Urteil
5 O 153/15
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Versicherer wiederholt erklärte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und bindet den Versicherer, soweit sie nicht offensichtlich von der tatsächlichen Rechts- oder Sachlage abweicht.
• Der Versicherungsnehmer kann Deckung für eine Leistungsklage verlangen, wenn der Versicherer zuvor Deckungszusage erteilt hat, auch wenn diese auf eine Feststellungsklage beschränkt war.
• Der Versicherungsnehmer hat ein Feststellungsinteresse, wenn der Versicherer vorgerichtlich und im Prozess die Einstandspflicht für eine Leistungsklage ablehnt.
• Bei Rechtsschutzversicherungen kann die Geltendmachung gesetzlicher Rückabwicklungsansprüche (z. B. Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen) zum versicherten Vertragsrechtsschutz gehören.
• Bei wiederholter Deckungszusage sind außergerichtliche Anwaltskosten freizustellen, soweit sie erforderlich und angemessen waren (hier 1.436,57 €).
Entscheidungsgründe
Deckungszusage bindet Versicherer; Anspruch auf Deckungsschutz für Leistungsklage nach Widerruf • Eine vom Versicherer wiederholt erklärte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und bindet den Versicherer, soweit sie nicht offensichtlich von der tatsächlichen Rechts- oder Sachlage abweicht. • Der Versicherungsnehmer kann Deckung für eine Leistungsklage verlangen, wenn der Versicherer zuvor Deckungszusage erteilt hat, auch wenn diese auf eine Feststellungsklage beschränkt war. • Der Versicherungsnehmer hat ein Feststellungsinteresse, wenn der Versicherer vorgerichtlich und im Prozess die Einstandspflicht für eine Leistungsklage ablehnt. • Bei Rechtsschutzversicherungen kann die Geltendmachung gesetzlicher Rückabwicklungsansprüche (z. B. Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen) zum versicherten Vertragsrechtsschutz gehören. • Bei wiederholter Deckungszusage sind außergerichtliche Anwaltskosten freizustellen, soweit sie erforderlich und angemessen waren (hier 1.436,57 €). Die Kläger sind Eheleute und haben bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Sie widerriefen Ende November 2014 drei Verbraucherdarlehensverträge mit zusammen 290.000 € Restschuld gegenüber der E. Bank, die durch Grundschulden gesichert sind. Die Kläger wollten die Darlehen umschulden und benötigten die Löschung der Grundschuld beziehungsweise Zahlung eines Ablösebetrags von 274.191,38 €. Die Beklagte bestätigte wiederholt Deckungsschutz, beschränkte diesen aber zunächst auf eine Feststellungsklage. Die Kläger verlangten vollumfängliche Deckung für eine Leistungsklage und beauftragten anwaltliche Beratung; die Beklagte verweigerte endgültig die gewünschte Leistungsklagedeckung. Die Kläger klagten auf Feststellung der Deckungspflicht, Festsetzung des Streitwerts und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und das Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte vorgerichtlich und im Prozess die Einstandspflicht bestritten hat (§ 256 ZPO analog; Feststellungsinteresse erforderlich). • Bindungswirkung der Deckungszusage: Die wiederholten, eindeutigen Deckungszusagen der Beklagten begründen einen Vertrauenstatbestand und sind als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten; die Beklagte ist daran gebunden, soweit die Stichentscheidung nicht offenbar von der tatsächlichen Rechts- oder Sachlage abweicht (§ 3a Abs.2 b) AGB-RS). • Prüfung der Erfolgsaussichten: Die Beklagte kann Einwendungen zur Wirksamkeit des Widerrufs nicht mehr gegen sich halten, weil sie durch die wiederholte Kostenzusage eine Bewertung der Sach- und Rechtslage getroffen hat; eine weitergehende Inzidentprüfung ändert nichts an der Bindungswirkung. • Leistungsklage vs. Feststellungsklage: Eine Beschränkung auf Feststellungsklage aus Kostengründen kann Versicherungsnehmer nicht verpflichten, weil nach erfolgreicher Feststellung ein weiterer Folgeprozess über Wertersatz drohen kann; die Kläger sind auf Löschung der Grundschuld angewiesen, daher ist Deckung für eine Leistungsklage gerechtfertigt. • Versicherungsumfang: Der Vertragsrechtsschutz deckt auch die Geltendmachung gesetzlicher Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf; daher besteht Anspruch auf Deckungszusage für die beabsichtigte Leistungsklage. • Kostenfolgen: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € sowie Zinsen zu tragen, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung des Deckungsanspruchs erforderlich und angemessen war (§ 280 BGB i.V.m. Rechtsschutzversicherungsvertrag). • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für den Anspruch auf Löschung der Grundschuld richtet sich nach dem eingetragenen Nennbetrag von 290.000 €, der sich aus dem Grundbuch ergibt; der Prozesskostenstreitwert für das Verfahren wurde auf 21.863,12 € festgesetzt. • Verfahrensbeschränkung: Die Deckung wurde hinsichtlich des Selbstbehalts (150 €) und auf ein erstinstanzliches Klageverfahren beschränkt; dies wurde prozessual berücksichtigt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte gegenüber den Klägern aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Deckungsschutz für eine erstinstanzliche Leistungsklage gegen die E. Bank auf Löschung der Grundschuld über 290.000 € zu gewähren hat, abzüglich eines Selbstbehalts von 150 €. Der Streitwert für die Löschung der Grundschuld wird mit 290.000 € beziffert. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € zuzüglich Zinsen seit dem 07.05.2015 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich auf die Bindungswirkung der wiederholten Deckungszusage und die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung des Deckungsanspruchs.