Beschluss
23 T 252/15
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2015:0904.23T252.15.00
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Tenor
Die Kostenrechnung Nr. 201500192 des Notars V. S. in A. vom 06.04.2015 bzw. 10.08.2015 wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung Nr. 201500192 des Notars V. S. in A. vom 06.04.2015 bzw. 10.08.2015 wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 03.03.2015 – welchen der Beteiligte zu 1) zuvor entworfen hatte – wurde die Beteiligte zu 2) aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer abberufen und zum Liquidator bestellt (Bl. 8 d.A.). Daraufhin fertigte der Beteiligte zu 1) im Auftrag der Beteiligten zu 2) mit Urkunde vom 17.03.2015 (UR-Nr. 71/2015) den Entwurf zur Anmeldung des Auflösungsbeschlusses nebst Abberufung des Geschäftsführers und Bestellung des Liquidators zum Handelsregister (Bl. 6 f. d.A.) und nahm die Anmeldung auf elektronischem Wege vor. Für seine Tätigkeiten berechnete der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit Rechnung vom 06.04.2015 (Re.-Nr. 201500192) Kosten in Höhe von insgesamt 543,62 EUR. Für den Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug berechnete er – nach einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR – insgesamt 241,69 EUR und für den Entwurf des Auflösungsbeschlusses – nach einem Geschäftswert von 30.000,00 EUR – insgesamt 301,93 EUR. Die Divergenz bei dem Ansatz des Geschäftswerts erklärt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) bei der Registeranmeldung die Auflösung, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators gesondert mit jeweils 30.000,00 EUR bewertet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Kostenrechnung (Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.04.2015 beanstandete die Beteiligte zu 2) die Berechnung des Geschäftswerts für den Entwurf der Registeranmeldung. Sie ist der Ansicht, dass die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators nicht gesondert neben der Auflösung bewertet werden dürften. Der Beteiligte zu 1) hält seine Berechnung für zutreffend. Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gelte jede anzumeldende Tatsache zu einem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand und sei für sich zu bewerten. Über § 119 Abs. 1 GNotKG gelte dies auch für die Entwurfstätigkeit. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 15.07.2015 eingeholt (Bl. 15 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Daraufhin hat der Beteiligte zu 1) seine Kostenberechnung hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem 10.08.2015 neu gefasst und im Übrigen unverändert gelassen (Bl. 20 f. d.A.). II. Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG war die von ihm erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen. Zutreffend hat der Notar als Geschäftswert für die Registeranmeldung einen solchen in Höhe von 90.000,00 EUR zugrunde gelegt. Das seit dem 01.08.2013 geltende Kostenrecht bestimmt in § 111 Nr. 3 GNotKG, dass – anders als nach der bisherigen Rechtslage nach der KostO – eine Anmeldung zu einem Register stets ein besonderer Beurkundungsgegenstand ist. Dementsprechend waren die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators jeweils gesondert mit 30.000,00 EUR zu bewerten und nach § 35 Abs. 1 GNotKG zusammenzurechnen. Eine Addition der Geschäftswerte scheidet auch nicht deshalb aus, weil es sich um eine sog. notwendige Erklärungseinheit handelt. Hierunter versteht man diejenigen Fälle, in denen verschiedene Anmeldungen ein und dieselbe Tatsache betreffen und damit auch nur ein Gegenstand vorliegt. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die eine Anmeldung nicht ohne die andere denkbar ist (vgl. Korintenberg- Tiedtke , GNotKG, 19. Auflage, § 105 Rn. 96). Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob es sich um unselbstständige Bestandteile desselben Anmeldetatbestandes oder um verschiedene für sich eigenständige Anmeldetatbestände handelt. Derselbe Anmeldetatbestand ist insbesondere anzunehmen, wenn der eine Teil der Anmeldung ohne den anderen keinen Sinn ergibt, der eine Teil nur Annex des anderen bildet oder die Teile rechtlich stets zwingend zusammentreffen (Fackelmann/Heinemann- Macht , GNotKG, 1. Auflage, § 111 Rn. 19). Das ist vorliegend nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, die Auflösung der Gesellschaft und die Neubestimmung der Vertretungsbefugnis beträfen denselben Gegenstand (vgl. Korintenberg- Tiedtke a.a.O., § 105 Rn. 98; Streifzug durch das GNotKG, 11. Auflage Rn. 955). Richtigerweise sind die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft sowie die Anmeldung der Liquidatoren jedoch gesonderte Gegenstände (so ausdrücklich Fackelmann/Heinemann- Macht a.a.O., § 111 Rn. 10; Leipziger-GNotKG, § 105 Rn. 67) . Anders als nach der KostO ist die Annahme, die Anmeldungen der Liquidatoren seien als Durchführungserklärungen gegenstandsgleich, wegen § 111 Nr. 3 GNotKG ausgeschlossen: Anmeldungen zu einem Register sind stets besondere Beurkundungsgegenstände (Korintenberg- Diehn a.a.O., § 109 Rn. 274). Außerdem sind die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung des Liquidators keine Tatsachen, die aus Rechtsgründen stets zeitgleich angemeldet werden müssen, um eingetragen werden zu können. Auch deshalb scheidet die Annahme einer notwendigen Erklärungseinheit aus (LG Bonn, Beschluss vom 07.04.2015 – 6 OH 1/15). Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Kostenberechnung ist – jedenfalls nach der zwischenzeitlich erfolgten Neufassung – nicht zu beanstanden. In der Kostenberechnung vom 10.08.2015 fehlt der Hinweis, dass die Beschwerde an keine Frist gebunden ist, nicht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 3 Abs. 2 GNotKG. Das Kostenverzeichnis des GNotKG sieht für das Verfahren nach §§ 127, 128 keine Gebühren vor. Hinsichtlich etwaiger außergerichtlicher Kosten war gem. §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach billigem Ermessen von der Erstattung durch einen der Beteiligten abzusehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bielefeld einzulegen, und zwar entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.