Urteil
21 S 108/14
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2015:0218.21S108.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (407 C 31/13) abgeändert. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 27.06.2013 – Geschäftszeichen: 13-8431300-0-6 – wird zurückgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten. Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Klägerin und deren Klage sind begründet. 6 1. Die klagende Haftpflichtversicherung hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus den §§ 426 Abs. 1 BGB, 116 VVG auf Zahlung von 2.465,87 €. In dieser Höhe hat die Klägerin Schäden reguliert, die der Beklagte bei einem Verkehrsunfall vom 09.02.2012 als - mitversicherter und deshalb im Innenverhältnis mithaftender (vgl. BGH VersR 2008, 343 Rdn. 9, zit. n. juris) - Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw verursacht hat. Die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, da der Beklagte eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB begangen und hierdurch im Verhältnis zur Klägerin eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat (1.a.) . Hierbei hat der Beklagte arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt (1.b.) , so dass ihm der Nachweis verwehrt ist, dass diese Obliegenheitsverletzung für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). 7 a. Nach der Anhörung des Beklagten und der erneuten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte bemerkt hat, dass er beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Unternehmens H. an der H.straße in C. einen anderen dort parkenden Pkw beschädigt hat, und sich kurz darauf gleichwohl bewusst von der Unfallstelle entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, zu dem von ihm geführten Fahrzeug und zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen oder insofern eine angemessene Zeit gewartet zu haben. 8 Diese Feststellung beruht auf den überzeugenden Angaben des Zeugen S., der sich zum Unfallzeitpunkt auf dem fraglichen Parkplatz aufgehalten hat, durch die mit der Fahrzeugkollision verbundenen Geräusche auf den Unfall aufmerksam geworden ist, das anschließende Geschehen beobachtet und noch vergeblich versucht hat, den Beklagten auf den Unfall anzusprechen. 9 Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Zeuge sorgfältig zwischen konkreten Erinnerungen und bloßen Schlussfolgerungen unterschieden. Hierbei hat er auch keine Belastungstendenz zum Nachteil des Beklagten erkennen lassen, sondern spontan den geschotterten Untergrund des Parkplatzes und die Geräuschkulisse auf dem Firmengelände beschrieben, die jeweils dafür sprechen könnten, dass der Beklagte den Zusammenstoß nicht zwingend akustisch oder taktil wahrgenommen haben muss; auch hat der Zeuge deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ausschließen wolle, dass der Beklagte den Unfall vielleicht nicht bemerkt hat. 10 Letzteres kann die Kammer gleichwohl ausschließen. Denn der Zeuge hat anschaulich und glaubhaft angegeben, dass der Anstoß an dem parkenden Pkw so laut gewesen ist, dass der auf dem Parkplatz zunächst weiter entfernt stehende Zeuge hierauf aufmerksam geworden ist, der Beklagte sich nach diesem Anstoß - so der Zeuge auf Vorhalt seiner Angaben im diesbezüglich gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren - in Richtung der Anstoßstelle umgesehen hat und erst anschließend weggefahren ist. 11 Aufgrund der Aussage dieses Zeugen ist auch die ohnehin als ausgesprochen unwahrscheinliche und zudem in sich widersprüchlich zu bewertende Schilderung des Beklagten widerlegt, dass dieser nach dem Zurücksetzen des Wagens, also zufällig unmittelbar nach dem - von ihm nach seiner Darstellung unbemerkten - Anstoß gegen das hinter ihm parkende Fahrzeug nur deshalb stehen geblieben sei, da er seine Ehefrau wegen dringender familiärer Angelegenheiten angerufen habe bzw. angerufen worden sei. Denn der Zeuge, der den vom Beklagten gesteuerten Wagen seit dem Bemerken des Unfalls durchgehend im Blick hatte und sich zudem in Richtung der Unfallstelle bewegte, hat überzeugend ausschließen können, dass der Beklagte - wie von diesem angegeben - länger als nur einen kurzen Moment an der Unfallstelle stehen geblieben ist und währenddessen telefoniert hat. 12 Die Voraussetzungen der Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten - wozu nach den Versicherungsbedingungen insbesondere ein Entfernen vom Unfallort ohne Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen zählt - sind somit ebenso wie eine Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB bewiesen. 13 Letzterem steht auch nicht entgegen, dass § 142 StGB einen Unfall im Straßenverkehr, also im öffentlichen Verkehrsraum, voraussetzt, während sich der vorliegende Unfall auf einem Firmenparkplatz ereignet hat. Allein durch die Beschilderung als "Firmengrundstück“, dessen Betreten für Unbefugte verboten ist (vgl. Bl. 69 d.A. AG Bielefeld 39 Cs 302 Js 3350/12 - 1751/12) wird jedoch weder deutlich gemacht noch sichergestellt, dass der Parkplatz nur von Mitarbeitern des Betriebes und nicht auch von Besuchern oder Kunden des Unternehmens genutzt werden darf, was für die Annahme eines öffentlichen Verkehrsraumes genügt (vgl. Fischer StGB 60. Aufl. (2015) § 142 Rdn. 8). Ohnehin können versicherungsrechtliche Obliegenheiten zur Aufklärung einer Unfallbeteiligung auch dann verletzt sein, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 142 StGB nicht erfüllt sind (vgl. OLG Stuttgart ZfSch 2015, 96). 14 b. Bei dieser Obliegenheitsverletzung hat der Beklagte arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt. 15 Zutreffend ist hierbei der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden kann, sondern diese neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend verlangt, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 2013, 936 Rdn. 29, zit. n. juris). 16 In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass bei einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB im Regelfall - und konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind hier nicht ersichtlich - weiterhin auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung zu schließen ist. Die gegen diese Auffassung insbesondere vom LG Bochum (ZfSch 2014, 215 Rdn. 15 ff., zit. n. juris) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 - 6 S 63/12 - (NJW 2013, 936) verhält sich konkret lediglich zu einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB und bezieht sich nicht auf eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 StGB. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auch nicht ohne weiteres auf einen Fall des § 142 Abs. 1 StGB übertragbar (a.A. LG Bochum a.a.O. Rdn. 26), da in der BGH-Entscheidung (NJW 2013, 936 Rdn. 18, 24) deutlich auf die diesbezüglichen Unterschiede hingewiesen wird, dass nämlich „aus der Verletzung der Handlungspflichten nach §142 II StGB – nachdem sich der Unfallbeteiligte wie hier berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat – nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 I StGB … Anders als in den Fällen des § 142 I StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind.“ (s.a. OLG Stuttgart ZfSch 2015, 96 Rdn. 48; LG Köln, Beschl. v. 23.01.2014 - 24 O 396/13 - Rdn. 4, jew. zit. n. juris; vgl. Omlor/Spies NJW 2013, 938; Makowsky JR 2014, 165). 17 Es verbleibt somit dabei, dass in der Regel derjenige arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen zu warten. Insofern handelt es sich um elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflichten. Dass der Kraftfahrer mit ihrer Verletzung den Leistungsanspruch gegen den Versicherer gefährden kann, muss sich dem Kraftfahrer schon deshalb aufdrängen, weil er weiß, dass der Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergang und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 553 Rdn. 9, zit. n. juris). 18 Da der Beklagte diesen Vorwurf gegen sich gelten lassen muss, ist ihm der Nachweis verwehrt, dass seine Obliegenheitsverletzung für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG), so dass die Klägerin im Verhältnis zu ihm gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden ist. 19 2. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kann die Klägerin zudem den Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 8,00 € verlangen. 20 3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 21 III. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.