Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück (4 C 344/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage bleibt der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.247,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung von im Rahmen eines mittlerweile beendeten Gaslieferungsvertrages erfolgten Zahlungen unter Hinweis auf die vermeintliche Unwirksamkeit zwischenzeitlicher Preiserhöhungen. Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 01.01.2010 einen Sondervertrag über die Belieferung des Klägers mit Gas. Der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis belief sich auf 4,71 Cent/kWh netto. In § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Beklagten findet sich folgende Regelung zu Preisänderungen: „5.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. [Die Beklagte] ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 5.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit [Die Beklagte] gemäß Ziffer 5.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 5.3 Der Kunde hat im Falle der Preisänderung das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das von [Die Beklagte] angekündigte Datum der Preisänderung in Textform außerordentlich zu kündigen, das Kündigungsrecht des Kunden gemäß Ziffer 12.1, 12.4 und 12.5 bleibt unberührt. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB der Beklagten wird auf die Anl. K 1 (Bl. 9 GA) Bezug genommen. Zum 01.01.2011 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis auf 5,090 Cent/kWh und zum 01.09.2012 auf 5,5800 Cent/kWh. Der Kläger brachte die jeweils nachfolgenden Jahresrechnungen mit Ausnahme einer Rechnung vom 22.01.2014 zum Ausgleich. Mit Schreiben vom 11.10.2013 widersprach der Kläger den vorgenannten Preiserhöhungen und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 auf, die sich nach seiner im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens korrigierten Darstellung (Bl. 188 f. GA) auf insgesamt 3.032,76 € (statt ursprünglich: 4.034,47 €) belaufen sollen. Den vorgenannten Betrag hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht und hierzu die Auffassung vertreten, dass die an § 5 Abs. 2 GasGVV angelehnte Preisanpassungsklausel der Beklagten mangels Information über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen intransparent und daher unwirksam sei. Diese Intransparenz sei auch nicht durch eine zugleich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit zu kompensieren. Ferner habe - so der Kläger erstinstanzlich - die Beklagte die Geschäftsbedingungen ohne seine Zustimmung geändert und sie teilweise gar nicht vorgelegt. Nachdem der Kläger in der Hauptsache ursprünglich die Zahlung von 4.034,47 € beantragt und sodann die Klage mit Schriftsatz vom 19.02.2015 in Höhe von 1.001,71 € zurückgenommen hat, hat der Kläger erstinstanzlich schließlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.032,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2014 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihm für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.12.2013 einen um 871,49 € zu hohen Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.247,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen. Der Kläger hat diesen sich auf die Abrechnung vom 22.01.2014 beziehenden Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 12.05.2015 anerkannt. Die Beklagte hat hinsichtlich der Klage erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu auf § 4 Abs. 2 AVBGasV verweisenden AGB auf die vorliegende Preisanpassungsklausel nicht anwendbar sei. Zumindest sei vorliegend eine etwaige Intransparenz der fraglichen Klausel durch die Einräumung eines Kündigungsrechts ausreichend kompensiert worden, das dem Kläger angesichts einer rechtzeitigen Information des Kunden und eines - insofern unstreitig - im vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestehenden Wettbewerbs auf dem Gasmarkt auch tatsächlich die Möglichkeit gegeben habe, rechtzeitig den Versorger zu wechseln. Jedenfalls habe der Kläger durch die widerspruchs- und vorbehaltslose Zahlung etwaige Rückforderungsansprüche verwirkt. Zudem sei bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der gesamte Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Weiter hat sich die Beklagte auf eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die Preisanpassung der Angleichung an die gestiegenen Bezugspreise gedient habe. Ferner sei bei einem etwaigen Rückforderungsrecht die vom Kläger erhaltene Gegenleistung zu berücksichtigen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatsachenvortrags der Parteien nimmt die Kammer Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die - zweitinstanzlich nicht mehr verfahrensgegenständliche - Widerklage zur Zahlung von 2.247,04 € verurteilt. Die Klage sei unbegründet, da keine Überzahlungen erfolgt, die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nämlich jeweils aufgrund § 5 der AGB der Beklagten berechtigt erfolgt seien. Diese AGB seien wirksam in den Gaslieferungsvertrag der Parteien einbezogen worden und auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 3647) zu einer dem § 4 AVBGasV nachgebildeten Klausel davon auszugehen, dass auch die vorliegende, dem § 5 GasGVV nachgebildete Klausel nicht hinreichend transparent sei. Dies werde aber durch das in § 5 AGB eingeräumte Kündigungsrecht hinreichend kompensiert, da dem Kunden danach die Preisänderung sechs Wochen zuvor ankündigt werden müsse, also hinreichend Gelegenheit zur Ausübung des Kündigungsrechts bestehe, und zudem in den maßgeblichen Zeiträumen bereits ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Gasmarkt bestanden habe, der es dem Kläger ohne Weiteres ermöglicht hätte, auf einen anderen Anbieter auszuweichen. Mangels Überzahlung sei auch der Hilfsantrag unbegründet. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Hierbei macht er in der Hauptsache für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.04.2013 noch einen Teilbetrag in Höhe von 2.161,27 € geltend. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Intransparenz der Preisanpassungsklausel vorliegend ohnehin nicht allein durch die Einräumung eines Kündigungsrechts kompensiert werden könne. Zudem sei der Kläger über die Preiserhöhungen erst nachträglich, nämlich im Zuge der Abrechnung zurückliegender Zeiträume informiert worden, so dass er faktisch gar nicht die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses gehabt habe. Die von der Beklagten angeführte Bekanntmachung in der überregionalen Tagespresse genüge insofern nicht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.06.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück, Az. 4 C 344/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.161,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere macht sie geltend, dass eine Kompensation von Vor- und Nachteilen einer Preisanpassungsklausel auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorgaben des EuGH grundsätzlich möglich sei. Auch seien die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend mit der Einräumung eines vertraglichen Kündigungsrechts bei Preiserhöhungen, mit der Vorabinformation über anstehende Preiserhöhungen und das Kündigungsrecht sowie mit der tatsächlichen Möglichkeit zum Lieferantenwechsel erfüllt. Hierbei genüge für die rechtzeitige Information über die Preiserhöhung die - vorliegend jeweils in der überregionalen Tageszeitung „Die Welt“ erfolgte - öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse. Zudem sei auch eine briefliche Information des Beklagten erfolgt. Ohnehin sei diese für die Wirksamkeit der Preisänderung nicht entscheidend, sondern lediglich als die Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht zu bewerten. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. 1. In der Hauptsache hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von - rechnerisch richtig bestimmten - 2.161,27 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. 1. Alt. BGB, da er in dieser Höhe für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.04.2013 Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, für die aufgrund einer Unwirksamkeit der Preiserhöhungen zum 01.01.2011 und zum 01.09.2012 kein Rechtsgrund bestanden hat. a. Auch unter Berücksichtigung des dem Kunden eingeräumten Kündigungsrechts ist die von der Beklagten verwandte Preisanpassungsklausel unwirksam: aa. Soweit das Amtsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung dieser Klausel in den vorliegenden Gaslieferungsvertrag gem. § 305 Abs. 2 BGB bejaht hat, ist dies mit der Berufung allerdings nicht angegriffen worden. bb. Doch wird selbst von der Beklagten zweitinstanzlich nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt, dass die Preisanpassungsklausel gegen das sog. Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dessen Einhaltung hängt - wie bereits vom Amtsgericht zutreffend erkannt - bei formularvertraglich geregelten einseitigen Preisänderungsrechten von Versorgungsunternehmen wesentlich davon ab, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann (vgl. BGH NJW 2013, 3647 Rdn. 59). Die vorliegende Klausel gibt hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, was Anlass für eine Preisänderung sein könnte, und stellt auch nicht klare und verständliche Kriterien dar, anhand derer der Verbraucher etwaige Entgeltänderungen vorhersehen könnte. Zwar ist die vorliegende Klausel ersichtlich an § 5 GasGVV a.F. angelehnt, und dieser Norm ist in der Vergangenheit ebenso wie § 4 AVBGasV eine sog. Leitbildfunktion in dem Sinne beigemessen worden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die dieses gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 oder 2 BGB darstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2011, 50 Rdn. 39). Doch ist dies von der Rechtsprechung zumindest hinsichtlich § 4 AVBGasV ausdrücklich aufgegeben worden, da nach den bindenden Vorgaben des EuGH die sog. Klausel-Richtlinie uneingeschränkt auch für Sonderkundenverträge im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Gas Anwendung findet, deren Anforderungen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts die vorgenannte Norm gerade nicht gerecht wird (vgl. BGH NJW 2013, 3647, Rdn. 38 ff., 58 ff.; EuGH NJW 2013, 2253, jew. zit. n. juris; MüKo-Wurmnest, BGB 7. Aufl. (2016) § 309 Rdn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für § 5 GasGVV, der nämlich im Vergleich zu § 4 AVBGasV zwar Abweichungen hinsichtlich der Informationspflichten, nicht aber hinsichtlich der Vorgaben für eine Preisänderung enthält (vgl. MüKo-Basedow, a.a.O. § 310 Rdn. 21c; Staudinger/Rieble, BGB (2015) § 315 Rdn. 273; Völzmann-Stickelbrock in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB 7. Aufl. (2014) § 315 Rdn. 131; Büdenbender, NJW 2013, 3601, 3603 f.; AG Mettmann, Urt. v. 13.02.2014 – 27 C 73/14 –, Rdn. 47; AG Köpenick, Urt. v. 22.01.2015 – 13 C 3/11 –, Rdn. 35 ff., juris). So hat der BGH kürzlich eingehend dargestellt, dass der Verordnungsgeber überhaupt erst bei der Änderung der GasGVV im Jahr 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen für erforderlich erachtet hat (vgl. BGH Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 –, Rdn. 52 ff., zit. n. juris). Bereits zuvor hat der BGH (NJW 2009, 2667 Rdn. 20, juris) zur Ablösung des § 4 AVGasV ausgeführt: „Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte“. cc. Diese Intransparenz der Preisanpassungsklausel ist vorliegend auch nicht durch das den Kunden für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert worden, so dass die diesbezügliche AGB insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (allg. zur Kompensation von Vor- und Nachteilen sachlich zusammenhängender Regelungen vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 307 Rdn. 14). Zwar dürfte auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH (NJW 2013, 2253 Rdn. 46 ff.) eine solche Kompensation grundsätzlich dann möglich sein, wenn das Kündigungsrecht nicht nur theoretisch besteht, sondern der Kunde auch tatsächlich Gelegenheit zur Prüfung und Ausübung seines Kündigungsrechts hat, da rechtzeitig die maßgeblichen Informationen erteilt worden sind und ein Wettbewerb auf dem Gasmarkt bestanden hat, der die Wahl eines anderen Anbieters ermöglicht hätte (vgl. MüKo-Wurmnest, a.a.O. § 309 Rdn. 28; a.A. AG Mettmann, a.a.O. Rdn. 56). Zumindest ist der nachfolgenden Entscheidung des BGH (NJW 2013, 3647), in der nämlich eine hinreichende Kompensation lediglich im Hinblick auf eine fehlende Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter verneint worden war (a.a.O. Rdn. 60; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2014 – 22 U 217/12 –, Rdn. 96, zit. n. juris), keine Abkehr von der früheren Rechtsprechung zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Kompensation zu entnehmen. Vorliegend scheidet eine solche Kompensation jedoch deshalb aus, da die AGB-rechtliche Ausgestaltung des Zusammenhangs von Wirksamkeit von Preisänderungen, öffentlicher Bekanntmachung und tatsächlicher Information des Kunden nach Auffassung der Kammer nicht genügt, um eine erforderliche rechtzeitige und tatsächliche Wahlmöglichkeit des Kunden zu gewährleisten. Denn nach den insbesondere § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV a.F. nachgebildeten AGB soll die Wirksamkeit der Vertragsänderung lediglich von der öffentlichen Bekanntgabe der neuen Tarife abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 –, Rdn. 55; Danner/Theobald-Hartmann, Energierecht (Stand: Januar 2007) § 5 StromGVV Rdn. 10, 16). Dies macht die Beklagte auch ausdrücklich geltend. Allein diese in den AGB vorgesehene Form der Bekanntmachung kann hier aber nicht genügen. Ausdrücklich hat der BGH bereits in NJW-RR 2010, 1202 (Rdn. 21, zit. n. juris) ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich der mit den Preisänderungsklauseln verbundenen Nachteile durch ein Kündigungsrecht zumindest voraussetzen würde, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird. Daran fehlt es, weil und wenn eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, bei einer bloßen öffentlichen Bekanntmachung von Preisänderungen in der überregionalen Tagespresse - die nach Auffassung der Beklagten ja den Anforderungen der eigenen AGB genügen soll - nicht hinreichend sichergestellt ist (ähnl. BGH NJW 2009, 2662 Rdn. 32; NJW 2010, 993 Rdn. 34, jew. zit. n. juris). Dem kann die Beklagte nicht entscheidend entgegenhalten, dass ihre AGB neben der öffentlichen Bekanntgabe auch eine schriftliche Information des Kunden sowie eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten vorsieht, wie es auch § 5 Abs. 2 S. 2 GasGVV fordert. Denn unter Berücksichtigung der von ihr selbst betonten Orientierung ihrer AGB an § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV a.F. - zumal unter Berücksichtigung des Gebots der kundenfeindlichsten Auslegung bei der Prüfung der Wirksamkeit einer AGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 305c Rdn. 18) - ist von der bereits genannten Prämisse auszugehen, dass allein von der öffentlichen Bekanntgabe der vorgenannten Tarife und nicht etwa auch von dem Zugang an den Kunden die Wirksamkeit einer Vertragsänderung abhängen soll. Es ist nach den AGB der Beklagten also durchaus möglich, dass eine Preiserhöhung durch öffentliche Bekanntmachung wirksam wird, bevor der Kunde durch eine an ihn gerichtete Mitteilung informiert wird. Dies genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um die Intransparenz der Preisanpassungsklausel zu kompensieren. Zwar würde eine schuldhafte Pflichtverletzung des Energieversorgers hinsichtlich der individuellen Mitteilung an den Kunden wohl Schadensersatzansprüche begründen und hierbei der Schaden darin liegen, dass der Kunde bei Kenntnis der Preisänderung gekündigt und die Energie bei einem günstigeren Anbieter bezogen hätte (vgl. Danner/Theobald-Hartmann, a.a.O. Rdn. 16). Diese Konstruktion, die erst nachträglich eine - zudem vom Kunden zu belegende - Rechtsposition begründet, entspricht aber gerade nicht der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, dass der Kunde vorab die Möglichkeit erhalten muss, sich der Preiserhöhung durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entziehen. Entsprechend haben Danner/Theobald-Hartmann, a.a.O. Rdn. 24 für Sondervertragskunden bereits vor geraumer Zeit ausgeführt, dass gegen die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer § 5 Abs. 2 GVV nachgebildeten Preisanpassung durch öffentliche Bekanntmachung insbesondere spricht, dass danach wesentliche Vertragsgrundlagen wie das zu zahlende Entgelt einseitig vom Lieferanten durch öffentliche Bekanntgabe durchgesetzt werden können. „Der Kunde läuft also Gefahr, von der Veröffentlichung keine Kenntnis zu erhalten und ihr deshalb nicht widersprechen“ - bzw. im vorliegenden Zusammenhang: nicht rechtzeitig kündigen - „zu können“. Allerdings hat der BGH eine AGB, die lediglich eine öffentliche Bekanntgabe von Preisänderungen vorgesehen hat, mit Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 326/08 –, Rdn. 36 f. (zit. n. juris), allein deshalb als unwirksam angesehen, da hiermit lediglich die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV, nicht aber die - vom BGH damals also grundsätzlich als ausreichend erachtete - Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 GasGVV zur brieflichen Mitteilung an den Kunden umgesetzt worden sei. Diese Auffassung gründet nach Ansicht der Kammer aber wesentlich auf der bereits erwähnten Leitbild-Rechtsprechung, nach der schon die Orientierung an den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bzw. den GVV entscheidend gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB sprechen sollte. Da diese Grundsätze aber so nicht mehr Anwendung finden können, ist nach Auffassung der Kammer auch eine an § 5 Abs. 2 S. 1, S. 2 GasGVV orientierte AGB nicht geeignet, eine so rechtzeitige Information des Kunden über bevorstehende Preisänderungen und sein Kündigungsrecht sicherzustellen, dass deshalb die Intransparenz der eigentlichen Preisanpassungsklausel als kompensiert bewertet werden könnte. Ähnlich hat jüngst Brändle ausgeführt, dass das europäische Recht im Unterschied zu § 5 GasGVV eine „direkte“ Information des Kunden als unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht lediglich als zusätzliche Obliegenheit verlangt (Versorgungswirtschaft 2015, 273, 275 Fn. 24). Da § 5 der AGB der Beklagten dem ebenso wie - bezüglich der Preisanpassungsklausel - dem Transparenzgebot nicht gerecht geworden ist, ist diese Klausel insgesamt als unwirksam anzusehen. Dies gilt umso mehr, als sich eine öffentliche Bekanntmachung auf einen Beitrag in der - nach Auffassung der Beklagten sogar lediglich: überregionalen - Tagespresse beschränken kann, in dem auf den Umstand von Änderungen und die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme hingewiesen wird. Die konkreten Änderungen selbst müssen also gerade nicht aufgeführt werden (vgl. Hempel/Franke, Recht d. Energie- und Wasserversorgung (Stand: 12/2000) § 1 AVBEltV Rdn. 118 ff.; § 4 AVBEltV Rdn. 7; OLG Hamm RdE 1985, 189, zit. n. juris), so dass auch auf diesem Wege eine tatsächliche und rechtzeitige Information des Kunden gerade nicht sichergestellt ist. Es erscheint schließlich auch nicht einsichtig, warum der Beklagten eine anderweitige Vertragsgestaltung nicht zuzumuten sein sollte. Dass Klauseln, die gerade nicht maßgeblich auf eine öffentliche Bekanntgabe abstellen, bereits in die Vertragspraxis Eingang gefunden haben, belegen insbesondere neuere Entscheidungen zu Preisanpassungsklauseln (vgl. z.B. OLG Naumburg Urt. v. 30.04.2015 - 2 U 16/15 (Hs) Rdn. 5 („ Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt, auf unserer Internetseite veröffentlicht und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam “); OLG München Urt. v. 16.07.2015 - 29 U 1179/15 - Rdn. 8 („ [Die Antragsgegnerin] wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen .“), jew. zit. n. juris; ähnl. Brändle, a.a.O., 275). b. Der somit entstandene Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Auch bei Kunden, die die ihnen in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte vorbehaltlos gezahlt haben, kommt die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nur aus ganz besonderen Gründen ist Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 3647 Rdn. 66). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich; der Kläger hat den Preiserhöhungen ab dem 01.01.2011 bereits mit Schreiben vom 11.10.2013 widersprochen. c. Auch ist der von der - insofern darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O. § 818 Rdn. 55) - Beklagten unter Hinweis auf die gestiegenen Gestehungskosten als angeblich einzigem Grund für die fraglichen Preiserhöhungen erhobene Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht durchgreifend. Es fehlt bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und einem Vermögensverlust bei der Beklagten (vgl. OLG Hamm VuR 2009, 316 Rdn. 80; OLG Köln ZNER 2010, 285 Rdn. 73; Völzmann-Stickelbrock in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O. § 315 Rdn. 139). Denn die Beklagte hätte mit der Zahlung der höheren Bezugskosten den behaupteten Vermögensverlust auch dann erlitten, wenn die Kunden nicht die erhöhten Entgelte gezahlt hätten. Die Bezugspreise sind nach dem Vortrag Bl. 63 GA bereits erhöht worden, bevor eine Preisanpassung durch die Beklagte erfolgt ist und der Kunde die Jahresabrechnungen beglichen hat. Ohnehin dürfte das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko auch beim Gaslieferungsvertrag im Grundsatz beim Lieferanten und damit bei der Beklagten liegen; diese Wertung ist auch bei der Abwicklung einer Leistungskondiktion zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln a.a.O. Rdn. 75; LG Bonn, Urt. v. 07.09.2011 - 5 S 130/11 -, Rdn. 36, juris; allg. Palandt-Sprau, a.a.O. § 818 Rdn. 33). d. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB kein positiver Saldo zugunsten der Klägerin ergebe, da die Preisänderungen lediglich die Kostensteigerungen widerspiegelten. Denn es ist in diesem Zusammenhang nicht auf marktübliche Preise o.ä. abzustellen, sondern bei einer unwirksamen Preisanpassung schlicht zu den zuvor geltenden tatsächlichen Preisen abzurechnen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Soweit die Beklagte argumentiert, dass hier einem wirtschaftlich unbilligen Ergebnis entgegen gewirkt werden müsse, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass einem solchen Umstand bereits durch eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich nachträglicher Preisanpassungen dann - und nur dann - Rechnung getragen werden kann, wenn der Kunde anders als vorliegend gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers nicht innerhalb von drei Jahren nach der ersten diesbezüglichen Jahresabrechnung Widerspruch erhoben hat (vgl. BGH NJW 2014, 1877 Rdn. 20 ff., zit. n. juris). Im Übrigen wird ein unzumutbares Ergebnis zu Lasten des Gasversorgers im Allgemeinen dann nicht angenommen, wenn er sich - wie vorliegend - nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit vom Vertrag hätte lösen können. Wenn er bis zu diesem Zeitpunkt an den ursprünglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. LG Bonn a.a.O. Rdn. 31 m.w.N.). Auch führt eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages (§ 306 Abs. 3 BGB). Denn eine solche Gesamtnichtigkeit tritt erst ein, wenn das Festhalten an dem Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt, was u.a. bei einer unzumutbaren Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anzunehmen sein kann. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte von dem für sie ungünstig gewordenen Vertrag durch eine Kündigung hätte lösen können (vgl. BGH NJW 2009, 2662 Rdn. 36 f.; NJW 2013, 3647, Rdn. 61). 2. Die somit geschuldete Hauptforderung ist angesichts der am 06.02.2014 erfolgten Fristsetzung bis zum 20.02.2014 (Bl. 21 GA) sowie der endgültigen Leistungsverweigerung vom selben Tag (Bl. 23 f. GA) antragsgemäß ab dem Folgetag unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen. III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die vorliegend maßgebliche Frage der Wirksamkeit einer an § 5 GasGVV orientierten Preisanpassungsklausel bzw. der konkreten Anforderungen an die Kompensation einer diesbezüglichen Intransparenz weiterhin grundsätzliche Bedeutung hat.