Urteil
5 O 153/15
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2016:0129.5O153.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-11-0038-1278-4884, für den ihr am 27.11.2014 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadennummer 31-0041-1226-1785 erfasst - aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz unter Berücksichtigung eines Eigenanteils der Kläger in Höhe von 150,- € zu gewähren hat und zwar für eine erstinstanzliche Leistungsklage gegen die E. Bank in I. auf Löschung der Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 290.000,- € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 274.191,38 €. Es wird festgestellt, dass sich der Streitwert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger wegen des der gegen die E. Bank in I. geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der Grundschuld auf 290.000,- € beläuft. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 gegenüber den Rechtsanwälten H. & Partner aus C. freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand 2 Die Kläger verlangen von der Beklagten Deckungszusage für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in Bezug auf Zahlungsansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. 3 Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0038-1278-4884. Der Versicherungsschein der Beklagten vom 10.07.2014 weist den Kläger zu 2) als Versicherungsnehmer aus (Bl. 9 d.GA). Nach der zweiten Seite des Versicherungsscheines ist der Ehepartner mitversichert. 4 Die Kläger hatten mit der E. Bank insgesamt drei Darlehensverträge zur Gesamthöhe von 290.000,- € im Dezember 2009 / Januar 2010 abgeschlossen. Auf den Inhalt der Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrungen wird Bezug genommen (Bl. 97 - 125 d.GA). Nach dem streitigen Vorbringen der Kläger waren alle Verträge über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen. Die Darlehen wurden mit einer Grundschuld abgesichert. 5 Mit Schreiben vom 25.11.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge. In dem Schreiben findet sich u.a. folgende Textpassage: 6 „ […] eine Überprüfung der Widerrufsbelehrungen […] hat ergeben, daß die von Ihnen verwandten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft / mangelhaft sind. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat somit nicht begonnen. “ 7 Die Kläger beabsichtigen eine Umschuldung der Darlehen. 8 Mit Schreiben vom 02.12.2014 berief sich die E. Bank darauf, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen bereits gerichtlich bestätigt sei und lehnte eine Entlassung aus den Darlehensverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. 9 Mit Schreiben vom 27.11.2014 und 09.12.2014 verlangten die Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für eine Klage gegen die E. Bank. 10 Unter dem 17.12.2014 teilte die Beklagte u.a. folgendes mit: 11 „[…] Gerne bestätigen wir Ihnen Kostenschutz im Rahmen der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen. Unsere Kostenzusage gilt für die I. Instanz […] Kostenschutz besteht nur für folgenden Antrag: Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag/die Darlehensverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Nummer … durch die Erklärung des Klägers vom … wirksam widerrufen wurden.“ 12 Mit Schreiben vom 03.02.2015 vertraten die Kläger die Auffassung, dass ein Feststellungsantrag unzulässig sei. Unter dem 11.03.2015 übersandten die Kläger den Entwurf einer Klage gegen die E. Bank an die Beklagte und verlangten für diese beabsichtigte Leistungsklage erneut Deckungsschutz (Bl. 22 d.GA.). 13 Unter dem 26.03.2015 wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die bereits mit Schreiben vom 17.12.2014 erteilte Deckungszusage (Bl. 30 d.GA.). 14 Unter dem 11.05.2015 baten die Kläger die E. Bank um ein Saldenanerkenntnis in Höhe von 274.191,38 € für den Fall, dass der Widerruf berechtigt sein sollte (Bl. 41 d.GA). Die E. Bank erteilte das Saldenanerkenntnis nicht (Bl. 42 d.GA). Hierüber setzten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2015 in Kenntnis, verlangten erneut Deckungsschutz für eine Leistungsklage und stellten anderenfalls eine Klage im Deckungsverhältnis in Aussicht (Bl. 44 d.GA). 15 Mit Schreiben vom 29.05.2015 hielt die Beklagte an ihrer bereits erteilten Deckungszusage ohne Veränderungen fest (Bl. 45 d.GA). 16 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger gab mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl. 92 ff. d.GA.) eine Stellungnahme gemäß § 3a Abs. (2)b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2014 ab. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. 17 Die Kläger verlangen nunmehr klageweise die Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungsklage gegen die E. Bank im Umfang des vorgelegten Klageentwurfes (Bl. 23 ff. d.GA). 18 Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Feststellungsklage unzulässig sei, da diese gegenüber der Leistungsklage subsidiär sei. Selbst nach Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes hätten sie mit der E. Bank über die Höhe der Rückzahlung zu streiten, da es unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Rückrechnung der Darlehenssalden gebe. 19 Da die Kläger eine Umschuldung der Darlehen beabsichtigen, seien sie auf die Freigabe der Grundschuld angewiesen. 20 Die seitens der E. Bank erteilten Widerrufsbelehrungen würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. 21 Die Kläger beantragen, 22 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-11-0038-1278-4884, für den ihr am 27.11.2014 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadennummer 31-0041-1226-1785 erfasst - aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat und zwar für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in I. auf Löschung der Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 290.000,- € Zug um Zug gegen die Zahlung eines Betrages von 274.191,38 €. 23 2. Es wird festgestellt, dass sich der Streitwert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger wegen des der gegen die E. Bank in I. geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der Grundschuld auf 290.000,- € beläuft. 24 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber den Rechtsanwälten H. & Partner aus C. 1.436,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 freizustellen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die Kläger nach dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts zum einen nicht schutzbedürftig und zum anderen die Widerrufsbelehrungen der E. Bank wirksam seien und den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entsprechen würden (Bl. 68 ff., 118 d.GA). 28 Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Darlehensvertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt seien (Bl. 74 d.GA). 29 Die für die Ablösung der Grundschuld zu leistende Summe (274.191,38 €) sei fehlerhaft berechnet worden (Bl. 75 d.GA). 30 Ein Anerkenntnisvertrag sei nicht zustande gekommen. 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Klage ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen (Selbstbehalt / erstinstanzliches Klageverfahren) begründet. 34 (1.) 35 Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Deckungsschutz für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in I. zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten - unter Mitberechtigung der Klägerin zu 1) als Ehegattin des Klägers zu 1) - geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. 36 Die Durchführung des Stichentscheidverfahrens gemäß § 3a Abs. (2) b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.11.2015 führte zu einer Änderung des Streitgegenstandes im Sinne von § 263 ZPO, da dieser zu einer Änderung / Erweiterung des bisherigen Lebenssachverhaltes dergestalt führte, dass nunmehr Prüfungsmaßstab ist, ob die Stichentscheidung „ offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht “ (vgl. § 3a Abs. (2) b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Eine solche Klageänderung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. 37 Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess eine Einstandspflicht zum Deckungsschutz für eine Leistungsklage abgelehnt hat. 38 Der Feststellungsanspruch ist auch begründet. Den Klägern steht in der Sache ein Anspruch auf Deckungsschutz für eine Leistungsklage gegen die E. Bank zu. Die Stichentscheidung ist für die Beklagte bindend. Diese weicht nicht erheblich von der tatsächlichen Rechts- oder Sachlage ab. 39 Soweit die Beklagte einwendet, der Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge entfalte keine Rechtswirkungen, da die Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft bzw. die Kläger nicht schutzbedürftig seien, ist sie mit derartigen Einwendungen ausgeschlossen. Bereits mit Beschluss vom 18.11.2015 hatte die Kammer gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter dem 17.12.2014 und - wiederholend - am 26.03.2015 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hatte, welches Bindungswirkung zukommt. Es kann daher offen bleiben, ob der Widerruf der Kläger wirksam gewesen ist. Spätestens im Zeitpunkt der wiederholten Zusage am 26.03.2015 lag der Beklagten die beabsichtigte Klage vor, so dass die Kläger davon ausgehen durften, dass die Beklagte die Sach- und Rechtslage - offenbar durch einen Volljuristen (Assessor I.) - sorgfältig geprüft hatte und aufgrund dieser Prüfung zu der Einschätzung gekommen war, dass eine auf einen Feststellungsantrag eingeschränkte Deckungszusage zu erteilen ist. Auch im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten für einen Feststellungsantrag ist zwingend eine Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Widerrufs (Bl. 11 f. d.GA) erforderlich. 40 Die im Schriftsatz vom 27.01.2016 von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses lägen in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht vor, geht offensichtlich fehl. Mit der Deckungszusage bestätigt der Versicherer zunächst seine prinzipielle Einstandspflicht für den Versicherungsfall. Sie erzeugt zugunsten des Versicherungsnehmers einen Vertrauenstatbestand. Mit den vorgenannten Deckungszusagen hat die Beklagte unmissverständlich erklärt, dass Erfolgsaussichten in der Sache selbst (Wirksamkeit des Widerrufes) bestehen. Die Einschränkung bezieht sich allein auf eine zivilprozessuale Erwägung (Feststellungsklage statt Leistungsklage), die ihren Hintergrund in einem Kostengesichtspunkt hat. Mit Schreiben vom 03.02.2015 (Bl. 19 d.GA) bedankten sich die Kläger für die Bestätigung des Versicherungsschutzes, was nach dem Dafürhalten der Kammer eine grundsätzliche Annahmeerklärung darstellt. Dem Versicherungsnehmer kann es bei dieser Sachlage aber auch nicht verwehrt sein, seinen Anspruch auf vollumfänglichen Deckungsschutz für eine Leistungsklage weiter streitig zu verfolgen. Aus welchen Gründen deshalb der von der Beklagten geschaffene Vertrauenstatbestand zum wesentlichen Kern der Einstandspflicht und damit die Bindungswirkung im Zusammenhang mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis entfallen sollte, erschließt sich schon deshalb nicht, weil die Kläger - wie diese Entscheidung zeigt - ein berechtigtes Anliegen verfolgen. Die Beklagte würde sich vielmehr treuwidrig verhalten, wenn sie den Versicherungsschutz entgegen der vorangegangenen Bestätigungen der grundsätzlichen Einstandspflicht nunmehr gänzlich versagen wollen würde. Andere Gründe, die einen Widerruf der Deckungszusage begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 41 Da der Vertragsumfang der hier streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung auch die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vertrages umfasst (versicherter Bereich: Rechtsschutz im privaten Bereich; vgl. BGH, VersR 1978, 816; OLG Hamm, VersR 1997, 1978; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 710) haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungsklage. Entgegen der Auffassung müssen sich die Kläger nicht - aus Kostengründen - auf eine Feststellungsklage gegen die E. Bank verweisen lassen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben werden könnte (vgl. hierzu: OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14 -, juris), indes ist insbesondere nach Vorlage des Schreibens der E. Bank vom 12.05.2015 (Bl. 42 d.GA) davon auszugehen, dass diese nach rechtskräftigem Abschluss einer - etwaig - erfolgreichen Feststellungsklage den Anspruch der Kläger der Höhe nach weiter streitig stellt. Denn die E. Bank hat es abgelehnt, auf Aufforderung der Kläger ein Saldenanerkenntnis, was einen solchen Streit erledigt hätte, abzugeben. Die Berechnung des Wertersatzes (§ 346 BGB) ist - soweit ersichtlich - in der hier vorliegenden Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die E. Bank auf eine ihr günstige Berechnungsmethode berufen wird mit der Folge, dass die Kläger einen Folgeprozess mit dem Gegenstand des Wertersatzes zur Klärung der streitigen Rechtsfrage zur Berechnung (monatliche Anpassung des marktüblichen Zinses oder marktüblicher Zinssatz bei Vertragsschluss - vgl. hierzu: Servais, NJW 2014, 3748; LG Bonn, WM 2015, 1988) zu führen hätten. Bezogen darauf weichen nach Auffassung der Kammer die Ausführungen der Kläger in der beabsichtigten Klage nicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage ab. Diese erscheinen vielmehr zumindest vertretbar, so dass auch insoweit eine Bindung durch den Stichentscheid vom 17.11.2015 eingetreten ist. 42 Inhaltlich war der Klageantrag zu Ziff. 1 abzuändern in Bezug auf die unstreitige Selbstbeteiligung (150,- €) und die Verpflichtung der Beklagten einzuschränken auf ein Klageverfahren erster Instanz. 43 (2.) 44 Die Kläger haben auch einen Anspruch dahingehend, dass festgestellt wird, dass der Streitwert für die Leistungsklage gegen die E. Bank auf 290.000,- € zu beziffern ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Streitwertfestsetzung dem Gericht obliegt, welches für das Klageverfahren gegen die E. Bank zuständig ist. Gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen eine Streitwertfestsetzung unterbleibt z.B. wenn die Kläger mit der E. Bank vor Einleitung des Klageverfahrens doch noch eine gütliche Einigung erreichen sollten. Darüber hinaus steht den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits jetzt ein Vorschussanspruch zu. Nach Auffassung der Kammer ist der Streitwert auf 290.000,- € festzusetzen, da dieser Betrag dem im Grundbuch eingetragenen Nennbetrag nach dem unwidersprochenem Vorbringen der Kläger entspricht (Zöller / Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16, Stichwort: Löschung). 45 (3.) 46 Die Begründetheit des als Freistellungsanspruch auszulegende Klageantrag zu Ziff. 3 ergibt sich aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und besteht unter Berücksichtigung eines Streitwertes von bis zu 22.000,- € in Höhe von 1.436,57 €. Die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung zur Durchsetzung des Anspruches auf Deckungsschutz war aufgrund der rechtlichen Komplexität aus dem Sachgebiet des Rechtsschutzversicherungsrechtes zweckmäßig und erforderlich. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 48 Der Streitwert wird auf 21.863,12 EUR festgesetzt. 49 Rechtsbehelfsbelehrung: 50 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 51 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 52 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 53 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 54 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. 55 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 56 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.