Urteil
5 O 383/09
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2011:0309.5O383.09.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.622,71 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % seit dem 14. Januar 2009 zu zahlen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.622,71 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % seit dem 14. Januar 2009 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG. Im Mai 1999 erklärte die Beklagte ihren Beitritt zur Klägerin, der F. KG, gegenüber der R. Treuhand GmbH. Sie sollte eine Gesamteinlage von 30.000,00 DM erbringen und ein Agio von 5 % (= 1.500,00 DM) zahlen. Anfang Juni 1999 nahm die R. Treuhand GmbH als Vertretungsberechtigte Kommanditisten der Klägerin das Beitrittsgesuch der Beklagten an. Der Gesellschaftsvertrag aus November 1998 erhielt unter Anderem folgende Passagen: „ § 5 Haft-/Festkapital, variables Kapital 2. Die Treugeber der Treuhandkommanditisten sind zur Barzahlung ihrer Gesamteinlage (Haft-/Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die Barleistung hat innerhalb von 10 Tagen ab Annahme des Treuhandvertragsangebotes auf das Gesellschaftskonto zu erfolgen, soweit nicht die Erbringung der gesamten Einlage nach einem Einzahlungsplan vereinbart wurde. § 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttung 1. Die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft und am laufenden Gesellschaftsergebnis richtet sich nach dem Stand der Kapitalkonten I. und III. bei zeiteinteiliger Zurechnung (Berechnungsmodus: quartalsweise Zurechnung). 3. […] Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e) ), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seiner Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte Gesamteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Zahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III. aus Aufwendungen der Treuhandkommanditisten und persönlichen Werbungskosten des Treugebers abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. […] Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens 7 Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. Die Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG kann die Einlage von Gesellschaftern oder Treugebern, deren Gesamteinlage herabgesetzt wird, in Höhe des nominalen Herabsetzungsbetrages gegen Zahlung der darauf entfallenen restlichen Einzahlungsraten übernehmen. § 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung 2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter oder Treugeber durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2011 erfolgen. 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Fall der wirtschaftlichen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von 5 Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als 1 Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Erbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen gemäß § 17 Abs. 3 wird verwiesen. § 22 Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn […] e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist, als die Summe der auf dem Kapitalkonto III. belasteten Aufwendungen und Kosten zzgl. 2.500,00 DM. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt 5 vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. § 22 a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne […] 2. Die mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 01. eines Kalendermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einlagen in Verzug, so schuldet er der Fondgesellschaft für jeden angefangenen Monat des Verzuges einen Verzugszins von 1 %. […] Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der Fondgesellschaft in jedem Fall das Agio von 5 % der vereinbarten Gesamteinlage sowie die auf seine Beteiligung entfallenen Aufwendungen der Gesellschaft, der Treuhandkommanditisten sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruches belastet werden.“ Neben der Beitrittserklärung vereinbarten die Parteien noch einen Zahlungsplan. Hiernach sollte die Beklagte ihre Einlage in 190 Monatsraten á 150,00 DM plus 7,50 DM Agio (= 157,50 DM = 80,53 €) erbringen. Es sollte im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Der Rest der Beitragssumme sollte vom variablen Kapitalkonto (§ 4 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag) stammen. Zahlungsbeginn sollte der 01.06.1999 sein. Im Zeitraum vom 01.06.1999 bis zum 30.04.2007 zahlte die Beklagte 95 Raten zu je 80,73 €, also insgesamt 7.650,53 €. Mit Schreiben vom 07.06.2007 kündigte die Beklagte den Gesellschaftsvertrag gegenüber der R. Treuhand GmbH. Die Raten für Mai und Juni 2007 konnten wegen eines Widerspruches der Beklagten nicht eingezogen werden. Mit Schreiben vom 21.06.2007 wies die R. Treuhand GmbH die Kündigung der Beklagten zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 01.10.2007 erklärte die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung, hilfsweise Kündigung, hilfsweise Herabsetzung der Beteiligung. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 teilte die Beklagte mit, dass sie sich in diesem Prozess nicht auf eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages beruft, sondern von dessen Wirksamkeit ausgeht (Blatt 136 der Akten). Die Klägerin hat einen neuen Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2009 zur Akte gereicht. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte schulde ihr für die Zeit vom 01.06.1999 bis zum 31.12.2008 insgesamt 115 Raten zu je 80,53 €. Hiervon seien 95 Raten geleistet, sodass noch 20 Raten zu 80,53 € (= 1.610,60 €) offen seien. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Beklagte ihr 12,11 € Rückbelastungsgebühren der Bank für die fehlgeschlagenen Einzüge der Raten für Mai und Juni 2007 als Schadensersatz zu ersetzen habe. Diese Beträge seien nach § 22 a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages mit 1 % pro Monat (= 12 % pro Jahr) zu verzinsen. Die Beklagte befinde sich seit dem 31.12.2008 in Verzug. Die Klägerin meint, die §§ 22, 17 des Gesellschaftsvertrages enthielten ausschließlich Rechte der Kommanditgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern. Dabei handele es sich um Gestaltungsrechte der Gesellschaft. Wenn man annehmen würde, dass es sich bei diesen Regelungen um Rechte der Gesellschafter handeln würde, so könnte jeder Gesellschafter jederzeit über die Höhe seiner Beteiligung entscheiden, indem er die Zahlungen einstellt. Dies benachteilige die Gesellschafter, die ihre Einlage in bar erbracht hätten. Ferner wäre die Kalkulation der Kommanditgesellschaft gefährdet. Die Regelung des § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sei speziell für die Einmal-Zahler konzipiert, da diese ihren Anteil fremdfinanziert hätten. Wegen § 23 AGBG a.F. unterlege der Gesellschaftsvertrag keiner Kontrolle nach den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, da es sich um einen Gesellschaftsvertrag handele. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Beteiligung der Beklagten an ihr zurzeit einen Betrag von 5.250,00 € ausmache. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.622,82 € nebst Zinsen von 12 % pro Jahr seit Zustellung des Mahnbescheides zu bezahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 11 Cent zurückgenommen. Sie beantragten nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.622,71 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr hieraus seit dem 14.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte zunächst beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, die Beteiligung der Widerklärerin an der F. KG auf den bis zum April 2007 gezahlten Betrag von 7.650,35 € herabzusetzen und die Widerklägerin von künftigen Zahlungen zu befreien. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 hat die Beklagte eine Teilrücknahme der Widerklage erklärt, soweit sie mit der Widerklage beantragt hat, dass Kapitalkonto mit einem Betrag von mehr als 6.500,00 € herabzusetzen (Blatt 143 der Akte). Mit Schriftsatz vom 30.03.2010 hat die Beklagte eine weitere Teilrücknahme erklärt, sodass sie widerklagend nunmehr beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, die Beteiligung der Widerklägerin an der Widerbeklagten, Beteiligungsnummer 410303 auf 6.000,00 € herabzusetzen. Sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligung der Widerklägerin an der Widerbeklagten, Beteiligungsnummer 410303, auf einen Betrag von 6.000,00 € herabgesetzt ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010 hat die Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten gegen die Beklagte und Widerklägerin auch über die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche hinaus keine Ansprüche mehr auf Zahlung von Raten zur Beteiligung mit der Treugebernummer … zustehen. An den vorherigen Widerklageanträgen hielt sie ausdrücklich nicht fest. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat zudem ursprünglich Drittwiderklage gegen die R. Treuhand GmbH erhoben. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 01.02.2011 abgetrennt und ruht nach § 240 ZPO. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie von selbst aus der Klägerin ausgeschieden ist, weil sie mehr als 5 Raten nicht gezahlt habe. Zumindest habe sie aber einen Anspruch auf Herabsetzung der Kapitalbeteiligung. Hierfür streite der Wortlaut der §§ 22, 17, 22 a Abs. 1 e) des Gesellschaftsvertrages. Dieser Wortlaut sei für beide Seiten bindend. Ferner sei bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages § 5 AGBG a. F. zu beachten. Sie rügt ferner eine Ungleichbehandlung von Einmal- und Ratenzahlern, weil nur den Einmal-Zahlern eine Herabsetzung der Kapitalbeteiligung bei wirtschaftlicher Not möglich gemacht werden soll. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Auslegung der Klägerin dazu führe, dass es in ihrem Belieben stehe, die fünfte Rate einzutreiben oder auch nicht. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass sie nicht Gesellschafterin der Klägerin geworden sei, weil sie nicht im Gesellschaftsvertrag erwähnt sei und darüber hinaus auch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Beteiligung weise zur Zeit einen Kapitalstand von 6.000,00 € auf. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.610,60 € aus § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gegen die Beklagte. 1. Der Vertrag wurde unstreitig geschlossen. Das Gericht geht im Folgenden von dem Wortlaut des Vertrages aus November 1998 aus, da dies die Fassung ist, die bei Vertragsschluss galt und die Frage der Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 12.03.2009 mangels näherer Angaben nicht geprüft werden kann. Die entscheidungserheblichen Formulierungen sind jedoch in beiden Fassungen gleich. Soweit die Beklagte meint, sie sei nicht Gesellschafterin der Klägerin geworden, kann sie nicht gehört werden. Es kann hier offenbleiben, ob die Beklagte Kommanditistin der Klägerin im gesellschaftsrechtlichen Sinne geworden ist. Mit ihrer Beitrittserklärung vom 08.05.1999 (Anlage K 1, Blatt 17 der Akte) hat sie sich der Geltung des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis unterworfen. Ob sie im Außenverhältnis Kommanditistin nach § 173 HGB oder gegebenenfalls nur stille Gesellschafterin (§§ 230 ff. HGB) geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin macht einen vertraglichen Anspruch aus einem Schuldverhältnis mit der Beklagten geltend. Eine Eintragung ins Handelsregister ist für diesen reinen Innenrechtsstreit nicht erforderlich. Gleiches gilt auch für eine Erwähnung im Gesellschaftsvertrag. Es ist bei der sogenannten Publikums-KG geradezu typisch, dass nicht alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden. 2. Die Beklagte ist nicht durch Zahlungsverzug nach § 22 Abs. 1 e) aus dem Gesellschafts-/Vertragsverhältnis ausgeschieden. Ihr Kapitalkonto beträgt mindestens 5.250,00 €. Dies ist mehr als 2.500,00 DM zzgl. den Beträgen des Auslagenkontos. 3. Die Beklagte ist auch nicht durch eine wirksame ordentliche Kündigung nach § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden, da diese erst ab dem 31.12.2011 möglich ist. 4. Es liegt auch keine wirksame Kündigung nach § 22 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vor, da dieses Kündigungsrecht nur bei wirtschaftlicher Not gilt und für Ratenzahler ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zu einer bei ihr vorliegenden wirtschaftlichen Not hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages begründet auch keine treuwidrige Benachteiligung der Ratenzahler nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. Das AGBG ist hier anwendbar, weil § 23 Abs. 1 AGBG a.F. auf die Publikums-KG nicht anwendbar ist. Denn bei der Publikums-Gesellschaft steht die Anlage von Kapital und nicht die gesellschaftsrechtliche Bindung der Gesellschafter im Vordergrund (Palandt- Heinrichs, BGB, 57. Auflage, § 24 AGBG, Rn. 4; KG Berlin, Urteil vom 17.09.1997, WM 1999, 301; OLG Frankfurt (Main), Urteil vom 04.02.2004, NJW 2004, 2602). Eine treuwidrige Benachteiligung der Ratenzahler kann hier nicht angenommen werden. Denn die Klägerin hat für die Ungleichbehandlung einen nachvollziehbaren Grund genannt. Sollten nämlich Einmal-Zahler ihre Beteiligung fremdfinanziert haben, so werden sie bei wirtschaftlicher Not mit den Zinsen dieser Fremdfinanzierung belastet. Sie haben daher ein stärkeres Interesse am Ausscheiden aus der Gesellschaft als die Ratenzahler. Zudem kommt die Klägerin den Ratenzahlern mit der Ratenzahlungsabrede schon dadurch entgegen, dass sie hier diesen Ratenzahlern eine Stundung gewährt. Dies führt wirtschaftlich auch dazu, dass der Zinsvorteil bei den Ratenzahlern verbleibt, während er bei den Einmal-Zahlern der KG zugute kommt. Ferner sieht § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Einmalzahlung als Normalfall an. Dieses Entgegenkommen der Klägerin gegenüber den Ratenzahlern rechtfertigt es, dass die Klägerin den Einmal-Zahlern andere Vorteile zukommen lässt, die sie den Ratenzahlern verwehrt. 5. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine automatische Kapitalherabsetzung nach den §§ 17 Abs. 3, 22 a Abs. 1 e) des Gesellschaftsvertrages berufen. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften liegt eine Bedingung (§ 158 BGB) vor. Hiernach wird die Beteiligung automatisch herabgesetzt, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten ist, weil sich die Beklagte mit mehr als fünf Raten über ein Jahr lang in Verzug befand. Im vorliegenden Fall war die Beklagte unstreitig bis zum 31.12.2008 mit mehr als 5 Raten im Rückstand (§ 22 a Abs. 1 e) ). Weil der Zahlungsrückstand bis heute andauert, kommt es auf den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid nicht an. Der Wortlaut dieser Regeln ist eindeutig („wird herabgesetzt“). Es handelt sich um einen Automatismus, zumindest aber um einen gebundenen Anspruch auf Herabsetzung (so auch LG Berlin, Urteil vom 10.03.2010, Az.: 18 O 520/09; OLG München, Urteil vom 19.08.2010, Az.: 24 U 138/10 und Urteil vom 06.10.2010, Az.: 27 U 230/10; KG Berlin, Urteil vom 21.12.2010, 19 U 34/10). Ein derart eindeutiger Wortlaut ist der Auslegung nicht zugänglich. b) Gemäß § 162 Abs. 2 BGB kann sich die Beklagte hier aber nicht auf den Bedingungseintritt berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Bedingungseintritt als nicht erfolgt anzusehen, wenn der durch die Bedingung Begünstigte den Bedingungsbeitritt treuwidrig herbeigeführt hat. So liegt die Sache hier. Im Gesellschaftsrecht, wozu im weiteren Sinne auch offene und geschlossene Immobilienfonds gehören, ist die Treuepflicht der Gesellschafter besonders ausgeprägt (Palandt- Sprau , § 705, Rn. 27; Münchener Kommentar- Ulmer , BGB, § 705, Rn. 221 ff.). Die Tatsache, dass bei einer Publikums-Gesellschaft keine persönlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern bestehen und die Kapitalanlage im Vordergrund steht, entbindet die einzelnen Mitglieder nicht von ihrer Treuepflicht (Münchener Kommentar- Ulmer , BGB, § 705, Rn. 225). aa) Die Beklagte hat hier in einem Akt der eigenmächtigen Vertragsaufsagung sämtliche Zahlungen eingestellt. Der Widerruf der Einzugsermächtigung erfolgte sogar vor ihrem Kündigungsschreiben an die R. Treuhand GmbH. Für dieses Verhalten hat sie in dem über zwei Jahre andauernden und mittlerweile über 450 Seiten umfassenden Rechtsstreit keinen nachvollziehbaren Grund genannt. bb) Die §§ 17 Abs. 3, 22 a Abs. 1 e) begründen auch kein Recht der Beklagten, nach eigenem Ermessen die Zahlungen einzustellen und so Einfluss auf den Bestand ihres Beteiligungsanteils zu nehmen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der fraglichen Klauseln. § 17 des Gesellschaftsvertrages ist überschrieben mit den Worten „Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttung“. Die Regelungen des § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist mit dem Zweck dieser Klausel in engem Zusammenhang zu sehen (so auch OLG München, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 20 U 2303/10). Eine Gesamtschau des § 17 des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass es sich hierbei um eine Strafvorschrift für säumigen Zahler handelt. Denn nach den §§ 5 Abs. 1, Abs. 5, 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird der Gewinn der Gesellschaft nach den Kapitalkonten verteilt. § 17 Abs. 3 soll nun verhindern, dass jemand von den Gewinnen der Gesellschaft profitiert, der seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft verletzt. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die Vertragsverletzung darin besteht, dass das Kapitalkonto – welches ja der Gewinnverteilung zugrunde liegt – nicht mehr bedient wird. Diesen Gedanken greift auch § 22 a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wieder auf, in dem es dort heißt „Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruches belastet werden.“ Das Verhalten der Beklagten, durch bewusste Einstellung aller Zahlungen den Mechanismus der Herabsetzung ihres Kapitalkontos zu erzwingen, ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Denn es entspricht einem alten Rechtsgrundsatz, dass niemand dadurch Vorteile für sich beanspruchen kann, dass er gegen eine Sanktionsnorm verstößt ( nemo auditur propriam turpitudinem allegans ). cc) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass § 21 des Gesellschaftsvertrages die Kündigung regelt. Dies sollte der reguläre Weg der Vertragsbeendigung sein. Wenn nun aber die Vertragsbeendigung ausdrücklich geregelt ist, so ist nicht davon auszugehen, dass es nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages dem einzelnen Mitglied gestattet sein soll, durch bewusstes Auslösen des Kapital-Herabsetzungs-Mechanismusses der §§ 17 Abs. 3, 22 des Gesellschaftsvertrages einen „Ausstieg durch die Hintertür“ zu ermöglichen (so auch LG Augsburg, Urteil vom 23.02.2010, Az.: 8 O 4006/09). Vor diesem Hintergrund ist dem § 21 des Gesellschaftsvertrages auch eine Sperrwirkung für ein einseitiges Ausscheiden des Mitgliedes aus der Gesellschaft zu entnehmen. dd) Schließlich ist zu bedenken, dass der von der Beklagten gewählte Weg der mutwilligen Zahlungseinstellung und Kapitalherabsetzung geeignet ist, den Fortbestand der Klägerin zu gefährden. Denn dadurch, dass die Klägerin es Mitgliedern gestattet, ihre Einlage in Raten zu erbringen, ist sie auf Jahre hinaus darauf angewiesen, diese Rateneingänge zu verbuchen, um so den ursprünglich geplanten Bestand ihres Kapitalkontos auch tatsächlich zu erreichen. Wie sich aus § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ergibt, ist die Ratenzahlung nur eine Kreditierung des grundsätzlichen Anspruchs der Klägerin auf ihre Einlage als Einmalsumme. Würden nun mehrere Mitglieder auf einmal ihre Zahlungen einstellen, so müsste die Klägerin auf einen Schlag auf einen Großteil ihres Eigenkapitals verzichten. Dass dies die Klägerin in wirtschaftliche Bedrängnis bringt, wie sie vorgetragen hat, ist überzeugend. Die Treuepflicht aus §§ 242 i.V.m. 705 BGB fordert aber, dass der Schuldner alles unterlässt, was den Bestand der Gesellschaft ernsthaft gefährdet (Münchener Kommentar- Ulmer , aaO). Dies gilt auch für die Publikums-Gesellschaft (Münchener Kommentar- Ulmer , aaO). II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch über 12,11 € (Rückbelastungsgebühr) gegen die Beklagte. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag. Da die Pflichtverletzung nach dem Jahre 2002 erfolgte, ist hier neues Schuldrecht anwendbar. In der Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge liegt eine Pflichtverletzung. Die Rückbelastungsgebühr ist ein kausaler Schaden daraus (§ 249 BGB). III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 22 a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. IV. Die Widerklage ist aus den Gründen zu I. unbegründet. Auch hier ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Herabsetzung ihres Kapitalanteiles zu berufen (§ 162 Abs. 2 BGB). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.