Beschluss
20 S 109/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2014:0519.20S109.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird darauf hingewiesen, dass der Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1 1. 2 Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kosten für die Beilackierung der Tür vorne links und die damit verbundene De- und Montage im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig sind. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Frage der Erforderlichkeit der Beilackierung erst beurteilt werden kann, wenn die zu reparierenden Teile (Seitenwand hinten links) tatsächlich instandgesetzt und lackiert worden sind. Erst dann werde sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zwischen der Tür und der angrenzenden, neu lackierten Seitenwand ergibt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23.08.2012, Az. 44 O 262/11 – zitiert nach juris; AG Gummersbach Schaden-Praxis 2012, 262) und die von dem Kläger begehrten weiteren Kosten anfallen. Einstweilen geht dies mangels konkreter Fahrzeugreparatur zu Lasten des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe trägt. Insoweit kann jedoch auch den Ausführungen des Schadensgutachters nicht sicher entnommen werden, dass zwangsläufig und in jedem Einzelfall Farbabweichungen zu erwarten sind. 3 Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung zudem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2013 (VI ZR 69/12) verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Während sich diese Entscheidung zu einer etwaigen Aufspaltung der erforderlichen Gesamtreparaturkosten verhält, steht vorliegend die Erforderlichkeit der Kosten der begehrten Beilackierung nach dem Vorstehenden bislang noch nicht fest. 4 2. 5 Zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass sich der Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf den ebenfalls nicht markengebundenen Kfz-Meisterbetrieb Schling als günstigere Reparaturalternative verweisen lassen muss. 6 Die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturleistung in diesem zertifizierten Meisterbetrieb wird von der Berufung nicht angegriffen. 7 Soweit die Berufung hingegen darauf abstellt, dass die der Klage zugrunde gelegte Schadenskalkulation bereits die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätze von freien Fachwerkstätten berücksichtige, steht dies einem grundsätzlich zulässigen Verweis auf eine günstigere, gleichwertigere Reparaturmöglichkeit in einer (anderen) freien Fachwerkstatt nicht entgegen. Zum einen kann Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet (BGH NJW 2003, 2086). Zum anderen existiert auch schon kein Rechtssatz dahin, dass ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur bis zur durchschnittlichen Höhe der regional vorzufindenden Stundenverrechnungssätze zulässig ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich um Sonderkonditionen handeln würde. Dies hat der Kläger jedoch nicht dargetan. 8 3. 9 Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Amtsgerichts zu den von dem Beklagten in Abzug gebrachten UPE-Aufschlägen. Maßgeblich ist insoweit zwar zunächst, ob im Falle einer Reparatur bei einer markengebundenen Werkstatt in der Region diese Kosten typischerweise erhoben werden. Erstinstanzlich hat der Kläger hierzu jedoch lediglich pauschal vorgetragen, dies sei in sämtlichen Fiat-Werkstätten regional der Fall, ohne dies durch Benennung der in Frage kommenden Werkstätten oder des regional berücksichtigten Gebietes konkret einzugrenzen. Umstände, welche die hierzu vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sowie deren rechtliche Bewertung erschüttern können, werden von der Berufung nicht aufgezeigt. 10 4. 11 Ferner enthält die Berufungsbegründungsschrift keine Angriffe gegen die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit der klageerweiternd geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Schadensfeststellung. Die Berufung kann daher auch in diesem Punkt nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal die amtsgerichtliche Bewertung insbesondere darauf beruht, dass der Kläger die unter Ziff. 1. - 3. dieses Hinweises genannten Schadenspositionen nicht beanspruchen kann und das Ergänzungsgutachten unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich war. 12 II. 13 Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 14 Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 664,43 € festzusetzen. 15 III. 16 Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 17 Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. 18 Bielefeld, 19.05.201420. Zivilkammer