Vorbehaltsurteil
15 O 13/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2016:0412.15O13.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.124,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 15.020,83 € seit dem 16.08.2015, dem 16.09.2015, dem 16.10.2015, dem 16.11.2015, dem 16.12.2015 und dem 16.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.124,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 15.020,83 € seit dem 16.08.2015, dem 16.09.2015, dem 16.10.2015, dem 16.11.2015, dem 16.12.2015 und dem 16.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Beklagte verfügt nach § 5 ihrer Satzung über einen Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Bis April 2014 waren das der –auch jetzt noch amtierende- Vorstandsvorsitzende K. I. und das weitere Vorstandsmitglied S. M.. Dieser schied zum 30.04.2014 bei der Beklagten aus, da er sich beruflich verändern wollte. Da dies der Beklagten bereits im Jahre 2013 bekannt war, schrieb sie im Dezember 2013 die bei ihr demnächst zu besetzende Position „Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft (m/w)“ aus, unter anderem durch eine Anzeige in der Sparkassenzeitung (Anlage B 3). Zum erwarteten persönlichen Profil heißt es in der Anzeige: - Insbesondere langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in der zweiten Führungsebene des Firmenkundengeschäfts im Sparkassen- oder Bankenumfeld wünschenswert, - Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin-Genehmigungen. Der Kläger, damals (seit Juli 2011) als Leiter des Geschäftsbereichs Vertriebsmanagement Firmenkunden bei der Stadtsparkasse E. tätig, war an der ausgeschriebenen Position interessiert und bewarb sich mit einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats gerichteten Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage B 4), dem ein Lebenslauf (Anlage B 5) und eine „Anlage zur Vitae von D. E.“ (Anlage B 6) beigefügt waren. Unter den eingegangenen Bewerbungen favorisierte die Beklagte diejenige des Klägers und nahm deswegen im Vorfeld Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden: BaFin) auf. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme führte Frau M., Regierungsdirektorin bei der BaFin, am 11.03.2014 ein Telefongespräch mit dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten in Aussicht genommene Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten. Der Inhalt dieses Telefonats ist in Teilbereichen zwischen den Parteien streitig. Frau M. jedenfalls informierte Herrn I., Vorstandsvorsitzender der Beklagten, mit einer E-Mail vom 11.03.2014 (Anlage B 8) über das Telefonat, in der es u.a. heißt: … angesichts der von Herrn E. im heutigen Telefonat geschildeten praktischen Erfahrungen und den theoretischen Kenntnissen nebst Leitungserfahrung, die sich aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergeben, würde die BaFin bei einer Bestellung von Herrn E. zum Vorstandsmitglied der Sparkasse Gütersloh keine bankaufsichtlichen Bedenken geltend machen. Dies setzt voraus, dass sich die von Herrn E. geschilderten Angaben auch aus dem Lebenslauf von Herrn E. ergeben, soweit Ihr Haus eine entsprechende Absichtsanzeige erstattet. Im einzelnen hatte mir Herr E. hinsichtlich der noch offenen Fragen zu den praktischen Erfahrungen in den relevanten Bereichen versichert, dass er seit seinem Eintritt in die SSK E. direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig sei. Der Kläger durchlief noch ein Auswahlverfahren, zu dem ihn die Beklagte für den 18.03.2014 eingeladen hatte. Bereits am 24.03.2014 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2019 als Vorstand der Beklagten zu bestellen und ihn anzustellen; zugleich ermächtigte der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, mit dem Kläger einen Dienstvertrag abzuschließen. Nachdem die Zweckverbandsversammlung mit Beschluss vom 25.03.2014 zugestimmt hatte, schloss die Beklagte am selben Tage mit dem Kläger einen Dienstvertrag, mit dem der Kläger auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 24.03.2014 für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 als Vorstandsmitglied angestellt wurde. Gem. § 6 Abs. 2, 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien als Vergütung einen Grundbetrag von jährlich 235.000,00 € brutto, nebst einer allgemeinen Zulage von 15 v.H. des Grundbetrages. § 6 Abs. 4 des Vertrages lautet wie folgt: Die Bezüge nach den Abs. 2 und 3 werden monatlich am 15. mit einem Zwölftel des Jahresbetrags gezahlt. § 10 des Vertrages regelt verschiedene Tatbestände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen, namentlich -§ 10 Abs. 1a- den Ablauf der Vertragszeit sowie -§ 10 Abs. 1f- eine Kündigung. In § 10 Abs. 3 heißt es sodann: Die Sparkasse ist zur Kündigung des Dienstverhältnisses … nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten oder das berechtigte Verlangen auf Abberufung als Geschäftsleiter nach den jeweils geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den als Anlage K 1 vorliegenden Dienstvertrag verwiesen. Erst danach, am 31.03.2014, zeigte die Beklagte förmlich bei der BaFin ihre Absicht an (gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG), den Kläger mit Wirkung ab 01.10.2014 zum Vorstandsmitglied zu bestellen. Dieser Absichtsanzeige hatte die Beklagte den der Bewerbung vom 30.12.2013 beigefügten Lebenslauf des Klägers beigelegt, den der Kläger schließlich auf Wunsch der BaFin überarbeitete und unter dem 05.05.2014 erneut vorlegte (Anlage B 9), damit die Beklagte ihn an die BaFin weiterleiten konnte. Im Anschluss daran hatte der Kläger telefonischen Kontakt zu Frau Schneider von der BaFin, die ihm –unwidersprochen- erklärte, dass jetzt alles in Ordnung sei und sie keine Einwände gegen seine Bestellung zum Geschäftsleiter sähe. Dies teilte der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden I. der Beklagten mit einer E-Mail vom 03.06.2014 (Anlage B 10) mit. Ungeachtet dessen wandte sich Regierungsdirektorin M. von der BaFin am 25.06.2014 telefonisch an die Beklagte, um mitzuteilen, dass aus ihrer Sicht mit dem überarbeiteten Lebenslauf des Klägers die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden forderte die Beklagte den Kläger unter dem 30.06.2014 auf, umgehend weitere Nachweise beizubringen. Mit E-Mail vom 01.07.2014 (Anlage B 11) übermittelte der Kläger der Beklagten ein Schreiben der B-Bank vom 01.07.2014 (Anlage B 12) mit kurzen Ausführungen zu den ihm übertragenen und genutzten „Kreditkompetenzen“. Am 03.07.2014 richtete Regierungsdirektorin M. von der BaFin ein Schreiben (Anlage B 13) an die Beklagte. Sie beanstandete darin, dass auch der überarbeitete Lebenslauf formal unzureichend sei, weil das Geburtsdatum nicht angegeben war. Im übrigen führte Frau M. aus, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Angaben nicht ausreichten, um abschließend entscheiden zu können, ob der Kläger über die nach § 25c Abs. 1 KWG erforderliche fachliche Eignung verfüge; dazu heißt es insbesondere: Um die praktischen Erfahrungen im Kreditgeschäft einordnen und abschließend beurteilen zu können, benötige ich nach wie vor Informationen darüber, ob bzw. dass die im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelte Erfahrung unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt war und Herr E. von den ihm eingeräumten Kompetenzen regelmäßig Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte informierte den Kläger über das Schreiben der BaFin und forderte ihn am 08.07.2014 auf (Anlage B 14), bis zum 15.07.2014 dezidierte Nachweise zu praktischen Kenntnissen im risikorelevanten Kreditgeschäft beizubringen. Der Kläger ergänzte nochmals seinen Lebenslauf (unter dem 12.07.2014, Anlage B 15) und übermittelte der Beklagten am 14.07.2014 ein Schreiben der Stadtsparkasse E. vom selben Tage, in dem sich L. H., Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse E., zu den „Kompetenzen und Verantwortungen“ des Klägers äußerte (Anlagen B 16 und 17). Mit einem Schreiben vom 18.07.2014 äußerte der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten gegenüber dem Kläger Zweifel daran, ob die weiteren Unterlagen geeignet seien, „bei der BaFin bestehende letzte Zweifel auszuräumen“, und setzte eine letzte Frist auf den 01.08.2014. Auf Wunsch der Beklagten führte der Kläger mit Regierungsdirektorin M. von der BaFin ein Telefongespräch, in dem Frau M. andeutete, dass sie weiter die fachliche Eignung des Klägers anzweifelte. Diese Auffassung vertiefte Frau M. gegenüber der Beklagten mit einem Schreiben vom 31.07.2014. Darin legte sie dar, dass auch die weiteren Unterlagen aus ihrer Sicht nicht hinreichten, die nach regelmäßiger Verwaltungspraxis der BaFin geforderten praktischen Kenntnisse im risikorelevanten Kreditgeschäft zu belegen; eine Tätigkeit als Geschäftsleiter komme frühestens nach einer mindestens einjährigen Qualifizierungszeit des Klägers in Betracht. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 31.07.2014: Sollte Herr E. ungeachtet der Hinweise in diesem Schreiben vom Verwaltungsrat Ihres Hauses ab 01.10.2014 als Geschäftsleiter eingesetzt werden, würde ich mich auf Basis der vorliegenden Unterlagen veranlaßt sehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht ein Bewerber, der nach meiner Auffassung nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügt und damit die Anforderungen des § 25c KWG nicht erfüllt, als Geschäftsleiter in Ihrem Hause tätig wird. Als geeignete Maßnahme käme hierbei insbesondere ein Abberufungsverlangen gem. § 36 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KWG in Betracht, das ich an den Verwaltungsrat Ihres Hauses zu richten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der BaFin wird auf die Anlage B 18 verwiesen. Mit einem Schreiben vom 12.08.2014 (Anlage B 19) leitete die Beklagte dem Kläger das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 zu und gab ihm Gelegenheit, bis 15.08.2014 seine Sicht der Dinge darzulegen. Diese Möglichkeit nutzte der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage B 20), mit dem er u.a. auch noch Unterlagen zu seiner früheren Tätigkeit bei der B-Bank AG beibrachte; zugleich erklärte er auch seine Bereitschaft zu einer „Qualifizierungsphase“. In einer Sondersitzung des Verwaltungsrats der Beklagten am 19.08.2014 wurde dieser über die Vorgänge informiert, insbesondere über das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 und das Antwortschreiben des Klägers vom 13.08.2014. Der Verwaltungsrat beschloss, mit dem Kläger, sofern möglich, einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 19.08.2014, Anlage B 21). Mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage B 22) lud der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten für den 28.08.2014 zu einer weiteren Sondersitzung des Verwaltungsrats ein. Eine Verständigung zwischen den Parteien über eine Vertragsaufhebung kam nicht zustande. Gemäß Protokoll der Versammlung vom 28.08.2014 (Anlage K 3) beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten daraufhin einstimmig, den Kläger als Vorstandmitglied abzuberufen sowie den Dienstvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und ihn auch anzufechten. Den zugleich erteilten Auftrag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und die stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende zur Vornahme von Kündigung und Anfechtung führten diese mit einem dem Kläger am 29.08.2014 zugegangenen Schreiben vom 28.08.2014 aus. Aufgrund der von der Beklagten ergriffenen vorstehend dargestellten Maßnahmen hat der Kläger die nach dem Dienstvertrag (Anlage K 1) vorgesehene Tätigkeit bei der Beklagten nicht aufgenommen. Inzwischen amtiert bei der Beklagten L. N. als weiteres Vorstandsmitglied. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, so vorzugehen wie geschehen und hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld auf Feststellung in Anspruch genommen, und zwar u.a. dahin, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien aufgrund der Anfechtung der Beklagten nicht nichtig ist. Mit Urteil vom 13.03.2015 ist der Klage stattgegeben worden; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2015 (I-8 U 96/15) als unzulässig verworfen worden. Über die von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden (II ZB 3/16 BGH). Vorangegangen ist des weiteren der Rechtsstreit 15 O 136/14 LG Bielefeld, in dem der Kläger die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung von insgesamt 45.041,66 € in Anspruch genommen hat (monatliche Bruttovergütung von jeweils 22.520,83 € für die Monate Oktober und November 2014). Auch diese Klage hatte Erfolg; mit Urkunden-Vorbehalts-Urteil der Kammer vom 19.12.2014 ist die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen verurteilt worden. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes hat dabei nicht stattgefunden. Über die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Hamm noch nicht entschieden. Vorangegangen ist schließlich noch der Rechtsstreit 15 O 78/15 LG Bielefeld, betreffend im Urkundenprozess geltend gemachte Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2015 in Höhe von 22.520,83 € brutto pro Monat, abzüglich anderweitig erzielter Einkünfte des Klägers (Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mitte Februar 2015; Gehaltszahlungen der Stadtsparkasse E. ab Mitte Februar 2015). Die Kammer hat der Klage mit Urkunden-Vorbehalts-Urteil vom 11.09.2015 stattgegeben. Auch gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, über die das OLG Hamm noch nicht entschieden hat. Gegenstand der vorliegenden im Urkundenprozess erhobenen Klage sind Vergütungsansprüche des Klägers, die er aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate August 2015 bis Januar 2016 erhebt, wie in den Vorprozessen 15 O 136/14 und 15 O 78/15 LG Bielefeld im Ausgangspunkt in Höhe von 22.520,83 € brutto pro Monat (Jahresbruttovergütung von 235.000,00 € zuzüglich 15 % = 270.250,00 €, davon je 1/12). Er läßt sich darauf wiederum von der Stadtsparkasse E. erhaltene Gehaltszahlungen von 7.500,00 € brutto pro Monat anrechnen und fordert mithin monatlich 15.020,83 € brutto, für den eingeklagten Zeitraum von sechs Monaten also insgesamt 90.124,98 € brutto. Wegen der von der Stadtsparkasse E. bezogenen Gehälter wird auf den auszugsweise vorgelegten Arbeitsvertrag Anlage K 5 verwiesen. Der Kläger steht nach wie vor dem Standpunkt –mit näherer Darlegung im einzelnen, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten fortbestehe. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung habe ebensowenig vorgelegen wie ein Anfechtungsgrund. Auch sei die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingehalten. Da die Beklagte trotz Fortbestands des Dienstverhältnisses keinen Wert auf seine Dienste lege, befinde sie sich in Annahmeverzug. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie ihr vorsorglich die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie vertieft, gleichfalls mit näherer Darlegung im einzelnen, ihren Standpunkt, den Dienstvertrag mit dem Kläger wirksam durch die gemäß Schreiben vom 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen (Kündigung aus wichtigem Grund; Anfechtung) beendet zu haben; insbesondere: Dem Kläger fehle objektiv die Eignung als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c Abs. 1 KWG; die dazu erforderlichen praktischen Kenntnisse im risikorelevanten Kreditgeschäft habe er nicht. Demgemäß sei ihm eine Tätigkeit als Vorstand nicht möglich; es liege quasi „Amtsunfähigkeit“ vor, was die Beklagte zur fristlosen Kündigung (und zur Anfechtung) berechtigt habe, vor allem vor dem Hintergrund des von der BaFin mit Schreiben vom 31.07.2014 angekündigten Abberufungsverlangens gemäß § 36 KWG. Zudem seien dem Kläger Fehlinformationen gegenüber der Beklagten (und gegenüber der BaFin) vorzuhalten; er habe unzutreffende Angaben über seine Kreditkompentenzen gemacht. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, Vergütungszahlungen an den Kläger unabhängig von der Frage der Wirksamkeit von Kündigung und Anfechtung auch deshalb nicht zu schulden, weil Annahmeverzug nicht gegeben sei. Zum einen fehle es schon an einem verzugsbegründenden Angebot des Klägers, zum anderen sei von Leistungsunvermögen auszugehen: Der Kläger sei ausdrücklich als Vorstandsmitglied angestellt worden; diese Organtätigkeit bei der Beklagten könne er nicht erbringen. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei nicht vereinbart und auch von den Parteien nicht gewollt. Die Ankündigung des Abberufungsverlangens durch die BaFin komme einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot gleich. Nach allem fehle es jedenfalls wegen Leistungsunfähigkeit des Klägers am Annahmeverzug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die in den Vorprozessen ergangenen Entscheidungen des LG Bielefeld verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und begründet. Der Beklagten war jedoch die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Im einzelnen: 1. An der bereits im Urteil im Vorprozess 15 O 136/14 LG Bielefeld vertretenen Auffassung, dass Organmitgliedern juristischer Personen, deren Anstellungsverhältnis streitig außerordentlich gekündigt worden ist, der Urkundsprozess zur Verfügung steht, um gegebenenfalls bestehende Vergütungsansprüche jedenfalls vorläufig durchzusetzen, wird festgehalten. Auch die Beklagte tritt dem nicht entgegen. 2. Unter Berücksichtigung der aus dem Urkundenprozess folgenden Beschränkungen der Beweismittel steht dem Kläger im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von jeweils 22.520,83 € brutto für die Monate August 2015 bis Januar 2016 zu; der Anspruch folgt aus §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1 BGB. Durch Anrechnung (nach § 615 S. 2 BGB) des bei der Stadtsparkasse E. bezogenen Gehalts von monatlich 7.500,00 € reduziert sich der dem Kläger pro Monat zuzusprechende Betrag auf 15.020,83 €; für sechs Monate sind das insgesamt 90.124,98 €.a)Mit dem als Anlage K 1 vorliegenden Dienstvertrag hat der Kläger das Zustandekommen eines entsprechenden Dienstverhältnisses für die Zeit ab 01.10.2014 urkundlich belegt. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 bis 4 des Vertrages kann der Kläger eine jährliche Bruttovergütung von insgesamt 270.250,00 € beanspruchen (235.000,00 € Grundvergütung, zuzüglich 15 % allgemeine Zulage). Pro Monat fallen danach 22.520,83 € an.b)Auch wenn er auch in den Monaten Dezember 2014 bis Juli 2015 keine Dienste für die Beklagte erbracht hat, ist dem Kläger die eingeklagte Vergütung zuzusprechen, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden hat, § 615 S. 1 BGB. Ohne dass es noch eines ausdrücklichen Angebots des Klägers zur Erbringung der Dienste bedurfte hätte, folgt der Annahmeverzug der Beklagten zwanglos aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger durch ihre noch vor Beginn des Dienstverhältnisses ergriffene Maßnahmen gemäß Schreiben vom 28.08.2014 eindrücklich deutlich gemacht hat, auf seine Dienste keinen Wert zu legen. Dies hat sie auch durch die inzwischen erfolgte Bestellung von L. N. zum weiteren Vorstandsmitglied bekräftigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter solchen Umständen das Verlangen nach einem ausdrücklichen Angebot zur Erbringung der Dienste entbehrlich; es wäre bloße Förmelei (vgl. etwa auch Palandt/Weidenkaff, 75. Aufl., § 615 BGB RN 13 a.E.).c)Mit ihrem Einwand, es liege Leistungsunvermögen (vgl. § 297 BGB) auf seiten des Klägers vor, dringt die Beklagte nicht durch. Sie beruft sich insoweit auf das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014, mit dem deutlich erhebliche Vorbehalte gegen die Eignung des Klägers für ein Vorstandsamt bei der Beklagten angemeldet worden sind. Diese Zweifel an der Eignung des Klägers sind aber gerade die maßgebenden Umstände, die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer am 28.08.2014 ergriffenen Maßnahmen (Kündigung aus wichtigem Grund; Anfechtung) herangezogen werden. Damit geht es letztlich um die Gründe für eine außerordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger, die –wie noch auszuführen sein wird- jedenfalls urkundlich nicht hinreichend belegt sind und deshalb im Urkundenprozess unberücksichtigt zu bleiben haben. An der in den Urteilen vom 19.12.2014 (15 O 136/14 LG Bielefeld) und vom 11.09.2015(15 O 78/15 LG Bielefeld) vertretenen Auffassung, dass solche Umstände nicht geeignet sind, bereits vorab dazu „instrumentalisiert“ zu werden, um das Leistungsvermögen in Zweifel zu ziehen, hält die Kammer trotz der Ausführungen der Beklagten fest. Zum einen steht die Erwägung der Beklagten, nur eine Tätigkeit des Klägers als Organ sei gewollt gewesen, letztlich aber aufgrund der Entwicklung nicht möglich, dem nicht von vornherein entgegen. Denn in der in dem Zusammenhang von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08, NZG 2011, 112 f.) geht der BGH ohne weiteres vom Fortbestehen eines Vergütungsanspruchs aus Annahmeverzug nach § 615 BGB aus; auch wenn die Entscheidung ein etwas anders gelagerten Sachverhalt betrifft (insoweit hat die Beklagte Recht), belegt sie doch, dass die „Organebene“ nicht ohne weiteres auf die dienstvertragliche Seite durchschlägt. Dienstvertragliche Auswirkungen treten in diese Konstellation erst ein, wenn die außerordentliche Kündigung greift, was für den hier zu entscheidenden Urkundenprozess gerade nicht feststeht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten mit Blick auf die von der BaFin gemäß Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage B 18) ins Spiel gebrachten Qualifizierungszeit gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten für eine Tätigkeit des Klägers offenstanden.Rechtliche Hindernisse wie ein gesetzliches Beschäftigungsverbot oder das Fehlen einer erforderlichen Arbeitserlaubnis sind nicht aufgezeigt. Für andere Umstände, wie sie im Rahmen von §§ 297, 615 BGB typischerweise von Bedeutung sind (insbesondere Hinderung durch Krankheit) ist nichts ersichtlich.d)Auch der Einwand der Beklagten, ihr sei eine Beschäftigung des Klägers nicht zumutbar, steht den erhobenen Vergütungsansprüchen nicht entgegen. Unzumutbarkeit hindert das Eintreten des Annahmeverzugs nur ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn dem Dienstverpflichteten besonders grobe Vertragsverstöße zur Last zu legen sind (vgl. BAG NZA 88, 465 f.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich; insbesondere sind solche Umstände nicht urkundlich belegt.e)Danach bleibt lediglich noch der Einwand der Beklagten, die von ihr ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund (sowie die auf denselben Tatbestand gestützte Anfechtung des Dienstvertrages) sei wirksam. Für die Wirksamkeit der Kündigung trägt die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast; im Urkundenprozess gilt nichts anderes. Das hat zur Folge, dass im Stadium des Urkundenprozesses eine Kündigung aus wichtigem Grund nur dann zu berücksichtigen ist, wenn ihre Berechtigung urkundlich nachweisbar oder unstreitig ist. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall; der urkundliche Beleg fehlt gleichfalls: Durch die beigebrachten Unterlagen sind lediglich der Ausspruch der Kündigung und die dazu von der Beklagten angeführten Gründe urkundlich belegt. Ob die angeführten Gründe im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände die Kündigung tragen, steht jedoch für das Urkundenverfahren nicht fest:In dem am 13.03.2015 verkündeten Urteil (17 O 100/14 LG Bielefeld) ist mit näherer Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ebenso wie die erklärte Anfechtung des Vertrages nicht wirksam sind. Diesen Gründen schließt sich die Kammer an; wesentliche neue Aspekte gegenüber dem Vorprozess ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Im übrigen: Zumindest sind die Umstände, die aus Sicht der Beklagten die Kündigung und die Anfechtung tragen sollen, nicht sämtlich urkundlich belegt. Das betrifft insbesondere den im Rahmen der Gesamtwürdigung –möglicherweise- relevanten Vorwurf der Beklagten an den Kläger, er habe ihr (und der BaFin) gegenüber falsche Angaben über seine bis dahin ausgeübten Kreditkompetenzen gemacht. Unbeschadet dessen, dass bereits im Urteil vom 13.03.2015 –dort Seite 15/16- näher dargestellt ist, dass falsche Angaben des Klägers sich nicht feststellen ließen, reicht für den vorliegenden Rechtsstreit der Hinweis darauf, dass ein urkundlicher Beleg für –etwaige- falsche Angaben jedenfalls nicht ersichtlich ist.f)Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB; jeweils ab Monatsmitte ist die Beklagte mit der Zahlung der Vergütung des Klägers in Verzug geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 3. Da die Beklagte ihrer Inanspruchnahme widersprochen hat, war ihr gem. § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung der Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. 4. 5. Die prozessualen Nebenentscheidung im übrigen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO.