OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 465/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2010:0521.8O465.07.00
5mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.113,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten auf den vorgenannten Grundstücken betriebene Gaswerk verursacht worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Beklagte und zu 1/3 die Klägerin.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.113,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten auf den vorgenannten Grundstücken betriebene Gaswerk verursacht worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Beklagte und zu 1/3 die Klägerin. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d ( § 313 Abs. 2 ZPO): Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Grundbuch des Amtsgerichts N., Blatt 4026 A, eingetragenen Grundstücks Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y mit einer Gesamtgröße von 6.878 qm. Auf diesem Grundstück hat die Beklagte in der Zeit von 1868 bis 1933 ein Gaswerk betrieben. Das Gaswerk wurde im Jahre 1933 aufgegeben. Zu dem von der Beklagten seinerzeit betriebenen Gaswerk gehörten unter anderem eine Ammoniakfabrik, ein Reinigerraum, ein Kesselhaus und eine Wasser-Gas-Anlage. Während des Betriebszeitraums von 1868 bis 1933 wurden jährlich ca. 2,5 bis 3,5 Millionen cbm Gas abgegeben. Ein Großteil der Gebäude wurde in der Zeit zwischen 1933 und 1945 abgerissen. Im Jahre 1938 erwarb die D.R. das streitgegenständliche Grundstück von der Beklagten (vgl. dazu Kaufvertrag vom 24.11.1938, Anlage K 17). Am 07.09.1949 ging das Eigentum an die DB über. Wegen der Örtlichkeit wird auf die Darstellung in der von der Klägerin überreichten Dokumentationen Bezug genommen (vgl. insbesondere den Lageplan 1883, Anlage K 46, den Lageplan von 1920 im Anlagenordner K 12, den Detailplan ALVF 15 – Profilschnitte, relevante Belastungen – im Anlagenordner K 5 und den Lageplan des Standortes mit Darstellung der Verdachtskategorien der ALVF Teilfläche 3 und 11 – Hbf und Nebenwerkstatt – im Anlagenordner K 21 2/2). Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurden im Rahmen einer orientierenden Untersuchung (Gutachten der Q. GmbH vom 25.02.1998) und einer Detailuntersuchung (Gutachten der Q. GmbH vom 15.10.1998), jeweils von der Klägerin in Auftrag gegeben, erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers festgestellt. Die vorgefunden Belastungen sind im Einzelnen in der Ordnungsverfügung des Kreises N.-M. vom 17.06.2003 (Anlage K 1) und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 04.12.2003 (Anlage K 18) dargestellt. In 8 von 9 Grundwassermessstellen wurden Belastungen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) gemessen, bei der Grundwassermessstelle 4 wurde eine Überschreitung der Prüfwertgrenze für Cyanide von 50 mg/l um das 9-fache festgestellt. Die Bodenuntersuchungen zu den Rammkernsondierungen 4 und 8 ergaben einen Gehalt von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), der um ein Vielfaches die Prüfwertspanne überschreitet. In der Ordnungsverfügung des Kreises N.-M. vom 17.06.2003 (Anlage K 1) ist unter anderem festgestellt, dass die im Boden festgestellten PAK-Gehalte eine gravierende Bodenverunreinigung darstellen, die geeignet ist, auf dem Grundstück befindliche Menschen durch direkte Aufnahme von Schadstoffen zu gefährden. Die PAK gelten grundsätzlich als kanzerogen wirkende Stoffe. Bei den Grundwasseruntersuchungen wurden Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV durch leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoff (LHKW) und Cyanide festgestellt. Auch LHKW`s und Cyanide gelten als kanzerogene Stoffe. Eine konkrete Gefährdung des Grundwassers und damit der Allgemeinheit liegt insofern ebenfalls vor. Das von der Q. GmbH erstellte Gutachten vom 25.02.1998 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis (Anlage K 5, dort Seite 110 ff.), dass im Bereich des ehemaligen Gaswerkes massive Kontaminationen vorlägen und unabhängig von einer zukünftigen Nutzung von den Fachbehörden Maßnahmen gefordert werden könnten. Konkrete Gefahren stellten auf dieser Fläche vor allem die unsichere Situation des bereits einmal bei Auflast eingebrochenen Gebäudekellers unter dem ehemaligen Apparateraum und die oberflächennah, auf unversiegelter Fläche vorgefundene Kontamination am Bohrpunkt RKS 8 dar. Bevor über Art und Umfang von Sanierungsmaßnahmen entschieden werden könne, sei es erforderlich, weitere Erkenntnisse zu erlangen. Im Rahmen einer Besprechung vom 13.07.1998 (vgl. das Ergebnisprotokoll Anlage K 94) einigten sich die Beteiligten darauf, dass Herkunft und Ausmaß der festgestellten Bodenverunreinigungen durch PAK, insbesondere Naphthalin, im Bereich von RKS 8 und das Ausmaß der festgestellten Grundwasserverunreinigung durch Errichtung von 2 zusätzlichen Grundwassermessstellen zu untersuchen seien. Das Grundwasser sei aus allen 6 Messstellen auf die bisher untersuchten Parameter neu zu untersuchen. Von Seiten des Kreises N.-M. wurde ausdrücklich angemerkt, dass die Klägerin als Zustandsstörerin zur Übernahme aller Maßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichtet werden könne. Die Untersuchungen wurden sodann durch die Klägerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – in Auftrag gegeben. Die nachfolgende Detailuntersuchung durch die Q. GmbH ergab in der Grundwassermessstelle GWM 4 im direkten Abstrom des ehemaligen Gaswerkes eine Cyanid-Konzentration von 0,45 mg/l, in der im direkten Anstrom der Gaswerksflächen liegenden Grundwassermessstelle GWM 9 waren demgegenüber keine Cyanide nachweisbar. Durch den Austrag von Cyaniden aus den Gaswerksflächen sei das Schutzwerkgrundwasser konkret gefährdet. Für die abschließende Beurteilung der Cyanidbelastung und zur Ableitung weiterer Maßnahmen sei die Cyanidbelastung durch die Beprobung der Messstellen GWM 4, 5, 6 und 9 in einem Abstand von 6 Monaten erforderlich. Der Kreis N.-M. gab der Klägerin daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 10.03.2000 (vgl. Seite 5 des Urteils des VG N. vom 02.02.2005, Anlage K 13) auf, die durch die orientierende Untersuchung vom 25.02.1998 und die Detailuntersuchung vom 15.10.1998 festgestellten Verunreinigungen des Bodens und des Grundstücks auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y auf der Grundlage einer von der Klägerin noch in Auftrag zu gebenden ergänzenden Gefährdungsabschätzung und einer darauf basierenden Sanierungsuntersuchung zu sanieren. Der Kreis N.-M. hob die Ordnungsverfügung vom 10.03.2000 auf, nachdem ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht N. zum Aktenzeichen 11 K 2578/01 vorausgegangen war. In der bereits genannten Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 gab der Kreis N.-M. der Klägerin die Durchführung einer Detailuntersuchung auf, die der abschließenden Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellten Bodenbelastung dienen sollte. Der von der Klägerin gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung eingelegte Widerspruch und das nachfolgende Klageverfahren blieben erfolglos. Wegen der im Einzelnen durchzuführenden Untersuchungsmaßnahmen wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 (Anlage K 1) Bezug genommen. Der Standort des streitgegenständlichen Grundstücks wird von der Bezirksregierung E. im Altlastenkataster als Altlast geführt (vgl. Anlage K 7). Auch der Kreis N.-M. als zuständige Untere Bodenschutzbehörde geht davon aus, dass es sich um ein "Altstandort" handelt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Altlast verursacht, indem sie von 1868 bis 1933 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Gaswerk und eine Ammoniakfabrik betrieben habe. Sie macht dazu geltend, dass es sich bei den festgestellten Verunreinigungen um gaswerksspezifische Stoffe handele. Davon seien auch der Kreis N.-M. in seinem Bescheid vom 17.06.2003 und das Verwaltungsgericht N. im Urteil vom 02.02.2005 ausgegangen. Die Verteilung der Stellen mit den höchsten Verunreinigungen ("Hotspots") belege die Verursachung der Kontamination durch den Gaswerksbetrieb der Beklagten. Die Hot- spots seien dort vorhanden, wo die Baulichkeiten der Gasanstalt ihren Standort hatten. Dass die gefundenen Verunreinigungen zu einer Zeit entstanden sind, als das Grundstück noch im Eigentum der Beklagten war, ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 02.02.2005 (Anlage K 13, dort Seite 18). Die Klägerin behauptet weiter, dass für den Kontaminationsschaden auch typische Handhabungsverluste bei der Entleerung der Teer- und Ammoniakgruben des Gaswerkes kausal waren. Es sei lebensfremd, dass die bei der Gasproduktion entstandenen Abfallprodukte aus den Gruben fortlaufend zur Verwertung abgepumpt und abgefahren worden seien. In den Jahren zwischen 1867 und 1933 habe niemand für eine schadlose und regelmäßige Entsorgung oder sogar Verwertung von Produktionsrückständen Sorge getragen. Die schadlose Entsorgung von Abfällen und Umweltschutz habe weder im Kaiserreich noch in der Weimarer Republik eine Rolle gespielt. Teer- und Ammoniakgruben seien mit einfachsten Pumpen und Schöpfgeräten entleert worden. Üblicherweise sei der Teer sogar per Hand in Fässer umgefüllt worden. Die Klägerin macht geltend, dass die von ihr durchgeführten umfangreichen Maßnahmen solche nach dem Bundesbodenschutzgesetz seien, insbesondere solche der Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung in Bezug auf die Altlast "ehemalige Städtisches Gaswerk an der G.-Straße in N.". Für die nachfolgenden Gutachten/Maßnahmen seien ihr Kosten in Höhe von insgesamt 46.113,91 Euro entstanden (vgl. Schriftsatz vom 12.2.2010, Seite 23 ff, Bl. 371 ff.): Die Klägerin legt dem von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruch folgende rechtliche Würdigung zu Grunde: Der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage aus § 24 Abs. 2 BBodSchG sei gegeben, weil mit den Maßnahmen, für die der Ausgleich verlangt werde, eine gegenwärtige Umweltgefahr beseitigt wäre. Deshalb fehle es an einer unzulässigen Rückwirkung. Der Nachweis der Verursachung der vorliegenden Bodenverunreinigungen durch die Beklagte ergebe sich auf der Grundlage der Grundsätze für den Anscheinsbeweis. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall anwendbar, da die Beklagte von 1867 bis 1933 ein Gaswerk und eine Ammoniakfabrik betrieben und damit Risikonutzungen durchgeführt habe, die zu gaswerkstypischen Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers geführt haben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihren Aufwendungen eine ordnungsbehördliche Heranziehung zu Grunde liegt. Eine vorgehende Anordnung sei nicht Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG bestehe zwischen den Parteien nicht. Eine solche anderweitige Vereinbarung beinhalte insbesondere der Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1938 nicht. Da der Kreis N.-M. als zuständige Untere Bodenschutzbehörde eine Bodensanierung für erforderlich halte (Ergebnisprotokoll des Kreises N.-M. vom 10. Oktober 2008, Anlage K 20), werde die Klägerin auch künftig Aufwendungen für die Sanierung der Altlast haben. Die Klägerin schätzt den Aufwand der künftigen Kosten auf 1.340.182,00 Euro (vgl. dazu im Einzelnen Klageschrift Seite 22, Blatt 22 der Akten und Schriftsatz vom 06.01.2010, Seite 3 Blatt 305). Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife. Maßgeblich sei allein die 3-jährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG. Da bislang lediglich Teil-Maßnahmen durchgeführt worden seien, habe der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen. Die Verjährungsfrist beginne erst nach vollständigem Abschluss der Maßnahmen, was den Besonderheiten der komplexen Altlastensanierung Rechnung trage. Eine Kostenverteilung zwischen den Parteien ganz oder teilweise zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht, da die Beklagte alleinige Verursacherin des Schadenbildes sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13.01.2010 und 5.5.2010 Bezug genommen. Die Klägerin hat zunächst die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 106.764,19 Euro verlangt (vgl. die Kostenaufstellung in der Klageschrift, dort Seite 20, Gesamtsumme 71.080,18 Euro und Kostenaufstellung im Schriftsatz vom 06.01.2010, Blatt 305, Gesamtsumme 35.684,01 Euro). Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106.764,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten für Gefährdungsabschätzungsuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Grundwasserverunreinigungen freizustellen; hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die bezeichneten Kosten zu ersetzen. Sie beantragt nach Teilklagerücknahme (vgl. Schriftsatz vom 12.2.2010, Bl. 349 ff., 379, Zustimmung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.3.2010, Bl. 387), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.113,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 2 BBSchG Abs. 1 BBodSchG freizustellen, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung N., Flur xx, Flurstücke x und y (Amtsgericht N., Grundbuch von N., Blatt 4026 A) einschließlich der von diesen Grundstücken ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten auf den vorgenannten Grundstücken betriebene Gaswerk verursacht worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und macht dazu insbesondere geltend, dass Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbodenschutz-gesetzes im Jahre 1999 bereits gemäß § 195 BGB a.F. verjährt waren. Die Beklagte bestreitet, Verursacherin einer Schadstoffkontamination der streitgegenständlichen Grundstücke zu sein. Die festgestellten Schäden seien vielmehr auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Die seitens der Klägerin eingeleiteten Untersuchungen hätten sich auf den gesamten Bahnstandort und unter anderem auf 28 Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Nebenwerkstatt bezogen. Auf Grund der Nutzung des Geländes durch die Klägerin seien Rückstände aus Schmierstoffen, Öl, Farben, Lacken sowie Reinigungs- und Entfettungsmittel gefunden worden. Gerade die streitgegenständliche Fläche des ehemaligen Gaswerks sei seitens der Klägerin kontaminiert worden. Beweiserleichterungen oder die Grundsätze des Anscheinsbeweises könnten der Klägerin nicht zu Gute kommen, da es sich nicht um einen typischen Sachverhalt handele. Die Klägerin habe die (bis dahin) unversehrten Gebäude nach Besitzübergang abgerissen. Die Verunreinigungen seien nicht während des Betriebs des Gaswerks entstanden, sondern erst durch die spätere Verfüllung des Kellers des Apparatehauses (mit Material aus den abgebrochenen Gebäuden) verursacht worden. Die Klägerin habe zudem nach dem von ihr durchgeführten Abbruch des Gaswerks flächendeckend eine erheblich kontaminierte Auffüllungsschicht von ca. 1 Meter Mächtigkeit in die gesamte Fläche eingebracht. Aus dem Lageplan aus der Bauakte des Gaswerks vom 29.6.1909 (Anlage B 5) und einem in der Bauakte des Gaswerks befindlichen Vermerk vom 13.2.1937 (Anlage B 6) ergebe sich, dass der Abbruch des Gaswerks nach dem Besitzübergang auf die Klägerin durchgeführt worden sei. Die Beklagte bestreitet die für das Q.-Gutachten vom 15.10.1998 anteilig geltend gemachten Kosten. Da für die gutachterlichen Untersuchungen der Q. GmbH vom 15.10.1998 und der F. aus Juli 2001 (Anlage K 12) eine behördliche Anordnung nicht vorliege, sei der zeitliche Anwendungsbereit des Bundesbodenschutzgesetzes insoweit nicht eröffnet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kaufvertrag aus dem Jahre 1938 enthalte eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 BBodSchG, da die Parteien damit dem Kaufrecht in ihrer Rechtsbeziehung Geltung verschafft hatten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten scheide deshalb aus. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin durch die Untere Bodenschutzbehörde nicht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" künftig zu weiteren Maßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz herangezogen werde. Da der erzielbare Grundstückswert insgesamt nur 75.000,-- Euro betrage, wäre die Klägerin allenfalls zu Maßnahmen verpflichtet, die diesen Wert erreichen, da sonst die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13.01.2010 und 5.5.2010 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B. P. zu den in der Sitzungsniederschrift vom 5.5.2010 aufgeführten Beweisfragen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (§ 313 Abs. 3 ZPO): Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in Höhe von 46.113,91 €: Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert (dazu unten unter 1.) Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist eröffnet (2.). Die auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks vorgefundenen erheblichen Bodenverunreinigungen sind durch gaswerkstypische Schadstoffe, die auf den Betrieb des ehemaligen Gaswerks zurückzuführen sind, verursacht worden (3.). Im Verhältnis der Parteien ist der von den Bodenverunreinigungen ausgehende Gefährdungszustand und Schaden vorwiegend von der Beklagten verursacht worden (4.). Die Ausgleichspflicht der Beklagten scheitert nicht daran, dass die Parteien eine andere Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen haben (5.). Der Ausgleichsanspruch ist nicht verjährt (6.). Der Anspruch besteht in Höhe von 46.113,91 € (7.). I.1. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz BBodSchG. Sie ist als Eigentümerin zur Sanierung des Bodens gemäß § 4 BBodSchG verpflichtet. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin, mit der sie Zustandsstörerin ist. Als solche ist sie vom Kreis N.-M. als zuständiger Behörde herangezogen worden (vgl. die Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2003, Anlage K1). I.2. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs.2 BBodSchG ist eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Altlast vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes am 1. März 1999 verursacht wurde, diese Sanierung jedoch erst heute durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass mit den Maßnahmen, für die Ausgleich verlangt wird, eine gegenwärtige Umweltgefahr beseitigt wird (vgl. dazu BGHZ 158, 354). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten unabhängig von einer (ordnungsbehördlichen) Heranziehung der Parteien. I.3. Die auf dem Grundstück des ehemaligen Gaswerks vorgefundenen erheblichen Bodenverunreinigungen sind ganz überwiegend durch gaswerkstypische Stoffe verursacht worden. Dies betrifft insbesondere die Belastungen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW), Cyaniden und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Das Gericht schließt sich insoweit der Wertung des Kreises N.-M. in der Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 (dort Seite 5, Anlage K1) und des Verwaltungsgerichts N. in seinem Urteil vom 02.02.2005 (dort Seite 18, Anlage K13) an. Auf der Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung langjähriger Erfahrungen über die typische Schadensträchtigkeit von Gaswerken und die von älteren Gaswerken ausgehenden Verunreinigungen kann letztlich kein Zweifel daran bestehen, dass die vorgefundenen Bodenverunreinigungen und -belastungen auf den Betrieb des Gaswerks zurückzuführen sind. Insoweit wird zur ergänzenden Begründung beispielhaft Bezug genommen auf den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung der F. GmbH aus Juli 2001 (Anlagenordner K15, dort Seite 16, 20, 29 und Anlage 3), die fachgutachterliche Stellungnahme der F. GmbH aus April 2002 (Anlage K19), die Materialien zur Altlastenbearbeitung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Anlage K54), den Leitfahren "Biologische Verfahren zur Bodensanierung" aus der Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches "Gas Nr. 45" (Anlage K87) und die Studie des DVGW-Sonderausschusses "Sanierung ehemaliger Gaswerksgelände" (Anlage K91). Die Klägerin hat die Bau- und Nutzungshistorie der Städtischen Gasanstalt G.-Str. in N. in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2008 (Blatt 107 ff. der Akten) im Einzelnen dargelegt. In der von ihr in Bezug genommenen Archivarbeit des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege, Kapitel "G.-Straße, Städtisches Gaswerk" ist in dem Bericht der Bauforschung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege unter anderem der Hinweis enthalten, dass als Nebenprodukte der Gasherstellung Koks, Teer und Ammoniak anfielen, die verkauft wurden (dazu Anlage K43). Aus den Materialien zur Altlastenbearbeitung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg ergibt sich, dass insbesondere der Bereich der Teergruben zu den gaswerkstypischen Schadensquellen zählt und als "Hotspot" gilt (vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen mit entsprechender Abbildung Seite 9 ff. in den vorgenannten Materialien zur Altlastenbearbeitung, Anlage K54). Das festgestellte Schadensbild geht einher mit der Art der auf dem Grundstück gehandhabten Güter während des Gaswerksbetriebs. Dies betrifft insbesondere die leicht-flüchtig halogenierten Wasserstoffe (LKHW) im Grundwasser und die Cyanide im Abstrom des Gaswerksstandorts. Bei beiden handelt es sich um gaswerksspezifische Schadstoffe. Gleiches gilt für die im Schadensbild vorgefundenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), die im Steinkohlenteer enthalten sind. Halogenierte Kohlenwasserstoffe, Cyanide und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe haben typischerweise immer wieder zu Bodenkontaminationen beim Betrieb von Gaswerken geführt. Die von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommene Grundstücknutzung war demgegenüber nicht geeignet, die erheblichen Bodenverunreinigungen und -belastungen mit unzweifelhaft gaswerkstypischen Stoffen herbeizuführen. Für die Entscheidung der Frage, ob die vorgefundenen Bodenverunreinigungen und -belastungen auf gaswerkstypische Stoffe zurückzuführen sind, ist die Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Denn die Parteien streiten letztlich nicht darum, ob es sich bei den vorgefundenen erheblichen Verunreinigungen um gaswerkstypische Stoffe handelt, sondern darüber, ob die festgestellten Verunreinigungen, insbesondere im Hinblick auf die örtliche Lage der Verunreinigungen, bereits während des Betriebes des Gaswerks durch die Beklagte oder erst durch eine nach dem vorangegangenen Abbruch der Gebäude von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommene Verfüllung des Kellers unter dem ehemaligen Apparatehaus mit Schuttmassen und der flächendeckenden Auffüllung des Geländes entstanden sind. Insoweit geht die Beklagte selbst davon aus, dass sich die vorhandenen Verunreinigungen ohne weiteres mit dem Abriss des Gaswerks, insbesondere mit der Beschädigung der Teergruben, der Verfüllung des Kellers unter dem ehemaligen Apparatehaus mit Material aus den abgebrochenen Gebäuden und dem Einbringen einer Auffüllungsschicht von ca. 1 m Mächtigkeit auf der gesamten Fläche erklären lassen. I.4. Die Beklagte ist Verursacherin der durch die gaswerkstypischen Stoffe herbeigeführten Bodenverunreinigungen und -belastungen auf dem Gaswerksgrundstück. Dies gilt ohne Zweifel dann, wenn der Abbruch der aufstehenden Gebäude auf dem Grundstück bereits 1934 und damit vor dem Besitzübergang auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt ist. Dann nämlich spricht bei lebensnaher Betrachtung alles dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude erfolgte Verfüllung der Keller unter dem Apparatehaus und das Auffüllen und Verteilen kontaminierten Bodens auf der Gesamtfläche in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die seinerzeit noch Eigentümerin des Grundstücks war, fällt. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall ein anderer Verursacher als die Beklagte in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Die vorliegenden Quellen weisen auf einen Abbruch im Jahre 1934 hin. Das Verwaltungsgericht N. ist in seinem Urteil vom 02.02.2005 ausdrücklich davon ausgegangen, dass die ehemals im Bereich der RKS 4 befindlichen unterkellerten Gebäude – Apparateraum, Retortenhaus, Kohleschuppen – im Jahre 1934 abgebrochen und mit Schuttmassen verfüllt worden sind. Der Abbruch der Retortenfabrik, der Apparatefabrik und des alten Kohleschuppens ist jeweils dokumentiert. Insoweit wird auf den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung der F.-Umwelt GmbH aus Juli 2001, dort Seite 9, die Anlage 5 "Quellenverzeichnis" und die Anlage 12 "Auszug aus der Gebäudesteuerrolle/Gebäudebuch"; sämtlich im Anlagenordner K12, verwiesen. In der vorgenannten Gebäudesteuerrolle ist ausdrücklich der Abbruch der vorgenannten Gebäude im Jahre 1934 eingetragen. Der entgegenstehende Sachvortrag der Beklagten, der sich auf den Inhalt des in der Bauakte befindlichen Vermerks vom 13.02.1937 (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 10.03.2010, Blatt 381, 390) stützt, steht dem nicht zwingend entgegen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass zu diesem Zeitpunkt entgegen dem in der Gebäudesteuerrolle dokumentierten Abbruch ein solcher nicht stattgefunden hat. Soweit im Nachhinein historisch und technisch nicht mehr feststellbar ist, wann und durch wen die Aufhöhung des Geländes in einer Mächtigkeit von ca. 1 m vorgenommen ist (vgl. dazu zum Beispiel den Erläuterungsbericht zur historischen Erkundung aus Juli 2001 der F.-Umwelt GmbH, Anlagenordner K12, Seite 9), ändert dies nichts daran, dass die Beklagte Verursacherin der durch die gaswerkstypischen Schadstoffe hergebeigeführten Bodenverunreinigungen und –belastungen ist. Denn die Beklagte hat das Gaswerk betrieben und auf dem Grundstück befinden sich unabhängig davon, wann und durch wen eine Aufhöhung des Geländes und eine Verteilung der Bodenmassen stattgefunden hat, gaswerkstypische Schadstoffe. Die dadurch herbeigeführten Gefahren und Schäden hat die Beklagte durch den Betrieb des Gaswerks verursacht. Eine "Umschichtung" der Schadstoffe auf dem Gelände ändert daran nichts. I.5. Eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, die eine vom Verursachungsanteil abweichende Ausgleichsverpflichtung ergeben könnte, liegt nicht vor. Der Kaufvertrag vom 24.11.1938 (Anlage K17) enthält eine derartige Vereinbarung nicht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der vorgenannte Kaufvertrag keinerlei Gewährleistungsausschluss enthält. Unabhängig davon könnte selbst ein im Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nicht ausschließen. Zu bedenken ist dabei maßgeblich, dass bei Grundstückskaufverträgen, die (hier sogar: weit) vor dem 01. März 1999 (Inkrafttreten des BBodSchG) geschlossen worden sind, ein erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt normierter Ausgleichsanspruch von einem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst sein konnte. Soweit etwas anderes dann gelten könnte, wenn namentlich der Käufer gegen einen entsprechend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko für ein mit Schadstoffen belastetes Grundstück vollständig übernommen hat, gibt es für das Vorliegen eines derartigen (Ausnahme-) Falles im Streitfall keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Erwerb des Grundstücks eine Verpflichtung zur Entsorgung der Schadstoffe übernommen hatte, sind ebenfalls nicht vorhanden. Im Gegenteil: Die Entsorgung von Schadstoffen und/oder schädlichen Produktionsrückständen fand in dem Zeitraum, in dem das Gaswerk zwischen 1867 und 1933 betrieben wurde, in aller Regel nicht statt, da die Belange des Umweltschutzes seinerzeit keine Rolle spielten. Gerade dies erklärt die hohe Anzahl von Altlasten aus der damaligen Zeit. I.6. Der Ausgleichsanspruch ist nicht verjährt. Für die Frage der Verjährung ist allein die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3-5 BBodSchG maßgeblich. Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass die Entscheidung des BGH vom 01.10.2008 (XII ZR 52/07, NVwZ 2009, 734) nur die Frage betrifft, ob der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterliegt. Die Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBodSchG die Verjährung bereits gemäß § 195 BGB a.F. eingetreten sein kann. Die Verjährungsvorschrift des § 195 a.F. BGB, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 24.11.1938 erfassen könnte, kann allerdings keine Anwendung auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG finden, der erst mit dem Inkrafttreten des BBodSchG im Jahre 1999 entstanden ist. Der Ausgleichsanspruch ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch und gerade dann gegeben, wenn die Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach dem BBodSchG auf in der Vergangenheit liegenden Vorgängen, die gerade bei Altlasten (deutlich) mehr als 30 Jahre zurückliegen können, beruht. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hat auf der Grundlage der Regelung in § 24 Abs. 2 BBSchG Abs. 2 Satz 4 BBodSchG noch nicht begonnen. Die erste Alternative, die die Beitreibung von Kosten bei einer Ausführung von Maßnahmen durch die Behörde voraussetzt, ist ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten. Dazu ist anerkannt, dass es auf den vollständigen Abschluss (aller) Maßnahmen ankommt. Dies ist auch sachgerecht, da für die Altlastensanierung ein zeitlich gestrecktes Maßnahmenbündel charakteristisch ist. I.7. Der Anspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang in Höhe von 46.113,91 €. a.) Anteilige gaswerksbezogene Kosten in Höhe von 4.542,17 € für das Gutachten der Q. GmbH (15.10.1998): Aus dem Ergebnisprotokoll des Kreises N.-M. vom 13.07.1998 (Anlage K 94) ergibt sich, dass der Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde die Einrichtung von weiteren Grundwassermessstellen deshalb verlangt hat, weil die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung des Bodens und des Grundwassers sehr starke gaswerkstypische Untergrundverunreinigungen aufwiesen. Die insoweit (zusätzlich) entstandenen Kosten sind damit auf den Betrieb des Gaswerks durch die Beklagte zurückzuführen. Der Kreis N.-M. hat als Ordnungsbehörde Veranlassung zur Durchführung der Maßnahmen gegeben, wie sich ebenfalls aus dem Inhalt des Ergebnisprotokolls vom 13.07.1998 ergibt. Dort ist ausdrücklich die Anmerkung enthalten, dass die Klägerin als Zustandsstörerin zur Übernahme aller Maßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichtet werden kann. Die Klägerin hat die anteiligen gaswerksbezogenen Kosten in Höhe von 4.542,17 € aus dem Gesamtkostenbetrag in Höhe von 13.521,45 € in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2010, dort Seite 24 (Blatt 372 der Akte) substantiiert und im Einzelnen dargelegt. Das Gericht folgt dieser Abrechnung. Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung den Sachvortrag der Klägerin glaubhaft dahingehend bestätigt, dass es sich bei der Rechnung vom 01.12.1998 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 05.05.2010) mit dem Nettobetrag von 24.471,70 DM (13.521,45 €) um die Rechnung handelt, die sich auf das Leistungsverzeichnis des Architekten-Ingenieurvertrages (wie mit Anlage K 95 vorgelegt) bezieht. Der Zeuge P. war seinerzeit Projektleiter des Bahnumweltzentrums und hat das Projekt geführt. Er konnte die Rechnungsvorgänge anhand der von ihm mitgebrachten Bauakten nachvollziehen. Das Auftragsschreiben vom 03.08.1998 und die Kurzmitteilung vom 03.12.1998, in der die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung bescheinigt wird, tragen jeweils seine Unterschrift. Aus den in der Bauakte der Klägerin befindlichen weiteren Dokumenten ergibt sich ohne Zweifel, dass die Rechnung bezahlt worden ist. Aus den übereinstimmenden Bestellnummern und Kreditorennummern des Schreibens der Klägerin vom 03.08.1998 (Anlage K 95) zum Architekten-Ingenieurvertrag vom 30.07.1998/03.08.1998 und der Rechnung vom 01.12.1998 ergibt sich, dass sich die Rechnung vom 01.12.1998 auf den vorgenannten Architekten-Ingenieurvertrag mit dem enthaltenen Leistungsverzeichnis bezieht. Soweit der Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 01.12.1998 geringfügige Abweichungen zum vorläufigen Honorarangebot im Schreiben vom 03.08.1998 aufweist, erklärt sich dies, wie vom Zeugen P. nachvollziehbar dargelegt, ohne Weiteres daraus, dass der Leistungsumfang bei der Erteilung des Auftrags noch nicht 100%ig feststeht (und auch nicht feststehen kann), weil es sich zunächst nur um eine Schätzung handelt. Der Zeuge P. hat dazu auf Nachfrage bestätigt, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen insgesamt durchgeführt worden sind. Der Zeuge P. ist glaubwürdig. Seine Darstellung war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie wird durch die von ihm vorgelegten Dokumenten im vollen Umfang bestätigt. b.) Kosten in Höhe von 6.875,74 € für das Gutachten der F. GmbH (Juli 2001): Die Klägerin hat die Kosten in der Höhe von 6.875,74 € im Schriftsatz vom 12.02.2010 (dort Seite 27, Bl. 375 d.A.) unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt. Die Rechnungen beziehen sich auf eine Maßnahme, die ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen und vom Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde veranlasst worden ist. c.) Kosten in Höhe von 28.478,50 € für das Gutachten der B.D. GmbH vom 14.07.2007: Die Klägerin hat die Kosten unter Vorlage der Rechnungen in ihrem Schriftsatz vom 12.02.1010 (dort Seite 28, Bl. 376 d. A.) im Einzelnen dargelegt. Die Rechnungen beziehen sich auf eine Maßnahme, die ebenfalls ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen ist, nämlich auf die Durchführung der mit Ordnungsverfügung des Landkreises N.-M. vom 17.06.2003 angeordneten Detailuntersuchung. d.) Kosten in Höhe von 6.217,50 € für das Grundwassermonitoring durch die Firma B.: Die Klägerin hat die Kosten unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz vom 12.02.2010, dort Seite 29, 30, Bl. 378, 379 d. A.). Die Rechnungen beziehen sich ebenfalls auf eine Maßnahme, die ausschließlich auf die Altlastensanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes bezogen und vom Kreis N.-M. durch die Ordnungsverfügung vom 17.06.2003 veranlasst worden ist. a.-d.) Der Gesamtbetrag in Höhe von 46.113,91 € ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 15.02.2010 (Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes vom 12.02.2010, vgl. dazu das Protokoll vom 05.05.2010) zu verzinsen. II. Der Freistellungsanspruch ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet, der weitergehende Hauptantrag ist unbegründet. Aus den Ausführungen zu I.1 bis I.6 folgt, dass die Beklagte die Klägerin von den zukünftigen Kosten gemäß § 24 Abs. 1 BBodSchG freizustellen hat, die die Klägerin als Verpflichtete in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke einschließlich der von diesen ausgehenden Grundwasserverunreinigungen durchführt, soweit diese Kosten jeweils durch das ehemals von der Beklagten betriebene Gaswerk verursacht worden sind. Dass die Klägerin damit rechnen muss, von der zuständigen Ordnungsbehörde auch zukünftig zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 BBodSchG herangezogen zu werden, ergibt sich bereits daraus, dass die Maßnahmen zur Sanierung der Grundstücke noch nicht abgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis N.-M. als zuständige Ordnungsbehörde die Klägerin gar nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen wird, sind nicht ersichtlich. Der weitergehende Hauptantrag ist unbegründet, weil die Beklagte damit zur Kostenfreistellung auch dann verpflichtet wäre, wenn eine zukünftige Inanspruchnahme der Klägerin nicht auf den Betrieb des Gaswerks, sondern auf andere, möglicherweise auch auf im Verantwortungsbereich der Klägerin oder sonstiger Dritter liegende Umstände zurückzuführen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei hat das Gericht hinsichtlich des Zahlungsantrags die Teil-Klagerücknahme und hinsichtlich des Freistellungsantrags das Zurückbleiben des Hilfsantrags hinter dem Hauptantrag berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.