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Urteil

21 S 144/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2012:1212.21S144.11.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – Aktenzeichen 20 C 21/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – Aktenzeichen 20 C 21/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Zwar ist grundsätzlich die Nichtigkeit eines Prozessvergleichs durch Fortsetzung des Ursprungsverfahrens fortzusetzen. In diesem Rechtsstreit liegt aber eine anerkannte Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz vor. Der Kläger macht gegen die Beklagten im Wege der Feststellungsklage geltend, dass diese nicht berechtigt seien, ein im einstweiligen Verfügungsverfahren AG Bad Oeynhausen, 20 C 195/05, mit Vergleich vom 24.08.2005 (Bl. 12 ff. d. A.) vereinbartes privatrechtliches Nutzungsrechts einer Zuwegung zum Grundstück des vom Beklagten zu 2) bewohnten und im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden Grundstücks, bebaut mit einem Wohnhaus, weiterhin auszuüben. Zum einen war Ziffer 4 des Vergleichs – die Regelung des Nutzungsrechts – nicht Gegenstand des ursprünglichen einstweiligen Verfügungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war ein Unterlassungsbegehren des Beklagten zu 1) gegen den Kläger (Bl. 2 d. Beiakte 20 C 195/05 – AG Bad Oeynhausen). Sind in dem Vergleich über den Streitgegenstand hinausgehende Regelungen getroffen und wird ausschließlich die Unwirksamkeit dieser nicht rechtshängig gewesenen Gegenstände geltend gemacht, kann die Unwirksamkeit in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 15d). Zudem ist die – eventuelle – Vergleichsnichtigkeit im Erkenntnisverfahren auszutragen, wenn dieser im Eilverfahren geschlossen worden ist, wenn über den Gegenstand des Eilverfahrens hinaus die Hauptsache oder sonstige Parteibeziehungen geregelt worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1980, 4 U 277/79-juris, Zöller/Stöber, aaO.). Vor allem aber ist das klägerische Begehren hier darauf gerichtet, sämtliche in Betracht kommenden privaten Nutzungsrechte der Gegenseite ausgeschlossen zu wissen, ohne die Prüfung insoweit auf eventuelle Nichtigkeitsgründe bzgl. des genannten Vergleichs beschränken zu wollen. Im Übrigen ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens privatrechtlicher Nutzungsrechte, da Ziffer 4) des Vergleichs vom 24.08.2005 den Beklagten keine solchen Rechte mehr verleiht und ihnen keine sonstigen privatrechtlichen Befugnisse zur Nutzung des streitgegenständlichen Weges zustehen. Zunächst ist der Vergleich vom 24.08.2005 bzw. die die Wegenutzung betreffende Regelung in Ziff. 4 nicht wirksam mit der Folge der Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB angefochten. Ein Anfechtungsgrund ist schon nicht ausreichend dargelegt. Zwar fällt unter den Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch, dass das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 119 Rn. 15). Aber weder die „innere Haltung“ der Beklagten bei der Umsetzung bzw. Auslegung des Vergleichs noch die späteren gerichtlichen Entscheidungen auf der Grundlage des Vergleichs können Gegenstand eines solchen Irrtums des Klägers sein. Tatsächlich erzeugten die Parteien mit Abgabe ihrer Ziff. 4 des Vergleichs betreffenden Willenserklärungen auch die intendierten Rechtsfolgen, nämlich die Verleihung von Nutzungsbefugnissen an die Beklagten. Eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da nicht vorgetragen ist, dass der dem Vergleich zugrunde liegende Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte. Grund für den Kläger, den Vergleich insgesamt anzugreifen, ist, dass er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der seiner Ansicht nach bestehenden Verpflichtungen daraus gegenüber dem Beklagten zu 1) hat. Das hat aber mit dem wirklichen Sachverhalt, der Grundlage des Vergleichs gewesen ist, nichts zu tun. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung der als Leihe in Form der (Mit-)Gebrauchsüberlassung des Weges im Sinne der §§ 598 ff. BGB auszulegenden Vereinbarung in Ziffer 4) des Vergleichs vom 24.08.2005 sind nicht gegeben. Ein wichtiger Grund des § 605 BGB ist nicht vorgetragen; andere wichtige Gründe im Sinne des § 314 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Die Wahrnehmung eigener Rechte in rechtsstaatlichen Verfahren stellt keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB dar. Allerdings ist die – ordentliche – Kündigung des Klägers bzw. Rückforderung des Grundstücks aus Ziffer 4) des Vergleichs gemäß § 604 Abs. 3 BGB wirksam mit der Folge, dass das Nutzungsrecht der Beklagten daraus nicht mehr besteht. In dem Vergleich ist die Dauer des Leihverhältnisses in Bezug auf das Nutzungsrecht nicht bestimmt. Soweit die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 erklärt haben, dass der Amtsrichter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 bestätigt habe, dass das Nutzungsrecht "unkündbar" sei – so der Beklagte zu 2) – bzw. vom Kläger jederzeit gekündigt werden könne – so der Kläger – so steht doch jedenfalls fest, dass Gegenstand der Vergleichsverhandlungen die Dauer der Leihe gewesen ist. Wenn dann keine Regelung bezüglich der Dauer in dem Vergleich aufgenommen worden ist, so lässt das für die Kammer nur den Schluss zu, dass keine Dauer bzw. ein Ausschluss der Kündigung vereinbart werden sollte. Dazu kommt auch, dass das Recht nicht im Grundbuch abgesichert worden ist, was ebenfalls für eine jederzeitige Lösungsmöglichkeit für den Kläger spricht. Ein Zweck der Leihe bezüglich des Weges ist aus dem Vergleich selbst nicht ausdrücklich zu entnehmen. Auch durch Auslegung lässt sich kein Zweck der Leihe des Weges ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dieser kann auch nicht in einer etwaigen Erreichbarkeit der Auffahrt des von dem Beklagten zu 2) bewohnten Hauses liegen. Denn diese ist über den neben dem streitgegenständlichen Weg angelegten und gepflasterten Weg auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) von der W.straße zu erreichen. So hat der Beklagte zu 2) unter Vorlage von Lichtbildern erklärt, dass dieser Weg zwischen 2,5 und 3 Metern breit ist. Soweit sich kein Zweck erkennen lässt, ist die Leihe jederzeit kündbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986, 5 U 88/86). Aus den vorgenannten Gründen stehen auch Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einer Rückforderung des Nutzungsrechts nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 BGB liegen nicht vor, da eine Verbindung über das eigene Grundstück, den eigenen, neben dem streitgegenständlichen Weg angelegten Weg, möglich ist. Die Notwendigkeit der Benutzung eines fremden Weges ist nicht gegeben, wenn eine Verbindung über ein eigenes Grundstück möglich ist (vgl. Palandt/Bassenge, aaO., § 917 Rn. 5). Aus "Gewohnheitsrecht" bzw. dem Rechtsinstitut der "unvordenklichen Verjährung" können die Beklagten schon aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1981, 137 ff.) keine privaten Nutzungsrechte herleiten, die ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern zustanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ersitzung nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR), welche nach § 184 EGBGB nach Inkrafttreten des BGB fortbestehen könnte, sind von den Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Der streitgegenständliche Weg führt lediglich an dem vom Beklagten zu 1) bewohnten Haus vorbei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Weg zuvor auch von weiteren Dritten benutzt worden war. Es handelt sich daher bei der Nutzung des Weges mehr um einen Vorteil, den die Beklagten tatsächlich – wie auch andere Dritte – genossen haben. Für die Annahme einer Ersitzung ist aber gemäß ALR I 22 § 14 erforderlich, dass der für die „Grundgerechtigkeit“ Berechtigte diese als ein ihm gebührendes Recht in Besitz genommen und während der Ersitzungszeit ununterbrochen ausgeübt hätte. Dadurch allein, dass der Eigentümer eines Grundstücks einen Zustand aufrechterhält, der einem anderen Grundstück zum Vorteil gereicht und der Eigentümer dieses Grundstücks den Vorteil genießt, übt dieser einen Besitzstand in dem vorgenannten Sinne noch nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1986, 5 U 88/86-juris). Tatsächlich spräche gerade die seitens der Beklagten im Rechtsstreit 18 O 3/05, Landgericht Bielefeld, behauptete schon vorkonstitutionelle Nutzung des Weges "im öffentlichen Gebrauch" bzw. deren Freigabe "zum allgemeinen Gebrauch" (Seiten 6 f. des Schriftsatzes der Rechtsanwälte Schlüter vom 03.03.2004, Bl. 56 f. d. BA) eher gegen eine Begründung besonderer privater Nutzungsbefugnisse zugunsten der Rechtsvorgänger der Beklagten. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.