Urteil
5 O 173/10
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2011:0302.5O173.10.00
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch dieses Urteil für vollstreckbar erklärten Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch dieses Urteil für vollstreckbar erklärten Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger war seit dem 01. Dezember 1998 Versicherungsnehmer der Beklagten. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er am 30.10.2008. In der Zeit, in der die Versicherung bestand, zahlte der Kläger Beiträge von insgesamt 8.508,58 € an die Beklagte. Nach seiner Kündigung wurde dem Kläger der Rückkaufswert von 4.396,26 € ausbezahlt. Mit Schreiben vom 25. März 2010 (Anlage K 3) meldete sich der Rechtsanwalt des Klägers bei der Beklagten und forderte diese zur Zahlung weiterer 7.341,26 € auf. Diesen Betrag errechnete er, indem er die Summe der gezahlten Prämien um 3.229,18 € für Zinsen und Zinseszinsen erhöhte und hiervon den gezahlten Rückkaufswert der Lebensversicherung von 4.396,26 € abzog. Zur Begründung seines Anspruchs erklärte der Kläger den Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 5 a VVG a. F. Mit der Klage fordert der Kläger inzwischen Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 4.335,70 €. Zur Berechnung dieses Zinsbegehrens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Der Kläger behauptet, er habe die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht erhalten. Ferner sei er auch nicht auf sein Widerrufsrecht nach § 5 a VVG a. F. hingewiesen worden. Zur Begründung seines eingeklagten Anspruches meint der Kläger, es sei schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Ferner habe er den Vertrag auch widerrufen. Ihm stünde ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zur Seite, da die Fristen des § 5 a Abs. 2 VVG a. F. wegen Verstoßes gegen europarechtliche Normen unwirksam seien. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (die er aber nicht erhalten haben will) seien zudem intransparent. Ferner habe er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ( culpa in contrahendo ). Zudem ist er der Ansicht, bei dem Lebensversicherungsvertrag handele es sich um ein Verbraucherdarlehens-/Teilzahlungsgeschäft. Dieses habe er nach den verbraucherschützenden Vorschriften widerrufen. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch auf den Grundsätzen der sogenannten „Kick-Back-„Rechtsprechung des BGH zu, weil er nicht ausreichend über die Provisionen des Versicherungsvermittlers, sowie über mögliche Innenprovisionen der Fondgesellschaft gegenüber der Versicherungsgesellschaft aufgeklärt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.448,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sowie, die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.038,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt bekommen und sei auch über seine gesetzlichen Rechte belehrt worden. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und meint hierzu, eine Anwendung des § 215 VVG n.F. verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Das Landgericht Bielefeld ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt hier aus § 215 VVG n.F. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer an seinem Wohnort gegen die Versicherungsgesellschaft klagen. 1. Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. ist hier auch anwendbar. Dies folgt aus Art. 1 EGVVG. Nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG sind auf Versicherungsverträge, die vor dem 01. Januar 2008 entstanden sind, bis zum 31.12.2008, grundsätzlich die Regeln des VVG a.F. anwendbar, soweit sich aus den Artikeln 1 Abs. 2, 2 bis 6 EGVVG nichts anderes ergibt. Der hier in Rede stehende Rechtsstreit ist im Jahre 2010 (frühestens mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2010), entstanden. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist damit das VVG in seiner alten Fassung nicht mehr anwendbar, weil der Stichtag des 31.12.2008 verstrichen ist. Die Anwendbarkeit des VVG a.F. folgt auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Denn die Norm ist nach ihrem Wortlaut hier schon nicht einschlägig. Art. 1 Abs. 2 spricht davon, dass bei einem Altvertrag ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Ein solcher Versicherungsfall ist hier nicht eingetreten. Die Parteien streiten nicht um die Leistungspflicht des Versicherers, sondern über den Bestand des Versicherungsverhältnisses als solches. Der Fall, dass die Parteien um andere Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag oder um den Vertrag als Ganzen streiten, ist von Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht erfasst (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2010, Az.: 5 W 179/09). Desweiteren spricht Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch davon, dass das Gesetz in der alten Fassung insoweit anzuwenden ist, als ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eintritt. Dieses Wort "insoweit" schränkt nach Ansicht des Gerichtes den Regelungsbereich der Vorschrift in doppelter Hinsicht ein. Zum Einen wird dadurch die Beschränkung auf Versicherungsfälle noch einmal hervorgehoben. Zum Anderen bezieht sich das Wort „insoweit“ auch auf den zeitlichen Anwendungsbereich. Denn aus einer Zusammenschau der Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG ergibt sich, dass zwischen dem 01. Januar 2008 (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) und dem 31. Dezember 2008 (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) eine zeitliche Lücke klafft. Diese zeitliche Lücke wird durch die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG geschlossen. Jedoch ist es nur bis zum 01. Januar 2009 erforderlich, diese Lücke zu schließen, mit der Folge das für alle Versicherungsfälle, sowie alle Streitigkeiten aus einem Versicherungsvertrag seit dem 01.01.2009 das Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung Anwendung findet (so auch OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: I-9 W 36/09; OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2009, Az.: 3 AR 81/09). Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 20.05.2009 (Az.: 20 U 110/08). Denn im dortigen Fall ging es um einen Versicherungsfall aus einer privaten Krankenversicherung der zeitlich vor dem 31.12.2008 liegt. Beide Voraussetzungen sind im hiesigen Fall nicht gegeben (s. o.). 2. Die Anwendung des § 215 n.F. verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip). Denn es liegt hier keine echte Rückwirkung vor. Eine (echte) Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich neue Rechtsfolgen knüpft (Jarass/Pieroth- Jarass , GG, Art. 20, Rn. 68). So liegt der Fall hier aber nicht. Hier ist vielmehr von einem Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen. Das heißt, dass das VVG in seiner neuen Fassung auf noch laufende (Versicherungs-)Sachverhalte anzuwenden war, selbst wenn diese in der Vergangenheit begonnen haben. Hier bestand der Versicherungsvertrag bis zum 30.10.2008. Am 1.1.2008 trat das neue VVG (BGBl. 2007 I S. 2631) in Kraft. Daher knüpfen zwar einige Tatbestandsmerkmale an die Vergangenheit an, jedoch ist der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen, sodass die Rechtsfolgen der neuen Norm erst in der Zukunft eintreten. Dies ist die sogenannte unechte Rückwirkung (Jarass/Pieroth- Jarass , GG, Art. 20, Rn. 69). Die unechte Rückwirkung ist zulässig, weil der Bürger nicht darauf vertrauen darf, dass eine bestehende Rechtslage auch in der Zukunft erhalten bleibt (Maurer, Staatsrecht I, § 17, Rn. 122). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4.112,32 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Variante BGB ( condictio indebiti ) . 1. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien ist wirksam. Auf die streitige Frage, ob dem Beklagten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) übergeben wurden, kommt es hier nicht an. a) Selbst wenn die AVB nicht nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, führt das hier nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB. Denn die gesetzliche Regelung des § 5 a VVG a. F. („Policen-Modell“) geht als Spezialregelung den Regeln zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB vor (Reiff, VersR 1997, 267, zitiert nach juris, II.4, zu § 2 AGBG a.F.). Dies hat zur Folge, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft selbst dann in den Vertrag einbezogen werden können, wenn sie dem Versicherungsnehmer niemals vorlagen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003, Az.: 7 U 15/03, zitiert nach juris, Rn. 23). Voraussetzung ist nur, dass der Vertrag wirksam in Vollzug gesetzt wurde. Dies ist hier geschehen. Die Vorschrift des § 5 a VVG a.F. ist auch wirksam. Es liegt insbesondere keine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG vor. Die teilweise vertretene Ansicht, § 5 a VVG a.F. sei europarechtswidrig geht fehl ("schon im Ansatz verfehlt", so wörtlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 41). aa) Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG lautet wörtlich: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ Daraus folgt, dass die Richtlinie nur fordert, dass dem Versicherungsnehmer die Informationen vor Vertragsschluss mitzuteilen sind. Wann ein solcher Vertragsschluss zustande kommt, regelt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechtes (Art. 32 Richtlinie 2002/83/EG). Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Union haben es damit explizit den einzelnen Vertragsstaaten überlassen, den Vertragsschluss zu definieren (Schirmer, VersR 1996, 1045, zitiert nach juris, III.7). Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt, als auch für die Umstände des Vertragsschlusses. Die deutsche Rechtsgeschäftslehre ist davon ausgegangen, dass beim sogenannten „Policen-Modell“ zunächst nur ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande kommt. Erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Versicherungsvertrag endgültig wirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003, Az.: 7 U 15/03). Diese dogmatische Konstruktion führt dazu, dass spätestens 1 Jahr nach Beginn der Prämienzahlung der zunächst schwebend unwirksame Versicherungsvertrag wirksam wird (§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.). bb) Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Stellungnahme der Europäische Kommission vom 12.10.2006 (Anlage K 5) davon ausgeht, dass die Umsetzung der o. b. EG-Richtlinien in Deutschland fehlerhaft sei, kann er nicht gehört werden. Zum Einen handelt es sich bei der Europäische Kommission um ein Exekutiv-Organ (Hobe, Europarecht, Rn. 105 f; Haltern, Europarecht, Seite 77 ff.), sodass aus Gründen der Gewaltenteilung der Ansicht der Europäischen Kommission keinerlei Vorrang gegenüber anderen Rechtsansichten, wie sie beispielsweise in Zeitschriften, Büchern oder auch Urteilen veröffentlicht sind, zukommt. Das Gericht kann sich der Ansicht der Europäischen Kommission nicht anschließen, weil die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2006 die dogmatische Konstruktion des „Policen-Modelles“ verkannt hat. Wie sich insbesondere aus Randnummer 13 der Stellungnahme ergibt, geht die Kommission davon aus, dass dem Versicherungsnehmer nach der deutschen Rechtsgeschäftslehre ein Rücktrittsrecht zukommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist es so, dass der Vertrag zunächst (schwebend) unwirksam ist und nur durch Nichtstun des Verbrauchers wirksam wird. Dies ist etwas strukturell Anderes, als die Konstruktion, dass der Vertrag zunächst wirksam ist und dann durch ein aktives Handeln des Verbrauchers wieder beseitigt werden muss (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003, Az.: 7 U 15/03, zitiert nach juris, Rn. 18). Zum Anderen haben die europäischen Organe keine Rechtsetzungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Lehren des Zivilrechtes. Die rechtlichen Befugnisse der europäischen Organe sind auf die ihnen ausdrücklich zugewiesenen Bereiche beschränkt ( limited powers ). cc) Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des EuGH vom 04.03.2004 stützt (Blatt 11 der Akte), kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Zunächst ist unklar, welche Entscheidung des EuGH der Kläger meint. Die Rechtsprechungsdatenbank "juris" zeigt 20 Urteile des EuGH vom 04.03.2004 an. Das einzige Urteil, dass sich hiervon auch nur im weitesten Sinne mit Versicherungsvertragsrecht beschäftigt, ist das Urteil unter dem Aktenzeichen C-303/02. In diesem Fall geht es um Fragen der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechtes in der österreichischen Pensionsversicherung. Insgesamt hat sich der EuGH nur zwei Mal mit der hier in Rede stehenden Richtlinie 2002/83/EG befasst. In beiden Fällen ging es um die Umsetzung von Verwaltungsrichtlinien. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Kompetenzen des EuGH in den Artikeln 263 bis 280 AEUV abschließend festgelegt sind. Fragen der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre in den Mitgliedsstaaten gehören nicht dazu. Sollte sich der EuGH dennoch hierzu äußern, handelt es sich um Äußerungen außerhalb seiner Zuständigkeit ( ultra vires; dazu Haltern, Europarecht, Seite 371 f.). dd) Da schon kein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/83/EG vorliegt, bedarf die Frage, ob eine Privatperson aus einer fehlerhaften Umsetzung einer EG-Richtlinie überhaupt subjektive Rechte gegen eine andere Privatperson herleiten kann (Frage der sog. horizontalen Drittwirkung) hier keiner Erörterung. 2. Der Vertrag ist auch nicht durch einen Widerruf des Klägers nach § 5 a VVG a. F. zu Fall gekommen. Denn die Widerrufsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. ist abgelaufen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die AVB erhalten hat / bzw. über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Dies folgt sowohl aus § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. als auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). a) Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wird der schwebend unwirksame Vertrag spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist auch das Widerrufsrecht des Klägers ausgeschlossen. Diese Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen europäisches Recht nichtig. Dies ergibt eine Auslegung der entsprechenden Artikel 35 und 36 der zitierten Richtlinie. Artikel 35 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG erlaubt explizit Ausnahmen, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles der Versicherungsnehmer eines Schutzes nicht bedarf. So liegt die Sache auch im Fall des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. . Denn ein Versicherungsnehmer, der über 1 Jahr lang ohne Beanstandung seine Versicherungsprämien zahlt, hat sich auf den Bestand der Versicherung eingerichtet und ist objektiv damit zufrieden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer die Zahlungen nur aus Unkenntnis seiner ihm zustehenden Rechte gezahlt hat, muss man doch vom objektiven Horizont eines Dritten davon ausgehen, dass er keinen Grund zur Beanstandung des Vertrages hat. Es entspricht einem alten Rechtsgrundsatz, dass Unkenntnis der wahren Rechtslage grundsätzlich unbeachtlich ist ( ignoratio iuris non valet) . Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass der Anstoß, der den Versicherungsvertrag in Vollzug gesetzt und letztlich wirksam gemacht hat, vom Versicherungsnehmer und eben nicht vom Versicherungsgeber ausgegangen ist. Der Versicherungsnehmer hat nämlich durch Zahlung der ersten Prämie den Vertrag aktiv in Vollzug gesetzt. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die Klarstellungsfunktion des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auch dem Schutz der Versicherungsnehmer dient (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2003, Az.: 7 U 15/03, zitiert nach juris, Rn. 23). Denn auch den Versicherungsnehmer trifft nun die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich seiner vertraglichen Beziehungen zur Versicherungsgesellschaft. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Versicherungsnehmer nun auch sicher davon ausgehen kann, dass er die Leistungen des Versicherungsvertrages erhält. Ferner ist davon auszugehen, dass im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung schuldrechtliche Verträge in der Regel so ausgelegt werden sollen, dass die Verträge Bestand haben und die Vertragsparität gewahrt ist. Eine Auslegung wie sie der Kläger vornimmt, würde dazu führen, dass es jedem Versicherungsnehmer freigestellt wäre, seine Unterlagen zu vernichten und dadurch den Vertrag, sollte er vertragsreuig geworden sein, zu beenden. Dies würde dazu führen, dass der arglistig handelnde Versicherungsnehmer besser stünde, als der Versicherungsnehmer, der sich auch von seinem Versicherungsvertrag lösen will, dazu aber über den regulären Weg der ordentlichen Kündigung geht. Denn der redliche Versicherungsnehmer würde dann nur den Rückkaufswert seiner Versicherung erhalten, während einem vorsätzlich unredlich handelnden Versicherungsnehmer Bereicherungsansprüche zur Seite stünden, die aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Größe und Stabilität der üblichen Versicherungskonzerne vollwertig wären. Versagt man nun umgekehrt dem redlichen Versicherungsnehmer, der tatsächlich keine Belehrung erhalten hat, die Widerrufsmöglichkeit, so stellt man ihn nicht schlechter als den Versicherungsnehmer der die Unterlagen und die notwendige Belehrung erhalten hat. Denn in beiden Fällen erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. Eine Ungleichbehandlung würde nur in der Anfangsphase (maximal 1 Jahr) gegeben sein. Dieses Jahr ist aber in sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen zur Problematik der Europarechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bereits verstrichen. So auch im vorliegenden Fall. Daher bedarf die Frage einer Ungleichbehandlung im ersten Jahr des Vertrages hier keiner Entscheidung. Ferner ist bei der Auslegung der Richtlinie 2002/83/EG deren Sinn und Zweck zu beachten (teleologische Auslegung). Bei dieser Richtlinie handelt es sich primär um eine Richtlinie zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht. Dies ergibt sich sowohl aus der Präambel der Richtlinie, als auch aus der Tatsache, dass von den 77 Seiten der deutschen Übersetzung dieser Richtlinie sich nur zwei Artikel mit dem klassischen Versicherungsvertragsrecht beschäftigen. Daher kann auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht dazu führen, dass diese Vorschrift so eng auszulegen ist, dass für sie kein Anwendungsspielraum mehr verbleibt. Auch ein offener Verstoß dieser Vorschrift gegen Sinn und Zweck der Richtlinie ist eher fernliegend, weil diese Richtlinie eben zum größten Teil öffentlich-rechtlich bestimmt ist. Ziel der Richtlinie ist es, die Verbraucher (als Gesamtheit!) in Europa dadurch zu schützen, dass die Mitgliedsstaaten eine einheitliche effektive Versicherungsaufsicht ausüben. Individuelle Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer sind augenscheinlich nicht Intention dieser Richtlinie. Schließlich ist bei der Auslegung noch folgendes zu bedenken. Artikel 36 der Richtlinie sagt, dass gewisse Informationen bereitgestellt werden müssen. Es heißt dort jedoch nicht, was passiert, wenn das nicht geschieht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 49). Betrachtet man nun Artikel 32 der Richtlinie, kommt man zu dem Schluss, dass es den Mitgliedsstaaten selbst überlassen ist, Rechtsfolgen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 36 zu setzen. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vorschriften der Versicherungsaufsicht hat die Bundesrepublik Deutschland im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (BGBl. 1993 I S. 2) gesetzt. Hiernach obliegt es den Behörden der Versicherungsaufsicht, sich über die Gesetzestreue der Versicherungsunternehmen zu wachen. Die §§ 134 bis 145 BVAG enthalten hierfür entsprechende Straf- und Bußgeldnormen. b) Ferner ist es im vorliegenden Fall dem Kläger auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich hier im konkreten Fall darauf zu berufen, dass er weder die AVB noch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten habe. Denn hier fallen mehrere Faktoren zusammen. Zum Einen ist zu bedenken, dass der Kläger 10 Jahre lang regelmäßig seine Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Zudem hat er auch eine ordentliche Kündigung erklärt. Dieses Verhalten durfte die Beklagte durchaus dahingehend auslegen, dass der Kläger keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages hat. Im Gegenteil, er hat die Wirksamkeit des Vertrages dadurch bestätigt, dass er den Vertrag ordentlich gekündigt hat, wie es in § 18 der AVB geregelt ist. Erst über 1 Jahr später wandte sich der nunmehr anwaltlich beratene Kläger an die Beklagte. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche gegen sie stellen würde. Dies folgt zum Einen aus dem langen Zuwarten des Klägers (Zeitmoment) als auch aus seinem vorherigen Verhalten (Umstandsmoment). c) Auch aus rechtstechnischen Gründen ist es dem Kläger nicht möglich, den Vertrag noch zu widerrufen. Denn der Vertrag wurde bereits wirksam gekündigt und war deshalb rechtlich im Zeitpunkt des Widerrufes nicht mehr existent. Auch die Kipp´sche Lehre von der Doppelwirkung im Recht führt nicht dazu, dass ein gekündigter Vertrag nochmals widerrufen werden kann. Denn die Kipp´sche Doppelwirkung im Recht wurde ursprünglich nur für das Nebeneinander von Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit entwickelt (Schmelz, JA 2006, 21 (21)). Selbst wenn man hieraus eine allgemeine Rechtslehre ziehen wollte, so könnte diese nur dahingehen, dass zwei Gestaltungsrechte bzw. Nichtigkeitsgründe nebeneinander vorliegen können, die eine identische Rechtsfolge haben. Denn so liegt die Sache bei Anfechtbarkeit und Sittenwidrigkeit, weil beide Rechtsinstitute zur Nichtigkeit des Vertrages von Anbeginn an ( ex tunc) führen. Bei Kündigung und Widerruf handelt es sich jedoch um zwei grundlegend unterschiedliche Rechtsinstitute. Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab Zugang (außerordentliche Kündigung) oder Fristablauf (ordentliche Kündigung). Der Widerruf nach § 5 a VVG a.F. führt hingegen dazu, das der zunächst schwebend unwirksame Versicherungsvertrag niemals wirksam wird. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führen dazu, dass ein bereits gekündigter Vertrag nicht nochmals wiederrufen werden kann. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.11.2009 (Az.: VIII ZR 318/08; Blatt 20 der Akten) ist für dieses Verfahren nicht nutzbar zu machen. Denn dort geht es um einen Widerruf nach verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312d BGB). Der Widerruf nach § 355 BGB ist aber etwas strukturell anderes als der Widerruf nach § 5 a VVG a.F. Denn der Widerruf nach § 355 BGB hat zur Rechtsfolge, dass die Vorschriften über den Rücktritt anwendbar sind (§§ 357, 346 BGB). Diese Vorschriften begründen ein Rückgewährschuldverhältnis. Hier will der Kläger aber (nach seiner Rechtsansicht konsequent) Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Schließlich ist auch zu bedenken, dass sowohl in der angesprochenen BGH-Entscheidung als auch in den klassischen Lehrbuchfällen zur Kipp´schen Doppelwirkung im Recht einer der beiden Nichtigkeitsgründe die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist. Die Doppelwirkung wird hauptsächlich aus Gründen der Interessenlage und des Schutzzweckes gerechtfertigt (Palandt- Ellenberger , Überbl. v. § 4, Rn. 35), weil ein sittenwidrig handelnder Vertragspartner nicht schutzwürdig ist. An einer Sittenwidrigkeit fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. 3. Der Vertrag ist auch nicht wegen intransparenter AVB nach § 306 Abs. 3 BGB nichtig. Bei den AVB handelt es sich zwar um allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). Jedoch halten sie einer AGB-Kontrolle sowohl abstrakt als auch im konkreten Fall stand. a) Zunächst ist dem Kläger vorzuhalten, dass er treuwidrig vorträgt, wenn er die Nichtigkeit des Vertrages auf Klausel stützen will, die er nach eigenem Partei-Vortrag nicht erhalten haben will. b) Die Tatsache, dass ein Versicherungsnehmer den Rückkaufswert und/oder die Überschussbeteiligung im Voraus nicht selbst errechnen kann, führt nicht zu einer überraschenden oder unverständlichen Klausel im Sinne des § 305c BGB. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beklagte erkennt, dass seine Überschussbeteiligung und der Rückkaufswert schwanken kann, (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00). So liegt die Sache hier. Bereits § 1 Abs. 2 erster Satz der AVB weist den Versicherungsnehmer darauf hin, dass die Entwicklung der Werte der Anlagestöcke nicht voraussehbar ist. § 24 AVB teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass die Überschussbeteiligung von verschiedenen Variablen abhängig ist. § 4 Abs. 2 der AVB teilt mit, dass die Anteile des Versicherungsnehmers vom Wert des Anlagestockes abhängen und dass in diesem Anlagestock Investmentanteile und Zertifikate enthalten sind. Schließlich erklärt sich die Beklagte bereit, dem Versicherungsnehmer jederzeit auf Wunsch den Wert seiner Versicherung mitzuteilen (§ 25 Abs. 3 AVB). Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer anhand seiner Vertragsunterlagen die entsprechenden Methoden der Wertermittlung genau nachvollziehen kann. Denn eine derartige, auf den konkreten Vertrag bezogene Information kann naturgemäß nicht den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.02.2000, Az.: 3 U 3127/99, zitiert nach Juris, Rn. 111). Würde ein Versicherungsunternehmer es ernstlich unternehmen, sämtliche relevanten Daten für den Verlauf der künftigen Versicherung in AVB einzusetzen, so würden diese AVB einen Umfang annehmen, der spätestens dann mit Sicherheit zur Intransparenz führen würde (OLG Nürnberg, aaO, Rn. 124). c) Der Versicherungsvertrag ist auch nicht nach den §§ 305c, 306 Abs. 3 BGB nichtig, weil der Versicherungsnehmer nicht hinreichend über die Abschlusskosten aufgeklärt wurde. Ob hier eine ausreichende Aufklärung vorliegt, kann offenbleiben. Denn die Rechtsfolge einer intransparenten Abschlussverrechnungsklausel ist, dass die Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wird (BGH, Urteil vom 12.10.2005, Az.: ZR 162/03, zitiert nach juris, Rn. 42 bis 47). Das heißt, dass selbst bei Intransparenz nicht einmal die eine intransparente Klausel wegfällt. Folglich ist es auch nicht anzunehmen, dass hier eine Intransparenz zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. d) Auch eine Gesamtschau der einzelnen Vertragsklauseln führt hier nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB. Zwar handelt es sich bei den AVB um insgesamt 10 DinA4-Seiten, jedoch sind diese 10 DinA4-Seiten durch die Textgestaltung, die Schriftgröße, die Abstände und Absätze gut lesbar. Die Klauseln sind in ihrer Gesamtheit verständlich, selbst wenn einige Klauseln (insbesondere § 27) für den Nichtjuristen einiges an Nachforschungen erforderlich machen würden. 4. Der Kläger hat keine Anspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ( culpa in contrahendo ) gegen die Beklagte. Dieses Rechtsinstitut ist hier schon nicht anwendbar, weil es durch die Spezial-Regeln des § 5 a VVG a.F. verdrängt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: 20 U 105/05, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 4 U 32/00, zitiert nach juris, Rn. 36). Denn die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag binnen (maximal) eines Jahres zu widerrufen, kompensiert mögliche vorvertragliche Pflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft. 5. Der Kläger hat auch kein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 501 BGB a.F. Denn bei einem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010, Az.: I-20 U 51/10, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.). Denn nicht jedes Dauerschuldverhältnis begründet auch ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB. Vielmehr muss ein Teilzahlungsgeschäft einen finanzierungs- bzw. kreditierungszweck verfolgen. Da schon kein Teilzahlungsgeschäft vorliegt bedarf die Frage, welche gesetzliche Vorschrift hier überhaupt anzuwenden ist (Verbraucherkreditgesetz a.F. oder § 501 BGB a.F. oder § 507 BGB n.F.) hier keiner Entscheidung. 6. Auch die sogenannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH ist für diesen Fall nicht nutzbar zu machen. Diese Rechtsprechung begründet keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern konkretisiert lediglich eine Fallgruppe der culpa in contrahendo (§ 311 BGB n.F.). In diesen Fallgruppen geht es darum, dass ein Anlageberater seine vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten dadurch verletzt, dass er seinem Gegenüber nicht mitteilt, dass er erhebliche Innenprovisionen von einem Dritten, dessen Produkte er vermittelt, erhält. Dies setzt aber voraus, dass der Beratene ein gesteigertes Vertrauen in die Neutralität und Unabhängigkeit des Beraters hat. Der Kläger trägt hier vor, dass der Versicherungsnehmer nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt wurde, die die Versicherungsgesellschaft von den jeweiligen Fondgesellschaften erhält. Dieser Vortrag ist zunächst einmal unsubstantiiert. Denn es wird geradezu ins Blaue hinein behauptet, dass es solche Innenprovisionen gäbe, ohne dass irgendein brauchbarer oder prüfbarer Anhaltspunkt dafür vorgelegt wird. Hinsichtlich einer (auch vorvertraglichen) Pflichtverletzung bzgl. eines Verhaltens, trifft den Gläubiger die volle Darlegungs- und Beweislast (Palandt- Grüneberg , § 280, Rn. 36). Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, wenn der Gläubiger keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Pflichtverletzung vorgetragen hat (Palandt, aaO). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in wieweit der Kläger ein gesteigertes Vertrauen in die Beklagte gesetzt haben will. Die Beklagte hat dem Kläger keine Beteiligung an den Fonds vermittelt (wie es im Fall von BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07, „Kick-Back-Entscheidung“) der Fall war. Vielmehr hat sie mit dem Kläger schlicht einen Versicherungsvertrag geschlossen. Die Fonds, aus denen Überschüsse erwirtschaftet werden sollten, hat die Beklagte selbst erworben. Ein gesteigertes Vertrauen des Klägers in den Versicherungsvertreter der Beklagten ist nicht ersichtlich. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf 4.335,70 € an Zinsen gegen die Beklagte. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB, weil dem Kläger kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zusteht (s. o.). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 249 BGB als Naturalrestitution, weil der Kläger keine Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat (s. o.). 2. Desweiteren hat der Kläger bei seiner Zinsberechnung auch die Wertungen des § 248 Abs. 1 BGB außer Acht gelassen. Denn er trägt selber vor, auch Zinsen von Zinsen (Zinseszins) zu verlangen (Blatt 3 der Akten). In gesetzlichen Schuldverhältnissen ist kein Zinseszins zu ersetzen (MünchenerKommentar- Grundmann , BGB, § 248, Rn. 9). Die Ausnahmevorschrift des § 289 BGB setzt Verschulden voraus, welches hier nicht gegeben ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.