Urteil
21 S 202/12
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2013:0710.21S202.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24.09.2012 (Az.: 11 C 73/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24.09.2012 (Az.: 11 C 73/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den Betrag in Höhe von 51,11 € an die Pfändungsgläubiger auskehrte, keine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt. Am 11.10.2011 wurde der Beklagten, bei der der Kläger das Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO unterhält, ein gegen den Kläger gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Saldo 0,15 € im Soll. Am 31.10.2011 gingen auf dem Konto für den Monat November bestimmte Sozialleistungen ein, so dass der Saldo 806,73 € im Haben betrug. Dieses Guthaben unterfiel nicht dem Pfändungsschutz des §§ 850k Abs. 1 S. 2, 835 Abs. 4 ZPO, da der monatliche Freibetrag des Klägers für den Kalendermonat noch nicht ausgeschöpft war. Die mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011 (BGBl. I 2011, S. 6015) erfolgte Einführung des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO und des § 835 Abs. 4 ZPO beseitigte lediglich das sog. Monatsanfangsproblem und gilt für den Fall, dass der Schuldner seinen Freibetrag auf dem gepfändeten Pfändungsschutzkonto im laufenden Kalendermonat bereits ausgeschöpft hat (vgl. dazu auch Becker in: Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2013; § 850k, Rn. 2). Bei dem streitgegenständlichen Guthaben handelt es sich aber nicht um Guthaben, dass für den Kläger aufgrund der Ausschöpfung des Freibetrags nicht mehr verfügbar gewesen wäre, sondern um solches, über das er nicht verfügt hat. Damit finden auf das dem Kläger ab dem 31.10.2011 zur Verfügung stehende Guthaben § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO und § 850k Abs. 1, S. 3 ZPO, der auf S. 1 Bezug nimmt, Anwendung. Guthaben wird danach, bis zur Höhe des Freibetrags im Monat des Eingangs und, soweit darüber nicht verfügt wurde, im darauf folgenden Kalendermonat von der Pfändung nicht erfasst. Da der Kläger über das am 31.10.2011 eingegangene Guthaben im Oktober nur in Höhe von 781,33 € verfügte und der Pfändungsfreibetrag insoweit nicht ausgeschöpft war, waren die verbleibenden 25,25 € nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auch noch im Folgemonat, d.h. im November, nicht von der Pfändung erfasst. Nachdem der Kläger im Folgemonat, d.h. im November 2011, über den Restbetrag nur in Höhe von 3,85 € verfügte, gebührte der der verbleibende Restbetrag in Höhe von 21,40 € bereits den Gläubigern. Gleiches gilt für das am 31.11.2011 eingehende Guthaben in Höhe von 806,73 € (Sozialleistungen für den Monat Dezember): Soweit der Kläger im November und im Folgemonat Dezember hierüber nicht verfügte, d.h. i.H.v. 29,71 €, war das Guthaben im Januar nicht mehr vor der Pfändung geschützt. Im Januar gebührte daher ein Guthaben in Höhe von insgesamt 51,11 € den Pfändungsgläubigern des Klägers und war von der Beklagten an diese auszukehren. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht das Gesetz bei einer Übertragung von Guthaben, über das vom Schuldner auch im Folgemonat nicht verfügt wurde, keinen weiteren Pfändungsschutz vor. Verfügt der Schuldner auch im zweiten Monat nach Eingang des Guthabens nicht über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags, entfällt mit Ablauf dieses zweiten Monats der Pfändungsschutz für den noch nicht ausgeschöpften Freibetrag. Er wird auf einen weiteren (damit dritten) Kalendermonat nicht übertragen ( Stöber in: Zöller, 29. Aufl., § 850k Rn. 5; vgl. auch BGH NJW 2012, 79 ff a.E.). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, da § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO ausdrücklich regelt, dass das nicht verbrauchte Guthaben „in dem Folgemonat“ nicht von der Pfändung erfasst wird. Der hier verwendete Singular lässt eine Auslegung dahingehend, dass eine geschützte Übertragung auch über mehrere Monate in Betracht kommt, nicht zu. Auch hätte eine weitere pfändungsgeschützte Übertragung angesparten Guthabens den dem berechtigten Pfändungsgläubigerinteresse zuwiderlaufenden Effekt, dass ein Schuldner, der stets mit weniger als dem ihm monatlich zur Verfügung gestellten Regelguthaben auskommt, ein das monatliche Existenzminimum weit übersteigendes Vermögen ansammeln könnte und der Gläubiger mit seiner Forderung auf Dauer ausfiele (vgl. LG Essen, Urteil vom, 21.06.2012, Az.: 10 S 33/12). Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte mit der Regelung sicherstellen, dass ein vom monatlichen Freibetrag eventuell übrig gebliebener Betrag auf „den nächsten Kalendermonat“ übertragen wird und den neuen Monatsfreibetrag entsprechend erhöht. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Zahlungen zur Begleichung von Leistungen der Daseinsvorsorge häufig nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erbringen sind (Entwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16 /7615, S. 13). Wenn auf dem gepfändeten Konto Zahlungseingänge am Ende eines Monats erfolgen, so sei damit sichergestellt, dass dieses Guthaben auch bis zum nächsten Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Zum einen werde der nicht ausgeschöpfte Betrag auf den Folgemonat übertragen und zum anderen bilde das mit dem Zahlungseingang entstandene Guthaben den Grundstock für den Freibetrag des neuen Monats (Entwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16 /7615 S. 13 und 18). Ein Vorschlag des Bundesrates, eine Obergrenze des Betrages, den der Schuldner ansparen kann einzufügen (Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 16/7615 S. 26), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt, da nach Auffassung der Bundesregierung bereits hinreichend klargestellt war, dass selbst bei einem fortlaufenden Ansparen von nicht ausgeschöpften Freibeträgen über einen längeren Zeitraum das Ansparen von mehr als dem doppelten des Freibetrages nicht möglich sei (BT-Drucks. 16/7615 S. 31). Die Formulierung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „hat der Schuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats über den von der Pfändung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfassten Betrag verfügt, so erhöht sich der Betrag für den folgenden Kalendermonat entsprechend“ (Entwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16 /7615 S. 6), wurde aber aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in den aktuellen Wortlaut abgeändert, um klarzustellen, dass gerade kein abstrakter Freibetrag ohne entsprechendes Guthaben in den Folgemonat übertragen werden kann. Gewollt sei nur, dass unverbrauchtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliege, auch noch im „nächsten“ Monat zur Verfügung stehe. Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht werde, stehe dem Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/12714 S. 19). Eine Änderung dieses Pfändungsschutzes im Sinne einer Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten erfolgte auch nicht mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011 (BGBl. I 2011, S. 6015). Die Einführung des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO und des § 835 Abs. 4 ZPO beseitigte lediglich das sog. Monatsanfangsproblem. Welcher Betrag jeweils (auch aus dem zurückgehaltenen Guthaben) für den Schuldner verfügbar ist, richtet sich indes weiterhin nach der Freigabe in § 850k Abs. 1 S. 1 bis 4 (BT-Drucks. 17/4776 S. 8). Ein Ansparen von Guthaben ist daher auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur insoweit möglich, als in jedem Monat ein Teil des monatlichen Guthabens für den Folgemonat angespart, dann aber verbraucht wird und sodann ein ggf. größerer Anteil des neuen monatlichen Eingangs auf den Folgemonat übertragen wird. Damit kann einem Schuldner ein Sockelbetrag von höchstens der doppelten Höhe des Freibetrags, nämlich dem nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO aus dem Vormonat übertragenen und dem nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO im aktuellen Monat geschützten Freibetrags zustehen. Dabei wird – wie das Amtsgericht zu Recht ausführt - durch das sog. „first-in-first-out“ Prinzip gewährleistet, dass die übertragenen Beträge aus dem jeweiligen Vormonat, die zur Existenzsicherung angespart werden, zuerst als verbraucht im Sinne des Gesetzes behandelt werden und erst durch neue Zahlungseingänge das Übertragen neuer, dann höherer Beträge ermöglicht wird. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 51,11 € festgesetzt.