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Urteil

7 O 464/08

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:1118.7O464.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten geltend. Die Beklagten sind gemeinsam Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks in M.. Das Reihenhaus der Beklagten grenzt unmittelbar an das benachbarte Reihenhaus der Zeugen C. an. Am Abend des 03.09.2005 feierten die Beklagten bis in die Nacht mit einigen Nachbarn ein kleines Grillfest. Dabei wurde jedenfalls ein offener Gartengrill verwendet, der fest im Garten der Beklagten aufgestellt ist. In den frühen Morgenstunden des 04.09.2005 kam es an dem Gebäude der Beklagten zu einem Brand. Im Bereich eines kleinen zur Gartenseite gelegenen Abstellraums der Beklagten hatte ein kleiner Gartengrill gestanden, dessen Benutzung während der Grillfeier zwischen den Parteien streitig ist. Zudem verliefen in dem Bereich, in dem nach Einschätzung der Brandermittler der Polizei das Feuer seinen Ursprung nahm, elektrische Leitungen. An der Außenwand des Gebäudes befand sich in der Nähe des angenommenen Ausgangsortes des Brandes zudem eine Doppelsteckdose, an der mehrere Verbraucher angeschlossen waren. Das Feuer ergriff neben dem Haus der Beklagten Teile des Daches des benachbarten Reihenhauses der Zeugen C., bevor die Feuerwehr den Brand löschen konnte. Zudem drang bei den Löscharbeiten Löschwasser in das Haus der Zeugen C. ein. Durch die Brandermittler der Polizei wurde eine eindeutige Brandursache nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 25.09.2006 machte die Klägerin gegen die Beklagten Regressansprüche dem Grunde nach geltend, da sie den Eheleuten C. deren auf das Feuer zurückzuführenden Schaden ersetzt habe. Mit Schreiben vom 10.10.2006, zugegangen am 17.10.2006, lehnte die Gebäudehaftpflichtversicherung der Beklagten für diese eine Einstandspflicht ab. 3 Die Klägerin behauptet, das Feuer habe im Bereich des Abstellraums der Beklagten seinen Ursprung genommen. Ursache des Brandes sei entweder das Grillfeuer, ein durch dieses ausgelöster Funkenflug oder ein Defekt der elektrischen Anlage des Hauses der Beklagten gewesen. Zwischen ihr und den Nachbarn der Beklagten, den Zeugen C., habe ein Wohngebäudeversicherungsvertrag sowie ein Hausratsversicherungsvertrag bestanden. Die Dachkonstruktion und ein Dachflächenfenster des Hauses der Eheleute C. seien beschädigt worden. Ferner sei das Gebäudeinnere durch Rauch und Ruß verschmutzt worden. In einem Kinderzimmer seien Löschwasserschäden entstanden. Feuerwehrleute hätten während der Löscharbeiten mit ihrem Schuhwerk Laminat im Erdgeschoss beschädigt. Der Gartenzaun, zwei Regentonnen, Gartenmöbel und eine Markise seien durch Hitzeeinwirkung beschädigt worden. Sie habe aufgrund des Brandes Leistungen in Höhe von insgesamt 14.465,48 € an die Eheleute C. erbracht. Unter Berücksichtigung des Zeitwertes der beschädigten Sachen sei diesen ein Schaden in Höhe von 12.915,98 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Schadenspositionen, Blatt 12 ff. der Anspruchsbegründung (Blatt 23 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.915,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten behaupten, die beim Grillen verwendete Kohle sei nach dem Grillen in einen kleinen Gartengrill umgefüllt worden. Dieser sei in ca. 2,5 Meter Entfernung zum Haus der Beklagten neben deren Gartenteich zum Ausglühen abgestellt worden. Der Beklagte zu 1. habe die Kohlen danach mit Wasser abgelöscht. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs sei die Kohle bereits längere Zeit ausgebrannt gewesen. Die Außensteckdose sei durch den Beklagten zu 1. noch vor Ausbruch des Brandes stromlos geschaltet worden. Erst während des Brandes habe der Zeuge M. den Schutzschalter der elektrischen Anlage des Hauses der Beklagten auf „aus“ geschaltet. Während des Brandes hätten weder der Schutzschalter noch Sicherungen ausgelöst. Eine konkrete Brandursache sei nicht feststellbar. Die Grills und die elektrische Anlage schieden als Brandursache aus. Es komme nur Brandstiftung als Ursache in Betracht. Die stärksten Brandzehrungen seien im Bereich der Abstellräume der Nachbarhäuser festgestellt worden. Dort sei der Brand entstanden. Der tatsächliche Zeitwertschaden am Haus der Zeugen C. sei geringer anzusetzen. 9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N. und die Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.01.2010, das Ergänzungsgutachten vom 28.10.2010 und das Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2011 Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu. Als Anspruchsgrundlage käme vorliegend lediglich ein von der Rechtsprechung entwickelter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht, wenn am Grundstück des Geschädigten aufgrund vom Immissionen, welche von einem Nachbargrundstück ausgehen, ein Schaden entsteht, und der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, die Immission zu verhindern. Ein solcher Anspruch kommt insbesondere auch in Betracht, wenn ein Feuer von einem Grundstück auf ein Nachbargrundstück übergreift. Der Anspruch wäre auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen, wenn sie aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages den Geschädigten ihren Schaden ersetzt hätte. 12 Die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Zeugen C. gegen die Beklagten sind vorliegend jedoch durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden. Durch die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen N., ist die Behauptung der Beklagten, der Brand habe seinen Ursprung nicht auf ihrem Grundstück genommen, zwar widerlegt, doch haftet der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn für die Folgen einer Immission nur, soweit er hinsichtlich der Immission als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist. Die Störereigenschaft der Beklagten ergibt sich nicht allein daraus, dass das Feuer auf ihrem Grundstück seinen Ursprung nahm. Der Störer im Sinne des § 1004 BGB kann ein sogenannter Handlungs- oder Zustandsstörer sein. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Handeln oder ein pflichtwidriges Unterlassen – gegebenenfalls über einen Dritten - adäquat verursacht hat. Zustandsstörer ist der Verantwortliche für eine Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, jedoch nur soweit die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht, vgl. Palandt, 69. Auflage, § 1004 BGB Rn. 19. Das setzt voraus, dass der mutmaßliche Störer die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache die Beseitigung der Beeinträchtigung pflichtwidrig unterlassen oder ihre Beseitigung verhindert hat, vgl. Palandt, 69. Auflage, § 1004 BGB Rn. 19. Dies gilt auch für Immobilien. Der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem eine schädliche Einwirkung ausgeht, begründet noch nicht die Störereigenschaft des Eigentümers; die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, BGH NJW 1999, 2896, 2897. Die Frage, ob der Eigentümer als Störer anzusehen ist, ist nach der zitierten Entscheidung nicht begrifflich zu klären, sondern durch eine wertende Betrachtung von Fall zu Fall zu entscheiden. Entscheidend ist dabei, ob es Sachgründe dafür gibt, die Verantwortung dem Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, BGH NJW 1999, 2896, 2897. Solche Sachgründe fehlen, wenn die Schadensursache ein von niemand zu beherrschendes (Natur-)Ereignis war, das ebenso gut auf oder am Nachbargrundstück hätte auftreten können. Solche Ereignisse stellen ein allgemeines Risiko dar und sind von dem Betroffenen selbst zu tragen. Beruht die Immission - hier der Brand - dagegen auf Umständen, auf die grundsätzlich nur der Grundstückseigentümer Einfluss nehmen konnte, ist es seine Sache zur Verhinderung weiterer Schäden für eine Eindämmung und Behebung des schädigenden Zustands zu sorgen, BGH NJW 1999, 2896, 2897. Vorliegend konnte seitens der Klägerin der Nachweis, dass Ursache des Brandes ein Umstand war, der aus der Einflusssphäre der Beklagten stammte, nicht mit hinreichender Sicherheit geführt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand auf eine vorsätzliche Brandstiftung eines Dritten zurückzuführen ist, der Feuer im Bereich des Abstellraums der Beklagten legte. 13 Der Sachverständige N. stellte unter Berücksichtigung des polizeilichen Ermittlungsergebnisses im Verfahren 76 UJs 608/05 der Staatsanwaltschaft Bielefeld anhand der Zerstörungen am Gebäude der Beklagten und den Verfärbungen des Mauerwerks, welche einen Rückschluss auf die Hitzeentwicklung während des Brandes zuließen, einen klar abgrenzbaren Bereich fest, in dem das Feuer ausbrach. Dieser Bereich umfasst einen Teil des Innenraums des verschlossenen Abstellraums der Beklagten, aber auch einen Bereich außerhalb des Hauses unterhalb des Dachüberstands zur Gartenseite. An den Feststellungen des Sachverständigen bestehen inhaltlich keine Zweifel. Der Sachverständige ist ein erfahrener Brandermittler, der über umfangreiche Erfahrung als Gerichtsgutachter in Straf- und Zivilverfahren verfügt. In seiner persönlichen Anhörung wurde deutlich, dass er sowohl über eine präzise Aktenkenntnis als auch über fundierte fachliche Kenntnisse verfügt. Die Fragen der Prozessbeteiligten beantwortete er allesamt sofort und nachvollziehbar. Lücken in seiner Argumentation waren weder in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2010, noch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 28.10.2010 oder seinen mündlichen Ausführungen im Termin zu erkennen. 14 Eine konkrete Brandursache konnte der Sachverständige hingegen nicht feststellen. Es erscheint zwar auf den ersten Blick wahrscheinlich, dass der Brand in dem vom Sachverständigen definierten Bereich durch einen späten Funkenflug aus der Grillasche oder einen elektrischen Defekt ausgelöst wurde, doch stellte der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens eindeutig klar, dass er lediglich den Entstehungsort des Brandes bestimmen könne, die Brandursache in Ermangelung von Anknüpfungstatsachen jedoch sachverständigenseits nicht mehr eindeutig zu ermitteln sei. Jedenfalls der auch als Entstehungsort des Bandes in Betracht kommende Bereich unterhalb des Dachüberstandes war dem Zugriff Dritter in einer Weise preisgegeben, die es verbietet, jede Brandentstehung in diesem Bereich als allein vom Willen der Beklagten abhängig anzusehen. Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung war der Garten ihres Hauses nicht gegen unbefugtes Betreten gesichert. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass der Gartenbereich des Hauses frei zugänglich gewesen sei. Man habe auf eine feste Einfriedung verzichtet, um den eigenen Kindern und den Nachbarskindern zu ermöglichen, von einem Garten in den nächsten zu laufen. Dies ist in sich logisch und schlüssig. Auch war nicht völlig fernliegend, dass Dritte in den Bereich hinter dem Haus der Beklagten gelangten. Der Beklagte zu 1) gab glaubhaft an, dass hinter dem Garten des Hauses ein Fußweg verlaufe. Von diesem könne man in den Garten gehen. Aus Sicht des Gerichts ist den Angaben des Beklagten zu 1) insoweit zu folgen. Dieser schilderte die räumlichen Gegebenheiten in seiner persönlichen Anhörung freimütig und scheute sich auch nicht, solche Angaben zu machen, die ihm für die Abwehr des geltend gemachten Anspruchs eher nachteilig erscheinen mussten. So gab er insbesondere an, der offene Gartengrill habe sich lediglich 2,5 Meter vom Entstehungsort des Brandes entfernt befunden. Zudem spricht der Umstand, dass sich vorgerichtlich für die Beklagten eine Gebäudehaftpflichtversicherung gemeldet hat, dagegen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse daran hätten, gegenüber dem Gericht unrichtige Angaben zu machen. 15 Nach den von den Beklagten glaubhaft geschilderten Rahmenumständen wäre es einem Dritten möglich gewesen, das streitgegenständliche Feuer zu legen. Solche Taten kommen – leider – hin und wieder vor. Sie können auch nicht als vom Willen des Grundstückseigentümer beherrschbar angesehen werden. Das Risiko einer Brandstiftung ist durch den Eigentümer eines Einfamilienhauses nicht völlig auszuschließen, denn dies würde eine ständige Überwachung des Grundstücks und/oder bauliche Maßnahmen erfordern, durch die eine angemessene Wohnnutzung des Gebäudes vereitelt würde. Letztlich ist das Risiko einer Brandstiftung ebenso schwer zu beherrschen, wie das Risiko eines Blitzschlages oder ähnlicher Naturereignisse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundstückseigentümer durch sein Verhalten die Brandstiftung nicht begünstigt oder herausgefordert hat. In diesem Falle wäre er selbst als Verhaltensstörer anzusehen. Umstände, die es erlauben würden anzunehmen, dass die Beklagten eine etwaige Brandstiftung zumindest fahrlässig gefördert hätten, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 16 Das uneindeutige Beweisergebnis wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Diese ist für die Störereigenschaft der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, ein Grundstückseigentümer sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine Immission, die von seinem Grundstück ausgeht, durch seinen Willen nicht beherrschbar gewesen sei, trifft dies nur unter der Voraussetzung zu, dass die Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bereits feststeht. Erst wenn ein konkreter Störer bestimmt ist kann geprüft werden, welche Umstände durch ihn beherrschbar waren oder nicht. Dass die Störereigenschaft des Grundstückseigentümers festzustellen ist, bevor es auf die Frage der Beherrschbarkeit des Zustands ankommt, ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. Der auf Geldzahlung gerichtete Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB tritt an die Stelle des Abwehranspruchs des Nachbarn gegen schädliche Immissionen aus §§ 907, 1004 BGB, vgl. Palandt 69. Auflage § 906 BGB Rn. 1. Der an der Durchsetzung seines Abwehranspruchs rechtlich gehinderte Nachbar soll zumindest eine billige Entschädigung in Geld erhalten. An diesen Gedanken knüpft der von der Rechtsprechung entwickelte verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch an. Auch der Nachbar, der aus tatsächlichen Gründen die schädliche Immission nicht abwehren kann, soll zumindest eine Entschädigung in Geld erhalten. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Feuers hätten die Zeugen C. – theoretisch – gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vom verantwortlichen Störer Unterlassung beziehungsweise eine Beseitigung des Brandes verlangen können. Für den Anspruch aus § 1004 BGB ist allgemein anerkannt, dass der Anspruchsteller für die Störereigenschaft des in Anspruch genommenen darlegungs- und beweispflichtig ist, z.B. Palandt, 69. Auflage, § 1004 BGB Rn. 52. Anspruchstellerin aus übergegangenem Recht ist vorliegend die Klägerin. Es besteht kein Anlass, die Beweislast im Rahmen des nach gefestigter Rechtsprechung an die Stelle des Anspruchs aus § 1004 BGB tretenden Geldzahlungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 BGB analog anders zu verteilen als im Rahmen des Anspruchs nach § 1004 BGB. 17 In Anbetracht der Beweislastverteilung war eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. entbehrlich. Durch diesen hätte unter Umständen zwar die Elektroanlage als Brandursache ausgeschlossen werden können, doch hätte sich durch diese Feststellung die Beweislage für die Klägerin lediglich weiter verschlechtert. Aus demselben Grund kommt es auf die Frage der Verspätung des Vortrags der Beklagten zum Zustand der elektrischen Anlage während des Brandes nicht mehr an. 18 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 19