Urteil
17 O 46/15
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2015:0828.17O46.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist einer der zwei Gesellschafter der Beklagten neben seinem Onkel C. T. sen.; beide halten Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 25.000,00 €. 3 Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin – ohne Stimmrecht und ohne Beteiligung am Vermögen – der T. Holding GmbH & Co. KG, der Konzernobergesellschaft der T.-Gruppe mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück. An der sind der Kläger und sein Onkel C. T. sen. als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) in Höhe von 127.822,98 € (der Kläger) bzw.127.822,97 € (der Onkel C. T. sen.) beteiligt. Neben der Beklagten ist weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG Herr H. E., der durch Vereinbarung im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung nicht befugt ist. 4 Geschäftsführer der Beklagten sind die Herren G. E., D. L., E. O., L. T. und K. U.. 5 Mit der vorliegenden Klage will der Kläger die Abberufung K. U.s aus seiner Geschäftsführerorganstellung und die Beendigung seines Dienstverhältnisses erreichen. 6 Herr K. U. ist seit 1991 für die T.-Gruppe tätig. Er wurde erstmals mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 24.06.1991 (Anlage K 4) als Betriebsleiter der B & C T. GmbH & Co. KG angestellt, die heute T. L. GmbH & Co. KG heißt. Mit Übernahmevereinbarung vom 01.01.2007 (Anlage K 5) wurde das Arbeitsverhältnis unter Wahrung des sozialen Besitzstandes auf die T. Holding GmbH & Co. KG übergeleitet. 7 Seit dem 28.10.1999 ist Herr K. U. Geschäftsführer der B & C T. GmbH, die inzwischen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der T. Holding GmbH & Co. KG ist; seit dem 27.08.2009 ist er außerdem Geschäftsführer der Beklagten. Er ist ferner Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft der Beklagten, der T. R. A. GmbH; auch dort begehrt der Kläger seine Abberufung und die sofortige Beendigung eines etwaigen Dienstverhältnisses (17 O 45/15 LG Bielefeld). 8 Der Kläger wirft Herrn K. U. vor, als Zeuge in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem Onkel C. T. sen., in dem der Kläger u.a. die Schenkung einer fünfprozentigen Beteiligung an der T.-Gruppe an seinen Onkel zurückfordert ( 9 O 287/13 LG Bielefeld ), vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. In dem dortigen Prozess macht der Kläger u.a. geltend, von seinem Onkel arglistig getäuscht worden zu sein, indem der vor der Übertragung der Anteile erklärt habe, der verstorbene Vater des Klägers, der zu Lebzeiten mit 60 % beteiligt war, während Herr C. sen. nur 40 % hielt, habe vor seinem Tode versprochen, C. T. sen. gleichberechtigt beteiligen zu wollen; das sei Grund für die spätere Übertragung der Beteiligungen durch den Kläger gewesen, tatsächlich habe es aber ein solches Versprechen des Vaters nie gegeben. 9 In dem genannten Prozess wurde Herr U. als Zeuge u.a zu der Frage vernommen, ob Herr B. T. am 25.06.1994, also fünf Tage vor seinem Tod, in einem Telefonat mit Herrn U. ein Versprechen, seinen Bruder C. T. gleichstellen zu wollen, wiederholt habe. Herr U. machte dazu am 10.11.2014 in dem genannten Prozess eine protokollierte Aussage (Anlage K 10), die der Kläger für vorsätzlich falsch hält, da ein Telefongespräch am 25.06.1994 – dieses Datum habe der Zeuge bestätigt – nicht stattgefunden haben könne, weil sein Vater B. T. am 25.06.1994 zu keiner bewussten Kommunikation mehr fähig gewesen sei, da er am Vortage wegen akuter Atemnot von der Transplantationsstation auf die Intensivstation der Uniklinik N. verlegt und dort umgehend intubiert worden sei. 10 Mit Schreiben vom 16.01.2015 verlangte der Kläger die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, in der u.a. über die Abberufung K. U.s als Geschäftsführer und über die Beendigung seines Dienstverhältnisses beschlossen werden sollte. Ebenso verlangte er die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der T. R. A. GmbH. 11 Er stellte folgende Beschlussanträge zur Abstimmung (Anlage K 12): 12 a)Die Bestellung von Herrn K. U. als Geschäftsführer der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.b)Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird angewiesen, sämtliche bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zwischen K. U. und der T. Holding GmbH & Co. KG und/oder der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH, insbesondere das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1991 und Übernahmevereinbarung vom 01. Juli 2007 außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zu kündigen.c)Herr K. U. wird mit sofortiger Wirkung freigestellt.d)Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH (ohne Herrn K. U.) wird angewiesen und ermächtigt, die vorstehenden Beschlüsse zu vollziehen, insbesondere Kündigungen (außerordentlich, hilfsweise ordentlich) auszusprechen, für anwaltliche Vertretung und Beratung zu sorgen sowie alle Erklärungen und Handlungen, wie beispielsweise evtl. erforderliche Handelsregisteranmeldungen, vorzunehmen, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse erforderlich sind. Soweit dazu erforderlich ist, dass die Gesellschafter selbst dahingehende Erklärungen abgeben und Maßnahmen ausführen, werden die Gesellschafter unverzüglich daran mitwirken.e)Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass, soweit K. U. als Geschäftsführer von Tochterunternehmen der T. Holding GmbH & Co. KG bestellt ist, auch insoweit die Bestellung mit sofortiger Wirkung widerrufen und bestehende Vertragsbeziehungen zwischen K. U. und Tochterunternehmen der T. Holding GmbH & Co. Kg mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich durch Kündigung beendet werden. 13 Er gab zur Begründung folgendes an: 14 Der Geschäftsführer K. U. hat am 10. November 2014 vor dem Landgericht Bielefeld als Zeuge in dem Rechtsstreit betreffend das vermeintliche Doppelstimmrecht des Gesellschafters C. T. sen. (Az. 9 O 287/13) für den Gesellschafter C. T. sen. Partei ergriffen, indem er vorsätzlich unwahr ausgesagt hat.Herr C. T. sen. behauptet in dem fraglichen Rechtsstreit, B. T. hätte versprochen, ihn schenkweise gleichberechtigt beteiligen zu wollen. Auf Seite 75 seines Schriftsatzes vom22. Oktober 2014, dort unter Rn. 260, hat Herr C. T. sen. u.a. vortragen lassen, B. T. habe am „25. Juni 1994 (fünf Tage vor seinem Tod)“ im Beisein von Frau B. I. „aus Anlass eines Telefonats mit K. U.“ ein angebliches Versprechen, Herrn C. T. sen. gleichstellen zu wollen, wiederholt.Der Geschäftsführer K. U. hat als Zeuge am 10. November 2014 vor dem Landgericht Bielefeld erklärt, am Samstag, 25. Juni 1994, zwischen 14:30 Uhr und 15:15 Uhr mit B. T. telefoniert zu haben. In diesem Telefonat soll B. T. K. U. mitgeteilt haben, dass alles so „prozediert“ werde, wie es Herrn K. U. in Aussicht gestellt worden sei.Und damit soll B. T. die Übertragung von Geschäftsanteilen auf seinen Bruder gemeint haben, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erwähnt habe. Der entsprechende Auszug aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 10. November 2014 liegt diesem Schreiben bei.Auf mehrmalige Nachfrage und Vorhalt des Beklagtenvertreters aufSeite 75 des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2014 hat der Geschäftsführer K. U. sich in seiner Aussage auf genau diesen Tag festgelegt, an dem ein Gespräch des fraglichen Inhalts stattgefunden haben soll.Tatsächlich war Herr B. T. am 25. Juni 1994 zu keiner bewussten Kommunikation mehr fähig. Die Angaben des Zeugen K. U. vor dem Landgericht Bielefeld am 10. November 2014 waren deshalb schlicht und einfach unwahr. In den frühen Morgenstunden des 24. Juni 1994 erfolgte ausweislich der Krankenakte von B. T., die wir diesem Schreiben in Auszügen beigefügt haben, wegen respiratorischer Insuffizienz (akute Atemnot) die Verlegung von der Transplantationseheit auf die Intensivstation der Uniklinik N.. Dort wurde B. T. umgehend intubiert und beatmet. Nach sechs Tagen Therapie auf der Intensivstation trat eine Kreislaufinstabilität auf. Der Kreislauf ist schließlich zusammengebrochen und nach einstündiger Reanimation in der Nacht zum 01. Juli 1994 wurde um 1:18 Uhr der Tod von B. T. festgestellt. In einer Konsilanforderung der Intensivstation der Uniklinik N. ist vermerkt, dass B. T. seit dem 24. Juni 1994 beatmungspflichtig war. Ein Gespräch des vom Zeugen K. U. geschilderten Inhalts kann es am 25. Juni 1994 zwischen 14:30 Uhr und 15:15 Uhr deshalb nicht gegeben haben.Die vorsätzlich falsche Aussage macht K. U. als Geschäftsführer untragbar und begründet die angekündigten Beschlussanträge. 15 Die Gesellschafterversammlung wurde antragsgemäß einberufen. 16 In der Gesellschafterversammlung, die am 12.03.2015 stattfand, überreichte der Kläger eine schriftliche Protokollerklärung (Anlage K 19), in der es heißt: 17 18 19 20 Bei der Abstimmung über den Beschlussantrag stimmte der Kläger für den Beschlussantrag, Rechtsanwalt Dr. D. als Vertreter des Gesellschafters C. T. sen. stimmte gegen den Antrag. 21 Der Kläger ist der Auffassung, die Stimmabgabe des Mitgesellschafters C. T. sen. sei treuwidrig und damit nichtig. Die vom Kläger beantragte Beschlussfassung sei objektiv im Interesse der Gesellschaft gewesen und für den anderen ‚Gesellschafter zumutbar gewesen. Der Geschäftsführer K. U. habe in dem Rechtsstreit 9 O 287/13 LG Bielefeld die Unwahrheit gesagt. Er habe außerdem, nachdem der Kläger eine Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Abberufung K. U.s gefordert hatte, sich in dieser Gesellschaftsangelegenheit öffentlich in der Presse geäußert, um alsdann in einer gegen den Kläger auf Widerruf des Lügenvorwurfs gerichteten Klage vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück dem Kläger vorzuwerfen, dass sich schon die örtliche Presse mit diesen Behauptungen beschäftige, so dass er - K. U. - in der Öffentlichkeit als Lügner abgestempelt werde. Nicht zuletzt sei auch der Betriebsrat der T.-Gruppe gegen den Kläger in Stellung gebracht worden. 22 Zur Unwahrheit der Zeugenaussage K. U.s trägt der Kläger vor, Herr U. habe ausgesagt, am Samstag, dem 25.06.1994 zwischen 14:30 Uhr und 15:15 Uhr mit B. T. telefoniert zu haben. B. T. solle damals in dem Telefonat mitgeteilt haben, es werde alles so prozediert, wie es K. U. zuvor in Aussicht gestellt worden sei; damit sei die Übertragung von Geschäftsanteilen auf C. T. sen. gemeint gewesen. K. U. habe sich bei seiner Vernehmung auf mehrfache Nachfrage und auf Vorhalt des Vortrages des Gesellschafters C. T. sen. im dortigen Prozess auf genau den Tag des 25.06.1994 festgelegt. Dieses Datum sei zuvor in dem Schriftsatz der Anwälte C. T. sen. vom 22.10.2014 genannt worden. U.’s Zeugenaussage sei falsch, weil B. T. am 25.06.1994 zu keiner bewussten Kommunikation mehr fähig gewesen sei, da er schon am frühen Morgen des Vortages wegen akuter Atemnot auf die Intensivstation der Uniklinik N. verlegt und dort intubiert worden sei. Nach sechs Tagen Therapie auf der Intensivstation sei dann B. T.‘ Kreislauf zusammengebrochen und er am 01.07.1994 verstorben. Seit B. T. auf die Intensivstation verlegt und intubiert gewesen sei, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, bewusst zu kommunizieren. Der Kläger verweist auf ein Krankenblatt der Intensivstation des Uniklinikums N. vom 25.06.1994 und auf eine Konsilanforderung der Intensivstation, in der vermerkt ist: „Seit 24.06.1994 beatmungspflichtig“. Da das bekundete Gespräch am 25.06.1994 nicht stattgefunden haben könne, sei davon auszugehen, dass es das Gespräch gar nicht gegeben habe. 23 Es sei anzunehmen, dass es ein Abstimmungsgespräch zwischen dem Zeugen U. und Herrn C. T. sen. gegeben habe, schon bevor C. T. sen. über seine Anwälte mit Schriftsatz vom 22.10.2014 das Gesprächsdatum des 25.06.1994 vorgetragen habe. Eine zeitliche Festlegung habe offenbar den Sachvortrag und die Zeugenaussage glaubwürdig und unangreifbar machen sollen. So habe der Zeuge U. auch weitere Umstände detailreich geschildert, entsprechend den Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Dabei habe der Zeuge U. aber übersehen, dass er das Datum des Gesprächs zu nah an den Todeszeitpunkt herangerückt habe. Der Zeuge U. habe offenbar seinem „Dienstherrn“ C. T. sen. in dessen Prozess gefällig sein wollen. 24 Auf einen Irrtum im Datum könne sich der Zeuge angesichts dieser Umstände nicht berufen. Es sei auch nicht richtig, dass er bei seiner Aussage gezögert habe oder dass erst die Anwälte des Klägers bei ihrer Nachfrage dieses Datum ins Spiel gebracht hätten. Herr U. habe von sich aus seine detailreichen Schilderungen bekundet und auf die Nachfragen des Anwalts des Klägers wiederholt, dass das Gespräch an einem Samstag gewesen sei, und auf Vorhalt des von C. T. vorgetragenen Datums des 25.06.1994 auch dieses Datum bestätigt und darauf verwiesen, er könne sich wegen des damals bevorstehenden Urlaubs und des Geburtstages seiner Frau noch gut erinnern. 25 Der Kläger macht ferner Ausführungen dazu, dass ein Versprechen seines Vaters, Herrn C. T. sen. gesellschaftsrechtlich gleichzustellen, angesichts vorheriger Auseinandersetzungen gänzlich unwahrscheinlich sei. 26 Ein Grund zur Abberufung des Geschäftsführers K. U. sei auch, dass dieser sich nach dem Verlangen des Klägers auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung an die Presse gewandt und in Interviews freimütig darüber berichtet habe, dass der Kläger eine Gesellschafterversammlung mit dem Ziel fordere, ihn als Geschäftsführer abzusetzen. So gegenüber der Glocke, die ihn mit den Worten zitiere, das Einberufungsverlangen des Klägers sei eine Unverschämtheit und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien an den Haaren herbeigezogen. Hierdurch habe K. U. gegen seine Pflicht ausZiffer 8 des Arbeitsvertrages verstoßen, gegenüber Außenstehenden über alle vertraulichen und internen Angelegenheiten von T. Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Geschäftsführer, der so handele und den Beschlussantrag eines Gesellschafters zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung mache und als unverschämt bezeichne, sei für ein Unternehmen nicht mehr tragbar. Inzwischen habe er außerdem Klage gegen den Kläger auf Widerruf der Behauptung, K. U. habe vorsätzlich unwahr ausgesagt, erhoben. In dieser Klage werfe er dem Kläger allen Ernstes vor, dass der Kläger ihn diffamiere und dass die örtliche Presse sich schon mit diesen Behauptungen beschäftigte, so dass er – U. – in der Öffentlichkeit als Lügner abgestempelt werde. Das sei perfide, da U. doch selbst den Beschlussantrag des Klägers öffentlich gemacht habe. Auch diese Umstände hätten zur Abberufung K. U.s führen müssen, da sie zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung auch dem Gesellschafter C. T. sen. bekannt gewesen seien. 27 Schließlich sei noch zu vermerken, dass nach dem Ende der Gesellschafterversammlung, just als der Kläger mit seinen Beratern das Gebäude nach mehrstündiger Versammlung verließ, einige Mitglieder des Betriebsrates auf einem Transparent Solidarität mit U. bekundet hätten. Diese Aktion sei mit den Geschäftsführern der Beklagten und Herrn C. T. abgestimmt gewesen und habe auf der Weitergabe gesellschaftsinterner vertraulicher Informationen über die Gesellschafterversammlung beruht. Der Betriebsrat habe außerdem noch ein Mitarbeiterschreiben vom 12.03.2015 verbreitet, das einen Appell an den Kläger enthalte, Herrn U. nicht in seine Streitereien hineinzuziehen. Da auch diese Aktion den Geschäftsführern der Beklagten und Herrn C. T. sen. zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung bekannt gewesen sei, sei auch das ein bei der Beschlussfassung zu berücksichtigender Umstand gewesen. 28 Der Kläger beantragt: 29 Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 12. März 2015 unter TOP 5 wie folgt Beschluss gefasst worden ist: 30 a.Die Bestellung von Herrn K. U. als Geschäftsführer der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 31 b.Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird angewiesen, sämtliche bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zwischen K. U. und der T. Holding GmbH & Co. KG und/oder der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH, insbesondere das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1994 und Übernahmevereinbarung vom 01. Juli 2007 außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zu kündigen.c.Herr K. U. wird mit sofortiger Wirkung freigestellt.d.Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH (ohne Herrn K. U.) wird angewiesen und ermächtigt, die vorstehenden Beschlüsse zu vollziehen, insbesondere Kündigungen (außerordentlich, hilfsweise ordentlich) auszusprechen, für anwaltliche Vertretung und Beratung zu sorgen, sowie alle Erklärungen und Handlungen, wie beispielsweise evtl. erforderliche Handelsregisteranmeldungen, vorzunehmen, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse erforderlich sind. Soweit dazu erforderlich ist, dass die Gesellschafter selbst dahingehende Erklärungen abgeben und Maßnahmen ausführen, werden die Gesellschafter unverzüglich daran mitwirken.e)Die Geschäftsführung der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass, soweit K. U. als Geschäftsführer von Tochterunternehmen der T. Holding GmbH & Co. KG bestellt ist, auch insoweit die Bestellung mit sofortiger Wirkung widerrufen und bestehende Vertragsbeziehungen zwischen K. U. und Tochterunternehmen der T. Holding GmbH & Co. Kg mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich durch Kündigung beendet werden. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie macht geltend, es habe in der Gesellschafterversammlung am 12.03.2015 keine Stimmpflicht des Gesellschafters C. T. sen. gegeben, für die Anträge des Klägers zu stimmen. Deshalb sei auch diese Stimmabgabe nicht treuwidrig gewesen. 35 Sie ist der Auffassung, die vom Kläger angeführten Gründe, Herr U. habe sich an die Presse gewandt und es sei eine Demonstration des Betriebsrates und ein Mitarbeiterrundbrief aus Anlass der Gesellschafterversammlung organisiert worden, spielten schon deshalb keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung gewesen seien. Eine Stimmpflicht könne sich naturgemäß nur auf die konkrete Abstimmungssituation und den vorhandenen Informationsstand beziehen. 36 Aber auch die Zeugenaussage des Geschäftsführers U. sei kein Grund gewesen, der den vom Kläger verlangten Beschluss als zwingend geboten und als dem anderen Gesellschafter zumutbar erscheinen lasse. Eine Stimmpflicht könne es nur geben, wenn in besonders gelagerten Ausnahmefällen gar kein Ermessensspielraum der Gesellschafterversammlung mehr bestehe, wenn also die vom Kläger verlangte Abberufung des Geschäftsführers U. alternativlos gewesen sei. Das habe der Kläger nicht dargelegt, da er auf mildere Sanktionen, etwa die Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers, gar nicht eingegangen sei. 37 Jedenfalls aber liege die vom Kläger behauptete Falschaussage des Geschäftsführers U. evident nicht vor. Dieser habe von sich aus in seiner Zeugenaussage kein Datum genannt und nur einen groben Zeitraum, nämlich den Juni 1994, für das betreffende Telefonat angegeben. Erst nachdem die Anwälte des Klägers von sich aus ein bestimmtes Datum in die Zeugenvernehmung eingeführt hätten, habe Herr U. auf Vorbehalt ausgesagt, es könne sein, dass das Gespräch am 25.06.1994 und damit fünf Tage vor B. T.‘ Tod stattgefunden habe. Er habe dies unter den Vorbehalt einer Nachprüfung anhand eines Kalenders gestellt. Damit liege schon objektiv keine Falschaussage vor. Herr U. habe Herrn C. T. sen. auch nicht in dem Prozess „behilflich und gefällig“ sein wollen, er sei sich keiner Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst. Die Beklagte bestreitet auch, dass ein Telefongespräch am 25.06.1994 nicht stattgefunden haben könne; sie bestreitet, dass Herr B. T. an diesem Tage nicht mehr kommunikationsfähig gewesen sei, aus den vorgelegten Krankenunterlagen ergebe sich das nicht. 38 Die Beklagte bestreitet ferner, dass Herr U. sich an die Presse gewandt habe. Im Gegenteil seien die Medien an Herrn U. herangetreten; sie seien über die beantragten Beschlussfassungen schon informiert gewesen. Herr U. habe mit seinen Auskünften auch nicht gegen anstellungsvertragliche Verschwiegenhetispflichten verstoßen, denn es sei bei dem gegen ihn persönlich erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Falschaussage nicht um eine Unternehmensangelegenheit gegangen. 39 Darüber hinaus sei die Abberufung des Herrn U. dem Gesellschafter C. T. sen. auch nicht zumutbar gewesen. Der Kläger habe ausschließlich Gründe für seinen Antrag angeführt, die sein privates Verhältnis zu Herrn U. beträfen, nicht aber dessen Verhältnis zur Gesellschaft. Die Gesellschaft habe im Gegenteil wichtige Unternehmensinteressen, die einen Verbleib des Geschäftsführers im Amte forderten. Herr U. sei jahrzehntelang beanstandungsfrei für die Unternehmensgruppe T. tätig gewesen. Für einen erheblichen Teil des Unternehmenserfolges sei er verantwortlich. Die vom Kläger geforderte Personalmaßnahme hätte eine verheerende Außenwirkung und würde den Betriebsfrieden in der Belegschaft stören, bei der der Geschäftsführer U. hohes Ansehen und große Beliebtheit genieße; es lasse auch Nachteile für die Gesellschaft in operativer Hinsicht befürchten, wenn ihr dienstältester und erfahrenster Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung ausscheide. 40 Zu der Aktion des Betriebsrates bestreitet die Beklagte, dass diese von den Geschäftsführern und Herrn C. T. sen. organisiert worden sei; dagegen spreche schon, dass die Dauer der Gesellschafterversammlung im Vorhinein nicht annähernd abzuschätzen gewesen sei. Sie bestreitet auch, dass der Mitarbeiterrundbrief des Betriebsrates mit ihr abgestimmt worden sei. 41 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 44 I.Für die Beschlussfeststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen, da nur durch diese Klage geklärt werden kann, ob die in der Gesellschafterversammlung von Herrn C. T. sen. abgegebene Nein-Stimme wegen Treuwidrigkeit nicht gezählt werden darf mit der Folge, dass nur die vom Kläger abgegebene Ja-Stimme zu werten ist und damit nach § 47 Abs. 1 ZPO ein Beschluss zustande gekommen ist (vgl. Scholz-Karsten Schmidt, GmbHG,11. Aufl., § 47 RN 32 m.w.N.). Einer zusätzlichen Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht, wenn – wie hier – in der Gesellschafterversammlung kein Beschlussinhalt festgestellt worden ist(Scholz-Karsten Schmidt aaO, RN 31). 45 Die Beschlussfeststellungsklage ist binnen eines Monats nach der Gesellschafterversammlung und damit rechtzeitig, erhoben worden. 46 II.Die Klage ist aber nicht begründet. 47 48 1. Eine Stimmpflicht der Gesellschafter, die im Rahmen der Satzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Beschlüsse fassen oder unterlassen können, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein bestimmter Beschluss im Interesse der Gesellschaft oder Mitgesellschafter objektiv unabweisbar notwendig und subjektiv auch für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist (Scholz-Karsten Schmidt aao m.w.N.).Hauptfälle sind Satzungsänderungen, die unausweichlich sind, um den Bestand der Gesellschaft zu sichern. Auch für Einzelmaßnahmen kann es Stimmpflichten geben, wenn ebenso gewichtige Gründe vorliegen. Das gilt auch für ein Vorgehen gegen Geschäftsführer, insbesondere für deren Abberufung, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt und das Unterlassen der Maßnahme den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der Gesellschafter nachhaltig gefährdet (aaO). 49 2. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.a)Der Hauptvorwurf des Klägers geht dahin, dass der Geschäftsführer U. bei seiner Zeugenaussage am 10.11.2014 vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe.Der Kläger will dies im wesentlichen damit beweisen, dass an dem als Tag des Telefonates genannten Datum des 25.06.1994 der schwer erkrankte und auf der Intensivstation des Universitätsklinikums N. befindliche B. T. ausweislich der Krankenunterlagen zu einem Telefongespräch nicht mehr in der Lage gewesen sei.Nach Wertung der Kammer ist durch die vorgelegten Unterlagen bislang nicht hinreichend bewiesen, dass Herr B. T. am 25.06.1994 zu „keiner bewussten Kommunikation“, also auch zu keinem Telefongespräch, mehr fähig gewesen sei. Der Hinweis in der vorgelegten ärztlichen Konsilsanforderung vom 30.06.1994, dass der Patient seit dem 24.06.1994 beatmungspflichtig sei (Anlage K 11), sagt nicht zwingend, dass Herr B. T. intubiert gewesen wäre; eine Beatmung ist auch durch einen Nasenschlauch denkbar, was ein Telefonat nicht hindern würde. Selbst eine Intubierung kann aber zeitweise unterbrochen werden. Der weiterhin vorgelegte „Pflegebericht“ vom 25.06.1994 (Anlage K 11) lässt nicht ohne weiteres erkennen, dass eine bewusste Kommunikation unmöglich gewesen wäre; dort ist nur von guter Sedierung und Relaxierung die Rede.Dem Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten über B. T. ‘ Kommunikationsfähigkeit anhand der Krankenunterlagen einzuholen, braucht die Kammer nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass Herr B. T. am 25.06.1994 unfähig war, das vom Zeugen U. geschilderte Telefongespräch zu führen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Zeuge U. bewusst die Unwahrheit gesagt und womöglich das ganze Gespräch erfunden hätte, um Herrn C. T. sen. in dessen Prozess zu helfen.Wie das gerichtliche Protokoll vom 10.11.2014 zeigt, berichtete der Zeuge über zwei Gelegenheiten, bei denen eine paritätische Beteiligung des Bruders C. T. sen. zur Sprache kam. Die zweite Gelegenheit habe Ende Juni 1994, also nach der Nierentransplantation im Jahre 1994, stattgefunden. Der Zeuge berichtete über ein Telefongespräch und dessen Inhalt zunächst, ohne ein genaues Datum zu nennen. Danach beantwortete der Zeuge Nachfragen des Gerichtes; diese bezogen sich nicht auf den genauen Zeitpunkt des Gespräches, sondern darauf, ob über eine eventuelle Gegenleistung von C. T. für die Übertragung von Geschäftsanteilen gesprochen worden sei. Danach stellte der Anwalt des Klägers Fragen zu den Umständen des Telefonates, wobei der Zeuge sagte, das Telefonat habe an einem Samstag gegen halb drei Uhr stattgefunden. Als der Anwalt des Klägers unter Hinweise auf den Sachvortrag des C. T. sen. ein Gespräch vom 25.06.1994 erwähnte und fragte, ob es das gewesen sein könnte, bejahte der Zeuge das und fügte hinzu, er meine, es der 25.06.1994 gewesen; dieses Datum müsse dann ein Samstag gewesen sein; er müsste nachsehen, ob der 25.06.1994 sein Samstag gewesen sei. Er wisse das deshalb noch so genau, weil einen Tag nach B.s Tod seine – U.s -Familie in Urlaub gefahren sei und weil am 07.07. seine Frau Geburtstag habe.Dieser Ablauf der Zeugenaussage ergibt sich sowohl aus dem gerichtlichen Protokoll als auch aus dem vom Kläger vorgelegten Wortprotokoll; beide ergeben ein übereinstimmendes Bild. Danach ist es so, dass der Zeuge nicht von sich aus, sondern auf Vorhalt den Termin des 25.06.1994 genannt hat und sich auf diesen nicht eindeutig festgelegt hat, sondern vorbehaltlich einer Überprüfung. Von sich aus hat der Zeuge den Zeitraum Ende Juni 1994 angegeben, wozu allerdings das Datum des 25.06.1994 gut passt. Da der Zeuge von sich aus das streitige Datum nicht als Datum, an das er sich präzise erinnert, sondern nur als ein nach den Umständen passendes Datum genannt hat, ist nicht der Schluss gerechtfertigt, er habe das Datum vorsätzlich erfunden oder er habe das Datum ins Blaue hinein bestätigt. Da vielmehr schon nach dem Wortlaut der Aussage die Möglichkeit offenbleibt, dass das genannte Datum nicht das wirkliche Gesprächsdatum ist, ist kein sicherer Schluss auf eine böse Absicht des Zeugen möglich; vielmehr ist ein Irrtum des Zeugen nicht fernliegend.Es kommt hinzu, dass nach aller Erfahrung die wenigsten Zeugen bei über zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignissen über alle Einzelheiten, auch Nebenpunkte, noch ein sicheres Wissen haben, dass sich vielmehr bei ihnen oft beim Nachdenken über die Ereignisse eine subjektive Gewissheit auch über Nebenpunkte einstellt. Eine unrichtige bzw. widerlegbare Aussage über solche Nebenpunkte erlaubt nicht den Vorwurf der bewussten Falschaussage und lässt auch keine Schlüsse auf eine Unrichtigkeit der Kernaussage zu.Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge habe mit Herrn C. T. sen. seine Aussage abgesprochen, er habe in der Absicht, die Aussage glaubhafter zu machen, viele Details bekundet und das Datum des angeblichen Gespräches nahe an den Todeszeitpunkt des Herrn B. T. gerückt, aber ausweislich der Krankenakte zu nahe an den Todeszeitpunkt, und der Zeuge habe mit dieser Aussage Herrn C. T. sen. gefällig sein wollen, handelt es sich um bloße Verdächtigungen des Klägers. Der Inhalt der Zeugenaussage gibt keinen Anlass zu solchen Verdächtigungen.Dass Herr C. T. sen. zur Vorbereitung seines Prozessvortrages ein Gespräch mit Herrn U. geführt hat, ist nicht fernliegend, aber auch nicht beanstandenswert, da Herr T. über dieses Gespräch nur von Herrn U. Informationen bekommen konnte. Sollte der Zeuge U. schon in diesem Vorgespräch das Datum des 25.06.1994 erwähnt haben, so besagt das nichts, außer dass der Zeuge sich dann schon damals so geirrt hätte, wie auch bei der späteren Zeugenvernehmung. Dass C. T. sen. dieses Datum zu seinem Sachvortrag gemacht hat, beweist im übrigen nicht, dass das Zeuge damals dieses Datum genannt hat; es kann durchaus sein, dass der Zeuge nur den Zeitraum angab und das Datum von Herrn C. T. sen. erschlossen wurde.Die Zeugenaussage des Herrn U. widerlegt sich auch entgegen der Meinung des Klägers nicht dadurch, dass der Zeuge nicht bekundet hat, nach diesem wichtigen Telefonat andere für das Unternehmen wichtige Personen davon verständigt zu haben. Insbesondere, soweit es dabei um Familienangehörige der Familie T. geht, durfte Herr U. wohl davon ausgehen, dass diese Kommunikation zwischen den Brüdern und Verwandten direkt verlaufen würde.Schließlich ergibt sich auch nichts aus der vom Kläger für wahr gehaltenen Aussage des Zeugen, es habe noch im Jahre 1993 heftige Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern T. gegeben. Denn das besagt nicht, dass B. T. unmöglich die Absicht gehabt haben kann, seinem Bruder die Parität im Unternehmen zu gewähren. Vielmehr ist es möglich, das B. T. aus Anlass seiner sich verschlechternden schweren Erkrankung sich entschlossen hat, der Forderung seines Bruders nach Parität nachzukommen, um diesen im Unternehmen zu halten und das Unternehmen auch nach B.s Ausscheiden oder gar Tod für die Familie zu bewahren.Da eine vorsätzliche unwahre Aussage des Herrn U. nicht festzustellen ist, kann dieser Umstand keine Stimmpflicht des Herrn C. T. sen. begründen, so dass es auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang, etwa ob Unternehmensinteressen einer Abberufung entgegenstehen, nicht mehr ankommt.Der bloße Umstand, dass der Kläger Herrn U. einer Falschaussage verdächtigt und das Vertrauen zu ihm verloren hat, begründet keine Stimmpflicht des Mitgesellschafters C. T. sen., der das Vertrauen in Herrn U. noch hat und Herrn U. für das Unternehmen für wichtig hält. 50 3. Ein weiterer Vorwurf des Klägers ist der, dass Herr U. selbst die Öffentlichkeit gesucht und diese über das Abberufungsverlangen des Klägers informiert habe, dieses Verlangen als Unverschämtheit bezeichnet und in dem Prozess gegen den Kläger auf Widerruf perfiderweise dem Kläger vorgeworfen habe, ihn zu diffamieren, so dass sich schon die örtliche Presse mit den Behauptungen des Klägers beschäftige.Dieser Umstand begründet schon deshalb keine Stimmpflicht des Herrn C. T. sen., weil er nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung war. In dieser hat zwar der Kläger eine schriftliche Protokollerklärung überreicht, in der auch die Widerrufsklage des Geschäftsführers U. erwähnt wurde. Die Protokollerklärung befasst sich aber inhaltlich mit der Widerlegung des Argumentes, Herr U. habe sich auf das Datum des 25.06.1994 gar nicht festgelegt.Weder diese Widerrufsklage noch Äußerungen des Herrn U. gegenüber der Presse wurden vom Kläger zur Begründung seines Abberufungsantrages aufgeführt. Sie brauchten deshalb auch von dem Mitgesellschafter C. T. sen. nicht berücksichtigt zu werden. Zwar ist es richtig, dass diese Geschehnisse zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung schon bekannt waren. Sie sind aber nicht so gravierend, dass sie Herrn U. als Geschäftsführer ungeeignet machten und deshalb ohne weiteres seine Abberufung geboten. Bei dieser Sachlage brauchte der Mitgesellschafter nicht für die Abberufung des Geschäftsführers zu stimmen, wenn nicht einmal der Kläger sein Abberufungsverlangen auf diese Umstände stützte.Im übrigen lässt sich nach bisherigem Stand kein Vertragsverstoß des Geschäftsführers feststellen. Dass dieser von sich aus an die Presse herangetreten wäre, ist bislang nicht erwiesen. Allein der Umstand, dass der Kläger seiner Behauptung nach die Presse nicht informiert hat, zwingt nicht zu dem Schluss, der Geschäftsführer U. müsse das getan haben. Vielmehr ist möglich, dass die regionale Presse, die sich für den Streit bzw. Machtkampf zwischen dem Kläger und seinem Onkel interessiert, von anderen Personen im Unternehmen informiert worden ist; so interessante Tatsachen, wie das Abberufungsverlangen des Klägers gegen einen langjährigen Geschäftsführer, lassen sich erfahrungsgemäß nicht lange geheim halten. Wenn aber die Presse hierüber schon informiert war und Herrn U. dazu befragt haben sollte, so ist nachvollziehbar und ihm nicht übel zu nehmen, wenn Herr U. dazu seinen Standpunkt deutlich erklärte; Unternehmensgeheimnisse wurden dabei nicht offenbart. 51 4. Hinsichtlich der behaupteten Einflussnahme auf den Betriebsrat gilt ebenfalls, dass diese nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung war. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers hier kein konkreter Vorwurf gerade gegen Herrn U., der zudem an der Gesellschafterversammlung, an deren Ende der Betriebsrat demonstrierte, gar nicht teilnahm. 52 III.Nach alledem ist die Klage mit allen Beschlussanträgen als unbegründet abzuweisen. 53 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.