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Urteil

7 O 332/14

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2015:0519.7O332.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.998,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 sowie weitere 2,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht als Eigentümerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Beschädigung einer Telekommunikationslinie geltend. 3 Am 04.11.2013 gegen 10:30 waren Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Kanalbauarbeiten im Bereich der Straßenkreuzung M. Straße / S. / V.straße in E. beschäftigt. 4 Zum Auffinden der unter der Straße befindlichen Versorgungsleitungen öffneten sie etwa 50 Meter oberhalb der jetzigen Schadensstelle einen Suchschlitz und fanden hierdurch per Handschachtung einen Kabelkanal in 60 cm Tiefe. In diesem Kabelkanal befanden sich eine Reihe an Versorgungs- und Telekommunikationskabeln, teilweise waren sie ungekennzeichnet. Die Mitarbeiter gingen im weiteren Verlauf davon aus, dass sie damit sämtliche Kabel gefunden hätten. Beim Einsatz mit dem Bagger beschädigten sie daraufhin auf Höhe der Kreuzung die Telekommunikationslinie der Klägerin, die sich nicht im Kabelkanal befand, sondern in einer Tiefe von etwa. 2,60 Metern. 5 Nach Eingang der Schadensmeldung fuhren zunächst der Zeuge S. und später der Zeuge T. zur Schadensstelle und begutachteten den Schaden im Auftrag der Klägerin und sorgten für die ersten Sicherungsmaßnahmen. Die endgültige Schadensbeseitigung wurde dann durch die Firma U. im Zeitraum zwischen dem 04.07. bis 08.11.2013 durchgeführt. 6 Mit Schreiben vom 15.01. und 27.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zum Ausgleich des ihr hierdurch entstandenen Schadens auf. 7 Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten es versäumt, eine Kabelauskunft bei ihr einzuholen. Sie ist der Ansicht, ein Tiefbauunternehmen müsse stets mit einer Abweichung im Kabelverlauf rechnen. Daher hätten die Mitarbeiter der Beklagten weitere Erkundigungsmaßnahmen ergreifen müssen, ggf. sogar einen Peilsender einsetzen müssen, um alle Versorgungsleitungen zu finden. 8 Sie beantragt, 9 die Beklagten zu verurteilen, an sie 7.272,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 sowie weitere 6,00 EUR zu zahlen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie behaupten, eine Kabelauskunft seitens der Klägerin habe den Mitarbeitern auf der Baustelle vorgelegen. Dort sei jedoch nur der Verlauf, nicht hingegen die Tiefenlage eingezeichnet gewesen. Die Mitarbeiter hätten berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sich im Kabelgraben alle Kabel befänden. Eine Veranlassung zum Einsatz weiterer Erkundigungsmaßnahmen habe es nicht gegeben. Sie ist vielmehr der Ansicht, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie der Beklagten eine erkennbar unvollständige Kabelauskunft erteilt habe. 13 Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2015 (Bl. 81, 82 d. A.) hat der Beklagtenvertreter die Höhe der Klageforderung mit Ausnahme von klägerseits geltend gemachten Regiekosten für unstreitig erklärt. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S., T. und Kaminski. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2015 (Bl. 63 – 71 d. A.) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. 17 Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Sicherungspflichten zu. 18 Die Mitarbeiter der Beklagten sind im Auftrag und nach Weisung der Beklagten vor Ort gewesen und damit Verrichtungsgehilfen. 19 Sie haben das Eigentum der Klägerin durch die Beschädigung der Telekommunikationslinie beeinträchtigt. Dies geschah dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten nach Auffinden des Kabelkanals es unterließen, sich zu versichern, dass tatsächlich sämtliche Kabel in diesem Kabelkanal lagen. 20 Hierbei kann es dahinstehen, ob eine Kabelauskunft durch die Beklagten eingeholt worden ist. In der Beweisaufnahme erklärte hierzu der Zeuge Kaminski, der Mitarbeiter der Beklagten ist und nachträglich zur Schadensstelle kam, dass zu diesem Zeitpunkt ein Kabelplan auf der Baustelle nicht vorhanden gewesen sei. Er mutmaßte, dass der Plan aufgrund eines Schachtmeisterwechsels verloren gegangen sei. Der Zeuge S., welcher von Seiten der Klägerin nach der Schadensmeldung als erster vor Ort war, erklärte, die Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle hätten ihm auf Befragen erklärt, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass auch eine TK-Linie der Klägerin unter der Straße liege. Zudem wurde seine Frage, ob denn Kabelpläne auf der Baustelle vorhanden seien, ebenfalls verneint. Der Zeuge T. gab an, er habe diese Informationen durch den Zeugen S. übermittelt erhalten und daher selbst nicht noch einmal nachgefragt. 21 Es steht für das Gericht nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und Kaminski daher fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Schadensfalles ein Kabelplan auf der Baustelle nicht zur Verfügung stand, unabhängig von der Frage ob ein solcher jemals eingeholt worden ist. 22 Die Aussagen der Zeugen erscheinen realitätsnah. Sie schilderten jeweils detailreich, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen ihre eigenen Wahrnehmungen und offenbarten hierbei freimütig, wenn sie etwas nicht gesehen oder gehört hatten. Sie waren alle drei in der Lage, nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch Randdetails zu erzählen und in das Gesamtgeschehen einzugliedern. Auf Nachfragen reagierten sie prompt und konnten Einzelgeschehnisse herausgreifen und näher erläutern. Ihr Aussageverhalten zeigte keinerlei Brüche hinsichtlich von Sprachfluss und –tempo. 23 Aber selbst, wenn ein Kabelplan vergleichbar mit der Anlage K 1 (Bl. 9 d. A. ) vorgelegen hätte, wären die Mitarbeiter der Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Da in diesem nur der Verlauf der Kabel, nicht jedoch deren Verlegungstiefe eingezeichnet ist, konnten die Mitarbeiter der Beklagten nicht wissen, in welcher Tiefe die Kabel der Klägerin lagen. Die Vermutung, dass sich sämtliche Kabel in dem aufgefundenen Kabelkanal befinden, ist sicherlich auf den ersten Blick nachvollziehbar. Jedoch ist es stets möglich, dass Kabel erst nachträglich in den Erdboden eingebracht werden oder andersherum ältere Kabel sich nicht in dem später eingebrachten Kabelkanal befinden. Aufgrund der Tatsache, dass einige der Kabel im Kabelkanal ungekennzeichnet waren, konnten die Mitarbeiter der Beklagten nicht einfach annehmen, dass einige hiervon möglicherweise von der Klägerin stammten. Sie hätten nach Auffinden des Kabelkanals dies zumindest durch Nachfrage bei der Klägerin klären müssen, bevor sie mit den Baggerarbeiten beginnen. Aufgrund der Bedeutung der Versorgungsleitungen sind an die Tiefbauunternehmer und ihre Mitarbeiter insofern hohe Anforderungen zu stellen [BGH, Urteil v. 20.04.1971 – VI ZR 232/69; Urteil v. 09.11.1982 - VI ZR 129/81]. 24 Die Beklagten konnten sich insoweit auch nicht exkulpieren. 25 Ein Ansatzpunkt für ein mögliches Mitverschulden der Klägerin ergibt sich für das Gericht nicht. Die Eigentümer von TK-Linien sind nicht verpflichtet, ihre Kabel lediglich in einer bestimmten Tiefe zu verlegen oder größere Tiefen besonders zu markieren. Die Pflicht zur Einholung einer exakten Kabelauskunft trifft vielmehr das Tiefbauunternehmen. Die Beklagten konnten jedoch nicht nachweisen, dass sie überhaupt eine Auskunft eingeholt haben. Lediglich im Ingenieurbüro Redeker, die stets parallel eine zweite Kabelauskunft einholen, lagen nach Auskunft des Zeugen Kaminski Pläne vor. Insofern fehlt es für den Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung am Vortrag und Nachweis seitens der Beklagten, dass sie sich überhaupt um eine vollständige Kabelauskunft bemüht haben. 26 Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat der Beklagtenvertreter diese mit Schriftsatz vom 23.04.2015 weitestgehend unstreitig gestellt. Hierzu gehört die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten der Firma U. in Höhe von 5.468,51 EUR sowie die Kosten der Klägerin für Bauaufsicht und Einweisung in Höhe von 1.530,36 EUR. 27 In Höhe von weiteren 273,42 EUR ist die Klage indes unbegründet. 28 Die Rechnungsposten der Firma U. sind in der Kostenaufstellung der Klägerin um diesen Betrag insgesamt erhöht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, Herr Kummer, dass es sich hierbei um einen Regiekostenaufschlag in Höhe von 5% handele. Eine Regiekostenpauschale ist hinsichtlich der Überwachung und Einweisung bei einer Schadensbeseitigung grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch macht die Klägerin bereits einen von der Beklagtenseite unstreitig gestellten Rechnungsposten für Bauaufsicht und Einweisung in Höhe von 1.530,36 EUR geltend. Ein weiterer Regiekostenaufschlag würde eine doppelte Abrechnung bedeuten und ist daher nicht erstattungsfähig. 29 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, da es sich bei einer Schadensersatzforderung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die Mahnkosten sind lediglich in Höhe von 2,00 EUR erstattungsfähig. Mangels Vorliegens verzugsbegründender Umstände können Kosten für die erste Mahnung nicht erstattet werden. Zudem werden für pauschale Mahnkosten von der Rechtsprechung lediglich 1,00 bis 2,50 EUR angesetzt. Dem Gericht erscheinen daher Mahnkosten in Höhe von 2,00 EUR als angemessen. 30 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.