Urteil
1 O 26/11
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2013:0308.1O26.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung ihres Wohnhauses durch Straßenbauarbeiten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngebäudes L.weg xx in C.. Bei dem als Einfamilienhaus genutzten Gebäude handelt es sich um eine Doppelhaushälfte aus den 1930er Jahren, der in den 1960er Jahren ein Anbau hinzugefügt wurde. Im Jahr 2006 erfolgte eine Sanierung des Gebäudes. Im Zeitraum von Mitte Oktober 2007 bis April 2008 führte die Streithelferin im Auftrag der Beklagten nach Einholung eines Bodengutachtens Straßenbauarbeiten im L.weg durch. Die Straße wurde ausgekoffert und – unter teilweisem Bodenaustausch – neu hergestellt. Dabei wurde ein neuer Geh-/Radweg angelegt. Im Jahr 2009 machten Anwohner des L.wegs Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Rissbildungen an ihren Häusern geltend. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 15.10.2009 an die Beklagte. An ihrem Gebäude befinden sich Risse im Wesentlichen im Bereich der Außenwand zur Straße und im Keller. Auch die Eigentümer der nordöstlich folgenden Grundstücke a) (Eheleute G.), b) (Eheleute I.) sowie des schräg gegenüber liegenden Grundstücks c) (Eheleute I.) nahmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Hinsichtlich des Gebäudes I. wurde in Absprache mit der Beklagten eine Begutachtung der Schadensursache durch das Erdbaulabor Dr. F. L. in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam in seinem geotechnischen Gutachten vom 20.01.2010 und der 1. Ergänzung vom 17.03.2010 zu dem Ergebnis, Schadensursache für die Rissschäden seien die Bauarbeiten für die Straße, insbesondere die Verdichtungsarbeiten; durch die dynamische Beanspruchung der wasserführenden fließfähigen Sande sei es zu Setzungen im Bereich der Südostecke des Gebäudes gekommen. Die Klägerin behauptet, die Risse in ihrem Wohnhaus seien durch die Straßenbauarbeiten verursacht worden. Die Grundstücksnachbarn im L.weg c), b) und a) seien von den gleichen Schäden betroffen. Die Baugrube sei so tief ausgekoffert worden, dass die Köpfe in ihr aufrecht stehender Bauarbeiter nicht mehr sichtbar gewesen seien. Die eingesetzte Walze habe einen Durchmesser von mindestens 1,9 m gehabt. Die Risse an den Gebäuden beruhten auf den dynamischen Beanspruchungen der wasserführenden fließfähigen Sande. Die von dem Sachverständigen Dr. L. getroffenen Feststellungen seien auch auf ihr Grundstück übertragbar. Die Beklagte hätte die Untergrundverhältnisse der angrenzenden Grundstücke vor der Straßenbaumaßnahme eingehend prüfen müssen. Zur Sanierung der Risse sei ein Betrag von 11.433,70 Euro netto erforderlich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.433,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden zukünftigen Schaden als Folge der zwischen Herbst 2007 und Frühjahr 2008 durchgeführten Straßenbauarbeiten im L.weg, 33607 C., am Wohnhaus L.weg xx, C. zu ersetzen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine Ursächlichkeit der Straßenbauarbeiten für die Risse am Gebäude der Klägerin. Dazu behauptet sie, bei den gemäß dem Stand der Technik fachgerecht durchgeführten Straßenbauarbeiten sei ein ca. 30 cm hoher Bodenaustausch vorgenommen worden. Die durchzuführenden Arbeiten hätten das Auskoffern bis etwa 0,8 m unter der Geländeoberfläche sowie das schichtweise Einbauen der einzelnen Tragschichten unter Verwendung der üblichen Bau- und Verdichtungsgeräte umfasst. Die Schottertragschicht sei mit einem Walzenzug CA 152 D (Baujahr 2002) auf 150 MN/m² verdichtet worden. Die Bauausführung durch die Streithelferin sei von ihr regelmäßig überprüft worden; dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Mit Bodenverhältnissen, wie sie der Gutachter Dr. L. auf dem Grundstück I. festgestellt habe, hätte sie nicht rechnen müssen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die angrenzenden Grundstücke vor den Baumaßnahmen auf die speziellen Untergrundverhältnisse untersuchen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. vom 03.09.2012 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 über die mündliche Anhörung des Gutachters Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Rissschäden an ihrem Wohnhaus L.weg xx in C.. Ein solcher Anspruch besteht im Ergebnis weder nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) noch nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB (verschuldensabhängige unerlaubte Handlung). 1) Hinsichtlich einiger der streitgegenständlichen Risse am Wohnhaus der Klägerin ist bereits eine Ursächlichkeit der Straßenbauarbeiten nicht feststellbar. Das geht zu Lasten der Klägerin, die für die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs beweispflichtig ist. a) Die Risse im Sockelbereich stehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. in keinem Zusammenhang mit Einwirkungen aus dem Baugrund. Es handele sich nicht um Mauerwerksrisse, sondern um Aufwölbungen und Korrosionen in der Bitumendickbeschichtung bzw. des Sockelputzes, aus denen – zusätzlich bedingt durch kapillar aufgestiegene Feuchtigkeit – Risse entstanden seien. Der Schaden sei zum einen altersbedingt und zum anderen auf eine handwerklich schlechte Verarbeitung zurückzuführen. b) Der Deckenriss in einem der hinteren Kellerräume, der in einen Wandriss übergeht, wurde ebenfalls nicht durch die Straßenbauarbeiten der Streithelferin verursacht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. hat hierzu dargelegt, die Rissbildung sei schon sehr viele Jahre alt, was an der starken Verschmutzung der Rissufer erkennbar sei. Auch die Typologie des von oben nach unten verlaufenden Risses spreche eindeutig gegen eine Rissbildung aufgrund einer Baugrunderschütterung, denn dann müsste der Riss im Fundamentbereich aufsteigend beginnen. Der Riss sei durch Zugspannungen in der Decke entstanden, die diese Kraft von oben in das Mauerwerk eingeleitet hätten. c) Schließlich ist ein Zusammenhang zwischen den Diagonalrissen an den Fensterecken und den Straßenbauarbeiten nicht feststellbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. handelt es sich um Haarrisse, die kurz nach der Erstellung des Gebäudes durch unterschiedliche vertikale Druckspannungen im belasteten und unbelasteten Mauerwerk neben bzw. unterhalb der Fensterbrüstungen sowie durch rechtwinklig dazu bestehende Zugspannungen entstanden sind. Die Risse seien zwar im Rahmen der Gebäudesanierung 2006 mit einer Dispersionsbeschichtung oberflächig geschlossen worden. Ihr erneutes Aufreißen lasse sich aber nicht nachweisbar auf die Baugrunderschütterungen durch die Straßenbauarbeiten zurückführen. Denn hierfür bedürfe es keiner nennenswerten Erschütterung, sehr geringe Einflüsse reichten bereits. Im Laufe der Zeit öffneten sich solche Risse ohnehin zumindest teilweise wieder, ohne dass dies präzise zeitlich eingegrenzt werden könne. Das könne schon nach ein bis zwei Jahren der Fall sein. 2) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Schäden kommt ein nachweisbarer Einfluss der Straßenbauarbeiten der Streithelferin der Beklagten in Betracht. a) In einem der straßenseitigen Kellerräume des Wohngebäudes der Klägerin ist ein gipsummanteltes Rohrleitungspaket von der Decke abgerissen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. hat bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, es sei durchaus plausibel und für ihn ohne Weiteres vorstellbar, dass diese Ablösung auf den Straßenbauarbeiten beruhe. b) Zwischen dem Ursprungsbauwerk und dem Anbau befindet sich – wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hat – eine vertikale Bauteilfuge, die bei Errichtung des Anbaus in den 1960iger Jahren entstand. Durch die mit dem Anbau konstruktiv unvermeidbar verbundene Folge einer erneuten Baugrundsetzung habe sich aus der Bauteilfuge ein Rissschaden entwickelt, da es unterlassen worden sei, die beiden Gebäudeteile im Kellergeschoss handwerksgerecht zu verzahnen, d.h. kraftschlüssig zu verbinden. Es handele sich mit Sicherheit um einen schon sehr alten Riss, weil die Rissufer dieser Fuge im Rahmen einer schon älteren Farbbeschichtung mit Farbe gefüllt worden seien. Dieser Riss sei im Rahmen der Gebäudesanierung 2006 mit Farbe gefüllt und dadurch optisch geschlossen worden. Mittlerweile hat sich der Riss aber unstreitig erneut geöffnet. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. hat es bei seiner persönlichen Anhörung als plausibel bezeichnet, dass dies durch die Erschütterungen im Zuge des Straßenbaus geschehen sei. 3) Einer weiteren Beweisaufnahme über die Frage der Kausalität bedarf es jedoch nicht. Denn nach Auffassung des Gerichts steht einer Haftung der Beklagten eine anspruchsausschließende Mitverantwortung der Klägerin für die Schäden entgegen. a) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Diese Regelung ist nicht nur bei einem verschuldensabhängigen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB, sondern auch bei einem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar, und zwar nicht nur im Falle des Mitverschuldens, sondern auch im Falle bloßer Mitverursachung. Insbesondere ist auch der schadensanfällige Zustand des Gebäudes bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs bzw. Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1988, 136). b) Hinsichtlich des gipsummantelten Rohrleitungspakets an der Kellerdecke liegt ein konstruktiver Gebäudemangel vor. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. hat überzeugend erläutert, diese Art der Befestigung der Rohre an der Kellerdecke stelle einen klaren handwerklichen Mangel dar. Die Rohrleitungen hätten fachgerecht mit Rohrschellen mechanisch an der Decke aufgehängt werden müssen. Je länger ein solches nur gipsummanteltes Rohrleitungspaket ohne fachgerechte Aufhängung an der Decke befestigt sei, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich von selbst löse. Dazu könne u.U. auch allein die Gebäudenutzung ausreichen. Es sei Zufall, dass die „Befestigung“ lediglich mit Gips über viele Jahre an der Decke gehalten habe. Auch hinsichtlich der wieder aufgerissenen Bauteilfuge zwischen dem Ursprungsbau und dem Anbau besteht ein konstruktiver Gebäudemangel. Die Fuge selbst war nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. durch den Anbau zwar konstruktiv unvermeidbar. Die erforderliche kraftschlüssige Verzahnung des Mauerwerks im Kellergeschoss sei jedoch nicht erfolgt. Die Fuge sei deshalb sehr risssensibel. Der bereits vor längerer Zeit aufgetretene Riss sei im Jahr 2006 nicht fachgerecht saniert worden. Er sei lediglich an der Oberfläche, nicht jedoch kraftschlüssig geschlossen worden, wie es für eine dauerhafte Sanierung erforderlich gewesen wäre. Obwohl die Baugrundsetzung zwischenzeitlich lange abgeschlossen sei, habe sich die Bauteilfuge bereits bei geringfügigen Erschütterungen wieder öffnen können; hierfür reicht bereits Schwerlastverkehr aus. c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsanteile überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Gebäudemängel die Einflüsse durch den Straßenbau derart stark, dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Da bereits die reine Gebäudenutzung ausreichen kann, dass ein gipsummanteltes Rohrleitungspaket von der Decke abreißt, stellt es reinen Zufall dar, wenn sich dieses stets vorhandene Schadensrisiko dann tatsächlich durch einen Einfluss von außen – vorliegend ggf. die Bauarbeiten in der angrenzenden Straße – realisiert hat. In einer solchen Konstellation erscheint es nicht gerechtfertigt, einer Zufallsursache haftungsrechtliche Konsequenzen beizumessen; die ganz überwiegende Schadensursache besteht in der handwerklich mangelhaften „Befestigung“ des Rohrleitungspakets an der Kellerdecke. Die starke Risssensibilität der Bauteilfuge zwischen dem Ursprungsbauwerk und dem Anbau wegen der fehlenden handwerksgerechten Verzahnung des Mauerwerks hat bereits vor den Straßenbauarbeiten zu einer Rissbildung geführt, die im Rahmen der Gebäudesanierung 2006 nur oberflächig geschlossen wurde. Hierfür ist die Beklagte nicht verantwortlich. Ihr könnte allein angelastet werden, dass sich der Riss durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Einwirkungen auf das Gebäude wieder geöffnet hat. Aber auch das wäre im Wesentlichen nur Zufall gewesen. Zur erneuten Rissöffnung bedurfte es keiner gravierenden Erschütterungen; zulässiger Schwerlastverkehr konnte hierfür bereits reichen. Auch hier sieht das Gericht die ganz überwiegende Schadensursache in der nicht fachgerecht erstellten und nicht fachgerecht sanierten Bauteilfuge. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 ZPO.