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Urteil

1 O 83/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2011:0812.1O83.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)      3.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

b)     706,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

c)      142,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

d)     2.452,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

e)      für den Zeitraum vom 12.01.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 2,64 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 24.09.2010 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

f)       für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 2,64 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag,

g)     für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 18,30 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 24.09.2010 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,

h)     für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 18,30 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag

zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes P., Lebens-Nr. DE xxx.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes P. in Verzug befindet.

Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 17.06.2011 alle künftigen, für eine artgerechte Haltung des Pferdes erforderlichen Futter- und Einstreukosten, maximal 2,64 Euro pro Tag, sowie Pflegekosten, maximal 25,00 Euro pro Tag, bis zur Rücknahme des Pferdes zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 19.778,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a) 3.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, b) 706,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, c) 142,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, d) 2.452,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, e) für den Zeitraum vom 12.01.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 2,64 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 24.09.2010 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, f) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 2,64 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag, g) für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 18,30 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 24.09.2010 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010, h) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 18,30 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes P., Lebens-Nr. DE xxx. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes P. in Verzug befindet. Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 17.06.2011 alle künftigen, für eine artgerechte Haltung des Pferdes erforderlichen Futter- und Einstreukosten, maximal 2,64 Euro pro Tag, sowie Pflegekosten, maximal 25,00 Euro pro Tag, bis zur Rücknahme des Pferdes zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 19.778,43 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Der Beklagte betreibt das Gestüt J. Der Kläger interessierte sich für den am 17.2.2006 geborenen Haflingerwallach P. des Beklagten, den er am 10.8.2009 auf dessen Gestüt besichtigte. Das Pferd hatte zu dem Zeitpunkt einen Juckreiz und wies leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Der vom Kläger geäußerten Befürchtung, bei dem Pferd könne es sich um einen Allergiker handeln, trat der Beklagte entgegen. Der Kläger erwarb das Pferd mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.8.2009 zu Reitzwecken für einen Preis von 3.500,-- Euro. Der Kaufvertrag sollte erst wirksam werden, wenn das Pferd tierärztlich untersucht worden war und sich der Kläger nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses zur Übernahme des Pferdes entschied. Als gesundheitliche Beschaffenheit wurde das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung vereinbart. P. wurde daraufhin am 20.8.2009 von dem Tierarzt Dr. O. aus der Praxis E. untersucht. Dabei wurde auch eine Blutprobe genommen und zur Laboruntersuchung zwecks Abklärung eines Sommerekzems eingeschickt. Mit Attest vom 21.8.2009 bescheinigte Dr. O., dass das Ergebnis der Allergenbestimmung auf Insekten negativ sei. Der Kläger holte das Pferd daraufhin am 22.8.2009 bei dem Beklagten ab und zahlte den Kaufpreis. Das Pferd litt in der Folgezeit unter Juckreiz. Der Kläger teilte dies dem Beklagten mit. Der Beklagte holte das Pferd am 1.9.2009 beim Kläger ab, um es zu untersuchen und zu behandeln. Er schrieb dem Kläger am 2.10.2009, das Pferd habe kein Jucken mehr gezeigt, sobald es wieder in seiner alten Umgebung gewesen sei. Die Behandlung der Scheuerstellen sei erfolgreich gewesen. Falls das Pferd dennoch räudepositiv sei, bestehe die Möglichkeit des Umtausches gegen ein qualitativ gleiches Pferd. Der Kläger erhielt den Wallach am 3.10.2009 vom Beklagten zurück. In der Folgezeit trat der Juckreiz erneut auf. Daraufhin trat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2009 von dem Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung von 3.955,92 Euro sowie zur Abholung des Pferdes bis zum 18.11.2009 auf. Im Verlauf des hiesigen Rechtsstreites forderte der Kläger den Beklagten mit Schriftsatz vom 6.9.2010 zur Nachbesserung bis zum 20.9.2010 auf. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23.9.2010 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger behauptet, das Pferd habe bereits bei Gefahrübergang an einem Sommerekzem gelitten. Der Beklagte habe das Tier zur Vertuschung der Erkrankung mit Kortison behandelt. Es sei zum Reiten nicht nutzbar, da es sich bei Juckreiz scheuere und dabei keine Rücksicht auf den Reiter nehme. Eine Nachbesserung sei – unstreitig – nicht möglich, die Allergie sei nicht behandelbar. Auch eine Ersatzlieferung sei nicht möglich, da das Pferd als Individuum ausgesucht worden sei aufgrund seines jungen Alters und guten Charakters. Der Beklagte habe jegliche Nacherfüllung abgelehnt. In einem Telefonat vom 11.10.2009 habe er alles zurückgewiesen. Über seinen Sohn habe er seiner Ehefrau U. M. am 26.10.2009 ausrichten lassen, er nehme sich der Angelegenheit nicht an, der Kläger könne das Pferd zurückbringen, Geld erhalte er jedoch nicht. Im Übrigen besitze der Beklagte auch kein vergleichbares Pferd. Der Kläger verlangt neben der Erstattung des Kaufpreises den Ausgleich folgender Aufwendungen: Ankaufsuntersuchung 200,00 Euro Laboruntersuchung 136,61 Euro Laboruntersuchung 65,45 Euro Tierarztkosten 53,86 Euro Ekzemerdecke 119,00 Euro Fliegenmaske 19,90 Euro Emulsion 44,60 Euro Laboruntersuchung 29,75 Euro Tierarztkosten 37,58 Euro Ferner begehrt er für das Pferd, das sich weiterhin bei ihm zuhause in Bielefeld befinde, Futter- und Einstreukosten von 7,39 Euro und Pflegekosten von 25,-- Euro pro Tag seit dem 19.11.2009. Der Kläger beantragt – nach mehrfacher Klageerweiterung und deshalb erfolgter Verweisung des Rechtsstreits von dem zunächst angerufenen Amtsgericht Bielefeld an das Landgericht Bielefeld – , 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.955,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pferdes, P., Lebens-Nr. DE xxx, in Verzug ist, 3. den Beklagten zu verurteilen, beginnend ab dem 12.1.2010 täglich 7,39 Euro für Futter- und Einstreukosten des streitgegenständlichen Pferdes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Tage bis zur Rücknahme des streitgegenständlichen Pferdes zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.350,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2010 zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, beginnend ab dem 1.4.2010 einen Betrag in Höhe von 25,-- Euro täglich für die Pflege des streitgegenständlichen Pferdes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Tage bis zur Rücknahme des streitgegenständlichen Pferdes zu zahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von weiteren 251,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (03.08.2010) zu zahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 523,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 359,50 Euro seit Rechtshängigkeit (11.12.2009) und weiteren 163,98 Euro seit Rechtshängigkeit (03.08.2010) zu zahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 399,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.03.2010) an ihn zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld. Ferner behauptet er, das Pferd habe weder bei Gefahrübergang noch in der Folgezeit an einem Sommerekzem gelitten; ebenso wenig liege eine entsprechende Sensibilisierung vor. Das Pferd sei auch nicht mit Cortison behandelt worden. Es habe allenfalls eine genetische Disposition zu einer solchen Allergie. Allergische Komponenten seien dem Kläger aber bekannt gewesen. Der Tierarzt Dr. O. habe der Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass die Scheuerstellen wahrscheinlich nicht auf eine Sommerräude zurückzuführen seien, dass die Diagnose aber unklar sei, es könne sich um eine andere Allergie oder Infektion handeln. Eine Nachlieferung eines vergleichbaren Pferdes sei möglich. Die geltend gemachten Futterkosten seien zu hoch; das Pferd benötige weder Kraftfutter noch Müsli. Pflegekosten seien nicht erstattungsfähig, zumindest aber überhöht. Schließlich müsse sich der Kläger Nutzungsvorteile in Höhe der laufenden Aufwendungen anrechnen lassen, da das Pferd in der Nutzung nicht eingeschränkt gewesen und auch tatsächlich geritten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch auszugsweise Inaugenscheinnahme von Videos und Lichtbildern durch uneidliche Vernehmung der Zeugin W. M., durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Gutachters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichte CD-R, das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. Q. vom 2.3.2011 und auf das Sitzungsprotokoll vom 16.6.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Landgericht Bielefeld ist für die Klage örtlich zuständig. Es besteht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 Abs. 1 ZPO. Bei einer Klage auf Kaufpreisrückzahlung ist der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift der Ort, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts nach dem Vertrag befindet. Der Haflingerwallach P. befand sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen vom 10.11.2009 und 23.9.2010 nach dem Vortrag des Klägers, auf den allein abzustellen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 29, Rdnr. 22) in Bielefeld. B. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 3.500,-- Euro aus §§ 90 a, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB. I. Das von dem Beklagten an den Kläger verkaufte Pferd ist mangelhaft. Es wies bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und eignete sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB. 1) Das Pferd leidet an einem Sommerekzem. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. a) Der dem Gericht als sachkundig und zuverlässig bekannte Sachverständige Dr. Q. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.03.2011 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 16.06.2001 überzeugend ausgeführt, dass ein Sommerekzem zu bejahen ist, wenn eine nach außen sichtbare Erkrankung mit typischen Symptomen festgestellt und der Nachweis einer Sensibilisierung des Pferdes auf Insektenallergene geführt werden könne. So liege der Fall hier. Bei der am 26.01.2011 von ihm durchgeführten Inaugenscheinnahme und Untersuchung des Pferdes sei zwar keine akute Erkrankung festzustellen gewesen. Der Haflingerwallach habe aber an Mähne und Schweifrübe deutliche Anzeichen von gleichmäßigem Haarbruch aufgewiesen. Außerdem sei die Haut an diesen Stellen chronisch verdickt und schuppig gewesen. Dieses Erscheinungsbild lasse die sichere Schlussfolgerung zu, dass in der Vergangenheit eine Hauterkrankung vorgelegen habe. Ferner habe er am 27.01.2011 einen funktionellen Allergietest im Institut für Immunologie der U. durchführen lassen, der eine hochgradige Sensibilisierung von P. auf Insektenallergene gezeigt habe. Hinsichtlich mehrerer Insektenallergene sei bei dem Test die höchste Reaktionsklasse festgestellt worden, während die Reaktion auf Allergene an Pflanzen negativ gewesen sei. Bei Gesamtwürdigung dieser Umstände sei die sichere Feststellung gerechtfertigt, dass P. hochgradig auf Insektenallergene sensibilisiert sei, was bei Allergenexposition, d.h. saisonalem Fliegenkontakt, zu Juckreiz und klinischen Erscheinungen führe und bereits geführt habe. b) Diese Einschätzung wird noch durch weitere Befunde gestützt: Bereits am 24.05.2010 stellte die Tierärztin Dr. D. ausweislich ihrer Bescheinigung vom 02.06.2010 bei dem Tier einen starken Juckreiz sowie offene, blutige Scheuerstellen in der Mähnen-Schweif-Region fest. Außerdem lassen die Videos und Lichtbilder auf der vom Kläger zur Akte gereichten CD-R, die unstreitig P. zeigen, ein total gestresstes Pferd mit hochgradigen Symptomen eines Juckreizes und diversen wunden Hautpartien. Zum anderen ergab auch bereits eine am 04.06.2010 durchgeführte serologische Untersuchung eine positive Reaktion auf verschiedene Insektenallergene. Nach der Erläuterung des Sachverständigen zeigte bereits dieses Testergebnis eine recht generalisierte Sensibilisierung von P. auf Insektenallergene. Dass das Ergebnis bei einzelnen Allergene qualitativ und quantitativ etwas anders ausgefallen ist als der vom Sachverständigen veranlasste Test, ist dabei ohne Bedeutung; dies könne – so der Sachverständige – sowohl an dem Test liegen als auch an dem Organismus des Tiers. 2) Aufgrund des festgestellten Sommerekzems weist der Wallach nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit auf. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergebende Gesundheitszustand als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart. Dr. O. hat dem Kläger daraufhin attestiert, dass das Ergebnis einer zur Abklärung eines Sommerekzems durchgeführten Blutuntersuchung negativ war. Ferner ist das Pferd aufgrund des Sommerekzems auch nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung geeignet. Der Kläger hat das P. unstreitig als Reitpferd erworben. Ein Pferd, das durch allergische Reaktion auf Insekten unter Juckreiz leidet und sich deshalb ohne Rücksicht auf den Reiter scheuert, ist zu diesem Verwendungszweck jedenfalls im Sommer nicht geeignet. 3) Der Fehler lag bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe des Pferdes am 22.08.2009 (§ 446 BGB) vor. a) Da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. v. § 474 BGB handelt, hatte der Kläger lediglich nachzuweisen, dass sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit dem Gefahrübergang, d. h. bis zum 22.2.2010 gezeigt hatte, § 476 BGB. Diesen Beweis hat der Kläger geführt. Der Sachverständige Dr. Q. hat überzeugend ausgeführt, dass der Haflingerwallach bereits innerhalb dieses Zeitraums hinsichtlich eines Sommekzems sensibilisiert war und auch eine entsprechende Erkrankung durchgemacht hatte. Es habe schon am 24.08.2009 ein klinisches Geschehen vorgelegen. Ausweislich ihrer Bescheinigung vom 06.10.2010 habe die Tierärztin Dr. D. bei dem Pferd schon am 24.08.2009 einen starken Juckreiz sowie offene, blutige Scheuerstellen in der Mähnen-Schweif-Region wahrgenommen; dabei handele es sich um typische Symptome eines Sommerekzems. Zudem habe ein serologischer Test des Dr. N. vom 23.10.2009, der mit dem von ihm durchgeführten Test qualitativ vergleichbar sei, eine positive Reaktion auf verschiedene Insekten mit einer schon ziemlich generalisierten Sensibilisierung ergeben. Diese Erkenntnisse rechtfertigen nach der Wertung des Sachverständigen die sichere Schlussfolgerung, dass P. bereits vor dem 22.02.2010 an einer Insektenallergie litt. b) Nach § 476 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat. Diese Vermutung ist nicht mit der Art des vorliegend verkauften Gegenstands unvereinbar; sie gilt vielmehr auch beim Tierkauf. Ferner ist die Vermutung auch mit der Art der Erkrankung nicht unvereinbar, da das Sommerekzem keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sichtbare Allergie ist (BGHZ 167, 40). c) Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Hierzu bedarf es des vollen Beweises des Gegenteils, also des Nachweises dafür, dass der Haflingerwallach P. am 22.8.2010 noch nicht unter einer Sommerallergie litt. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Vielmehr besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Allergie damals schon vorlag. aa) Es kann entgegen der Behauptung des Beklagten nicht festgestellt werden, dass ein im Rahmen der durchgeführten Ankaufsuntersuchung durchgeführter Allergietest ein negatives Ergebnis in Bezug auf eine Sensibilisierung gegen Insektenallergene erbracht hat. Die „Impresión de Datos en Pantalla“, bei der es sich angeblich um den Bericht des Labors C. aus C. über das Ergebnis der Untersuchung der von Dr. O. gezogenen Blutprobe handeln soll, ist unergiebig. Dort findet sich keine Analyse auf Insektenallergene, es wurden lediglich Reaktionen auf Umweltallergene sowie Pflanzen- und Pilzallergene bestimmt. bb) Allerdings hat der von der Tierärztin des Klägers in Auftrag gegebene Bericht des Labors L. vom 26.08.2009 nicht den Nachweis einer Sensibilisierung auf Insektenallergene erbracht. Dies rechtfertigt aber nicht die Überzeugung von einer zu dem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht vorhandenen Sensibilisierung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Testergebnis aufgrund einer vorherigen Behandlung des Pferdes mit Cortison verfälscht wurde. Die von der Tierärztin des Klägers veranlasste Blutuntersuchung durch die Hochschule Z., Institut für Biochemie hat ausweislich des Berichts vom 18.09.2009 den Verdacht auf Cortisolsuppression ergeben. Der Sachverständige hat dies dahingehend erläutert, dass bei dem Test die Wirkung einer Cortisolsuppression nachgewiesen worden sei und lediglich einzelne Substanzen mangels hinreichenden Untersuchungsmaterials nicht hätten nachgewiesen werden können. Eine Cortisolsuppression könne das nicht positive Testergebnis vom 26.08.2009 logisch erklären; durch die Zuführung körperfremden Cortisons werde ein Test auf Insektenallergene verfälscht, sodass auch bei einem sensibilisierten Pferd ein negatives Testergebnis erzielt werden könne. Der Laborbericht passe insbesondere auch nicht zu den Feststellungen der Tierärztin Dr. D. vom 24.08.2009, dass das Pferd zahlreiche Scheuerstellen im Schopf-, Mähnen-, Bauch- und Schweifrübenbereich aufgewiesen, also typische Symptome für ein Sommerekzem aufgewiesen habe. Eine Erklärung für diese Hautveränderungen hat der Beklagte nicht vorgebracht. cc) Es besteht keine Veranlassung, die von dem Beklagten zum Beweis dafür, dass dem Pferd kein Cortison verabreicht wurde, benannten Zeugen (seine Ehefrau, seinen Sohn und den Tierarzt E.) zu vernehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen genügte bereits eine einzige Cortison-Gabe, um das Ergebnis des Bluttests zu verfälschen. Da weder einer der drei Zeugen allein noch alle Zeugen zusammengenommen das Pferd rund um die Uhr überwacht hat bzw. haben, könnte auch durch Vernehmung der Zeugen nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person das Pferd einmalig mit Cortison behandelt hat. II. Die Sachmängelhaftung ist nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hatte weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Sachmangel. Vielmehr ist der Beklagte den angesichts des Gesundheitszustands des Tieres bei der Besichtigung aufgekommenen Bedenken des Klägers, es könne sich um einen Allergiker handeln, ausdrücklich entgegen getreten, wie er in seinem Schreiben vom 02.10.2009 selbst ausgeführt hat. Als Ergebnis der zur Absicherung des Klägers durchgeführten Ankaufsuntersuchung wurde diesem dann von Dr. O. schriftlich attestiert, das Ergebnis der Allergenbestimmung Insekten sei negativ. Es kann dahinstehen, ob der Tierarzt Dr. O. gegenüber der Ehefrau des Klägers telefonisch ergänzend mitgeteilt hat, möglicherweise liege eine andere Allergie oder Infektion vor, da die Klage nicht auf eine andere Allergie oder Infektion gestützt wird. III. Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. 1) Allerdings hat der Kläger dem Beklagten vor der Rücktrittserklärung vom 10.11.2009 keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB. 2) Eine solche Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich. a) Der einmalige erfolglose Nachbesserungsversuch des Beklagten reicht nicht, um die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen, § 440 S. 3 BGB. Der Kläger hätte dem Beklagten erneut Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen. Da die Allergie nicht behandelbar ist, war dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Eine solche Nachlieferung ist bei dem Kauf eines Reitpferdes nicht grundsätzlich unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB; es kommt vielmehr auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Beschluss vom 24.11.2009, VIII ZR 124/09). Es kann nicht festgestellt werden, dass nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien eine Ersatzlieferung ausgeschlossen war, weil es dem Kläger auf das Pferd P. als Individuum angekommen sei. Diese Annahme liegt nach Auffassung des Gerichts bei einem jungen Pferd, das zu einem verhältnismäßig geringen Kaufpreis von 3.500,00 Euro erworben wurde, fern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger das Pferd vor dem Kauf besichtigt hat. Soweit das Pferd bestimmte Charaktereigenschaften aufweisen sollte (brav, leichtrittig, lieb, anhänglich, gelehrig), handelt es sich um Merkmale, die auch andere Pferde aufweisen. Einen konkreten Grund, warum allein P. als zu kaufendes Reitpferd für den Kläger in Betracht kam, hat er nicht dargelegt. Auf die Frage, ob der Beklagte ein gleichartiges und gleichwertiges Pferd zur Verfügung hat, kommt es nicht an; Nachlieferung kann auch durch Ersatzbeschaffung bei einem Dritten erfolgen. b) Der Kläger hat ferner nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das behauptete Telefonat mit dem Beklagten vom 11.10.2009 hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Das dargelegte Telefonat vom 26.09.2009 zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Sohn des Beklagten erfolgte auf der Grundlage, dass der Kläger nicht willens war, das Pferd im aktuellen Zustand zu behalten. Soweit auf diese Erklärung erwidert worden sein sollte, man nehme sich der Sache nicht an, der Kläger könne das Pferd zurückbringen, Geld erhalte er jedoch nicht, wurde lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags abgelehnt, nicht aber feststellbar auch eine Ersatzlieferung. Davon war in dem Telefonat nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers gar nicht die Rede. Da der Beklagte eine mögliche Nachlieferung noch mit Schreiben vom 02.10.2009 thematisiert hatte, hätte dies vor Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag vom Kläger noch einmal ausdrücklich verlangt werden müssen. 2) Der Kläger ist aber mit Schreiben vom 23.09.2010 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zum Zeitpunkt dieser erneuten Rücktrittserklärung lagen die notwendigen Voraussetzungen vor. Denn der Kläger hat den Beklagten zuvor mit Schriftsatz vom 6.9.2010 aufgefordert, bis zum 20.9.2010 eine „Nachbesserung“ vorzunehmen. Dies ist bei verständiger Würdigung als Fristsetzung zur Nachlieferung zu verstehen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine Nachbesserung des Sachmangels unmöglich ist. Nachdem der Beklagte die ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen, war der Kläger zur erneuten Rücktrittserklärung berechtigt. IV. Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts ist der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500,-- Euro verpflichtet ist, § 346 Abs. 1 BGB. C. Daneben kann der Kläger von dem Beklagten Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Kauf des Pferdes getätigten Aufwendungen verlangen. I. Dazu gehören zum einen nutzlose Aufwendungen gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB, die der Kläger in Form der Kosten für die Ankaufsuntersuchung hatte. Ferner ist der Beklagte verpflichtet, notwendige Verwendungen zu erstatten, §§ 347 Abs. 1, 994 Abs. 1 S. 2 BGB; darunter fallen die unstreitig angeschaffte Ekzemerdecke, die Fliegenmaske und die Wellcare-Emulsion. Schließlich war der Kläger berechtigt, die Frage des Vorliegens eines Mangels der Kaufsache durch Einschaltung eines Tierarztes und Untersuchung von Blutproben prüfen zu lassen; die insoweit entstandenen Kosten hat der Beklagte nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Das im Rahmen der Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 280, 284 BGB erforderliche Verschulden des Beklagten ist dabei zu bejahen, da er die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt hat. Im Einzelnen ergeben sich folgende Erstattungsbeträge: - Kosten der Ankaufsuntersuchung gemäß Rechnung des Tierarztes E. vom 24.08.2009 200,00 Euro - Laborkosten der Y. GmbH gemäß Rechnung vom 31.08.2009 136,61 Euro - Laborkosten der Hochschule Z. gemäß Rechnung vom 18.09.2009 65,45 Euro - Kosten für Blutprobenentnahmen gemäß Rechnung des Dr. med. vet. N. vom 03.09.2009 53,86 Euro - Ekzemerdecke 119,00 Euro - Fliegenmaske 19,90 Euro - Wellcare-Emulsion 44,60 Euro - Laborkosten gemäß Rechnung des Dr. N. vom 04.06.2010 29,75 Euro - Tierarztkosten gemäß Rechnung des Dr. med. vet. N. vom 02.06.2010 37,58 Euro II. Daneben besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der angefallenen Futter- und Einstreukosten für den Zeitraum vom 19.11.2009 bis zum 16.06.2011 (Schluss der mündlichen Verhandlung) als notwendige Verwendungen gemäß §§ 347 Abs. 2 S. 1, 994 Abs. 1 S. 1 BGB. 1) Das Gericht ist dabei entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. davon ausgegangen, dass P. pro Tag 4 kg Heu (0,60 Euro) und 8 kg Stroh (0,68 Euro) benötigt. Die Strohmenge rechtfertigt sich unter Hinzuziehung der glaubhaften Aussage der Zeugin W. M., dass sie den Stall jeden Tag ausmistet, was nach der Bewertung des Sachverständigen gerade bei einem Allergiker wichtig ist. 2) Hinsichtlich des Kraftfutters hat das Gericht eine zeitliche Differenzierung vorgenommen. Der Sachverständige Dr. Q. hat überzeugend erläutert, dass das Pferd nur dann Kraftfutter benötigt, wenn es geritten wird; für das Halten auf der Weide oder auch für die Longen-Arbeit sei reines Raufutter ausreichend. Vor diesem Hintergrund konnte Kraftfutter (3 kg pro Tag für 1,36 Euro) lediglich für den Zeitraum außerhalb der Insektensaison zuerkannt werden, den das Gericht mit Oktober bis April angesetzt hat. In diesem Zeitraum belaufen sich die Futter- und Einstreukosten somit auf insgesamt 2,64 Euro pro Tag, während sie für die Monate Mai bis September nur 1,28 Euro pro Tag ausmachen. 3) Die Kosten sind – antragsgemäß – für den Zeitraum vom 19.11.2009 bis zum 11.01.2010 mit 142,56 Euro (54 Tage á 2,64 Euro) in einer Summe ausgeurteilt und für einen weiteren Zeitraum vom 12.01.2010 bis zum 16.06.2011 pro Tag tenoriert worden. III. Desweiteren hat der Beklagte dem Kläger die angefallenen Pflegekosten für den Zeitraum vom 19.11.2009 bis zum 16.06.2011 zu erstatten. Auch hierbei handelt es sich um notwendige Verwendungen gemäß §§ 347 Abs. 2 S. 1, 994 Abs. 1 S. 1 BGB. Dazu zählt auch die Arbeitskraft Dritter, die auf die Kaufsache zu deren Erhaltung erbracht werden. 1) Das Gericht ist dabei entsprechend der glaubhaften Aussage der Zeugin W. M. davon ausgegangen, dass sie pro Tag 15 Minuten für das Ausmisten des Pferdestalls, 30 Minuten für das Putzen des Pferdes, 5 Minuten für das Füttern, 1 Stunde für die Bewegung und 45 Minuten für die zusätzliche Pflege des Tiers aufgrund seiner Allergie benötigt. Der Sachverständige hat diesen Zeitaufwand als nachvollziehbar bestätigt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass das Pferd bewegt werden muss, wenn man in irgendeiner Form einen Nutzen von ihm haben will. 2) Als Stundensatz hat der Sachverständige Dr. Q. 10,00 Euro für mindestens angemessen erachtet. 3) Da die zusätzliche Pflege nur in der Insektensaison erforderlich ist, hat das Gericht auch hier wieder eine zeitliche Differenzierung vorgenommen. Für den Zeitraum Mai bis September waren dem Kläger die geltend gemachten 25,00 Euro pro Tag zuzuerkennen (2,5 Stunden á 10,00 Euro), während für den Zeitraum Oktober bis April nur 18,30 Euro ausgeurteilt werden konnten (15 Minuten, 30 Minuten, 5 Minuten, 60 Minuten = 110 Minuten = 1,83 Stunden á 10,00 Euro). 4) Die Kosten sind – antragsgemäß – für den Zeitraum vom 19.11.2009 bis zum 31.03.2010 mit 2.452,20 Euro (134 Tage á 18,30 Euro) in einer Summe ausgeurteilt und für einen weiteren Zeitraum vom 01.04..2010 bis zum 16.06.2011 pro Tag tenoriert worden. IV. Der Einwand des Beklagten, die laufenden Unterhaltungsaufwendungen seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger auch Nutzungen gezogen habe, die ihm verblieben und die den Aufwendungen wertmäßig entsprächen, ist unberechtigt. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, da gezogene Nutzungen bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags herausgegeben oder vergütet werden müssen, § 346 BGB (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220). Wertersatz für gezogene Nutzungen konnten vorliegend aber nicht zugunsten des Beklagten in die Rückabwicklung des Kaufvertrags einbezogen werden, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zur Höhe nichts konkretes vorgetragen hat. D. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Aufwendungen besteht aber nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Haflingerwallachs durch den Kläger. Dies war entsprechend zu tenorieren, § 348 BGB. Der Annahmeverzug des Beklagten macht dies nicht entbehrlich, er ist lediglich für die Vollstreckung von Bedeutung. E. Nach §§ 756 ZPO, 293, 295 BGB war antragsgemäß festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme von P. in Verzug befindet. Da es sich bei der Rücknahme um eine Holschuld des Beklagten handelt, reichte ein wörtliches Rückgabeangebot des Klägers zur Begründung des Annahmeverzugs aus. Ob der Kläger in seiner zweiten Rücktrittserklärung die Rückgabe des Pferdes erneut ausdrücklich angeboten hat, kann nicht festgestellt werden, da der Kläger das Schreiben nicht zur Akte gereicht hat. Ein wörtliches Angebot kann aber auch konkludent abgegeben werden. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorprozessual und auch im Verlauf des Rechtsstreits stets deutlich gemacht, dass er das Pferd so schnell wie möglich an den Beklagten zurückgeben möchte. F. Soweit der Kläger Erstattung von Futter- und Einstreukosten sowie Pflegekosten auch für die Zukunft im Wege der Leistungsklage geltend gemacht hat, konnte dem nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 258 ZPO liegen nicht vor. Die begehrten Leistungen hängen nicht nur vom Zeitablauf ab, sondern Ersatzansprüche entstehen lediglich dann, falls und soweit der Kläger auch in Zukunft entsprechende Verwendungen tätigt. Das mag wahrscheinlich sein, steht aber derzeit noch nicht fest. Insoweit konnte nur die grundsätzliche Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt werden; der Feststellungsantrag ist als Minus zum Leistungsantrag von den Klageanträgen des Klägers mit umfasst. G. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann Zinsen erst seit Zugang der zweiten Rücktrittserklärung verlangen, da erst hierdurch das Rückgewährschuldverhältnis begründet worden ist. H. Der Kläger hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden noch keine Ansprüche begründet. I. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: - Klageantrag zu 1) 3.955,92 Euro - Klageantrag zu 2) 0,00 Euro - Klageantrag zu 3) 715,40 Euro - Klageantrag zu 4) 3.350,00 Euro - Klageantrag zu 5) 7.902,25 Euro - Klageantrag zu 6) 251,10 Euro - Klageantrag zu 7) 0,00 Euro - Klageantrag zu 8) 399,06 Euro