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Urteil

6 O 339/14

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2014:1222.6O339.14.00
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Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. August 2014 zum Aktenzeichen 14-4520902-0-2 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. August 2014 zum Aktenzeichen 14-4520902-0-2 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattungen von Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte befuhr am 31. Mai 2012 gegen 2.32 Uhr in C. die C. Straße mit dem bei der Klägerin versicherten PKW Renault , amtliches Kennzeichen xxx. Im Kreisverkehr C. Straße/V.straße überfuhr die Beklagte die innere Bordsteinumrandung und kollidierte mit einer Warnbarke. In der Folge verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit Verkehrszeichen sowie mehreren Bäumen. Die anschließend entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 g pro Liter Ethanol auf. Die Beklagte hatte zuvor unter Verwendung einer Versicherungsbestätigungskarte der Klägerin am 15. Februar 2012 das streitgegenständliche Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen. Den Antrag der Beklagten auf Abschluss der Kfz-Versicherung nahm die Klägerin mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 28. März 2012 an. Die Klägerin übersandte der Beklagten eine Verbraucherinformation sowie die erste Beitragsrechnung vom 29. März 2012. Nachdem die Beklagte die Erstprämie nicht entrichtete, wurde sie durch die Klägerin am 20. April 2012 und 23. Mai 2012 gemahnt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Beklagte die Erstprämie nicht entrichtet hatte. Den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Gesamtschaden regulierte die Klägerin in Höhe von insgesamt 13.829,39 €, wovon ein Betrag von 267,53 € auf eine Forderung des Landesbetriebs Straßenbau NRW, ein weiterer Betrag von 12.695,06 € auf eine Forderung des durch den Unfall Geschädigten, vertreten durch die Rechtsanwälte T. pp. in C., ein weiterer Betrag in Höhe von 837,52 € auf die Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte T. pp. und schlussendlich ein Betrag von 29,28 € auf die Ermittlungskosten des Wohnortes der Beklagten entfällt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 hat die Klägerin die Deckung für den streitgegenständlichen Unfall abgelehnt. Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2014 wurde am gleichen Tag antragsgemäß ein Mahnbescheid erlassen. Am 14. August 2014 wurde auf Antrag der Klägerin antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der am 21. August 2014 eingegangene Widerspruch der Beklagten, erhoben durch den gesetzlichen Betreuer Herrn O. T., wurde als Einspruch behandelt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. August 2014, AZ: 14-4520902-0-2 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Einspruchsbegründung der Klägerin vom 23. September 2014 wurde der Beklagten, vertreten durch ihren Betreuer, am 8. Oktober 2014 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagten die gerichtliche Verfügung vom 6. Oktober 2014 zugestellt, in der das schriftliche Vorverfahren mit Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung binnen 2 Wochen angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleibe und vor dem Landgericht Anwaltszwang herrsche. Nachdem eine Verteidigungsanzeige der Beklagten nicht einging, hat das Gericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Dezember 2014 bestimmt. Auch diese Verfügung ging der Beklagten, vertreten durch den Betreuer, am 31.Oktober 2014 zu. Entscheidungsgründe Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund des Verkehrsunfalls geleisteten Schadenersatzzahlung folgt aufgrund der Leistungsfreiheit der Klägerin aus § 37 Abs. 2 VVG. Die Klägerin hat am 28. März 2012 einen Versicherungsschein ausgestellt und mit Beitragsrechnung vom 29. März 2013 den Erstbeitrag in Höhe von 135,35 € beziffert. Gleichzeitig hat die Klägerin auf die vorläufige Deckung hingewiesen und darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen der Erstbeitrag nicht eingezogen werden kann. Die Beklagte hat trotz Mahnungen der Klägerin vom 20. April 2012 und 23. Mai 2012 den Erstbeitrag nicht gezahlt. Die Klägerin war daher gemäß § 37 Abs. 2 VVG gegenüber der Beklagten leistungsfrei, so dass der Anspruch der Klägerin aus §§ 116 Abs.1 Satz 2 VVG, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt. Die Klägerin war gegenüber den durch den Unfall geschädigten Unfallgegnern gemäß §§ 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte hat weder im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens noch im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Einspruchsbegründung der Klägerin erwidert. Der Beklagten war auch keine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, da nicht ersichtlich ist, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig auf die Einspruchsbegründung zu erwidern. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Widerspruch der Beklagten vom 21. August 2014 bereits durch ihren Betreuer unterzeichnet worden ist. In der mit der Einspruchsbegründung zugestellten Verfügung wurde die Beklagte zudem unter Setzung einer Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Erwiderung auf die Anspruchsbegründung aufgefordert und auf die Folgen einer Versäumung der Frist hingewiesen. Da der Anspruch der Klägerin somit begründet ist, war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. August 2014 auf den als Einspruch zu wertenden Widerspruch der Beklagten vom 21. August 2014 aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.