Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
4 O 2/11
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2012:0326.4O2.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird aufgrund ihres Anerkenntnisses verurteilt, an den Kläger 18.693,25 € zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43.039,86 € sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 61.733,11 € seit dem 12.09.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird aufgrund ihres Anerkenntnisses verurteilt, an den Kläger 18.693,25 € zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43.039,86 € sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 61.733,11 € seit dem 12.09.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund von Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger ist Professor für Mathematik. Er gab in den Jahren 1987 bis 2007 die mathematische Fachzeitschrift „L.“ heraus, die von der Beklagten - einem Verlagshaus - verlegt wurde. Die Beklagte veröffentlichte die Zeitschrift über die gedruckte Ausgabe hinaus in den Jahren 2004 bis 2007 auch im Rahmen ihres online-Angebotes. Der Kläger sah sich durch diese Veröffentlichung in seinen (Urheber-) Rechten verletzt und nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Auskunft über die Abnehmer, Rechnungslegung über die insoweit erzielten Einnahmen, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wurde anschließend durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 (4 U 157/07) verurteilt, 1. dem Kläger Auskunft zu geben über a) sämtliche Namen und Anschriften, und zwar in Form von postalischen wie auch in Form von e-mail-Adressen, sämtlicher privater, gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Lizenznehmer der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände der Zeitschrift „L.“ seit 1987 und b) Namen und Anschriften der Unternehmen, die von der Beklagten mit der Vermittlung von Online-Zugangs-Verträgen über die Zeitschrift „L.“ beauftragt sind, 2. Rechnung zu legen über die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erzielten Gewinne aus online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „L.“ für die Jahrgänge 1987 - 2006, 3. die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „L.“ des Jahres 2004 herauszugeben, deren Bezifferung der Höhe erst nach Erledigung des Antrags 2) erfolgt. Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war, dass die Beklagte durch die vorgenommenen Online-Veröffentlichungen schuldhaft die Urheberrechte des Klägers in Form eines Sammelwerks im Sinne der §§ 4 I, 97 I UrhG verletzt hat. Der Kläger sei nicht nur Gründer der – ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk darstellenden - Zeitschrift gewesen, sondern habe während der gesamten Zeit ihres Erscheinens auch nach fachlichmathematischen Kriterien die Sammlung und Zusammenstellung der Artikel zu Heften und der Hefte zu Bänden wahrgenommen. Ihm habe daher umfänglich die Auswahl der Artikel, ihre Zusammenstellung in einem Heft und mithin auch dessen thematische Ausrichtung mit der Folge oblegen, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem Sammelwerk und jedem einzelnen Heft der Druckfassung bestanden habe. Durch die erfolgten Online-Veröffentlichungen habe die Beklagte die Urheberrechte des Klägers an dem Sammelwerk schuldhaft verletzt, die indes nur an der Sammlung als solcher und nicht auch an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen bestünden. Nachdem das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden war, erkannte die Beklagte die urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers auch für die Jahre 2005 bis 2007 an und wurde daraufhin durch Anerkenntnisurteil der Kammer vom 03.08.2010 (4 O 509/08) verurteilt, Rechnung zu legen über die in dem Jahr 2007 erzielten Gewinne aus Online-Veröffentlichung in der Zeitschrift „L.“ für die Jahrgänge 1987 - 2006. Es wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf die Herausgabe der Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „L.“ der Jahre 2005, 2006 und 2007 hat. Die Beklagte erteilte dem Kläger anschließend die geschuldete Auskunft über die aus den Online-Veröffentlichungen erzielten Gewinne der Jahre 2004 - 2006: im Jahr 2004 69.012,16 € im Jahr 2005 94.244,78 € Im Jahr 2006 123.675,51 € 286.932,45 € abzgl. auf den Gewinn 2005 oder 2006 gezahlter 10.000,00 276.932,45 € Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon deshalb der ganze von der Beklagten erzielte Gewinn zu, weil die rechtskräftigen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 und der Kammer vom 03.08.2010 keine Beschränkung auf einen bloßen Anteil an den Gewinnen enthielten. Unabhängig davon seien aber auch die zweifellos bestehenden eigenständigen Urheberrechte der Autoren an den jeweiligen Beiträgen nicht kausal für die Entstehung des Gewinns aus der Veröffentlichung der Zeitschrift „L.“ geworden. Dies ergebe sich daraus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge noch gar nicht gewusst hätten, welche Artikel in Zukunft überhaupt in welchem Heft erscheinen würden. Die Entstehung des Gewinns könne deshalb gerade nicht auf die Beiträge der einzelnen Autoren zurückgehen, die ihre Urheberrechte dementsprechend auch unentgeltlich auf den Herausgeber übertragen hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „L.“ aus den Jahren 2005 abzüglich 10.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und die Gewinne aus den Jahren 2006 und 2007 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen, wobei die Bezifferung der Gewinne der Jahre 2005 und 2006 erst nach Erledigung der mit dem Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2008, I-4 U 157/07, titulierten Ansprüche auf Rechnungslegung über die Gewinne aus den Jahren 2005 und 2006 und die Bezifferung des Gewinns des Jahres 2007 erst nach Erledigung des mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.08.2010, 4 O 509/08, titulierten Anspruchs auf Rechnungslegung über die Gewinne aus dem Jahr 2007 sowie der Erledigung der Ansprüche auf Auskunft über die Anschriften und zwar in Form von postalischen wie auch in Form von e-mail-Adressen, sämtlicher privater, gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Lizenznehmer der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände der Zeitschrift „L.“ seit 1987 und der Adressen der Unternehmer, die von der Beklagten mit der Vermittlung von Online-Zugangsverträgen über die Zeitschrift „L.“ beauftragt wurden, erfolgt; 2. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 17.08.2006 und auf den Gewinn aus dem Jahr 2004 abzüglich der 10.000,00 € seit dem 14.11.2007 zu zahlen, wobei die Bezifferung des Gewinns aus dem Jahr 2004 erst nach Erledigung des mit dem Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2008, I-4 U 157/07, titulierten Anspruch auf Rechnungslegung über die Gewinne aus der Veröffentlichung der Zeitschrift „L.“ aus dem Jahr 2004 sowie der Erledigung der Ansprüche auf Auskunft über die Anschriften und zwar in Form von postalischen wie auch in Form von e-mail-Adressen, sämtlicher privater, gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Lizenznehmer der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände der Zeitschrift „L.“ seit 1987 und der Adressen der Unternehmer, die von der Beklagten mit der Vermittlung von Online-Zugangsverträgen über die Zeitschrift „L.“ beauftragt wurden, erfolgt; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 276.932,45 € nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 17.08.2006 und auf 59.012,16 € seit dem 14.11.2007 und auf den Rest seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat den Hilfsantrag in Höhe von 18.693,25 € anerkannt und beantragt im übrigen die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Klageantrag zu Ziffer 1 fehle es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger mit seinem Leistungsantrag letztlich nichts anderes verlange, als eine - indes bereits ausgeurteilte - Feststellung der Gewinnherausgabepflicht für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Auch bestehe kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in derzeit unbekannter Höhe, da sie - die Beklagte - vom Kläger bisher nicht zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert worden sei. In der Sache habe der Kläger schließlich nur einen Anspruch auf denjenigen Gewinn, der kausal auf die Verletzung seiner Rechte zurückgehe. Betreffe die Tätigkeit des Verletzers - wie hier - mehrere Schutzrechte und verletzte er nur eines von diesen, so sei auch nur der auf das verletzte Schutzrecht entfallende Anteil des Gewinns herauszugeben. Der digitalen Nutzung sei es jedoch eigen, dass sich der Leser eines Artikels, den er in einer Internet-Datenbank suche und finde, in erster Linie für die Abhandlung selbst, das Thema des Aufsatzes und dessen Autor interessiere. Vor diesem Hintergrund machten die hierauf entfallenden und nicht dem Kläger zustehenden Schutzrechte 90% des urheberrechtlich geschützten Anteils der Zeitschrift aus, während die bloßen Herausgeberrechte mit 10% angemessen berechnet seien. Insgesamt könne der Kläger hier daher lediglich 10% von 286.932,45 € und mithin 28.693,25 € beanspruchen, von denen er zuvor bereits 10.000,00 € erhalten habe. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur mit einem Teil des Hilfsantrags begründet. 1. Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist unzulässig. Der Kläger verfolgt mit seinem ausdrücklich als Leistungsantrag formulierten Klageantrag zu Ziffer 1) einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Der Antrag genügt jedoch mangels bezifferter Forderung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig. Ein auf Zahlung gerichteter Klageantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sich die Klageforderung anhand allgemein kundiger Daten berechnen lässt oder wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO bzw. vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 253 Rdn. 13a/14). Ein solcher Ausnahmefall aber liegt hier nicht vor. Schon aus der Formulierung des Antrages wird vielmehr deutlich, dass eine Bezifferung der Klageforderung von einer vorherigen Rechnungslegung der Beklagten abhängig ist bzw. abhängig sein soll. Insgesamt durfte der Kläger demnach nicht auf eine Bezifferung seines Klageantrages verzichten. Dass er dies gleichwohl getan hat, macht seinen Antrag unzulässig. 2. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) ist unzulässig. Einen Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 17.8.2006 hat der Kläger bereits in dem vor der Kammer geführten Rechtsstreit 4 O 292/06 eingeklagt. (Auch) seine Zinsforderung ist dann jedoch durch das erstinstanzliche Urteil vom 06.09.2007 abgewiesen worden, das das Oberlandesgericht Hamm anschließend insoweit nicht abgeändert hat. Die daraus resultierende Rechtskraft der Entscheidung über die Zinsforderung erlaubt nach § 322 ZPO nicht, sie erneut in einem Prozess geltend zu machen, so dass ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Der mit dem Antrag zu Ziffer 2) weiter verfolgte Zinsanspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Gewinn aus dem Jahr 2004 ist dann aus den oben dargelegten Gründen unbestimmt und damit ebenfalls unzulässig. 3. Der von dem Kläger schließlich hilfsweise geltend gemachte – bezifferte - Zahlungsanspruch ist zum Teil und über den anerkannten Betrag hinaus begründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von insgesamt 71.733,11 € verlangen. a. Dem Grunde nach steht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „L.“ auszuzahlen, aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 (4 U 157/07) und der Kammer vom 03.08.2010 (4 O 509/08) fest. b. Der Höhe nach hat die Beklagte die Einnahmen der Jahre 2004 bis 2006 mit insgesamt 286.932,45 € beziffert. Diesen Betrag kann der Kläger jedoch nicht insgesamt, sondern lediglich in Höhe von 25% beanspruchen. aa. Ein Anspruch des Klägers auf den gesamten von der Beklagten durch die Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift “L.“ erzielten Gewinnes ergibt sich nicht aus den beschriebenen Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm und der Kammer. Herauszugeben hat der Verletzer (nur) denjenigen Gewinn, der kausal auf seine verletzende Tätigkeit zurückgeht. Betrifft die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletzt er nur eines von diesen oder übernimmt er nur einen Teil des geschützten Werkes, so ist auch nur der auf das verletzte Schutzrecht bzw. den verletzten Teil entfallende Anteil des Gewinns herauszugeben (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rdn.67). Nach diesen Maßstäben muss die Beklagte dem Kläger demnach lediglich den Gewinn herausgeben, den sie infolge der Online-Veröffentlichungen durch die Verletzung seiner Urheberrechte in Form eines Sammelwerkes erzielt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 und aus dem nach der Rechtskraft dieser Entscheidung erklärten Anerkenntnis der Beklagten in dem vor der Kammer geführten Verfahren 4 O 509/08. Im Gegenteil: Das Oberlandesgericht Hamm hat ausdrücklich klargestellt, dass das Urheberrecht des Klägers nur an der Sammlung als solcher und nicht auch an den darin enthaltenen - und gesondert geschützten - einzelnen Werken und Beiträgen besteht. Grundlage der Entscheidung zu Gunsten des Klägers war dementsprechend auch allein die Verletzung seines Urheberrechts an einem Sammelwerk, weil die Beklagte sowohl sämtliche Beiträge der Zeitschrift „L.“ als auch deren Gliederungs-und Zitiersystem nach Heft, Band und Artikel übernommen hat, so dass die Zeitschriften letztlich 1:1 veröffentlicht worden sind. Nicht berührt hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts demgegenüber die ausdrücklich erwähnten Urheberrechte der Autoren an ihren jeweiligen Werken und Zeitschriftenbeiträgen. Auch deren Rechte hat die Beklagte indes verletzt, da die spätere Online-Veröffentlichung eine eigenständige Nutzungsart dieser Werke darstellt, für die die notwendige Einwilligung der Verfasser weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 und ihr folgend das Urteil der Kammer vom 03.08.2010 dem Kläger in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 97 UrhG (nur) den Gewinn zugesprochen haben, den die Beklagte gerade durch die Verletzung der ihm - dem Kläger - zukommenden Urheberrechte erzielt hat. bb. Der Höhe nach beläuft sich der Gewinn, den die Beklagte durch die Verletzung der Urheberrechte des Klägers an dem Sammelwerk erzielt hat, auf 25% ihrer Einnahmen, hier also 71.733,11 €. Der Verletzer hat - wie dargelegt - nur denjenigen Gewinn herauszugeben, der kausal auf seine verletzende Tätigkeit zurückgeht. Fehlen indes - wie hier - konkrete Möglichkeiten der Gewinnermittlung, so ist der auf die Rechtsverletzung entfallende Gewinn nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei eine solche Schätzung schon dann möglich ist, wenn überhaupt Anhaltspunkte für eine auch nur annähernde Bestimmung des Gewinns vorliegen (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rdn. 64/67). Das aber ist hier aufgrund des unstreitigen und sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2008 ergebenden Sachverhaltes der Fall. Für die Bemessung des an den Kläger herauszugebenden Gewinns ist danach zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Zeit des Erscheinens der Zeitschrift „L.“ die Sammlung und Zusammenstellung der Artikel zu Heften und der Hefte zu Bänden wahrgenommen hat. Die einzelnen Artikel hat er dabei mit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens systematisch ausgewählt und nach fachlichmathematischen Kriterien angeordnet. Insgesamt geht seine Leistung damit erkennbar über eine bloße Herausgebertätigkeit hinaus. Auf der anderen Seite ist eindeutig, dass der Wert einer Zeitschrift nicht maßgeblich durch die Anordnung der darin veröffentlichten Beiträge, sondern vielmehr erst durch deren Inhalt und Qualität bestimmt wird. Derartige Werke werden entscheidend aufgrund ihres (erwarteten) Inhaltes und damit gerade nicht bloß wegen einer (erwarteten) Zusammenstellung inhaltlich dann nur noch bedeutungsloser Beiträge erworben, mag sie auch noch so gelungen sein. Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht angesichts der auch vom Oberlandesgericht Hamm herausgestrichenen Bedeutung seiner Leistungen für die Zeitschrift „L.“ den Anteil des Klägers an dem damit erzielten Gewinn auf insgesamt 25%. Von den in den Jahren 2004 - 2006 erzielten Gesamteinnahmen in Höhe von 286.932,45 € kann der Kläger demnach 71.733,11 € beanspruchen, von denen nach der unstreitig auf die Hauptforderung geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000,00 € noch 61.733,11 € zur Zahlung ausstehen, von denen die Beklagte wiederum 18.693,25 € anerkannt hat. Einen bezifferten Antrag auch für die Einnahmen der Beklagten aus dem Jahr 2007 hat der Kläger schließlich nicht gestellt. 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte vor der Zustellung des bezifferten (Hilfs-) Antrages in Zahlungsverzug geraten ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € seit dem 17.08.2006 besteht - wie dargestellt - nicht. Einen bezifferten Zahlungsanspruch hat der Kläger schließlich zuvor (auch vor dem Oberlandesgericht Hamm) nicht gestellt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) liegt nicht vor, nachdem die Beklagte Zahlungen zuvor - insbesondere mit Schriftsatz vom 30.07.2010 - nur für den Fall eines Einverständnisses mit der erteilten Abrechnung angeboten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 290.000,00 € festgesetzt, § 45 I GKG.