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Urteil

1 O 51/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:1111.1O51.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.082,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und der Beklagte 72 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 74.081,93 € (29.955,46 € + 44.126,47 €) 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin der Erbengemeinschaft nach T. T., die aus deren Kindern M. U. und V. U. besteht. Frau T. T. verstarb im Jahre 2003. Die Klägerin ist die Mutter der Frau T. T.. 3 Sowohl die Klägerin als Testamentsvollstreckerin nach T. T. als auch die Erbengemeinschaft nach T. T. sind sämtlich vertreten durch Herrn I. C., C.. Auf die zur Akte gereichte Prozessvollmacht wird verwiesen, Bl. 78 d.A. 4 Herr I. C. ist der Schwiegersohn der Klägerin und Ehemann der Schwester der verstorbenen Frau T. T., der Zeugin B. C., geb. T.. 5 Der Beklagte ist Eigentümer und Betreiber des Hofes R. in I., auf dem er Pensionspferde hält. 6 Ende der 90er Jahre betrieb Frau B. C. das Gestüt „E.“ in T.. Als 1999 Frau B. C. ein Darlehen benötigte, gewährte ihr dies Frau T. T.. Zur Sicherheit übertrug Frau B. C. seinerzeit sämtliche im Gestüt befindlichen Pferde an Frau T. T., vgl. Darlehensvertrag vom 09.03.1999, Anlage K 1, und Sicherungsübereignungsvertrag vom 09.03.1999, Anlage K 2. 7 Diese Vereinbarungen zwischen den Schwestern wurden ergänzt durch einen „Überlassungs- und Treuhandvertrag“ vom 13.07.2000. Mit diesem Vertrag wurden zusätzlich zu den Pferden sämtliche Maschinen, Gerätschaften und sonstiges Inventar des Gestüts E. an T. T. übertragen. 8 Unter dem 31.08.2002, Anlage K 4, erteilte Frau T. T. eine Generalvollmacht an ihren Schwager I. C. mit Geltung auch über ihren Tod hinaus. Dieser leitete auch schon zuvor für seine Ehefrau die Geschicke des Gestüts. 9 Über die Vermögen des I. C. und der Zeugin B. C. wurde im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Familie C. zog im Übrigen von T. nach C. um. 10 Erste Kontakte zwischen Herrn I. C. und dem Beklagten kamen im Jahr 2004 zustande. I. C. fragte an, ob er „seine“ Pferde auf dem Hof des Beklagten unterstellen könne. Im Jahr 2005 kamen I. C. und der Beklagte überein, dass 10 Stuten (Angelina, Geraldine, Primavera, Roxy, Lady, Donatella, Cleo, Süße, Sun Shine und Reggae) sowie drei in 2005 geborene Fohlen (Constantia, Donna, Lafayette) des Gestüts E. auf dem Hof des Beklagten eingestallt werden. 11 Dies geschah im Oktober 2005, wobei das Pferd Cleo erst im Juni 2007 auf den Hof des Beklagten kam. 12 Unstreitig übertrug auch bereits im Oktober 2005 die Klägerin, vertreten durch I. C., das Miteigentum an 3 Pferden auf den Beklagten, und zwar hinsichtlich der Zuchtstuten Angelina, Geraldine und Primavera. 13 Allerdings war hierbei dem Beklagten nicht bewusst, dass insofern der Bevollmächtigte C. für die Klägerin handelte. Dass überhaupt jemand anderes als der Bevollmächtigte C. Eigentümer der Pferde war, wurde dem Beklagten erst 2009 bewusst, und zwar durch die seitens der Erbengemeinschaft T. T. mit Schriftsatz vom 03.07.2009 beim Landgericht Bielefeld beantragte einstweilige Verfügung zum Az. 1 O 192/09. 14 Von Oktober 2005 bis einschließlich Mai 2006 zahlte die Klägerin an den Beklagten im Wesentlichen die vereinbarten Futter- und Unterbringungskosten für die Pferde des Gestüts. Unstreitig vereinbarten die Parteien je nach Alter der Pferde zu zahlende Futterkosten in Höhe von 100,00 € für Jährliche, 120,00 € für Zweijährige, 150,00 € für Dreijährige und 200,00 € für Zuchtstuten. 15 Es erfolgten allerdings unregelmäßig Zahlungen. Am 10.03.2006 wurden 3.966,50 €, am 26.06.2006 wurden 3.160,00 und weitere 1.950,00 € per Verrechnung mit von Herrn C. gelieferten TV-Möbeln (3.070,00 € ./. 1.120,00 € für Deckgelder) gezahlt. 16 Während dieser Zeit wurden auch die Pferde der Klägerin auf dem Hof und im Betrieb des Beklagten dem Hufschmied und dem Tierarzt vorgestellt. Dabei erstellten Tierarzt und Schmied häufig Gesamtrechnungen für die Pferde der Klägerin und des Beklagten. Die auf die Pferde der Klägerin anfallenden Kosten berechnete der Beklagte dann der Klägerin weiter. Diese Kosten sind von der Klägerin ebenfalls im Wesentlichen ausgeglichen worden. Konkreter Vortrag zu diesen Kosten und der Bezahlung durch die Klägerin fehlt. 17 Die Klägerin, vertreten durch I. C., und der Beklagte beabsichtigten sodann eine weitergehende Beteiligung durch den Beklagten am Gestüt E.. 18 Die Parteien kamen überein, dass sie das Gestüt gemeinsam betreiben wollten, und zwar mit folgender Regelung: 19 Die Parteien tragen die Futter-, Unterbringungs- und sonstigen Haltungskosten (Tierarzt, Schmied, Kosten für die Ausbildung und den Verkauf u.s.w.) sämtlicher gestütseigener Pferde zu je ½. Die Erlöse aus Verkäufen werden zu je ½ geteilt. 20 Der Beklagte sollte sämtliche gestütseigenen Pferde zu hälftigem Miteigentum erwerben. Die seinerzeit vorhandenen Pferde wurden gemeinsam mit 69.000,00 € bewertet, Geraldine mit 16.000,00 €, Primavera mit 8.000,00 €, Angelina mit 8.000,00 €, Lady mit 2.000,00 €, Roxy mit 6.000,00 €, Donatella mit 5.000,00 €, Cleo (auch unter dem Namen Cornets Girl geführt) mit 8.000,00 €, Süsse mit 3.000,00 €, Reggae mit 3.000,00 €, Constantia mit 2.000,00 €, Donna mit 2.000,00 €, Lafayette mit 2.000,00 €, Del Mar mit 2.000,00 € und Virginia mit 2.000,00 €, vgl. die von C.s erstellte Liste in der Anlage B 2. 21 Ob von dieser Regelung die Stute Lady ausgenommen wurde und deswegen im Alleineigentum der Erbengemeinschaft verblieb, ist streitig. Daneben weist der Beklagte darauf hin, dass das im April 2006 geborenen Fohlen Del Mar aus Angelina stammte, damit bereits Zuchterfolg war und demzufolge nicht in die Bewertung mit hätte eingebracht werden dürften. Entsprechend ist das Pferd Florimate - aus Primavera ebenfalls im April 2006 geboren – nicht in der Liste. 22 Von dieser Regelung war möglicherweise auch zunächst das Pferd Cleo (=Cornets Girl) ausgenommen, da es erst im Juni 2007 auf den Hof des Beklagten kam. 23 Das Pferd Sun Shine wurde noch im Juni 2006 verkauft. 24 Darüber hinaus ging folgendes Equipment in den Besitz des Beklagten über: 25 Ein vierteiliger Sandsteinbrunnen mit Dach und Kurbel mit Wassereimer, ein Sauerkrautfass, zwei große und ein kleiner Sandsteintrog, eine Haferquetsche mit Entstaubung, Futterwagen, Wasserheizung, Solarium, Kameras/Monitor zu Überwachung des Abfohlvorgangs, Inhalator, Spiegel, Ballenförderer. Dieses Equipment sollte in das Alleineigentum des Beklagten übergehen. Die Sachen befanden und befinden sich sämtlich auf dem Hof des Beklagten und werden dort benutzt bzw. zieren den Hof. Die Parteien streiten über den Preis, der vom Beklagten hierfür zu entrichten war. Die Klägerin legt dazu eine Rechnung vor, datierend vom 20.12.2006 über 15.000,00 €, Anlage K 8, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird. 26 Die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten für den 1/2 Anteil an den Pferden und das Equipment (kompletter Anteil) sollte quasi ratenweise wie folgt erfolgen: 27 Der Beklagte sollte den hälftigen Futter- und Unterbringungskostenanteil der Klägerin so lange mittragen, bis dieser Anteil den hälftigen Betrag des Pferdewertes zuzüglich des Kaufpreises für das Equipment erreicht. 28 Die Parteien streiten, ob diese weitergehende Regelung ab dem 01.06.2006 – so die Klägerin – oder erst ab dem 01.01.2007 galt, mithin ob die weiteren Pferde der Klägerin (möglicherweise bis auf Lady und Cleo) zum 01.06.2006 oder zum 01.01.2007 Gegenstand der GbR wurden. 29 Bis einschließlich Mai 2006 rechnete Beklagter seine Kosten für Tierarzt und Schmied (auch für Pension) vollständig ab. 30 Im Frühjahr 2009 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen I. C. und dem Beklagten. I. C. beabsichtigte, die GbR zum 31.03.2009 zu kündigen. Eine Kündigungserklärung erfolgte (wohl) im Mai 2009. 31 Die Parteien erklärten jedenfalls in einem am 31.07.2009 vor der Kammer geschlossenen Vergleich, Anlage K 6, die GbR übereinstimmend zum 30.08.2009 für beendet. In dem genannten Vergleich regelten die Parteien insbesondere die Aufteilung der Pferde nach Beendigung der GbR. Die von der Klägerin erhaltenen Pferde wurden durch einen Gutachter mit 48.900,00 € bewertet, die vom Beklagten erhaltenen Pferde mit 47.800,00 €. 32 Für die wechselseitig geltend gemachten Forderungen bei Auseinandersetzung der GbR bestellten die Parteien gemäß einer Vereinbarung im Vergleich jeweils Bürgschaften in Höhe von 60.000,00 €. 33 Mit diesem Verfahren, Az. 1 O 192/09, wurden zwei weitere vor dem Landgericht anhängige Verfahren erledigt, ein weiteres der Erbengemeinschaft T., Az. 1 O 209/09, und eines der Frau L. T. persönlich gegen den Beklagten, Az. 1 O 172/09. In letzterem verlangte Frau L. T. die Herausgabe eines LKW Mercedes Benz 814, amtliches Kennzeichen xxx, Fahrgestellnummer yyy von dem auch hiesigen Beklagten und berief sich auf ihr Eigentum. Diesen LKW habe sie der GbR leihweise zur Verfügung gestellt. 34 Eine außergerichtliche Einigung über die verbleibenden Zahlungsansprüche mit Auseinandersetzung der GbR scheiterte im Folgenden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2009, Anlage K 7, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 29.955,46 € bis zum 24.12.2009 auf. 35 Im Jahr 2009 wurden I. C. und die Zeugin B. C. wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt, die aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnten. 36 Die Parteien verzichteten vorprozessual wechselseitig auf die Einrede der Verjährung. 37 Die Klägerin errechnet die von ihr geltend gemachte Klageforderung wie folgt: 38 1. 39 Wert der Pferde, die der Beklagte „zur Hälfte habe erwerben wollen“, 69.000,00 € : 2 = 34.500,00 € 40 2. 41 Preis für das Equipment 15.000,00 € 42 3. 43 Fehlendes Zubehör 698,00 € 44 4. 45 Abzüglich Futterkosten 83.745,00 : 2 = 41.872,50 € 46 Die Parteien vereinbarten je nach Alter der Pferde die o.g. zu zahlenden Futterkosten. 47 Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Listen werden für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2009 insgesamt zunächst 83.745,00 € angesetzt. Nach auf gerichtlichen Hinweis neu erstellten Listen K 12/1 bis K 12/4 werden Futterkosten in Höhe von 84.645,00 € ausgewiesen. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen K 12/1- K 12/3 und die Anlagen K 12/1 bis K 12/4 „mit Erläuterungen“ Bezug genommen. 49 5. 50 Kosten, die die Klägerin mehr getragen hat als der Beklagten in Höhe von 22.729,96 € 51 a) 52 15.159,96 € 53 Hier handelt es sich um Kosten für Tierarzt, Schmied, Beritt, Vorstellen der Pferde, Fahrtkosten zum Vorstellen der Pferde, Provisionen, hälftige Anteile an den Pferden, die laut Vereinbarung der GbR geteilt werden mussten. 54 Die Klägerin stellt hier Kosten in Höhe von insgesamt 53.273,02 € zusammen gemäß der Anlagenkonvolute K 13 und K 13 „neu“ für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009. Auf den Inhalt wird verwiesen. In Abzug bringt die Klägerin Kosten des Beklagten in Höhe von 22.953,09 € und verweist dazu auf den Inhalt der Anlage K 14. 55 Aus der Differenz in Höhe von 30.319,93 € macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Hälfte geltend. 56 b) 57 3.070,00 € 58 Hierbei handelt es sich um den Kaufpreis für 2 Fernseher und 2 Untermöbel für Fernseher sowie einen Flaschenzug mit Zubehör, die der Beklagte von der Klägerin gekauft hat. 59 c) 60 an den Beklagten im September 2006 überwiesene 3.925,00 € 61 Diesen Betrag überwies die Klägerin am 28.09.2006 an den Beklagten vor dem Hintergrund des Verkaufs des Fohlens Florimate. 62 d) 63 1.000,00 € + 1.500,00 € + 500,00 € + 300,00 € = 3.300,00 € 64 Geld, welches die Klägerin am 21.12.2006, 22.10.2007, 11.11.2007, 21.11.2007 an den Beklagten bar bezahlt haben will zum Ausgleich von Forderungen, die der Bauer Q. gegen die Erbengemeinschaft T. hatte; Beklagter gab Geld an Q. weiter 65 e) 66 1.150,00 € 67 Dies ist die Hälfte aus dem Erlös des Verkaufs der Stute Lady. Nach wechselndem, letztlich aber wohl unstreitigem Vortrag verkaufte der Beklagte die Stute Lady im November 2007 für 2.300,00 €. Vom Verkaufserlös ist noch nichts an die Klägerin ausgezahlt. Die Parteien streiten darüber, ob der Verkaufserlös nur zur Hälfte oder in voller Höhe von der Klägerin verlangt werden kann. 68 f) 69 1.250,00 € 70 Der Beklagte verkaufte im Jahre 2008 die Stute Süße für 2.500,00 €; der hälftige Anteil aus dem Verkaufserlös ist noch nicht an die Klägerin ausgezahlt. 71 g) 72 abzüglich 1.800,00 € 73 Der Beklagte zahlte für den Hengst „Fürst E.“ für die Einstellung bei Bauer Q. für 18 Monate je 100,00 €, insgesamt 1.800,00 €; diese sind dem Beklagten, da „Fürst E.“ nicht in GbR einbezogen war, zu erstatten. 74 h) 75 abzüglich 325,00 € 76 Der Beklagte zahlte Frau Barbara Prange 325,00 € im Namen der Klägerin; diese sind dem Beklagten zu erstatten. 77 i) 78 abzüglich 2.500,00 € 79 Die Klägerin verkaufte im Jahr 2009 das Pferd „Lafayette“, welches zur GbR gehörte, für 5.000,00 €. Hieraus hat der Beklagte noch seinen hälftigen Anteil zu erhalten. 80 j) 81 abzüglich 500,00 € 82 Klägerin verkaufte im Jahr 2009 das Pferd Reggae, welches ebenfalls zur GBR gehörte, für 1.000,00 €. Hieraus hat Beklagter noch seinen hälftigen Anteil zu erhalten. 83 6. 84 Abzüglich der Differenz aus der Pferdeteilung gemäß Vergleich vom 31.07.2009 in Höhe von 1.100,00 € 85 Bei der Bewertung der Pferde gemäß Vergleich ergab sich ein Guthaben zugunsten der Klägerin. 86 Der Beklagte hingegen berechnet seinerseits einen Zahlbetrag zu seinen Gunsten in Höhe von 44.126,47 €, und zwar wie folgt, vgl. Bl. 63-66 d.A.: 87 Auslagen für die Klägerin hinsichtlich von Pferden, die nicht Gegenstand der GbR wurden in Höhe von 6.966,74 €, Anlagen B 8 bis B 12, 88 Pensionen für diese Pferde der Klägerin in Höhe von 22.910,00 €, dazu Anlage B 13, 89 insoweit abzüglich von Zahlungen durch die Klägerin: in Form von Sachwerten (TV-Geräte) 1.950,00 €, am 10.03.2006 3.966,50 € und am 26.06.2006 3.160,00 €, insgesamt 9.076,50 €, 90 so dass insofern ein Anspruch gegen die Klägerin direkt in Höhe von 20.800,24 € verbleibt. 91 Auslagen für GbR-Pferde in Höhe von 50.083,06 €, dazu Anlagen B 14 bis B 18, 92 Pensionen für diese Pferde in Höhe von 78.895,00 €, dazu Anlage B 19, 93 wobei er auf die Forderung gegen die GbR wegen der gemeinsamen Pferde sich den Erhalt des Verkaufserlöses in Höhe von 47.800,00 € anrechnen lässt, so dass insofern 81.187,06 verbleiben. 94 Unter Berücksichtigung einer Forderung der Klägerin gegen die Gesellschaft in Höhe von 38.684,59 (Forderung gegen die GbR wegen übernommener Kosten, die der Beklagte mit 22.584,59 € errechnet, zuzüglich der Einlage in Form von Pferden in Höhe von 65.000,00 € abzüglich erhaltenen Pferdewertes nach Beendigung der GbR in Höhe von 48.900,00 €) sowie der Forderung des Beklagten gegen die Gesellschaft in Höhe von 81.187,06 € ergebe sich nach „gedachter Nachschusspflicht“ und Verrechnung eine Forderung des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 21.251,23 €. 95 Diese Summe sowie die unmittelbare Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 20.800,24 € abzüglich Verkaufserlös Süße in Höhe von 1.250,00 € zuzüglich 325,00 € vom Beklagten verauslagter Betrag Prange, 2.500,00 € Erlös Lafayette und 500,00 € Erlös Reggae ergebe den Widerklagebetrag. 96 Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 44.126,47 € hat der Beklagte Widerklage mit Zustellung des Widerklageantrages am 15.04.2010 erhoben, Bl. 66a d.A. 97 Die Klägerin behauptet, dass die Zahlung des Preises durch den Beklagten für den 1/2 Anteil an den Pferden und das Equipment (kompletter Anteil) ratenweise durch Tragung des hälftigen Futter- und Unterbringungskostenanteil der Klägerin durch den Beklagten habe erfolgen sollen, bis ein Betrag in Höhe von 49.500,00 € erreicht gewesen wäre (69.000,00 € für die Pferde: 2 = 34.500,00 € + 15.000,00 €). Diese Regelung habe ab dem 01.06.2006 gelten sollen. Hierzu legt die Klägerin eine „Aktennotiz Juni 2006“, Anlage K 5, vor, die allerdings keinerlei Unterschriften aufweist. Die Aktennotiz habe der Beklagte zum Erstellungszeitpunkt auch erhalten. Er habe seinerzeit den Betrieb weiterlaufen lassen und der Aktennotiz in keiner Weise widersprochen. Der Inhalt habe der Vereinbarung entsprochen. Bei den von dem Bevollmächtigten C. geführten Verhandlungen sei dessen Ehefrau B. C. sämtlich anwesend gewesen. 98 Dementsprechend habe der Beklagte nach Erklärung der Kündigung der GbR durch I. C. im Mai 2009 eine Kostenaufstellung mit den Kosten ab dem 11.06.2006, die im Übrigen nicht zur Akte gereicht wurde, gefertigt und der Klägerin zukommen lassen. 99 Die Klägerin behauptet weiter, dass das o.g. Equipment zu einem Preis von 15.000,00 € an den Beklagten habe verkauft werden sollen. 100 Zum fehlenden Zubehör behauptet die Klägerin, dass sie verschiedene Sachen zum Reitbedarf in abgeschlossenen Schränken auf dem Hof des Beklagten verwahrt habe. Der Schlüssel zu diesen Schränken sei auch dem Beklagten zugänglich gewesen. Möglicherweise habe dieser die Sachen auch für die Arbeit mit den Pferden benutzt. Ende September 2009 habe die Ehefrau des Beklagten N. R. Sachen bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegeben, was unstreitig ist. Es fehlten jedoch eine Abschwitzdecke im Wert von 35,00 €, 2 Sommerdecken im Wert von 50,00 €, 1 Martingal im Wert von 54,00 €, ein Lederhalfter im Wert von 45,00 €, 1 Aesculap Schermaschine im Wert von 249,00 € und ein Gallagher Weidezaungerät für 265,00 €. 101 Die Überweisung von 3.925,00 € am 28.09.2006 sei irrtümlich erfolgt. Die Klägerin sei der Ansicht gewesen, der Erlös aus dem Verkauf des Fohlens Florimate stehe zur Hälfte dem Beklagten zu. Das sei aber nicht der Fall gewesen, da Florimate nicht in GbR einbezogen gewesen sei. 102 Zum Verkauf der Stute Lady behauptet die Klägerin, dass der Beklagte diese im Jahre 2007 für die GbR verkauft habe. Lady sei auch zum 01.06.2006 GbR-Pferd geworden. Der Klägerin steht daher der hälftige Anteil aus dem Verkaufserlös zu. 103 Die Klägerin beantragt, 104 den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.955,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen. 105 Der Beklagte beantragt, 106 die Klage abzuweisen. 107 Widerklagend beantragt er, 108 die Klägerin zu verurteilen, an ihn 44.126,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.04.2010 zu zahlen. 109 Die Klägerin beantragt, 110 die Widerklage abzuweisen. 111 Der Beklagte behauptet, dass es nach dem Ausbleiben weiterer Zahlungen für die von der Klägerin bei dem Beklagten untergebrachten Pferde, die nicht zu Miteigentum des Beklagten wurden, im Januar 2007 zu einem Gespräch zwischen ihm und Herrn C. im Büro der Firma B. GmbH in B. gekommen sei. Herr C. habe gefragt, ob nicht alle Pferde in die GbR eingebracht werden könnten. Er, der Beklagte, habe daraufhin mit seiner Ehefrau, der Zeugin N. R. Rücksprache gehalten und später gegenüber Herrn C. grundsätzliche Zustimmung zu diesem Vorschlag signalisiert. Ab Januar 2007 seien dementsprechend auch die restlichen Pferde Roxy, Donatella, Süsse, Reggae, Constantia, Donna, Lafayette und Virginia Gemeinschaftspferde geworden, nicht hingegen die Stute Lady, die niemals Gemeinschaftspferd geworden sei. 112 Cleo sei erst ab Juni 2007 Gemeinschaftspferd geworden, da das Pferd erst zu diesem Zeitpunkt auf den Hof des Beklagten verbracht worden sei; vorher sei Cleo in Münster eingestallt gewesen 113 Das Equipement habe der Beklagte zum Preis von 5.000,00 € gekauft. 114 Ende 2006, 2007 und 2008 habe der Beklagte Herrn C. handschriftliche Abrechnungen vorgelegt. Hiervon habe der Beklagte keine Kopien einbehalten. Die Abrechnungen seien neu per Computer erstellt worden, als man 2009 in Streit geraten sei. 115 Die Kammer hat Herrn I. C. und den Beklagten persönlich gehört. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B. C. und N. R.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.09.2011, Bl. 157- 162 d.A. 116 Im Übrigen wird umfassend auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. 117 Schließlich wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Landgericht Bielefeld, Az. 1 O 172/09, 1 O 192/09 und 1 O 209/09, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, verwiesen. 118 Entscheidungsgründe 119 Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Widerklage ist unbegründet. 120 A. 121 I. 122 Vor dem Hintergrund der seitens der Parteien vorgelegten Rechenwerke zur Auseinandersetzung der Gestüt E./R. GbR errechnet die Kammer eine Ausgleichsforderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 26.859,39 €, §§ 730, 731 ff. BGB. 123 1. 124 Für mögliche gegenseitige Ansprüche gilt: Gemäß § 730 BGB findet nach der Auflösung der Gesellschaft in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, Palandt-Sprau, § 730 Rn. 5. 125 Ein Auszahlungsanspruch setzt voraus, dass eine Gesellschaft bestanden hat. Eine GbR entsteht mit dem Abschluss eines Vertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist und deren Beteiligte (=Gesellschafter) sich gegenseitig zur Förderung dieses Zweckes verpflichten, vgl. Palandt-Sprau, § 705 Rn. 1. Das war hier der Fall von Oktober 2005 bis zum 31.08.2009. 126 2. 127 Ab Oktober 2005 verschaffte die Klägerin dem Beklagten das Miteigentum an den Pferden Angelina, Geraldine und Primavera zwecks Aufbaues einer gemeinsamen Zucht. Im Gegenzug sollte der Beklagte der Klägerin die Hälfte der für die drei Zuchtstuten anfallenden Kosten für Futter und Unterbringung so lange übernehmen, bis er deren Wert, der unstreitig auf 8.000,00 € für Angelina, 16.000,00 € für Geraldine und 8.000,00 € für Primavera, insgesamt 32.000,00 € festgelegt wurde, zur Hälfte abgezahlt war. 128 3. 129 Es steht nicht fest, dass weitere Pferde der Klägerin schon ab Juni 2006 Gegenstand der GbR waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Pferde Roxy, Donatella, Süsse, Reggae, Constantia, Donna, Lafayette, Virginia und Cleo (= Cornets Girl), letzteres allerdings erst ab Juni 2007, ab Januar 2007 zum Gesellschaftsvermögen gehörten. 130 Die für die Rechtsänderung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass weitere Pferde bereits zum 01.06.2006 Gegenstand der GbR wurden. 131 Nach den Angaben der Zeugin B. C. und der Zeugin N. R., die beide im Wesentlichen den Sachvortrag der Parteien zum jeweils behaupteten Zeitpunkt der Rechtsänderung bestätigten, war es der Kammer nicht möglich, herauszufinden, welche Zeugin die Wahrheit und welche die Unwahrheit sagt. 132 Die Kammer hatte daher in diesem Punkt zu Lasten der beweisverpflichteten Partei zu entscheiden. 133 Zu bemerken ist allerdings, dass hinsichtlich der als Zeugin benannten Frau C. behauptet wurde, dass sie bei „sämtlichen Verhandlungen“ anwesend gewesen sei, vgl. Bl. 6 d.A. In ihrer Zeugenaussage hat sie allerdings erklärt, dass sie nur anlässlich einer Besprechung, nämlich der Ende Mai 1006, die zur Erweiterung der GbR geführt haben soll, auf dem Hof mit dem Beklagten und seiner Ehefrau anwesend war. Offensichtlich nimmt es die Klägerin bzw. ihr Vertreter Herr C. mit der prozessualen Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO, nicht genau. 134 4. 135 Die Kammer geht davon aus, dass die Pferde Lady und Cleo nicht zum 01.06.2006 ins Gesellschaftsvermögen übertragen wurden. 136 Insofern hat zwar die Zeugin C. erklärt, dass diese ebenfalls „in der Liste“ waren und daher dazugehörten. Auf ihre Angaben vermag die Kammer hingegen eine Überzeugungsbildung aus den o.g. Gründen nicht zu stützen. 137 Hinsichtlich des Pferdes Cleo hat allerdings der Beklagte vorgetragen, dass das Pferd zum 01.06.2007 GbR-Pferd wurde und – wie sich aus der Anlage des Beklagten B 1 ergibt – zum 01.06.2007 auf den Hof des Beklagten kam. 138 II. 139 Der Auszahlungsanspruch gründet im Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Er ist im Kern seit Beginn der Mitgliedschaft des Gesellschafters vorhanden, entsteht aber erst mit Auflösung der Gesellschaft in der Person des jeweiligen Gesellschafters; dann ist er nur noch der Höhe nach unbestimmt und insoweit von der Ermittlung durch die Gesellschafter gemäß §§ 730-734 BGB abhängig. Er richtet sich grundsätzlich gegen die Gesellschaft, kann aber bei einer „2-Mann-Gesellschaft“, vgl. BGH NJW 99, 1180 – zitiert bei juris Rz. 19, oder, wenn keine Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, selbst bei noch bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten, vgl. BGH NJW-RR 06, 468 –zitiert bei juris Rz. 11, unmittelbar beim ausgleichpflichtigen Gesellschafter eingeklagt werden. 140 Grundsätzlich wird der Anspruch erst mit Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz hinsichtlich des abschließenden Saldos fällig und einklagbar, vgl. BGH NJW 95, 188 – zitiert bei juris Rz. 5; NJW-RR 07, 245 – zitiert bei juris Rz. 8. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass durch die Klage das Ergebnis der Auseinandersetzung in zulässiger Weise vorweggenommen und dadurch ein weiteres Auseinandersetzungsverfahren vermieden wird, so wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Streitpunkt über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in dem Prozess zu klären, BGH NJW-RR 07, 245 - zitiert bei juris Rz. 10. 141 Hier machen beide Seiten wechselseitig Forderungen geltend, und zwar letztlich den Saldo, der ihnen nach ihren unterschiedlichen Behauptungen und Berechnungen insgesamt verbleibenden Forderungen, die Klägerin 29.955,46 € im Wege der Klage, der Beklagte 44.126,47 € im Wege der Widerklage. 142 Wenn aber als Klage-/Widerklageforderung ein Saldo als Ergebnis der Verrechnung wechselseitiger Forderungen aufgrund einer behaupteten Verrechnungsabrede geltend gemacht wird, so müssen alle davon betroffenen Forderungen genau bezeichnet werden, damit ihr Erlöschen mit Rechtskraftwirkung festgestellt werden kann. 143 Dem genügt der Vortrag beider Parteien knapp. 144 III. 145 Im Einzelnen: 146 1. 147 Die Klägerin hat folgende Kosten für die GbR übernommen, hinsichtlich derer sie vom Beklagten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung hälftigen Ausgleich verlangen kann, insgesamt 22.047,83 €. 148 Die Kammer hat insofern nur Kosten berücksichtigen können, hinsichtlich derer sich die Klägerin als Leistende eindeutig aus den überreichten Anlagen ergab oder hinsichtlich derer der Beklagte die von Klägerseite getragenen Kosten anerkannt hat. Dies hat seinen Grund darin, dass die Vermögens- und Interessenlage auf Klägerseite nicht vollständig klar ist. 149 Ursprünglich standen jedenfalls die Pferde, die später in Teilen in die GbR eingebracht wurden, im Eigentum von Frau B. C.. Im Jahre 1999 nahm Frau C. bei ihrer Schwester T. T. ein Darlehen über 300.000,00 DM auf, die Pferde wurden sicherungsübereignet. Frau C. sollte die Pferde unentgeltlich verwahren. Insofern wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die von der Klägerin überreichten Anlagen K 1 und K 2 – Darlehensvertrag und Sicherungsübereignungsvertrag jeweils vom 09.03.1999 - verwiesen. Frau T. verstarb. Erben wurden deren Kinder, so dass die Pferde jetzt im Eigentum dieser Erbengemeinschaft stehen, hinsichtlich derer die Klägerin Testamentsvollstreckerin ist. Im Jahre 2004 haben daneben Frau B. C. und auch Herr I. C. Privatinsolvenz angemeldet. 150 Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass Kosten, die nun nach Vortrag der Klägerin der GbR zugerechnet werden sollen, in weiten Teilen nicht nur von Konten der Klägerin als Testamentsvollstreckerin bezahlt wurden. Überweisungen zu den hier geltend gemachten Kosten erfolgten von verschiedenen Konten von Frau B. und Herrn I. C., weiterhin auch von Konten E. C., A. C. und D. C.. Welchen Grund das hatte, wird nicht aufgezeigt. Einer geordneten Testamentsvollstreckung nach dem Versterben der Frau T. T. im Jahre 2003 entspricht das jedenfalls nicht. 151 In 2009: 8.291,46 € 152 167,63 Euro sind zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen für einen Versicherungsbeitrag Uelzener 001 vom 01. bis 30.3.09, 153 Kosten für eine Zeitschrift „Züchterforum“ in Höhe von 57,-- Euro kann die Klägerin nicht in Ansatz bringen. Eine Vereinbarung zur Übernahme dieser Kosten für die zuvor von Herrn I. C. gehaltene Zeitschrift wird nicht vorgetragen. Dass der Beklagte diese Zeitschrift – wie die Klägerin vorträgt – auch gelesen haben mag, ändert daran nichts. 154 108,93 Euro kann die Klägerin ansetzen als Beitrag Uelzener 002 02. bis 30.04.09. 155 105,00 Euro kann die Klägerin als Beitrag 2009 Westfälisches Pferdestammbuch ansetzen. In dieser Höhe ist der Beitrag seitens des Beklagten anerkannt worden. Die von der Klägerin insofern vorgelegten Unterlagen (eine Rechnung vom 9.2.2009 über 180,-- Euro sowie eine erste Mahnung Datum 03.04.2009 über 130,-- Euro) vermag die Kammer hingegen nicht nachzuvollziehen. 156 1.670,84 Euro – 1.450,07 Euro = 220,77 Euro kann die Klägerin ansetzen für Kosten der Tierklinik U. bezüglich einer OP des Pferdes Donna abzüglich der Versicherungsleistung der Uelzener TK OP-Versicherung. 157 196,35 Euro kann die Klägerin an Unterstellungskosten für Lafayette vom 18.2. bis 28.2.2009 geltend machen. 158 196,35 Euro kann die Klägerin an Unterbringungskosten für das Pferd Reggae vom 18.2. bis 28.2.2009 in Ansatz bringen. 159 63,26 Euro kann die Klägerin als Versicherungsbeitrag für Uelzener 002 in Ansatz bringen. 160 207,41 Euro sind anzusetzen für Kosten Tierärztliche Klinik für Pferde „Domäne L.“ Rechnung vom 27.3.2009. 161 553,35 Euro sind Unterbringungskosten für das Pferd Lafayette beim Westfälischen Pferdestammbuch. 162 553,35 Euro sind Unterbringungskosten für das Pferd Reggie im März 2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 163 87,00 Euro sind anzusetzen seitens der Klägerin für Kosten Schmiedemeister M.. 164 549,99 Euro sind anzusetzen für Ankaufsuntersuchung Lafayette an Tierklinik U.. 165 535,50 Euro sind anzusetzen für Unterbringungskosten Lafayette im April 2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 166 410,55 Euro sind anzusetzen für Unterbringungskosten des Pferdes Reggae im April 2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 167 190,27 Euro sind anzusetzen für Versicherungsbeitrag Uelzener 002 für den Zeitraum 01.5. bis 31.7.09. 168 524,90 Euro sind anzusetzen an Kosten für NRW-Sommer-Auktion am 17.5.2009 betreffend das Pferd Lafayette. 169 524,90 Euro sind insofern auch anzusetzen für diese Auktion bezüglich des Pferdes Reggae. 170 129,71 Euro sind anzusetzen an Schmiedkosten F. M.. 171 53,55 Euro sind zu berücksichtigen an Unterbringungskosten bezüglich des Pferdes Lafayette vom 1.5 bis 3.5.2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 172 53,55 Euro sind gleichfalls anzusetzen für das Pferd Reggae ebenfalls im Zeitraum 1.5. bis 3.5.2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 173 32,90 Euro sind anzusetzen für Kosten AMHG U.. 174 23,80 Euro sind zu berücksichtigen an Schmiedkosten F. M.. 175 647,77 Euro sind anzusetzen für Kosten der Ankaufsuntersuchung bezüglich des Pferdes Reggie durch die Tierklinik U.. 176 64,52 Euro sind zu berücksichtigen an Kosten AMHG U.. 177 249,90 Euro sind angefallen für Unterstellungskosten Reggie vom 18.5. bis 31.5.2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 178 152,05 Euro sind berücksichtigungsfähig an Kosten Domäne L. laut Rechnung vom 3.6.2009. 179 804,00 Euro sind anzusetzen an Kosten der Deckstelle T., Landesgestüt Z. laut Barbeleg vom 16.6.2009. 180 214,20 Euro sind anzusetzen an Unterbringungskosten bezüglich des Pferdes Reggie im Zeitraum 01.6. bis 12.6.2009 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 181 Nicht zu berücksichtigen sind von der Klägerin geltend gemachte 182,27 Euro an Kosten für Dr. K.. Hierzu wird eine an die Erbengemeinschaft nach T. T. gerichtete Rechnung des Dr. K. vom 12.2.2010 vorgelegt sowie ein Schreiben des Herrn I. C. vom 17.2.2010, in dem es im ersten Absatz lautete, dass von Herrn Dr. K. die Pferde Donna und Roxy am 6.8.2009 behandelt wurden. Diese beiden Pferde waren jedoch laut gerichtlichem Vergleich vom 31.7.2009 in das Eigentum der Erbengemeinschaft nach T. T. übergegangen, vgl. Ziffer 1 Abs. 2 des genannten Vergleiches. 182 670,00 Euro aus den geltend gemachten 1.790,00 Euro an „Kosten Erben T.“ sind anerkannt und damit berücksichtigungsfähig. Sofern darüber hinaus 1.120,-- Euro (laut Rechnung vom 31.7.2009 wohl irrtümlicher Betrag in Höhe von 2.110,00 Euro) geltend gemacht werden, können diese keine Berücksichtigung finden. Insofern soll es sich um 20,00 Euro Stundenlohn für Arbeiten des Herrn C. für die GbR gehandelt haben. Davon, dass es insofern eine Vereinbarung im Rahmen der GbR war, dass der Herr C. solche Arbeiten für die GbR vergütet bekommen soll, geht die Kammer nicht aus. Zu einer entsprechenden Vergütungsabrede fehlt hinreichender Sachvortrag. Sofern insofern Frau B. C. als Zeugin benannt wurde, vgl. Bl. 105 d. A., würde eine entsprechende Beweiserhebung einem Ausforschungsbeweis gleichkommen. Im Übrigen hält es die Kammer für fraglich, dass Vereinbarung im Rahmen der GbR tatsächlich war, dass der Beklagte die Futter- und Versorgungsleistungen der Pferde übernehmen sollte, während alleinige Aufgabe der Klägerin gewesen sein soll, die Pferde zu stellen. Schließlich ist unklar, warum die Klägerin Anspruchsinhaberin einer Vergütungsforderung des Herrn C. sein soll. 183 „Ausfallkosten Stuten Erben T.“ in Höhe von 14.400,-- Euro können nicht anerkannt werden. Zwar mag es sein, dass es im Frühjahr 2009 nicht zur Deckung der Stuten wegen des zwischen den Parteien aufkommenden Streites kam. Sofern allerdings Ausfallkosten in Form der Haltungs- und Futterkosten für die Stuten für 12 Monate geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insofern um Sowieso-Kosten handelt. Ein konkreter Schaden, der aus fehlenden im Jahre 2010 mutmaßlich zu erwartenden Fohlen resultiert, ist nicht hinreichend dargelegt. 184 „LKW-Ausfallkosten L. T.“ in Höhe von 2.581,50 Euro sind nicht anzuerkennen. Insofern sind weder der GbR noch Frau L. T. mangels entgegenstehenden Vortrags Kosten entstanden. Auch für einen mutmaßlichen Nutzungswillen fehlt hinreichender Sachvortrag. Gleichfalls ist nicht nachzuvollziehen, wieso für die nach der Herausgabe des LKW gemäß Vergleich vor der Kammer am 31.7.2009 angefallene Anmeldegebühren und Kennzeichenkosten die GbR aufkommen soll. 185 Nicht anzuerkennen sind weiterhin Kosten für das Westfälische Pferdestammbuch in Höhe von 350,00 Euro laut Barbeleg. Insofern sind für einen Hoftermin 28.8.2009 Registrierungskosten für Reitpferdefohlen berechnet worden. Dies mögen Kosten für die seitens der Erbengemeinschaft T. gemäß Vergleich vom 31.7.2009 erhaltenen fünf Fohlen gewesen sein und haben mit der GbR nichts zu tun. 186 Inwiefern es sich bei den Kosten „G.“ in Höhe von 23.54 Euro um Kosten handelt, die mit der GbR zu tun haben, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. 187 Gleiches gilt für die geltend gemachten Beträge in Höhe von 45,19 Euro und 57,00 Euro an Kosten für die KRAVAG bezüglich des Kennzeichens zzz und entsprechender Kfz-Steuern für das Fahrzeug. Insofern mag es sich um Kosten für den seitens des Beklagten laut Vergleich vom 31.7.2009 herausgegebenen LKW handeln, und zwar um Kosten nach Beendigung der GbR. 188 In 2008: 5.598,50 € 189 Kosten für die Zeitschrift „Züchterforum“ in Höhe von 57,-- Euro kann die Klägerin nicht ansetzen. Auf die obige Begründung wird verwiesen. 190 Nicht zu berücksichtigen sind weiter 873,80 Euro an Kosten für die LKW-Versicherung „xxx“. Insofern hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese 837,80 Euro von der Firma B. GmbH bezahlt wurden. Erst am 30.7.2008 wurde der LKW auf den Beklagten zugelassen, wobei er aber entsprechend dem Vortrag des Beklagten auch noch zu weiten Teilen für die Firma AHB unterwegs war, vgl. Vortrag des Beklagten Bl. 48 d. A. Dass der LKW auch für die GbR eingesetzt wurde, mag sein. Welcher Betrag hierfür aber anzusetzen ist, ist unklar. 191 583,74 Euro an Kosten für die Uelzener Versicherung Zeitraum 01. bis 30.6.08 sind berücksichtigungsfähig. 192 155,00 Euro als Beitrag für den Verein Westfälisches Pferdestammbuch sind berücksichtigungsfähig. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der in der Kopie der Sammelüberweisung der Sparkasse C. vom 6. März 2008 ausgewiesene Betrag in Höhe von 205,00 Euro nicht nachvollzogen werden kann. 193 Hinsichtlich der Position Kfz-Steuer LKW „xxx“ gilt das dazu eben zum Versicherungsbeitrag Gesagte. Es kann nicht bemessen werden, welche Summe insofern möglicherweise auf die GbR zu schreiben wäre. 194 108,93 Euro sind anzusetzen für Versicherungsbeitrag bei der Uelzener. 195 453,94 Euro sind berücksichtigungsfähig für Ankaufsuntersuchung Reggae bei Dr. N.. 196 392,70 Euro sind anzusetzen für „Westfälisches Pferdestammbuch Reggae Juni 08“. 197 588,52 Euro sind als Versicherungsbeitrag für die Uelzener Zeitraum 01.7. bis 31.12.08 anzusetzen. 198 624,00 Euro sind unstreitig berücksichtigungsfähig als Position „I. Cleo“, wohl Deckgeld. 199 5,90 Euro sind ansetzungsfähig für die Außerbetriebsetzung des noch auf die Firma b. GmbH zugelassenen LKW’s zu Kennzeichen „xxx“. 200 39,70 Euro können angesetzt werden als Position Wiederzulassung des LKW nunmehr mit Kennzeichen „yyy“ im Rahmen der GbR. 201 28,50 Euro sind anzusetzen an Kosten für LKW-Kennzeichen. 202 553,35 Euro sind berücksichtigungsfähig als Position „Westfälisches Pferdestammbuch Reggae Juli 08“. Insofern handelte es sich wiederum um Unterstellungskosten für das Pferd. 203 100,00 Euro sind anzusetzen als Fohlenbrenngeld laut Barbeleg. 204 28,56 Euro sind anzusetzen an Kosten bezüglich des Pferdes Reggie bei F. M.. 205 500,00 € Kfz-Steuer laut Bescheid vom 25.08.2008 zum LKW „yyy“ sind von der Klägerin gezahlt und berücksichtigungsfähig. Hierzu legen interessanterweise beide Parteien den Steuerbescheid nebst entsprechendem Zahlungsbeleg vor, die Klägerin innerhalb der Anlage „K 13/2 neu“, der Beklagte innerhalb der Anlage B 4. Offensichtlich ist diese Steuer zunächst doppelt bezahlt worden. Ausweislich eines Kontobeleges innerhalb der Anlage B 15 ist jedoch gegenüber dem Beklagten eine Erstattung dieser Überzahlung erfolgt. 206 107,00 Euro sind zu berücksichtigen als Anmeldegebühr bezüglich des Fohlenmarktes September 2008 bezüglich des Pferdes Quinero. 207 89,28 Euro sind anzusetzen an tierärztlichen Kosten für Primavera und Roxy. 208 303,45 Euro sind anzusetzen an Unterstellungskosten für das Pferd Reggie im August 2008 beim Westfälischen Pferdestammbuch. 209 153,93 Euro sind anzusetzen an tierärztlichen Kosten bezüglich des Pferdes Cleo. 210 Nicht nachvollzogen werden kann die Position 404,36 Euro „Westfälisches Pferdestammbuch“. Möglicherweise handelt es sich nach der „Abrechnung“ des Westfälischen Pferdestammbuches vom 6. Oktober 2008 um einen Verkaufserlös bezüglich des Pferdes Florieux. Konkrete Darlegungen seitens der Klägerin fehlen allerdings. 211 782,00 Euro aus den geltend gemachten 2.222,00 Euro an „Kosten Erben T.“ sind anerkannt und damit berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages findet keine Ansetzung statt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 212 In 2007: 4.787,23 € 213 Kosten für die Zeitschrift „Züchterforum“ in Höhe von 55,00 Euro kann die Klägerin wiederum nicht ansetzen. Auf die obige Begründung wird verwiesen. 214 291,87 Euro sind berücksichtigungsfähig als Versicherungsbeitrag Uelzener 1.1. bis 31.3.2007. 215 Nicht zu berücksichtigen sind angesetzte 479,57 Euro, die Unterbringungskosten für das Pferd Cleo, auch genannt Cornet`s Girl, für den Monat Januar 2007 darstellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd Cleo entsprechend der obigen Ausführungen noch nicht in die GbR eingebracht worden. Dies war erst zum Zeitpunkt 1.6.2007 erfolgt. 216 Nicht anerkannt werden können auch 84,35 Euro als Position „Tierärztliche Klinik für Pferde siehe 2006“. Aus der beigefügten Rechnung vom 1.2.2007 ist nicht ersichtlich, welches Tier behandelt wurde, worauf schon der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.4.2010, Bl. 50 d. A., hingewiesen hat. Nicht angesetzt können ferner Kosten in Höhe von 108,81 Euro für das Pferd Roxy laut Rechnung des Tierarztes Dr. K.. Die Rechnung vom 5.2.2007 bezieht sich auf eine Behandlung von Roxy im Jahre 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd noch nicht Gegenstand der GbR. 217 Nicht zu berücksichtigen sind ferner 26,18 Euro an Kosten „F. M. Cleo“. Hier geht es um Hufbeschlagsarbeiten vom 25.1.2007. Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd noch nicht Gegenstand der GbR, s. o. 218 180,00 Euro können an Kosten berücksichtigt werden zu Position „Pferdestammbuch Grundbeitrag + Zuchtstuten“. 219 Nicht anerkannt werden können 433,16 Euro betreffend Unterstellungskosten des Pferdes Cleo im Februar 2007. Zu diesem Zeitpunkt war das Pferd noch nicht Gegenstand der GbR. 220 Gleiches gilt hinsichtlich der Position 479,57 Euro, hinter der sich ebenfalls Unterstellungskosten für Cleo von März 2007 verbergen. 221 291,87 Euro sind berücksichtigungsfähig als Versicherungsbeitrag Uelzener 1.4. bis 30.6.2007. 222 Nicht anerkannt werden können 500,00 Euro „Kfz-Steuer LKW GT-AH 771“. Nach dem vorgelegten Zahlungsbeleg handelt es sich um eine Zahlung seitens der Firma AHB TVmanufaktur GmbH, T.. 223 Nicht anerkannt werden können ferner 589,05 Euro Unterstellkosten für das Pferd Cleo im Zeitraum April und Mai 2007, und zwar aus den obigen Gründen. 224 Gleiches gilt für den Betrag in Höhe von 79,09 Euro, der sich auf eine tierärztliche Behandlung des Pferdes Cleo in der Tierklinik U. Datum 3.5.2007 bezieht. 225 680,00 Euro sind berücksichtigungsfähig als Position „Zentralbes. Z. Florestan/Gerry Besamung + Fohlengeld + Stallgeb.“. 226 100,00 Euro sind anzuerkennen als Position „Hufbrenntermin I. (Fiorella, Darling)“, eine Barzahlung ohne Beleg. Diese Position hat der Beklagte nicht angegriffen. 227 Nicht zu berücksichtigen ist ferner die Position „Tierärztliche Klinik für Pferdedomäne L.“ über den Betrag von 528,24 Euro. Diese Position bezieht sich auf eine Ankaufuntersuchung bezüglich des Pferdes Cleo hinsichtlich eines Zeitpunktes, zu dem das Pferd noch nicht Gegenstand der GbR war. 228 50,00 Euro können berücksichtigt werden als Fohlenbrenngebühren Fiona. 229 50,00 Euro sind ferner zu berücksichtigen als Fohlenbrenngebühren Cortina. 230 1.140,00 Euro sind berücksichtigungsfähig als Besamungskosten für die Pferde Geraldine und Primavera laut Rechnung vom 26.6.2007. 231 Nicht anerkannt werden können 500,-- Euro zur Position „Gerry Besamung + Fohlengeld + Stallgeb.“. Dieser Betrag ist von einem Konto des Herrn I. C. geflossen. 232 291,87 Euro sind berücksichtigungsfähig als Versicherungskosten Uelzener 1.7. bis 30 . 9.2007. 233 32,00 Euro können aus der Position „Zentralbes. Z. Florestan/Primavera Einstallung“ geltend gemacht werden. Laut der beigefügten Rechnung vom 30.7.2007 sind Stallgebühren für Primavera in Höhe von 32,00 Euro ausgewiesen. Für die weiteren 32,00 Euro fehlen jegliche Darlegungen. 234 151,13 Euro sind anzuerkennen als Position „Tierärztliche Praxis für Pferde Primavera“. 235 400,00 Euro sind anzuerkennen als Position „Hengststation I.“. 236 Hinsichtlich der Position 291,87 Euro Versicherungsbeitrag Uelzener 1.10. bis 31.12.2007 findet sich nach wie vor nur ein Überweisungsbeleg bezüglich eines Kontos des Herrn I. C.. Diese Kosten können damit nicht anerkannt werden. 237 35,49 Euro sind anzuerkennen als Position „Samentransport J.“. 238 1.093,00 Euro aus den geltend gemachten 2.433,00 Euro an „Kosten Erben T.“ sind anerkannt und damit berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages findet keine Berücksichtigung statt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 239 In 2006: 3.370,64 € 240 Hinsichtlich der Position 808,00 Euro „Zentralbesamungsst. Primavera/Florestan“ weist die Kammer darauf hin, dass insofern ein Überweisungsauftrag vom Konto eines Herrn E. C. vorgelegt wurde. Eine Zahlung seitens der Klägerin ist nicht belegt. Im Übrigen handelt es sich insofern um Besamungsgebühren und Stallgebühren hinsichtlich des Pferdes Primavera aus dem Frühjahr 2005. Inwiefern insofern eine konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien zu einer Beteiligung des Beklagten im Rahmen der GbR nach Begründung derselben zum Oktober 2005 insbesondere durch die Begründung von Miteigentum hinsichtlich des Pferdes von Primavera erfolgen sollte, blieb auch nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2011 unklar. Anerkannt werden können diese Kosten nicht. 241 Gleiches gilt für die Kostenposition 1.000,-- Euro „Schockemöhle Geraldine/Balou Du Rouet“. Interessant an der vorgelegten Rechnung vom 8.5.2005 ist jedenfalls aber auch, dass hinsichtlich des Deckgeldes in Höhe von 1.000,-- Euro zugleich ein Deckgeldnachlass von ebenfalls 1.000,-- Euro ausgewiesen ist, der Rechnungsbetrag somit auf 0 Euro lautet. 242 Ein Beleg zu der Position „I. Angelina/Dream On“ über 600,-- Euro findet sich nicht bei den Anlagen. Was es mit dieser Position auf sich hat, ist unklar. Sie kann jedenfalls nicht anerkannt werden. 243 Kosten für die Zeitschrift „Züchterforum“ in Höhe von 55,-- Euro können nicht anerkannt werden. 244 224,09 Euro als Versicherungsbeitrag Uelzener 1.1. bis 31.3.06 sind berücksichtigungsfähig. 245 Nicht zu berücksichtigen sind die LKW-Versicherungskosten bei der KRAVAG 1.1. bis 31.12.06 für den LKW, damals noch mit amtlichem Kennzeichen „zzz“. Zwar hat die Versicherung KRAVAG mit Schreiben vom 1.4.2011 bestätigt, dass diese Kosten bezahlt wurden. Wer die Kosten bezahlt hat, ist allerdings unklar. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der LKW seinerzeit auch noch für die Firma AHB genutzt wurde. 246 Was es mit einer Überweisung in Höhe von 131,37 Euro „Landwirtschaftsverlag Anzeigen Reiter + Pferd Fohlen VK“ auf sich hat, wird nicht näher dargelegt. Der Kontoauszug zu dieser Überweisung lautet zudem über ein Konto von Frau und Herrn B. C. und I. C.. Die Kosten sind nicht berücksichtigungsfähig. 247 Nicht anerkannt werden können auch 250,-- Euro Fohlengeld Primavera. Eine Rechnung hierzu findet sich nicht. Auf dem Ausdruck zum Überweisungsauftrag wohl von dem Konto der Klägerin ist als Verwendungszweck lediglich angegeben: „Fohlengeld E.“. Konkret zugeordnet zu einer zur GbR gehörenden Stute kann diese Position mithin nicht. 248 Kosten für die Zeitschrift „Züchterforum“ in Höhe von 54,57 Euro sind nicht berücksichtigungsfähig. Auf die obige Begründung wird erneut verwiesen. 249 Auch die weiteren Positionen in Höhe von 18,37 Euro und 400,53 Euro für jeweils „Tierärztliche Klinik für Pferde D.“ können nicht berücksichtigt werden. Der hierzu beigefügte Kontoauszug in dem Anlagenkonvolut K 13/4 neu weist nicht aus, von wessen Konto die Bezahlung erfolgte. 250 Was es mit dem Betrag in Höhe von 322,18 Euro „Tierklinik U.“ auf sich hat, wird nicht dargelegt. Die Kosten können nicht anerkannt werden. 251 Nicht anerkannt werden kann auch die Position 224,09 Euro Versicherungsbeitrag Uelzener 01.4. bis 30.6.06. Diese Zahlung ist erfolgt von einem Konto „B. und I. C.“. 252 Auch zu weiteren Positionen in Höhe von 27,82 Euro „Landwirtschaftsverlag Anzeigen Reiter + Pferd Fohlen VK“ fehlen jegliche Darlegungen. Die entsprechende Überweisung ist von einem Postbankkonto B. C. und I. C. erfolgt. Die Kosten sind nicht berücksichtigungsfähig. 253 Ebenso nicht berücksichtigungsfähig sind aus den oben zur Kfz-Versicherung genannten Gründen auch die 297,00 Euro, die als Kfz-Steuer für das Fahrzeug „sss“ geltend gemacht werden. 254 Nicht anerkannt werden können auch 10,00 Euro Kosten „Pferde.Bizz“. Gegenstand ist eine „Pferdekauf-Online-Premiumanzeige“ mit Datum vom 8.6.2006. Ob diese Anzeige mit der GbR zusammen hängt, ist unklar. 255 33,18 Euro „Samentransport J.“ können berücksichtigt werden. Diese Position ist unangegriffen. 256 Die Position 58,82 Euro für „Uelzener“, wohl ebenfalls ein Versicherungsbeitrag, ist nicht berücksichtigungsfähig. Der insofern vorgelegte Überweisungsbeleg weist als Kontoinhaber B. und I. C. und nicht die Klägerin aus. 257 284,54 Euro können angesetzt werden als Versicherungsbeitrag Uelzener 1.7. bis 31.9.2006. 258 100,00 Euro aus der Position 225,00 Euro „Westfälisches Pferdestammbuch Fohlenbrenngebühren“ sind berücksichtigungsfähig. Zwar weist der Barbeleg insofern 275,00 Euro aus. Nach dem Vorbringen des Beklagten, Bl. 53, 54 d. A., bezogen sich die Brenngebühren allerdings nur auf 2 GbR-Pferde, und zwar Florimate und Del Mar. Sofern die Klägerin hierauf erwidert, Bl. 118 d. A., dass allein GbR-Pferde beim Fohlenbrennen gewesen seien, so wird dies nicht konkret ausgeführt. 259 Nicht berücksichtigungsfähig ist die Position 180,00 Euro für „Zentrale Besamungsstation Z. Geburt Florimate“. Auch insofern ist die Überweisung laut Postbankbeleg von einem Konto B. und I. C. erfolgt. 260 Gleiches gilt für die Position 200,00 Euro „Westfälisches Pferdestammbuch Florimate Auktion“. Auch insofern ist die Überweisung laut Postbankbeleg von einem Konto auf den Namen B. und I. C. ausgeführt worden. 261 Hufbeschlagarbeiten von F. M. hinsichtlich des Pferdes Donatella über 51,04 Euro sind ebenfalls nicht anzusetzen. Die Position bezieht sich auf Arbeiten am 5.7.2006. Zu diesem Zeitpunkt war Donatella noch kein GbR-Pferd, s. o. 262 61,33 Euro sind anzuerkennen als Position „Samentransport J.“. 263 Deckgebühren bezüglich des Pferdes Cleo in Höhe von 500,00 Euro laut Rechnung vom 2. August 2006 sowie 500,00 Euro bezüglich des Pferdes Roxy ebenfalls in Höhe von 500,00 Euro können nicht anerkannt werden, da diese Pferde zu diesem Zeitpunkt noch keine GbR-Pferde waren. 264 600,00 Euro sind hingegen anrechnungsfähig als Deckgebühren für das Pferd Angelina. 265 Unterstellkosten in Höhe von 422,24 Euro für das Pferd Donatella beim Westfälischen Pferdestammbuch für den Zeitraum 4.7. bis 31.7.2006 sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da das Pferd zu diesem Zeitpunkt noch kein GbR-Pferd war. 266 Auch die Position 78,82 Euro „L.“ ist nicht berücksichtigungsfähig. Auch insoweit ist laut Kontoauszug eines Postbankkontos die Überweisung von B. und I. C., nicht aber von der Klägerin erfolgt. 267 17,50 Euro aus der Position 35,00 Euro für P. erkennt der Beklagte an. Insofern sei von zwei Sprayflaschen eines Antijuckreizmittels nur eine beim Beklagten angekommen, vgl. Bl. 55 d. A. Sofern die Klägerin hierzu erklärt, dass dies nicht nachzuvollziehen sei, legt sie jedenfalls nicht schlüssig dar, dass diese zwei Sprayflaschen doch der GbR zu Gute gekommen sind. 268 1.600,00 Euro sind berücksichtigungsfähig als Position „Zentrale Besamungsstation Z.“. Sofern in der ursprünglichen Anlage K 13/4 hierzu eine Position in Höhe von 1.280,00 Euro und eine weitere in Höhe von 1.600,00 Euro geltend gemacht wurden, mithin in Teilen doppelt, so hat die Klägerin mit der neuen Anlage K 13/4 dieses nunmehr richtig gestellt. 269 Unterstellkosten in Höhe von 467,48 Euro für Donatella im Zeitraum 1.8. bis 31.8.2006 beim Westfälischen Pferdestammbuch sind nicht berücksichtigungsfähig. Zu diesem Zeitpunkt war Donatella noch kein GbR-Pferd. 270 Auch die Position „Domäne L.“ bezüglich Donatella in Höhe von 55,68 Euro ist nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon, dass diese Position eine Schutzimpfung bezüglich des Pferdes Donatella am 4.8.2006 ausweist, für einen Zeitpunkt mithin, zu dem Donatella noch kein GbR-Pferd war, ist die entsprechende Überweisung vom Postbankkonto B. und I. C. erfolgt. 271 Auch die nächste Position in Höhe von 62,35 Euro „Tierärztliche Klinik für Pferdedomäne L. Donatella“ kann nicht angesetzt werden. Ausweislich der Rechnung ist die Leistung am 7.9.2006 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, zu dem Donatella noch kein GbR-Pferd war. 272 Auch die Position 284,54 Euro Versicherungsbeitrag „Uelzener 1.10. bis 31.12.06“ kann nicht anerkannt werden. Ausweislich des Überweisungsausdrucks ist die Zahlung von einem Konto A. C. erfolgt. 273 Nicht zu berücksichtigen ist ferner die Position 452,40 Euro „Westfälisches Pferdestammbuch Donatella“, die sich auf Unterbringungskosten für Donatella vom 1.9. bis 30.9.2006 bezieht. Zu diesem Zeitpunkt war Donatella kein GbR-Pferd. 274 Nicht berücksichtigungsfähig ist weiterhin die Position 40,60 Euro „Tierärztliche Klinik für Pferde Domäne L. Donatella“. Insoweit ist eine Lahmheitsuntersuchung am 17.10.2006 bezüglich Donatella berechnet worden. Donatella war zu diesem Zeitpunkt kein GbR-Pferd. 275 Nicht berücksichtigungsfähig sind ferner die Positionen 467,48 Euro und 452,40 Euro, die sich jeweils auf Unterbringungskosten bezüglich des Pferdes Donatella beziehen, und zwar bezüglich Oktober und November 2006. Zu diesem Zeitpunkt war Donatella kein GbR-Pferd. 276 Auch die Position „Tierärztliche Klinik D.“ bezüglich des Pferdes Lady über 102,46 Euro ist nicht berücksichtigungsfähig. Es ist nicht bewiesen, dass Lady jemals GbR-Pferd war, s. o. 277 Auch die Position „Tierklinik U. Donatella“ über 28,47 Euro kann nicht angesetzt werden. Abgesehen davon, dass Donatella zum Behandlungszeitpunkt 6.12.2006 kein GbR-Pferd war, ist die Überweisung laut Postbankbeleg von einem Konto D. C. getätigt worden. 278 Die nächste Position „Uelzener 01.10. bis 31.12.06“ über 58,82 Euro ist laut Postbankbeleg überwiesen von B. und I. C. und ist damit nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ist diese Position bereits unter dem Datum 17.5.2006 geltend gemacht worden, s. o. 279 Die nächste Position „R + V Geraldine“ über 380,-- Euro kann nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon ist auch insoweit eine Überweisung vom Konto B. C. und I. C., mithin nicht durch die Klägerin erfolgt. 280 Auch die Position „F. M. Donatella“ über 55,68 Euro ist nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon, dass sich diese Position auf eine Leistung vom 7.12.2006 bezüglich des Pferdes Donatella, zu dem Zeitpunkt kein GbR-Pferd, bezieht, weist der zugehörige Überweisungsbeleg eine Überweisung vom Konto B. und I. C. aus. 281 Nicht angesetzt werden können ferner 120,64 Euro Unterbringungskosten bezüglich des Pferdes Donatella beim Westfälischen Pferdestammbuch. Donatella war im Zeitraum 1.12. bis 8.12.2006 kein GbR-Pferd. 282 Weiterhin können 346,84 Euro nicht berücksichtigt werden als Position „Westfälisches Pferdestammbuch Cleo Pension 12.06“. Insofern handelt es sich um Unterstellungskosten für Cleo im Dezember 2006. Cleo war zu diesem Zeitpunkt kein GbR-Pferd. 283 450,00 Euro aus der Position „Kosten Erben T.“ über insgesamt 1.400,00 Euro sind anerkannt und damit anzusetzen (ursprünglich 900,00 € anerkannt, wegen Rechenfehlers korrigiert auf 450,00 €, vgl. Bl. 58 und 141 d.A.). Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 284 2. 285 Der Beklagte hat hingegen seinerseits folgende Kosten für die GbR übernommen, hinsichtlich derer er ebenfalls hälftigen Ausgleich von der Klägerin verlangen kann, insgesamt 25.568,07 €. 286 In Abweichung zu den Anforderungen, die die Kammer an das Vorbringen der Klägerin gestellt hat, konnte die Kammer auf Seiten des Beklagten nicht nur Kosten berücksichtigen, die mit Zahlungsbeleg nachgewiesen wurden. Derartige Anforderungen waren hier nicht zu stellen, da es wohl nicht ernstlich in Betracht kommt, dass jemand anderes als der Beklagte die geltend gemachten Kosten bezahlt hat. Eine etwaige Vermischung von Vermögens- und Interessenlage wie sie nach den obigen Ausführungen auf Klägerseite vorlag, gab es hier gerade nicht. Anhaltspunkte dahin, dass dies nicht richtig ist, bestehen jedenfalls nicht und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. 287 a) 288 In 2009: 3.709,66 € 289 386,75 Euro Impfkosten laut Rechnung Dr. D. vom 1.2.2009 sind berücksichtigungsfähig. 290 193,99 Euro Versicherungskosten für den LKW sind anzusetzen. 291 255,85 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 4.2.2009 sind berücksichtigungsfähig. 292 184,45 Euro Impfkosten Dr. D. laut Rechnung 3.3.2009 sind zu berücksichtigen. 293 53,55 Euro Tierarztkosten Dr. K. hat der Beklagte für die GbR bezahlt. 294 23,80 Euro Tierarztkosten Dr. K. sind ebenfalls durch den Beklagten bezahlt und damit anzusetzen. 295 495,04 Euro Schmiedkosten W. laut Rechnung 22.3.2009 sind berücksichtigungsfähig. Insofern sind ausschließlich Hufschmiedarbeiten bei GbR-Pferden berechnet und bezahlt worden. 296 Hinsichtlich der Position „Pension Fairmont + Quinero“ in Höhe von 334,00 Euro hat die Klägerin bestritten, dass der Beklagte diesen Betrag an Q. am 31.3.2009 bezahlt haben will. Gleiches gilt für die angeblich an Q. geleisteten Zahlungen 31.5.2009 in Höhe von 200,00 Euro, 30.6.2009 in Höhe von 100,00 Euro, 31.7.2009 in Höhe von 700,00 Euro und 31.8.2009 in Höhe von ebenfalls 700,00 Euro. Zahlungsbelege liegen insofern sämtlich nicht vor. Auf das Bestreiten durch die Klägerin ist auch kein weiteres Vorbringen des Beklagten erfolgt. Die von dem Beklagten mit der Anlage B 7 vorgelegte Erklärung des Herrn Bernhard Q. vom 23.9.2009 bezieht sich im Übrigen auf erhaltene Zahlungen für die Pension des Hengstes „Fürst E.“. Sämtliche soeben genannte Positionen können damit keine Berücksichtigung finden. 297 53,55 Euro Tierarztkosten laut Rechnung 6.4.2009 sind berücksichtigungsfähig. 298 200,00 Euro Pension Fairmont und Quinero an Pövestmann unter dem Datum 30.4.2009 sind unbestritten und können damit angesetzt werden. 299 109,65 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung vom 4.5.2009 sind anzusetzen. 300 281,76 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 27.5.2009 sind berücksichtigungsfähig. 301 28,00 Euro Gebühren laut Ordnungsverfügung des Kreises Gütersloh vom 14.5.2009 sind unangegriffen und berücksichtigungsfähig. 302 103,53 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 4.6.2009 können zur Hälfte erstattet verlangt werden. 303 206,93 Euro Tierarztkosten Dr. D. laut Rechnung vom 3.7.2009 sind berücksichtigungsfähig. 304 355,33 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 5.7.2009 sind anzusetzen. 305 Die Positionen „Fohlenwache“ über einen Betrag von 2.400,00 Euro, „Hilfe Hufschmied, Jungpferde“ über 180,00 Euro, „Vorbereiten Stutenschau Auktion“ über 50,00 Euro, „Fahrten von Pferden“ über 220,00 Euro sowie „Fahrtbegleitung“ über 924,00 Euro, sämtlich in Rechnung gestellt unter dem 31.8.2009 sind von der Klägerin ausführlich bestritten worden, vgl. Bl. 121 d. A. Weiteres Vorbringen des Beklagten ist hierzu nicht mehr erfolgt. Ein Beweisantritt fehlt ebenfalls. 306 524,60 Euro können angesetzt werden für Wurmkuren. 307 252,88 Euro aus der Position 473,62 Euro Schmiedkosten D. W. laut Rechnung vom 12.11.2010 sind berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich dieser Position hat die Klägerin bestritten, dass Hufschmiedarbeiten an GbR-Pferden ausgeführt wurden. Die in der Anlage B 14 vorhandene Hufschmiedliste 2009 weist lediglich unter dem 3.6.2009, 18.6.2009 und 12.6.2009 Leistungen über insgesamt 218,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer aus, die eindeutig GbR-Pferden zugerechnet werden können. Diese Kosten sind damit zu berücksichtigen. 308 In 2008: 11.191,05 € 309 45,49 Euro kann der Beklagte an Tierarztkosten laut Rechnung Dr. D. vom 3.1.2008 ansetzen. 310 171,71 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 6.1.2008 über insgesamt 237,16 Euro angesetzt werden. 311 410,55 Euro können aus der Schmiedrechnung W. vom 8.1.2008 geltend gemacht werden. Insofern betreffen folgende Leistungen die GbR: 312 23.10.2007 2 Eisen umlegen 50,00 Euro, vier von acht Pferden ausschneiden zu einem Einzelpreis von 16,00 Euro = 64,00 Euro, 29.11.2007 zwei neue Eisen 55,00 Euro, sechs von acht Pferden ausschneiden 96,00 Euro, 5.12.2007 1 Eisen 16,00 Euro und Position vom 7.12.2007 vier von fünf Pferden ausschneiden = 64,00 Euro. Das ergibt insgesamt 345,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer den vorhin genannten Betrag. Sofern der Beklage hinsichtlich der letzten Position vom 7.12.2007 angibt, dass fünf zur GbR gehörende Pferde ausgeschnitten worden seien, nämlich Primavera, Roxy, Darling, Fiona und Cortina, vgl. Bl. 132 unten d. A., so kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich der Hufschmiedliste 2007 sind am 7.12. Leistungen nur bezüglich der GbR-Pferde Primavera, Roxy, Dominique und Fiona erfolgt. Im Übrigen sind Leistungen bei dem Pferd California erfolgt. Dass dieses zur GbR gehörte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. 313 408,18 Euro Betriebshaftpflicht für den LKW laut Rechnung LVM vom 19. Januar 2008 können angesetzt werden. 314 250,33 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. K. vom 6.2.2008 angesetzt werden. Insofern rechnet der Beklagte die hinsichtlich des Pferdes Bajazzo erbrachten Leistungen richtigerweise heraus. 315 334,39 Euro können aus der Schmiedrechnung W. vom 11.12.2008 angesetzt werden. 316 247,29 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 2.3.2008 Berücksichtigung finden. Insofern ist nach der Erläuterung des Beklagten das Medikament Equipalazone herauszurechnen, vgl. Bl. 133 d. A. 317 20,00 Euro können an Startgeld Freispringwettbewerb unter dem 26.3.2008 angesetzt werden. 318 362,42 Euro können gemäß Tierarztrechnung Dr. K. vom 6.4.2008 Berücksichtigung finden. 319 422,45 Euro können an Impfkosten laut Rechnung Dr. D. vom 1.5.2008 angesetzt werden. 320 142,28 Euro können an Tierarztkosten Dr. Q. gemäß Rechnung 2.5.2008 angesetzt werden. 321 267,75 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 6.5.2008 angesetzt werden. 322 113,05 Euro können an Tierarztkosten Dr. Q. laut Rechnung 2.6.2008 angesetzt werden. 323 447,44 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechung 10.6.2008 angesetzt werden. 324 Nicht in Ansatz gebracht werden können 1.430,00 Euro an Deckgeldern für das Landgestüt Z. laut Rechnung vom 26.6.2008. Nach dem Vorbringen der Klägerin, vgl. Bl. 122 f. d. A., ist davon auszugehen, dass sich der soeben genannte Rechnungsbetrag innerhalb der einige Positionen später benannten Summe in Höhe von 1.857,40 Euro befindet. Dazu sogleich. 325 120,00 Euro können an Fohlenscheingebühren angesetzt werden. 326 198,35 Euro sind berücksichtigungsfähige Tierarztkosten Dr. Q. laut Rechnung 1.7.2008. 327 77,35 Euro können an Impfkosten Dr. D. laut Rechnung 2.7.2008 verlangt werden. 328 662,61 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 8.7.2008 angesetzt werden. 329 1.857,40 Euro sind berücksichtigungsfähige Deckgelder laut Kontoauszug. 330 100,00 Euro können an Brenn- und Eintragungsgebühren beim Westfälischen Pferdestammbuch laut Quittungen vom 9.7.2008 angesetzt werden. Sofern die Klägerin die Berechtigung dieser Position anzweifelt, vgl. Bl. 123 d. A., so liegen die entsprechenden Quittungen der Kammer jedenfalls vor. 331 521,22 Euro können an Schmiedkosten W. laut Rechnung 23.7.2008 geltend gemacht werden. 332 107,10 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 3.8.2008 geltend gemacht werden. 333 204,30 Euro können an Tierarztkosten Dr. D. laut Rechnung vom 4.8.2008 geltend gemacht werden. 334 38,08 Euro können an Impfkosten Dr. K. laut Rechnung 4.9.2008 verlangt werden. 335 72,59 Euro sind berücksichtigungsfähige Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 4.9.2008. 336 220,00 Euro Berittkosten U. laut Überweisung 22.9.2008 sind berücksichtigungsfähig. 337 35,00 Euro Zusatzgebühr beim Hannoveraner Verband e. V. laut Rechnung vom 26.9.2008 sind anzusetzen. 338 Die folgende Position über 500,00 Euro Steuern für den LKW wird nicht mehr aufrechterhalten. 339 92,96 Euro Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 5.10.2008 sind zu berücksichtigen. 340 220,00 Euro Berittkosten U. mit Buchungsdatum 20.10.2008 sind anzusetzen. 341 512,50 Euro sind berücksichtigungsfähig für Wurmkuren 2008 laut Aufstellung des Beklagten. Sofern die Klägerin insofern rügt, dass ein Beleg fehle, so mag dies zwar sein. Dass diese Kosten so nicht hätten entstehen können oder von jemand anderem getragen worden seien, wird allerdings nicht vorgebracht. Die Kammer hält diese Position für plausibel und bringt sie deshalb in Ansatz. 342 Hinsichtlich der Berittkosten in Höhe von 810,00 Euro für N. R. hat die Klägerin wiederum moniert, dass insofern ein Beleg fehlt und darüber hinaus ein Beritt durch Frau R. nicht vereinbart gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf diesen Vortrag hin nicht aufzeichnet, dass der Beritt entweder vereinbart oder erforderlich gewesen sei, kann die Kammer diese Position nicht berücksichtigen. 343 178,50 Euro können an Tierarztkosten Dr. D. laut Rechnung 21.11.2008 in Ansatz gebracht werden. 344 853,23 Euro können an Schmiedkosten W. laut Rechnung 22.11.2008 berücksichtigt werden. 345 62,19 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. K. vom 3.12.2008 als Ausgabe für die GbR angesetzt werden. 346 221,10 Euro können aus der Position Betriebshaftpflicht über 408,18 Euro angesetzt werden. Ausweislich der Beitragsrechnung der LVM vom 13. Dezember 2008 ist der Zeitraum 15.2.2009 bis 15.2.2010 mit 408,18 Euro berechnet worden. Im Hinblick darauf, dass die GbR zum 31.8.2009 beendet wurde, ist der Betrag anteilig für 6 ½ Monate anzusetzen. 347 934,99 Euro Berittkosten U. sind berücksichtigungsfähig. 348 100,00 Euro an Kosten für Diesel für den LKW sind anzusetzen. Zwar moniert auch hier die Klägerin, dass ein Beleg fehle und bestreitet mit Nichtwissen, dass für 100,00 Euro gerade der LKW der GbR betankt worden sein soll. Im Hinblick darauf, dass sich in der Abrechnung allerdings keine weitere Position Dieselkosten befindet und außer Streit steht, dass der LKW auch für die GbR unterwegs war, hält die Kammer diese Position für berücksichtigungsfähig. 349 Hinsichtlich der 750,00 Euro Berittkosten für M. T. hat die Klägerin sowohl eine entsprechende Vereinbarung als auch die Erforderlichkeit dieser Kosten bestritten. Weiteres Vorbringen des Beklagten ist dazu nicht erfolgt. Diese Position kann damit nicht berücksichtigt werden. 350 158,25 Euro sind berücksichtigungsfähige Kosten für den LKW laut Rechnung R. vom 31.12.2008. 351 Die weiteren Positionen in der Abrechnung der Auslagen des Beklagten für die GbR in 2008 werden seitens der Klägerin bestritten, so die Position 1.600,00 Euro Fohlenwache, 400,00 Euro Hilfe Hufschmied, Jungpferde, 300,00 Euro Vorbereiten Stutenschau, Auktion, 1.636,00 Euro Fahrten von Pferden, 740,00 Euro Fahrtbegleitung und 1.440,00 Euro Hilfe beim Freispringen. Die Klägerin bestreitet Erforderlichkeit der Aufwendungen eine entsprechende Vereinbarung und in Teilen auch, dass der Beklagte diese Aufwendungen tatsächlich gehabt habe. Mangels weiterem substantiierten Vorbringen des Beklagten können diese Positionen nicht anerkannt werden. 352 In 2007: 8.776,77 € 353 40,00 Euro können an Tierheilpraktikerkosten I. laut Rechnung 18.1.2007 in Ansatz gebracht werden. 354 345,10 Euro können an Impfkosten aus der Rechnung Dr. D. vom 1.2.2007 verlangt werden. 355 408,18 Euro kann für die Betriebshaftpflicht bei der LVM in Ansatz gebracht werden. 356 55,68 Euro können aus der Rechnung des Schmiedes W. vom 28.2.2007 berücksichtigt werden. Insofern wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.2.2011, Bl. 96 d. A., sowie auf die Ausführungen des Beklagten auf Bl. 135 oben d. A. Bezug genommen. 357 327,25 Euro können an Impfkosten Dr. D. laut Rechnung 29.3.2007 berücksichtigt werden. 358 233,92 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. K. vom 3.4.2007 in Ansatz gebracht werden. 359 800,00 Euro kann an Deckgeld für Donatella berücksichtigt werden. 360 140,42 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 5.5.2007 berücksichtigt werden. 361 138,43 Euro sind verauslagte Speditionskosten für die GbR laut Rechnung 31.5.2007. 362 178,50 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 8.6.2007 verlangt werden. 363 619,99 Euro können aus der Schmiedrechnung W. vom 23.6.2007 verlangt werden. Auf die erläuternden Ausführungen des Beklagten wird insofern verwiesen, vgl. Bl. 135, 136 d. A. 364 793,96 Euro sind berücksichtigungsfähige Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung vom 6.7.2007. 365 605,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Deckgeld Roxie. 366 486,00 Euro ist anzusetzen für Pensionsgeld Donatella. 367 189,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Pensionsgeld Donatella bei der Besamungsstelle L.. 368 35,49 Euro können an Speditionskosten J. berücksichtigt werden. 369 396,82 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. N. vom 1.8.2007 berücksichtigt werden. Hinsichtlich der insofern geltend gemachten Positionen wid auf die Ausführungen des Beklagten auf Bl. 136 d. A. verwiesen. 370 22,61 Euro können an Tierarztkosten T. geltend gemacht werden. 371 336,29 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 7.8.2007 geltend gemacht werden. 372 24,87 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. N. vom 4.9.2007 in Ansatz gebracht werden. Insofern ist das Pferd Constantia behandelt worden. 373 309,70 Euro können gemäß Tierarztrechnung Dr. D. vom 7.9.2007 verlangt werden. 374 226,10 Euro sind als Impfkosten Dr. D. berücksichtigungsfähig. 375 659,26 Euro können aus der Schmiedrechnung W. vom 4.10.2007 geltend gemacht werden. Insofern wird auf die Ausführungen des Beklagten auf Bl. 137, 138 d. A. verwiesen. 376 42,96 Euro können aus der Tierarztrechnung Dr. D. vom 3.11.2007 in Ansatz gebracht werden. Insofern handelt es sich um eine Behandlung des Pferdes Reggae. 377 Die Position unter dem 21.11.2007: LKW-Kosten in Höhe von 181,48 Euro laut Rechnung R. kann an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Die Kosten sind bereits im Rahmen der Abrechnung gegenüber der Klägerin direkt angesetzt worden. 378 291,00 Euro können an Tierarztkosten T. laut Rechnung 27.11.2007 geltend gemacht werden. 379 41,84 Euro können an Tierarztkosten Dr. D. laut Rechnung 7.12.2007 in Ansatz gebracht werden. 380 511,70 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung 16.12.2007 berücksichtigt werden. 381 Die folgenden Positionen vom 31.12.2007 über 3.000,00 Euro Berittkosten M. T., 1.600,00 Euro Fohlenwache, 370,00 Euro Hilfe Hufschmied, Jungpferde, 275,00 Euro Vorbereiten Stutenschau, Auktion, 1.945,00 Euro Fahrten von Pferden, 580,00 Euro Fahrtbeteiligung sowie 1.080,00 Euro Hilfe beim Freispringen sind von der Klägerin bestritten worden. Weitere substantiierte Ausführungen des Beklagten zu diesen Auslagen sind nicht erfolgt. Die Kosten können nicht berücksichtigt werden. 382 516,70 Euro können für Wurmkuren der GbR-Pferde laut Aufstellung am Ende der Anlage B 16 in Ansatz gebracht werden. 383 In 2006: 1.811,47 384 18,56 Euro können an Schmiedkosten aus der Rechnung W. vom 6.1.2006 in Ansatz gebracht werden. 385 192,27 Euro können an Tierarztkosten Dr. K. laut Rechnung vom 7.4.2006 in Ansatz gebracht werden. 386 812,60 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 13.5.2006 berücksichtigt werden. Insofern wird auf die Ausführungen des Beklagten auf Bl. 139 d. A. verwiesen. 387 74,24 Euro können an Schmiedkosten W. laut Rechnung 15.5.2006 geltend gemacht werden. 388 148,48 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 16.6.2006 als Auslagen für die GbR berücksichtigt werden. Sie betreffen Leistungen bezüglich Angelina, Geraldine und Primavera. 389 188,72 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 11.7.2006 in Ansatz gebracht werden. Insofern liegen Leistungen bezüglich Angelina und Primavera vor. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Beklagten dazu auf Bl. 139 d. A. verwiesen. 390 29,00 Euro können aus der Tierarztrechnung K. vom 11.8.2006 als Auslagen bezüglich des Pferdes Primavera berücksichtigt werden 391 92,80 Euro können an Schmiedkosten W. laut Rechnung 3.9.2006 in Ansatz gebracht werden. 392 92,80 Euro können auch aus der Schmiedrechnung W. vom 15.10.2006 berücksichtigt werden. Die Rechnung liegt im Übrigen innerhalb der Anlage B 11 vor und weist Hufschmiedarbeiten im September 2006 bezüglich der Pferde Angelina, Geraldine und Primavera nebst den Fohlen Florimate und Del Mar aus. 393 Auch für das Jahr 2006 hat die Klägerin die unter dem 31.12. berechneten 30,00 Euro Hilfe Hufschmied, Jungpferde, 1.200,-- Euro Fohlenwache, 150,00 Euro Vorbereiten Stutenschau, Auktion, 390,00 Euro Fahrten von Pferden sowie 420,00 Euro Fahrtbegleitung bestritten. Weiteres Vorbringen des Beklagten ist auch insofern nicht erfolgt. Die Positionen können daher nicht anerkannt werden. 394 162,00 Euro sind für Wurmkuren hinsichtlich der damaligen GbR-Pferde laut der Zusammenstellung am Ende der Anlage B 17 berücksichtigungsfähig. Insofern verweist die Kammer auf die obige Begründung. 395 Sofern die Klägerin im Übrigen hinsichtlich dieser für das Jahr 2006 geltend gemachten Auslagen des Beklagten einwendet, dass bis Ende Mai 2006 alles bezahlt gewesen sei, so weist die Kammer erneut darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist. 396 In 2005: 79,12 € 397 37,12 Euro können an Schmiedkosten aus der Rechnung W. vom 4.12.2005 in Ansatz gebracht werden. Insofern handelt es sich um Hufschmiedarbeiten bei den Pferden Angelina und Geraldine vom 11.10.2005. 398 42,00 Euro können für Wurmkuren bei den GbR-Pferden Angelina, Geraldine und Primavera verlangt werden. Auch insofern wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen verwiesen. 399 b) 400 Soweit sich die Klägerin, vgl. Bl. 110 d.A., auf Verjährung hinsichtlich solcher Kosten beruft, die für die Zeit vor Juni 2006 seitens des Beklagten geltend gemacht werden und dazu behauptet, dass bis Juni 2006 alles bezahlt sei, so kann sie damit kein Gehör finden. 401 Abgesehen davon, dass ihr Vortrag, bis Juni 2006 sei alles bezahlt, substanzlos ist, hat die Klägerin mit der Klageschrift ausgeführt, dass die Parteien vorprozessual wechselseitig auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, vgl. Bl. 7 d.A. Dass dies für einen Teil möglicher Ansprüche nicht gelten sollte, wird nicht konkret vorgetragen. 402 3. 403 Zugunsten des Beklagten sind noch Futter- und Unterbringungskosten in Höhe von 8.160,00 € abzüglich des für das Equipment zu zahlenden Betrages in Höhe von 5.000,00 €, also 3.160,00 € in die Auseinandersetzung einzustellen. 404 a) 405 Mit von dem Beklagten als hälftigen Anteil der Klägerin zu übernehmenden Futter- und Unterbringungskosten hat der Beklagte den hälftigen Pferdewert bereits abgezahlt. 406 aa) 407 Auszugehen war von einem Wert der in die GbR eingebrachten Pferde in Höhe von 65.000,00 Euro, und zwar für die Pferde Geraldine 16.000,-- Euro, Primavera 8.000,-- Euro, Angelina 8.000,-- Euro, Roxy 6.000,-- Euro, Donatella 5.000,-- Euro, Cleo 8.000,-- Euro, Süße 3.000,-- Euro, Reggae 3.000,-- Euro, Constantia 2.000,-- Euro, Donna 2.000,-- Euro, Lafayette 2.000,-- Euro und Virginia ebenfalls 2.000,-- Euro. Diese Werte sind unstreitig und ergeben sich aus der Anlage B 2. 408 Sofern sich aus der Anlage B 2 als weitere in die GbR eingebrachte Pferde Lady mit 2.000,-- Euro und Del Mar mit 2.000,-- Euro ergeben, gilt Folgendes: 409 Hinsichtlich des Pferdes Lady steht nicht fest, dass dieses in die GbR eingebracht wurde. Ein Wert ist dementsprechend nicht anzusetzen. Hinsichtlich des Pferdes Del Mar ist festzuhalten, dass dieses aus der Angelina im Jahre 2006 stammt und dementsprechend „geborenes GbR-Pferd“ ist. Insofern muss der Beklagte sich nicht mehr einkaufen. 410 bb) 411 Für die Pferde der GbR hat der Beklagte wie folgt die Futter- und Unterbringungskosten übernommen, insgesamt 81.320,00 €: 412 Primavera von Oktober 2005 bis Juli 2009 46 x 200,-- Euro = 9.200,-- Euro, 413 für Angelina von Oktober 2005 bis Juli 2009 ebenfalls 46 x 200,-- Euro = 9.200,-- Euro, 414 für Geraldine von Oktober 2005 bis Juli 2009 46 x 200,-- Euro = 9.200,-- Euro, 415 für Donatella von Januar 2007 bis Juli 2009 31 x 200,-- Euro = 6.200,-- Euro, abzüglich Unterstellzeit beim Westfälischen Pferdestammbuch laut entsprechender Abrechnung bei den von der Klägerin eingereichten Kostenbelegen, s.o., im Zeitraum 04.07.2006 bis 08.12.2006 = rd. 5 x 200,00 € = 1.000,00 €, also 5.200,00 €, 416 für Roxy von Januar 2007 bis Juli 2009 31 x 200,-- Euro = 6.200,-- Euro, 417 für Cleo von Juni 2007 bis Juli 2009 26 x 200,-- Euro = 5.200,-- Euro, 418 für Süße von Januar 2007 bis Dezember 2008 24 x 200,-- Euro = 4.800,-- Euro, 419 für Reggae von Januar 2007 bis Juni 2009 12 x 150,-- Euro + 12 x 200,-- Euro + 6 x 200,-- Euro = 5.400,-- Euro, 420 abzüglich Unterstellzeit beim Westfälischen Pferdestammbuch laut entsprechender Abrechnung bei den von der Klägerin eingereichten Kostenbelegen, s.o., im Zeitraum 09.06. bis 17.08.2008 und 18.02. bis 12.06.2009 (vgl. auch Anlage B 19, S. 2) = rd. 6,5 x 200,00 € = 1.300,00 €, insgesamt also 4.100,00 €, 421 für Constantia von Januar 2007 bis Juli 2009 12 x 120,-- Euro + 12 x 150,-- Euro + 7 x 200,-- Euro = 4.640,-- Euro, 422 für Donna von Januar 2007 bis Juli 2009 12 x 120,-- Euro + 12 x 150,-- Euro + 7 x 200,-- Euro = 4.640,-- Euro, 423 für Lafayette von Januar 2007 bis Mai 2009 12 x 120,-- Euro + 12 x 150,-- Euro + 5 x 200,-- Euro = 4.240,-- Euro, 424 abzüglich Unterstellzeit beim Westfälischen Pferdestammbuch laut entsprechender Abrechnung bei den von der Klägerin eingereichten Kostenbelegen, s.o., im Zeitraum 18.02. bis 03.05.2009 (vgl. auch Anlage B 19, S. 2) = 3,5 x 200,00 € = 700,00 €, insgesamt also 3.540,00 €, 425 für Virginia von Januar 2007 bis Juli 2009 12 x 100,-- Euro + 12 x 120,-- Euro + 7 x 150,-- Euro = 3.690,-- Euro, 426 für Cortina von Januar 2008 bis Juli 2009 12 x 100,-- Euro + 7 x 120,-- Euro = 2.040,-- Euro, 427 für Darling von Januar 2008 bis Juli 2009 12 x 100,-- Euro + 7 x 120,-- Euro = 2.040,-- Euro, 428 für Del Mar von Januar 2007 bis Juli 2009 12 x 100,-- Euro + 12 x 120,-- Euro + 7 x 150,-- Euro = 3.690,-- Euro, 429 für Fiona (die wohl seitens der Klägerin als Fiorella bezeichnet wird ) für Januar 2008 bis Juli 2009 12 x 100,-- Euro + 7 x 120,-- Euro = 2.040,-- Euro, 430 für Fairmont von Januar 2009 bis Juli 2009 7 x 100,-- Euro = 700,-- Euro, 431 für Li Si von Januar 2009 bis Juli 2009 7 x 100,-- Euro = 700,-- Euro 432 und für Quinero von Januar 2009 bis Mai 2009 5 x 100,-- Euro = 500,-- Euro. 433 Für die von der Klägerin mit dem vor der Kammer am 31.7.2009 geschlossenen Vergleich übernommenen Pferde (Geraldine, Cleo, Roxy, Donna, Fairmont und Cortina) gilt, dass Ansprüche des Beklagten wegen übernommener Pensionskosten gegen die Klägerin direkt bestehen, vgl. B II. 1. c), und damit nicht in die GbR-Auseinandersetzung gehören. 434 Im Übrigen ist Grundlage dieser Bemessung, die sich aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 1 ergebenden Unterstellzeiten auf dem Hof des Beklagten und ggfls. entsprechenden Verkaufs- bzw. Todeszeitpunkten. Außerdem sind bei dieser Berechnung die unstreitigen Pensionskosten in Höhe von 100,-- Euro für einjährige Pferde, 120,-- Euro für zweijährige Pferde, 150,-- Euro für dreijährige Pferde und 200,-- Euro für vierjährige bzw. ältere Pferde in Ansatz gebracht worden. 435 Der Beklagte hat mithin für die Klägerin Futter- und Unterbringungskosten in Höhe von 81.320,00 Euro : 2 = 40.660,-- Euro „bezahlt“. Der hälftige Pferdewert in Höhe von 65.000,-- Euro : 2 = 32.500,-- Euro ist damit abgegolten. Es verbleibt zugunsten des Beklagten eine in die Auseinandersetzung der GbR grundsätzlich einzustellende Forderung in Höhe von 8.160,-- Euro. 436 b) 437 Gemäß Vereinbarung der Parteien waren die vom Beklagten weiterhin für die Klägerin übernommenen Futter- und Unterbringungskosten auf den vom Beklagten persönlich geschuldeten Kaufpreis für das übernommene Equipment anzurechnen. 438 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das für den Hof des Beklagten übernommene Equipment: ein vierteiliger Sandsteinbrunnen mit Dach und Kurbel mit Wassereimer, ein Sauerkrautfass, zwei große und ein kleiner Sandsteintrog, eine Haferquetsche mit Entstaubung, Futterwagen, Wasserheizung, Solarium, Kameras/Monitor zu Überwachung des Abfohlvorgangs, Inhalator, Spiegel, Ballenförderer gemäß § 433 Abs. 2 BGB. 439 Insoweit kann ausgehend vom Vortrag des Beklagten nur von einem Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € ausgegangen werden. 440 Die von der Klägerin mit der Anlage K 8 vorgelegte Rechnung, datierend vom 20.12.2006, über 15.000,00 € kann nicht nachvollzogen werden. Inhalt dieser Rechnung sind u.a. 80 Regupol-Platten, die unstreitig nicht Kaufvertragsgegenstand und nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten jedenfalls bis 2008 in der Firma des I. C. AHB in B. befindlich waren. 441 Im Übrigen ist es nicht nachzuvollziehen, dass in einer weiteren zur Akte gereichten Anlage K 5: „Aktennotiz Juni 2006“ der Pferdebestand mit 69.000,00 € und weiterhin „ LKW + Technik“ mit 15.000,00 € ausgewiesen sind. 442 Vielmehr spricht dies für die seitens des Beklagten der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten angelasteten Tricks, der unredlichen nachträglichen Herstellung irgendwelcher Rechnungen und sonstiger Schriftstücke. Denn hinsichtlich des LKWs verlangte die Klägerin in dem Verfahren 1 O 172/09 unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht (nicht eines der Erbengemeinschaft) die Herausgabe von dem Beklagten. 443 4. 444 Sofern die Klägerin 3.925,00 € mit der Begründung vom Beklagten verlangt, die entsprechende Überweisung sei irrtümlich in der Annahme erfolgt, dem Beklagten stünde der Erlös aus dem Verkauf des Fohlens Florimate zur Hälfte zu, dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, so kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. 445 Insofern hat der Beklagte ohne weitere Entgegnung durch die Klägerin vorgetragen, dass Florimate aus der Primavera stammt. Primavera war aber unstreitig GbR-Pferd. Das entsprechende Fohlen ist dies daher auch. Soweit für die entgegenstehende Behauptung die Zeugin C. benannt wird, war diese nicht zu hören. Insoweit fehlt für die entgegenstehende Behauptung hinreichender Sachvortrag. 446 5. 447 Unstreitig hat die Klägerin noch 1.250,00 € aus dem Verkauf der Stute Süße im Jahr 2008 durch den Beklagten zu beanspruchen; der hälftige Anteil aus dem Verkaufserlös in Höhe von 2.500,00 € ist noch nicht an die Klägerin ausgezahlt. 448 6. 449 Die Klägerin verkaufte im Jahr 2009 das Pferd „La Fayette“, welches zur GbR gehörte, für 5.000,00 €. Hieraus hat der Beklagte – ebenfalls unstreitig - noch seinen hälftigen Anteil in Höhe von 2.500,00 € zu erhalten. 450 7. 451 Die Klägerin verkaufte im Jahr 2009 das Pferd Reggae, welches ebenfalls zur GBR gehörte, für 1.000,00 €. Hieraus hat der Beklagte – unstreitig - noch seinen hälftigen Anteil in Höhe von 500,00 € zu erhalten. 452 8. 453 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 698,00 € für angeblich fehlendes Zubehör, welches zuvor in einem abgeschlossenen Schrank auf dem Hof des Beklagten aufbewahrt wurde. 454 Ein Ersatzanspruch kommt allenfalls nach § 732 BGB in Frage. Danach sind Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, dem Gesellschafter zurückzugeben. Kein Ersatz erfolgt bei zufälligem Untergang. Bei Verschulden eines Gesellschafters haftet dieser allerdings gegenüber der Gesellschaft. 455 Abgesehen davon, dass unklar ist, ob die von der Klägerin vermissten Sachen überhaupt von dem seitens der Frau B. C. der mittlerweile verstorbenen Frau T. T. übertragenen Sicherungseigentum umfasst waren, mithin, ob die Klägerin/die Erbengemeinschaft überhaupt Eigentümerin ist, steht jedenfalls ein Verschulden des Beklagten am behaupteten Verschwinden dieser Sachen nicht fest. Hierzu fehlt ausreichender Vortrag der Klägerin. 456 IV. 457 Insgesamt ist daher die Auseinandersetzung der GbR wie folgt vorzunehmen: 458 1. 459 Die Klägerin hat gegen die GbR einen Anspruch wegen getätigter Auslagen in Höhe von 22.047,83 €. 460 Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Einlage – ebenfalls in Form der Pferde – in Höhe von 65.000,00 €. 461 Hierauf hat sie 48.900,00 € in Form der Pferde erhalten sowie Verkaufserlöse hinsichtlich der Pferde Lafayette in Höhe von 5.000,00 € und Reggae in Höhe von 1.000,00 €. 462 Es ergibt sich damit insgesamt ein Anspruch gegen die GbR in Höhe von 32.147,83 €. Insofern besteht grundsätzlich eine Nachschusspflicht der Gesellschafter gemäß § 735 S. 1BGB. Jeder Gesellschafter hat 16.073,92 € nachzuschießen. 463 2. 464 Der Beklagte hat gegen die GbR einen Anspruch wegen getätigter Auslagen in Höhe von 25.568,07 €, 465 Außerdem hat er einen Anspruch gegen die GbR wegen übernommener Pensionen in Höhe von 8.160,00 €, abzüglich Kaufpreis für das Equipment 5.000,00 € gemäß Verrechnungsabrede = 3.160,00 €. 466 Hierauf hat er 47.800,00 € in Form der Pferde erhalten sowie den Verkaufserlös für das Pferd Süße in Höhe von 2.500,00 €. 467 Insgesamt hat damit der Beklagte aus der GbR 21.571,93 € zu viel erhalten. 468 Nach Verrechnung ergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach Auseinandersetzung der GbR in Höhe von 16.073,92 € zuzüglich ½ x 21.571,93 € = 26.859,39 € 469 B. 470 I. 471 1. 472 Die Klägerin hat gegen den Beklagten – unabhängig von der GbR einen Anspruch auf Zahlung des Verkaufserlöses für das Pferd Lady in Höhe von 2.300,00 €, § 670 BGB. 473 Unstreitig hat der Beklagte die Stute der Klägerin im November 2007 für diese verkauft, vgl. Bl. 61d.A. und Anlage B 10 (worin der Erhalt des Verkaufserlöses auslagenmindernd beim Beklagten aufgeführt wurde). 474 Nach den obigen Ausführung ist nicht davon auszugehen, dass das Pferd Lady in die GbR eingebracht wurde. Der Klägerin steht damit der Verkaufserlös auch in voller Höhe zu. 475 2. 476 Ansprüche der Klägerin wegen behaupteter Barzahlungen an den Beklagten in Höhe von 1.000,00 €, 1.500,00 €, 500,00 €, 300,00 €, insgesamt = 3.300,00 € bestehen nicht. 477 Zu diesen Barzahlungen trägt die Klägerin vor dass sie bzw. die Eheleute C. diese Beträge am 21.12.2006, 22.10.2007, 11.11.2007 und 21.11.2007 an den Beklagten überreicht habe, und zwar zum Ausgleich von Forderungen, die der Bauer Q. gegen die Erbengemeinschaft T. hatte; der Beklagte habe das Geld an Q. weitergegeben. Unklar ist, wieso sich hieraus Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ergeben sollten. 478 II. 479 Der Beklagte hat gegen die Klägerin weitere Ansprüche unabhängig von der GbR. 480 1. 481 Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Futter- und Unterbringungskosten für die Pferde, die jedenfalls nicht im Jahr 2006 und teilweise auch nicht danach Gegenstand der GbR, aber gleichwohl auf dem Hof des Beklagten eingestallt waren, und zwar in Höhe von insgesamt 10.540,00 € zuzüglich 770,00 € für Pferde der Klägerin nach Aufteilung gemäß Vergleich vor der Kammer vom 31.07.2009, insgesamt 11.310,00 €. 482 a) 483 Auszugehen war insofern von dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dass die Klägerin für die auf dem Hof des Beklagten untergebrachten Pferde bis einschließlich Mai 2006 die Kosten für Futter und Unterbringung bezahlte. 484 Das mag auch ungefähr hinkommen. Zahlungen sind jedenfalls unstreitig erfolgt am 10.03.2006 in Höhe von 3.966,50 €, am 26.06.2006 in Höhe von 3.160,00 und weitere 1.950,00 € per Verrechnung mit von Herrn C. gelieferten TV-Möbeln (3.070,00 € ./. 1.120,00 € für Deckgelder), insgesamt also in Höhe von 9.076,50 €. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte mit der Anlage B 13 für 2005 insgesamt 3.110,00 € und für 2006 insgesamt 16.500,00 € ermittelt und somit auf 2005 bis Ende Mai ca. 9.985,00 € entfallen, so liegen diese Zahlen jedenfalls einigermaßen dicht beieinander. 485 b) 486 Für das Pferd Donatella können Futter- und Unterbringungskosten von Juni 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von 7 x 200,-- Euro = 1.400,-- Euro verlangt werden. 487 Für das Pferd Süße können derartige Kosten für Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 7 x 150,-- Euro = 1.050,-- Euro verlangt werden. 488 Für das Pferd Reggae können Futter- und Unterbringungskosten für Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 7 x 120,-- Euro = 840,-- Euro beansprucht werden. 489 Für das Pferd Constantia können Kosten für Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 7 x 100,-- Euro = 700,-- Euro verlangt werden. 490 Für das Pferd Donna können Kosten für Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 7 x 100,-- Euro = 700,-- Euro verlangt werden. 491 Für das Pferd Lafayette können für Juni bis Dezember 2006 7 x 100,-- Euro = 700,-- Euro verlangt werden. 492 Für Roxy können von Juni bis Dezember 2006 7 x 200,-- Euro = 1.400,-- Euro verlangt werden. 493 Für Lady können für die Monate Juni bis Dezember 2006 7 x 200,-- Euro = 1.400,-- Euro sowie für die Monate Januar bis November 2007 11 x 200,-- Euro = 2.200,-- Euro verlangt werden. Insofern ist anzumerken, dass das Pferd Lady im November 2007 verkauft wurde und entsprechend den obigen Ausführungen nicht feststeht, dass Lady in die GbR eingebracht wurde. 494 Hinsichtlich des Pferdes Sunshine kann der Beklagte für den Monat Juni 2006 150,-- Euro beanspruchen. Insofern ist aus der Anlage B 1 des Beklagten ersichtlich, dass das Pferd Sunshine noch im Juni auf dem Hof des Beklagten stand. Hierzu konnte der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 30.9.2011 erklären, dass das Pferd Sunshine „einen Monat später weggegangen“ sei. 495 Das Pferd Del Mar ist Fohlen aus der Angelina im Jahr 2006. Für dieses waren noch keine Futter-/Unterbringungskosten zu zahlen. 496 c) 497 Für August 2009 ergeben sich für die laut Vergleich vor der Kammer am 31.07.2009 auf die Klägerin übergegangenen Pferde Donna, Cleo, Geraldine und Roxy Pensionskosten in Höhe von 770,00 €, vgl. Anlage B 13. 498 2. 499 Der Beklagte kann von der Klägerin folgende in den Jahren 2005 bis 2009 getätigte Auslagen für die Erbengemeinschaft erstattet verlangen, § 670 BGB, und zwar in Höhe von insgesamt 6.641,79 €. 500 In 2009: 50,00 € 501 50,00 Euro kann der Beklagte für Hilfe im August 2009 bei den von der Klägerin laut Vergleich der Kammer vom 31.7.2009 übernommenen Jungpferden verlangen, die er im Rahmen von Hufschmiedarbeiten geleistet hat. Diese Position ist unstreitig. 502 In 2008: 153,80 € 503 23,80 Euro kann der Beklagte erstattet verlangen für Hufschmiedarbeiten bezüglich des Pferdes Lady (Hufausschneiden am 13.11.2007 – unter dem 8.1.2008 berechnet). 504 130,00 Euro aus geltend gemachten 270,00 Euro für „Fahrten von Pferden“ sind berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich um Fahrtkosten des Beklagten anlässlich des Verkaufes des Pferdes Lady, was allerdings tatsächlich wohl im November 2007 stattfand. Sofern darüber hinaus 140,00 Euro (7 Stunden á 20,00 Euro) an Stundenlohn des Beklagten geltend gemacht wird, so kann dieser Betrag nicht angesetzt werden. Entsprechend der obigen Ausführungen zu Arbeiten des Herrn C. für die GbR ist festzuhalten, dass insofern hinreichender Sachvortrag zu einer Vergütungsabrede fehlt. 505 In 2007: 2.245,72 € 506 873,80 Euro sind an Versicherungskosten für den LKW verauslagt worden und können erstattet verlangt werden. 507 11,90 Euro können an Kosten für eine Impfung des Pferdes Lady am 14.1.2007 verlangt werden. 508 185,60 Euro können an Kosten für den Schmied W. verlangt werden. Diese Position ist unangegriffen. 509 11,90 Euro kann der Beklagte an weiteren Impfkosten für das Pferd Lady (Impfung am 3.3.2007) erstattet verlangen. 510 322,11 Euro können an verauslagten Kosten für eine LKW-Reparatur von der Klägerin verlangt werden. 511 38,08 Euro können an Schmiedkosten für das Pferd Lady aus der Rechnung vom 23.6.2007 des Schmiedes W. verlangt werden. 512 38,08 Euro können ferner an Schmiedkosten betreffend das Pferd Lady aus der Rechnung vom 4.10.2007 verlangt werden. 513 Dass der Beklagte am 11.11.2007 eine Verkaufsprovision in Höhe von 300,00 Euro an Herrn B.s Voss bezahlt haben will, hat die Klägerin bestritten. Weiteres Vorbringen des Beklagten dazu ist nicht erfolgt, geschweige denn Beweis dazu angetreten. 514 157,25 Euro können von ursprünglich geltend gemachten 181,48 Euro an Kosten für den LKW aus der Rechnung R. vom 21.11.2007 geltend gemacht werden. Auf die korrigierte Abrechnung des Beklagten zu dieser Rechnung im letzten Absatz auf Blatt 138 d. A. wird verwiesen. 515 607,00 Euro können für an den Pferden der Klägerin vorgenommene Wurmkuren für den Zeitraum 2005 bis 2007 geltend gemacht werden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Kosten für die Wurmkuren nicht belegt sind. Was an der übersichtlichen und nachvollziehbaren Aufstellung dieser Kosten „Wurmkuren Pferde Erbengemeinschaft T.“ im Rahmen der Anlage B 10 nicht stimmen soll, wird allerdings nicht aufgezeigt. Diese Kosten mit Nichtwissen zu bestreiten hält die Kammer vor dem Hintergrund für unzulässig, da auch die Klägerin die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen kennen müsste. 516 In 2006: 3.806,67 € 517 117,16 Euro kann der Beklagte aus der Schmiedrechnung vom 6.1.2006 erstattet verlangen. Sofern die Klägerin hierzu einwendet, vgl. Bl. 126 d. A., dass für Positionen bis zum 31.5.2006 sämtliche Zahlungen längst erfolgt seien, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Hinreichendes Vorbringen der Klägerin zum tatsächlich vollständigen Ausgleich dieser Kosten des Beklagten sind nicht vorhanden. Zwar räumt der Beklagte ein, dass „C.“ bis Ende Mai 2006 für seine restlichen zehn Pferde gezahlt habe, Bl. 37 d. A. unten. Dass damit ein vollständiger Ausgleich der dem Beklagten entstandenen Kosten und Auslagen erfolgt sein soll, geht aus diesem Vorbringen nicht hervor. 518 66,12 Euro kann der Beklagte an Tierarztkosten aus der Rechnung K. vom 13.5.2006 bezüglich des Pferdes Cleo verlangen. 519 301,60 Euro kann der Beklagte aus der Rechnung des Schmiedes W. vom 15.5.2006 verlangen (10 x Ausschneiden sowie Behandlungen des Pferdes Donatella). 520 46,40 Euro kann der Beklagte an Auslagen für Behandlung des Pferdes Cleo laut Rechnung 16.6.2006 erstattet verlangen. 521 395,55 Euro können aus der Position 410,28 Tierarzt K. aus der Rechnung vom 11.7.2006 erstattet verlangt werden. Der geltend gemachte Betrag war zu korrigieren, da aus dieser Rechnung über insgesamt 593,55 Euro insgesamt 188,72 Euro auf die GbR entfallen und 9,28 Euro wohl auf ein weiteres/eigenes Pferd des Beklagten. 522 472,96 Euro kann der Beklagte erstattet verlangen Tierarztrechnung K. vom 11.8.2006. 523 241,28 Euro kann der Beklagte aus der Rechnung des Schmiedes W. vom 3.9.2006 erstattet verlangen. 524 29,00 Euro kann der Beklagte an Tierarztkosten K. laut Rechnung 6.9.2006 verlangen. 525 105,93 Euro kann der Beklagte an Tierarztkosten K. laut Rechnung 8.10.2006 verlangen. 526 185,60 Euro kann der Beklagte an Schmiedkosten W. laut Rechnung vom 15.10.2006 erstattet verlangen (10 x 16,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für Hufeausschneiden). 527 152,94 Euro kann der Beklagte an Kosten für den LKW laut Rechnung R. 6.12.2006 erstattet verlangen. 528 37,13 Euro kann der Beklagte an Kosten bezüglich des LKW laut Rechnung T. laut Rechnung 20.12.2006 erstattet verlangen. 529 350,00 Euro kann der Beklagte für Hilfeleistungen Hufschmied bezüglich Jungpferde verlangen. 530 800,00 Euro können angesetzt werden bezüglich Fohlenwache bei Roxy und Lady. 531 150,00 Euro können verlangt werden für Vorbereitung Stutenschau und Auktion. 532 355,00 Euro können verlangt werden für „Fahrten von Pferden“. Hinsichtlich der letzten vier Positionen wird auf die Zusammenstellungen am Ende des Anlagenkonvoluts B 11 verwiesen. Die Kammer führt hierzu ergänzend an, dass diese Positionen als unstreitig behandelt wurden. Welche Positionen die Klägerin innerhalb der Anlage B 11 angegriffen haben möchte, wird aus ihrem Vorbringen, vgl. Bl. 126 d. A., nicht deutlich. Die genannten Beträge können in keiner Weise nachvollzogen werden. 533 In 2005: 385,60 € 534 Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 20,99 Euro weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass aus der anliegenden Zahlungserinnerung Datum 2.12.2005 in keiner Weise hervorgeht, welches Pferd laut Rechnung 3.11.2005 behandelt wurde. Im Übrigen ist die Zahlungserinnerung gerichtet an Frau N. R.. Weiteres Vorbringen des Beklagten ist dazu nicht erfolgt. Diese Position kann nicht anerkannt werden. 535 185,60 Euro können an Kosten für den Schmied W. laut Rechnung 4.12.2005 erstattet verlangt werden. 536 90,00 Euro kann der Beklagte für Hilfsarbeiten beim Hufschmied bezüglich der Jungpferde der Klägerin verlangen. 537 110,00 Euro kann der Beklagte für „Fahrten von Pferden“ verlangen. Hinsichtlich der letzten zwei Positionen wird auf die konkrete Zusammenstellung im Anlagenkonvolut B 12 verwiesen. 538 Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten des Beklagten auf Verjährung beruft, so greift diese Einrede nicht. Auf die Ausführungen unter A. III. 2. b) wird Bezug genommen. 539 3. 540 Der Beklagte zahlte für den Hengst „Fürst E.“ für die Einstellung bei Bauer Q. für 18 Monate je 100,00 €, insgesamt 1.800,00 €; diese sind dem Beklagten, da „Fürst E.“ nicht in GbR einbezogen war, von der Klägerin zu erstatten, eine Position, die ebenfalls unstreitig ist. 541 4. 542 Der Beklagte zahlte Frau Barbara Prange 325,00 € im Namen der Klägerin; diese sind dem Beklagten zu erstatten. Sofern die Klägerin dazu behauptet, vgl. Bl. 125 d.A., dass I. C. den Betrag schon gezahlt habe, so fehlt insofern jedenfalls ein Beweisantritt. 543 C. 544 Im Hinblick darauf, dass auch die Parteien im Rechtsstreit sämtliche wechselseitigen Forderungen – sei es gegen die GbR oder gegen den anderen Gesellschafter persönlich – gegeneinander verrechnet haben, verrechnet auch die Kammer die festgestellten Ansprüche abschließend miteinander, so dass sich zugunsten der Klägerin insgesamt 9.082,60 € ergeben (Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 26.859,39 € zuzüglich 2.300,00 € abzüglich der Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 10.540,00 € + 770,00 € + 6.641,79 € + 1.800,00 € + 325,00 €). 545 D. 546 Es können Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden, §§ 288, 291 BGB. Die Zahlungsaufforderung der Klägerin mit vorgerichtlichem Schreiben vom 17.12.2009 vermöchte keinen Verzug zu begründen, da die geltend gemachten Positionen nicht vollständig zutreffend waren. 547 E. 548 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.