9 O 65/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
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wird das Urteil der Rechtbank Assen, Sector Kanton, Gerichtsstelle Assen, vom 01.02.2011, Aktenzeichen 306392 CV EXPL 11-415, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist daher mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet sinngemäß:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 3.674,15 € nebst gesetzlichen Zinsen von 4 % aus 2.998,20 € seit dem 01.12.2010 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verurteilt, die bis zu dem Urteil vom 01.02.2011 auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtstreits, nämlich Zustellungskosten in Höhe von 101,93 €, Gerichtsgebühren in Höhe von 284,00 € und Honorar des Bevollmächtigten in Höhe von 175,00 € zu tragen und darüber hinaus an die Antragstellerin nachträglich entstandene Kosten in Höhe von 87.50 €, Zustellungskosten in Höhe von 174,82 € und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 182,98 € zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.674,15 € festgesetzt.