Beschluss
6 O 416/12
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2012:1217.6O416.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks „B. xx“ in H.. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung J., Flur x, Flurstück xx (S.Weg xx), ebenfalls in H.. – Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin zu 2. mit Bescheid vom 19.03.2012 als Eigentümerin des Grundstücks „S.Weg xx „ auf, Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB in Höhe von 4.597,40 € zu zahlen. Darüber hinaus wurden Kostenerstattungsbeiträge gemäß §§ 135 a bis c BauGB in Höhe von 229,99 € festgesetzt. Die Gesamtforderung von 4.824,39 € war seit dem 23.04.2012 fällig und wurde bislang nicht beglichen. Ab dem 23.04.2012 berechnet die Antragsgegnerin Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge. Mit Schreiben vom 26.05.2012 stellte der Antragsteller zu 1. unter Vorlage einer auf ihn ausgestellten Vollmacht den Antrag, die offenen Beträge für die Dauer eines Jahres zu stunden. Unter dem 01.06.2012 wurde der Antragsteller zu 1. darauf hingewiesen, dass hierfür entsprechende Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig seien. Darüber hinaus wurde er gebeten, ein ihm zugeschicktes Formular „Stundungsantrag“ vollständig auszufüllen und mit entsprechenden Belegen versehen an den Fachbereich Tiefbau zurückzusenden. – Am 02.07.2012 beauftragte die Antragsgegnerin den Vollziehungsbeamten C., die rückständigen Forderungen beizutreiben. Mit Schreiben vom 11.07.2012 machte der Antragsteller zu 1. geltend, dass aufrechenbare Forderungen bestünden. Gleichzeitig wurde dem Vollziehungsbeamten C. ein Hausverbot erteilt. – Mit Schreiben vom 13.08.2012 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an, falls nicht die Zahlung der Gesamtschuld erfolgen würde. Mit Schreiben vom 03.09.2012 legte der Antragsteller zu 1. erneut seine rechtliche Auffassung dar. Am 14.09.2012 wurde die Androhung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. erneut zugestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2012 teilte der Antragsteller zu 1. mit, dass über die von ihm vorgebrachten Aufrechnungsansprüche das angerufene Gericht zu entscheiden habe. Gleichzeitig wies er auf den Stundungsantrag hin, den er seinem Schreiben beifügte. Auf entsprechende Aufforderung durch die Antragsgegnerin übersandten die Antragsteller unter dem 26.10.2012 weitere Unterlagen. Nach Überprüfung dieser Unterlagen entsprach die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.10.2012 dem Antrag der Antragsteller, die Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.825,89 € bis zum 30.12.2013 zu stunden. Der Antragsteller zu 1. hatte in der Vergangenheit die fälligen Grundbesitzabgaben vierteljährlich abbuchen lassen. Mit Datum vom 30.08.2012 wurden die Zahlungen für das erste bis dritte Quartal wegen Widerspruchs storniert. Daraufhin mahnte die Antragsgegnerin die rückständigen Beträge am 07.09.2012 zur Zahlung an. Mit Datum vom 24.09.2012 wurde dem Antragsteller zu 1. eine Vollstreckungsankündigung zugeschickt. Nachdem auch eine am 17.10.2012 ausgebrachte Kontopfändung nichts zum Erfolg führte, drohte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.10.2012 gegenüber dem Antragsteller zu 1. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen eines Zahlungsrückstands in Höhe von 665,71 € an. Der Antragsteller zu 1. stellte mit Datum vom 18.06.2012 einen Antrag auf Lastenzuschuss gemäß WoGG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.08.2012 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller zu 1. Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden. Der Antragsteller zu 1. vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Antragsgegnerin, eine eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu verlangen, sei unzulässig, da die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller der Antragsgegnerin bereits bekannt gewesen seien. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für folgende Anträge: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger a. und Verletzten – jedem einzelnen – eine in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen der Grundrechtsverletzung und Persönlichkeitsrechtsverletzung aus Artikel 1 I GG, Artikel 2 GG und Artikel 3 I GG seit Klageerhebung zu zahlen; b. für Heilmittel und –behandlungen einschließlich Kuren eines ersten Vorschusses in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; c. für Kosten und Vermögensschäden eines ersten Vorschusses von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; d. dies vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung infolge Amtspflichtverletzung und / oder unerlaubter Handlung der Stadt H. zum Aktenzeichen xxx und / oder yyy sowie zzz, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus den beamtenrechtlichen Bezügen der Klägerin zu 2. als Regierungshauptsekretärin sowie Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit vom 28. Juli 1998 einschließlich Pensionsansprüchen hieraus, von grundbuchlichen Belastungen in Abteilung III differenter Grundbücher, sowie fehlender Kreditversorgung Dritter infolge schlechter Beauskunftung durch Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht. Die Antragsgegnerin beantragt inhaltlich, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. II. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs aus § 839 I BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht versucht hat, Erschließungs- und Kostenerstattungsbeträge in einer Gesamthöhe von 4.824,39 € sowie von 665,71 € gegenüber der Antragsstellern zu vollstrecken. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beiträge ganz oder teilweise nicht fällig sind, liegen nicht vor. An der Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Die Erteilung des Hausverbots stellt eine Verweigerung der Durchsuchung der Wohnräume der Familie des Antragstellers zu 1. nach pfändbaren Gegenständen dar. Damit war die Voraussetzung für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Absatz 1 Satz 3 ZPO gegeben. Insgesamt vermag die Kammer aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nicht ansatzweise pflichtwidrige Verhaltensweisen zu erkennen, die zu einer Schadensersatzverpflichtung führen können. Bielefeld, 17.12.2012Landgericht - 6. Zivilkammer Dr. R.Vorsitzender Richter am Landgerichtals Einzelrichter