ein Erstattungsanspruch der Beklagten für vorgerichtliche Anwaltskosten ist nicht gegeben; es fehlt an einem Vertragsverhältnis oder einer besonderen Sonderverbindung, die Schadensersatzansprüche auslösen würde. • Verfahrensrechtliches: Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Der Landkreis hat keinen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB aus übergegangenem Recht, weil weder die dingliche noch die schuldrechtliche Einräumung bzw. Aufgabe des Wohnrechts als Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu qualifizieren ist. Die dingliche Sicherung des Wohnrechts ändert nichts an dieser rechtlichen Einordnung, und auch der Verzicht auf das Wohnrecht stellt keine Schenkung dar. Die Beklagte hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da eine Anspruchsgrundlage wie ein Vertragsverhältnis oder eine besondere Sonderverbindung nicht dargetan ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 % und der Landkreis zu 92 %; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den bezeichneten Sicherungsauflagen.