Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.402,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.03.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG, Beteiligungsnummer 26016, in Höhe von nominal 10.000,00 €. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG, Beteiligungsnummer 26016, in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger wurde im Jahr 2006 auf das auf der Homepage der E. AG befindliche Angebot aufmerksam, eine kostenlose Depot-Analyse durchführen zu lassen. Nachdem sich der Kläger an diesem Angebot interessiert gezeigt hatte, kam es Anfang September 2006 zu einem persönlichen Beratungsgespräch, welches der für die Beklagte tätige Zeuge S. bei dem Kläger zu Hause durchführte. In dem Gespräch wurden der Vermögensbestand des Klägers aufgenommen und seine Lebenssituation hinsichtlich Einkommen, Familie, Wohnungseigentum etc. besprochen. In dem Depot des Klägers befanden sich zum damaligen Zeitpunkt Aktienfonds sowie knapp 53 % Rentenfondsanteile. Nach Auswertung der Daten durch den Zeugen S. kam es am 11.09.2006 zu einem weiteren Termin bei dem Kläger zu Hause. Bei diesem Treffen empfahl der Zeuge S. dem Kläger die Zeichnung einer Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG. Unstreitig war die Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen bereits seit dem Jahr 1999 rückläufig. Im Jahr 2006 lag die Gesamtverzinsung von Lebensversicherungen bei einem Garantiezins von 4 % bei 4,28 % im arithmetischen Mittel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K13, Marktstudie 2006 der Assecurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH, verwiesen. Der Kläger wurde seitens des Zeugen S. über die rückläufige Überschussbeteiligung nicht aufgeklärt. Die Vorstellung des Produktes erfolgte anhand einer zweiseitigen Kurzinformation. Hinsichtlich ihres Inhaltes wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Nachdem sich der Kläger Bedenkzeit erbeten hatte, kam es am 23.10.2006 zu einem weiteren Besuch des Zeugen S. bei dem Kläger, im Rahmen dessen der Kläger eine Fondsbeteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 5 % Agio zeichnete. In der Beitrittserklärung (Anlage K1) findet sich der Passus „ Ich habe den Verkaufsprospekt vom 15.Mai 2006 einschließlich des darin abgedruckten Treuhandvertrages und Gesellschaftsvertrag der König & Cie. Deutsche Leben 3 GmbH & Co. KG, beide vom 10. April 2006, erhalten und zur Kenntnis genommen. […] Mein Beitritt erfolgt ausschließlich auf Grund der Prospektangaben und der vorstehend genannten Verträge. Mir sind keine hiervon abweichenden oder über diese Informationen hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden.“ An diesem Termin wurde ihm zudem der ausführliche Fondsprospekt (Anlage K3) übergeben. Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger das als Anlage B1 (Bl. 36 GA) eingereichte Beratungsprotokoll, welches ihm jedoch nicht ausgehändigt wurde. In diesem Protokoll ist die „ Anlegermentalität “ als „ Spekulativ “ bezeichnet. Unter dem Punkt „ Anlegererfahrung- Erfahrung mit geschlossenen Fonds “ heißt es „ Nein. Es erfolgte jedoch eine ausführliche Beratung aufgrund des Angebotsprospektes “. Als „ Anlageziel “ ist „ Vermögensverifizierung “ angegeben. Weiterhin erfolgt in dem Formular die Aufzählung einiger Risiken mit der Überschrift „Risiken der Beteiligung (siehe Seite 15-23 Hauptprospekt)“ . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2011 dazu auf, ihm bis zum 28.02.2011 Schadensersatz in Höhe von 8.902,35 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung zu zahlen. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 14.03.2011 zurück. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Er behauptet, er habe im Zeitpunkt des Beitritts zum Lebensversicherungsfonds ein Konto bei der Postbank und ein Depot bei der DEKA Bank unterhalten. Ein weiteres Depot auf den Namen seiner Ehefrau habe bei der Postbank AG bestanden. Der Zeuge S. habe ihm in dem Beratungsgespräch vom 11.09.2006 empfohlen, die Rentenfondsanteile seines Depots zu reduzieren, da deren Renditeerwartungen zurückgegangen seien. Den streitgegenständliche Lebensversicherungsfonds habe ihm der Zeuge als eine sichere Alternative zu den Rentenfonds, die jedoch einen besseren Ertrag garantieren würde, präsentiert. Der Zeuge habe ihm mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Beteiligung absolut sicher sei und keine Risiken biete. Andernfalls müssten schon die Versicherungen pleitegehen. Ausführlich dargelegt worden seien nur die Vorteile der Beteiligung. Da er selber über keinerlei Fachwissen verfüge, habe er den Angaben des Zeugen vertraut. Nicht aufgeklärt worden sei er neben dem Risiko des Totalverlustes insbesondere darüber, dass die Fungibilität eingeschränkt sei, dass eine Kündigung der streitgegenständlichen Beteiligung vor dem Jahr 2020 nicht möglich sei und dass unter bestimmten Umständen die Ausschüttungen von der König & Cie. Deutsche Leben III bzw. von deren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden könnten. Soweit Angaben zu diesen Risiken in dem ausführlichen Anlageprospekt enthalten seien, habe er diese vor der Zeichnung nicht zur Kenntnis nehmen können, da ihm der Prospekt erst bei Zeichnung übergeben und nicht besprochen worden sei. Auch die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls sei nicht mit einer Aufklärung über die Risiken einhergegangen sondern beiläufig erfolgt. Zudem sei das Protokoll von dem Zeugen S. ausgefüllt und ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Beteiligung sei für ihn zudem nicht passend gewesen, da er sich eine Altersvorsorge habe aufbauen wollen, wofür die Beteiligung schon wegen des Totalverlustrisikos nicht geeignet sei. Darüber hinaus sei das Konzept des streitgegenständlichen Fonds mit zahlreichen Fehlern behaftet gewesen, die der Beklagten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen. Insbesondere sei es nicht vertretbar und unrealistisch gewesen, dass das Konzept eine Wertentwicklung der einzelnen Policen von ca. 6,8% (IRR) zugrundegelegt habe – was insoweit unstreitig ist – obwohl die Überschussbeteiligungen stark rückläufig gewesen seien. Darüber hinaus sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung erhalten habe. Da es sich bei der Beklagten um eine 100%-ige Tochter der E. AG handele, die sämtliche Kunden über die E. generiere, und es für den Kläger als Kunden zudem nicht ersichtlich gewesen sei, dass er von einem unabhängigen Unternehmen beraten würde und nicht von der E. AG, hätte über die Rückvergütungen aufgeklärt werden müssen. Insbesondere sei der Kläger über die Provision und die vermeintlich unabhängige Rechtsnatur der Beklagten durch den Zeugen S. nicht aufgeklärt worden. Er bestreitet, dass die Beklagte von der E. AG unabhängig sei, da diese 100% der Anteile der Beklagten halte und die Beklagte sämtliche Kundenüber die E. AG generiere. Sein Schaden setze sich zusammen aus dem aufgebrachten Eigenkapital in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 500,00 € Agio sowie dem ihm entgangenen Gewinn. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung habe er die 10.500,00 €, die er auf Anraten des Zeugen S. aus seinem Depot genommen habe, anderweitig – etwa in Bundesschatzbriefen - angelegt. Es sei davon auszugehen, dass die Verzinsung in diesem Fall 4% betragen hätte. Der Zinsschaden betrage damit 1.902,35 €. Anrechnen lassen würde er sich die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.500,00 € sowie weiterer 500,00 €. Er ist der Auffassung, dass er sich steuerliche Vorteile aus der Anlage nicht anrechnen lassen müsse, da die entsprechende Schadensersatzleistung – insofern unstreitig - ihrerseits der Besteuerung unterliege und er keine ganz außergewöhnlichen Steuervorteile erzielt habe. Er behauptet weiterhin, es seien außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.092,42 € entstanden und von der Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen worden. Angesichts der schwierigen Materie sei eine 2,0 Gebühr angemessen. Der Rechtsschutzversicherer habe den Kläger ermächtigt, diese Forderung in eigenem Namen geltend zu machen, was sich aus dem als Anlage K 22 (Bl. 112 GA) eingereichten Schreiben ergebe. Der Kläger beantragt zunächst, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.902,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.03.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG, Beteiligungsnummer 26016, in Höhe von nominal 10.000,00 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.092,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte aus der Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG, Beteiligungsnummer 26016, in Verzug befindet. Er nahm seine Klage mit Schriftsatz vom 17.01.2013 in Höhe von 500,00 € zurück und beantragt mit dem Antrag zu Ziffer 1) nunmehr die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.402,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.03.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der König & Cie. Deutsche Leben III GmbH & Co. KG, Beteiligungsnummer 26016, in Höhe von nominal 10.000,00 €, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Beratungsvertrag sondern lediglich ein Vertrag zur Vermittlung einer Anlagebeteiligung zustande gekommen. Die Beklagte sei ein nicht an die E. AG gebundenes freies Vermittlungsunternehmen, was sich bereits aus ihrem Namen ergebe. Die Beklagte habe daher nicht explizit darüber aufklären müssen, dass sie für ihre Dienste eine Provision erhalte. Der Kläger sei von dem Zeugen S. jedoch sowohl über die Rechtsnatur der Beklagten als auch darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte eine Provision von insgesamt 9,5 % erhalte, die über den Agio und einen als „Vertriebskosten“ ausgewiesenen Teil aufgebracht werde. Dieses ergebe sich zudem aus Seiten 53 ff. des ausführlichen Prospekts. Dieses habe den Kläger gleichwohl nicht davon abgehalten, die Beteiligung zu zeichnen, da es ihm ausschließlich auf Steuervorteile und Renditeerwartung angekommen sei. Seit der mündlichen Verhandlung vertritt sie die Auffassung, es sei überhaupt kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen, da der Kläger gedacht habe, die E. Finanzberatung sei nur eine Abteilung der E. AG. Der Kläger hätte seine Klage daher gegen die E. AG richten müssen. Zwar seien die Überschussbeteiligungen seit 1999 rückläufig gewesen. Da es im Jahr 2005 jedoch noch Überschussbeteiligungen gegeben habe, könne der Beklagten eine mangelnde Plausibilitätsprüfung nicht vorgeworfen werden. Auf die gesamte Laufzeit betrachtet sei das Anlagekonzept schlüssig gewesen. Insofern verweist die Beklagte auf ein Fazit der FondsMedia, eingereicht als Anlage B3 (Bl. 43 GA). Die dem Fonds zugrunde gelegte Wertentwicklung von 6,8 % (IRR) sei vertretbar gewesen. Sie bestreitet, dass der Kläger über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden sei. Dem stehe insbesondere entgegen, dass er Kläger in der Beitrittserklärung versichert habe, den Anlegerprospekt, aus dem sich ausführliche Hinweise auf sämtliche Risiken ergäben, zur Kenntnis genommen zu haben und auch das Beratungsprotokoll unterschrieben habe, in dem sich ebenfalls ein deutlicher Hinweis auf die Risiken befände. Tatsächlich habe der Zeuge S. dem Kläger sowohl die Struktur des Fonds und dessen Ziele als auch die Risiken anhand des ausführlichen Prospektes dargestellt. Dem Kläger sei es ausweislich des Beratungsprotokolls auch nicht um eine Altersvorsorge gegangen. Vielmehr sei er ausdrücklich an einer hohen Rendite interessiert gewesen und habe daher seine Anlagementalität als spekulativ bezeichnet. Sie ist der Auffassung, der Kläger müsse sich unter Berücksichtigung seiner Steuervorteile rund 61% als Kapitalrückfluss auf einen behaupteten Schaden anrechnen lassen. Sie bestreitet, dass der Kläger das Geld anderweitig angelegt und dabei einen Zinssatz von 4% erzielt hätte, zumal der Kläger seine Anlagementalität selber mit „spekulativ“ bezeichnet habe. Eine Zinsentwicklung von 4 % entspreche zudem nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Weiterhin hält sie eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 für zu hoch und bestreitet, dass der Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten bereits gezahlt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da der Kläger den ausführlichen Prospekt jedenfalls im Jahr 2006 erhalten habe und verpflichtet gewesen sei, ihn darauf zu überprüfen, ob die Angaben, die ihm gemacht wurden, zutreffend gewesen sein. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und I.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2013 (Bl. 140 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem Umfang begründet der sich aus dem Tenor ergibt und war im Übrigen abzuweisen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus einer Aufklärungspflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher kommt – konkludent - immer dann zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages eine tatsächliche Beratung stattfindet, es dem Kunden also auf eine fachkundige Bewertung und Beurteilung durch sein Gegenüber ankommt. Hier fertigte der Zeuge S. für den Kläger eine Analyse seines Vermögensdepots an und unterbreitete ihm sodann ein individuell auf den Kläger und seine Vermögenssituation zugeschnittenes Angebot. Damit ging die Tätigkeit des Zeugen S. deutlich über die einer bloßen Anlagevermittlung hinaus. Wenn die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, dass überhaupt kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, da der Kläger gedacht habe, der Zeuge S. trete für die E. AG auf, kann sie damit nicht durchdringen. Vielmehr wird schon daraus, dass der Kläger die Klage gegen die Beklagte richtet deutlich, dass er den Beratungsvertrag mit demjenigen schließen wollte, für den der Zeuge S. tätig wurde. Sollte er während der Beratung die irrige Auffassung gehabt haben, die E. Vermögensberatung sei nur eine Abteilung der E. AG, so ist dieses unschädlich. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht hinreichend über das drohende Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Der Zeuge S. erklärte dazu, nicht mehr sagen zu können, ob über das Totalverlustrisiko gesprochen worden sei oder nicht. Als allgemeine Risiken habe er regelmäßig die eingeschränkte Verfügbarkeit während der Laufzeit sowie Auswirkungen durch Veränderungen am Kapitalmarkt erörtert. Da er den streitgegenständlichen Fonds jedoch als konservativ eingeschätzt habe, könne er nicht sagen, ob über ein Totalverlustrisiko gesprochen worden sei. Auch unter Vorhalt der Anlage B1, in dem sich ein Hinweis auf einen möglichen ganzen Verlust der Anlage befindet, war er sich nicht sicher, wie seine Beratung bezüglich dieses Punktes ausgesehen hat. Zwar sei der entsprechende Passus „Risiken der Beteiligung“ im Regelfall besprochen worden. Was er dazu erklärt habe, wisse er jedoch nicht mehr. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Anlage B1 - wie vom Kläger behauptet - nur beiläufig ausgefüllt und unterzeichnet wurde und eine Erörterung der Risiken nicht stattgefunden hat. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin I., welche die Angabe des Beklagten bestätigte, der Kläger habe den Zeugen S. gezielt auf die Risiken der Anlage angesprochen worauf der Zeuge S. erklärt habe, dass es keine Risiken gäbe, da „dann schon alle Versicherungen pleitegehen müssten“. Wurde das Risiko schon auf die konkrete Frage im eigentlichen Beratungsgespräch hin verneint, wäre es äußerst ungewöhnlich, wenn es bei der eigentlichen Unterzeichnung dann ungefragt doch erwähnt und bejaht worden wäre. An der Aussage der Zeugin I. bestehen keine Zweifel. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Abgesehen davon, dass sie sich noch an den konkreten Wortlaut der Antwort erinnern konnte, konnte sie jedoch auch glaubhaft darlegen, warum die Frage nach den Risiken für den Kläger und sie selber so wichtig gewesen sei. Denn sie erklärte, dass sie zwei kleine Kinder gehabt und auf ihr Geld hätten achten müssen. Für die Aussage der Zeugin I. spricht auch, dass der Zeuge S. erklärte, die Darstellung des Produktes anhand der Zusammenfassung Anlage K5 durchgeführt zu haben. In der Zusammenfassung Anlage K5 befindet sich jedoch an keiner Stelle ein Hinweis auf mögliche Risiken. Von daher ist es glaubhaft, dass der Kläger von sich aus nach den Risiken gefragt hat. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ein Hinweis auf die Risiken im ausführlichen Prospekt enthalten sei. Wie der Zeuge S. bestätigte, ist dieser Prospekt dem Kläger nämlich zum Zeitpunkt der eigentlichen Beratung noch nicht vorgelegt worden. Dieses geschah vielmehr erst in dem Termin, als die Entscheidung zur Zeichnung längst getroffen war und die Anträge lediglich noch unterschrieben wurden. Auch die Behauptung, dass der Prospekt in diesem Termin vor Unterzeichnung nochmal ausführlich erörtert worden wäre, konnte der Zeuge S. nicht bestätigen. Insofern ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Beitrittserklärung auch die Passage unterschrieb, in der es heißt, er habe den Prospekt vorab zur Kenntnis genommen und habe seinen Beitritt aufgrund der Angaben im Prospekt erklärt. Denn der Kläger durfte darauf vertrauen, dass sich die Angaben im Prospekt mit den Angaben, die ihm der Zeuge S. mündlich erläutert hatte, decken würden. Da der Zeuge S. ihm versichert hatte, dass mit dem Produkt keine Risiken einhergingen, konnte er insbesondere darauf vertrauen, dass ein Totalverlustrisiko nicht gegeben sei. Zu einem Hinweis auf das Totalverlustrisiko wäre die Beklagte im Rahmen des Beratungsvertrages jedoch verpflichtet gewesen. Denn der Kläger verfügte hinsichtlich des streitgegenständlichen Produktes über keinerlei Vorkenntnisse oder Erfahrungen. Dieses bestätigte auch der Zeuge S., in dem er mitteilte, dass das Feld „Anlegererfahrung“ in der Anlage B1 aus diesem Grund mit „nein“ angekreuzt worden sei. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er in seinem Depot viele Aktien besaß, die ebenfalls über ein Totalverlustrisiko verfügen. Die Zeugin I. bestätigte nämlich glaubhaft, dass sie ausdrücklich um die Empfehlung eines risikoarmen Produktes gebeten hätten. Dafür spricht auch, dass der Zeuge S. dem Kläger das streitgegenständliche Produkt empfohlen hat, welches er selber als „konservativ“ einschätzte. Der Zeuge erklärte zudem, dass die Anlagementalität des Klägers in der Anlage B1 nur deshalb als „spekulativ“ angegeben worden sei, da der Kläger in seinem Depot über Aktienpakete verfügt habe. Aus dieser Angabe kann daher nicht geschlossen werden, der Kläger habe seine Wünsche im Rahmen der Beratung mit „spekulativ“ angegeben. Im Gegenteil konnte sich der Zeuge S. daran erinnern, dass es das erklärte Ziel des Klägers gewesen sei, den Anteil der Aktien im Depot zu verringern, auch wenn das Stichwort Altersvorsorge seiner Erinnerung nach kein Thema gewesen sei. Die Beklagte hat auch dadurch gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Überschuss- und Schlussgewinnbeteiligung bei den deutschen Lebensversicherern bereits seit 1999 kontinuierlich rückläufig gewesen ist. Auch wenn es im Jahr 2005 noch zu einer Überschussbeteiligung gekommen ist und die Beklagte gestützt auf Berichte der FondsMedia davon ausging, dass das Anlagekonzept auf die gesamte Laufzeit betrachtet schlüssig sei, hätte sie den Kläger über diesen Punkt aufklären müssen. Denn die Entwicklung dieser Anteile ist in Bezug auf die Rentabilität der streitgegenständlichen Beteiligung ein wesentlicher Faktor. Zudem hielt der negative Trend zum Zeitpunkt der Beratung bereits seit 8 Jahren an, hatte sich also verfestigt. Aufgrund der großen Auswirkung dieser Entwicklung auf den Fonds, hätte der Kläger unter diesen Umständen in die Lage versetzt werden müssen, sich ein eigenes Bild von der zu erwartenden Entwicklung zu machen. Inwieweit die Beklagte über die festgestellten Beratungspflichten gegen weitere verstoßen hat, musste nicht weiter aufgeklärt werden, da jedenfalls die festgestellten Verletzungen ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu begründen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die Entwicklungsprognose das streitgegenständliche Produkt nicht gezeichnet hätte. Insofern ist zugunsten des Klägers von der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen. Der Beklagten ist hinsichtlich der Pflichtverletzungen auch zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger hat damit einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Ihm ist das eingesetzte Kapital in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich des Agio in Höhe von 500,00 € zu erstatten. Anzurechnen sind die erhaltenen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 4.000,00 €. Darüber hinaus ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten die streitgegenständliche Beteiligung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Einlage zurück zu übertragen. Mögliche Steuervorteile muss sich der Kläger dagegen nicht anrechnen lassen, da die begehrte Schadensersatzleistung unstreitig ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Der Kläger wäre zu einer Vorteilsanrechnung somit nur dann verpflichtet, wenn er ganz außergewöhnliche Steuervorteile gezogen hätte (vgl. BGH 18.12.2012, Az. II ZR 259/11, ). Aus welchen Gründen der Kläger in der Lage gewesen sollte, solche über das normale Maß hinausgehenden Steuervorteile zu erlangen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt. Aus diesem Grund war auch der Kläger nicht dazu verpflichtet, seinerseits konkretere Angaben zu machen. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns. Denn es ist davon auszugehen, dass er das Geld ohne die Pflichtverletzung nicht ungenutzt gelassen, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers gestützt, dass es ihm ausdrücklich auf eine risikoarme Anlage angekommen ist. Er wollte das Geld gerade nicht in Aktien anlegen, sondern sein Vermögen umschichten, den Anteil an Aktien in seinem Depot verringern und das Geld in ein Produkt stecken, welches Kursschwankungen nicht so stark unterlegen ist. Die Bezeichnung seiner Anlagementalität als „spekulativ“ bezog sich gerade nicht auf die gewünschte Anlage, sondern auf sein Depot allgemein. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass er sich bei richtiger Aufklärung für eine konservative Anlageform entschieden hätte und den banküblichen Anlagezins erzielt hätte. Dieser ist in Anlehnung an § 246 BGB bei 4% anzusetzen. Für den geltend gemachten Zeitraum bis zum 28.02.2011 ergibt sich somit ein entgangener Gewinn in Höhe von 1.902,35 €. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jares zu laufen, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass diese Voraussetzungen bereits vor dem Jahr 2009 erfüllt gewesen sind. Der Kläger muss sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, er habe nach Zeichnung der Anlage den ausführlichen Prospekt studieren und überprüfen müssen, ob die ihm von dem Zeugen S. gemachten Angaben zutreffend gewesen sind oder nicht. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass die Angaben im Beratungsgespräch mit denen im Prospekt übereinstimmten. Abgesehen davon hätte der Kläger lediglich von dem Totalverlustrisiko durch den Prospekt Kenntnis erlangen können. Der Prospekt enthält jedoch keine Angaben dazu, dass die Überschussbeteiligung der deutschen Lebensversicherungen seit 1999 rückläufig gewesen ist. Darauf, dass sich die streitgegenständliche Anlage nicht so entwickelte wie von dem Fondsbetreiber erwartet, wurde der Kläger erstmals Ende 2008 durch ein Schreiben des Fondsbetreibers hingewiesen. Dass er durch dieses Schreiben aber auf mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten hätte schließen können, ist weder ersichtlich noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dargelegt. Das darauf folgende Gespräch mit der Beklagten fand Anfang des Jahres 2009 statt. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2011 zur Zahlung auf und setzte eine Frist bis zum 28.02.2011. Einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger indessen nicht. Denn diese Kosten sind durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers gezahlt worden, so dass der Erstattungsanspruch auf diese übergegangen ist. Aus dem als Anlage K 22 (Bl. 112) eingereichten Schreiben des Rechtsschutzversicherers ergibt sich zwar, dass dem Kläger die Befugnis eingeräumt wurde, die Kosten mit der Klage geltend zu machen. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass der Kläger dazu ermächtigt worden wäre, die Kosten im eigenen Namen geltend zu machen, also – wie beantragt - Zahlung an sich selber zu verlangen. Dadurch, dass der Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.02.2011 die Übertragung der Fondsbeteiligung angeboten hat und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch zur Annahme der Fondsbeteiligung verpflichtet gewesen ist, befindet sie sich seit diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.