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Beschluss

21 S 46/09

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2010:0520.21S46.09.00
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Tenor

wird gemäß § 522 II 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungsgründe
wird gemäß § 522 II 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist ohne Erfolgsaussicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i.V.m. §§ 7 I, 17 StVG, § 823 I BGB in einer über die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge hinausgehenden Höhe. 1. Soweit mit der Berufung der Anspruch auf Zahlung der Wertminderung i.H.v. € 600,00 ungeachtet der beiderseitigen Erledigungserklärung in erster Instanz wieder aufgegriffen wird, besteht aufgrund der unstreitigen Zahlung der Beklagten kein Anspruch des Klägers. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten. Insoweit ist er durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten i.H.v. € 1.133,00 bereits vollumfänglich befriedigt worden. a) Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). Diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis schätzt die Kammer in Abweichung von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. "Mietpreisspiegels" der Fa. "Eurotax Schwacke" (im Folgenden: Schwacke-Liste) für das Jahr 2007 und dem Wert des sog. "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des "Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO" (im Folgenden: Fraunhofer-Liste). Dies stellt nach Ansicht der Kammer nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003). Eine Fallgestaltung, bei der es um die Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ging, lag ihm bislang noch nicht zur Entscheidung vor. Die Fraunhofer-Liste wurde jedoch bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen (u.a. OLG München, r + s 2008, 439; OLG Köln, r + s 2008, 528; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, 1 U 555/07). Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen ausdrücklich betonten tatrichterlichen Freiheit bei der Schadenschätzung übt die Kammer das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen mangels zur Verfügung stehender besserer Erkenntnismöglichkeiten – insbesondere ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst; dazu unten – dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarif auf der Grundlage des jeweiligen Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste 2007 und der Fraunhofer-Liste geschätzt wird, auch und insbesondere, um den hinsichtlich beider Listen bestehenden Einwänden und Unsicherheiten Rechnung zu tragen und zu einem angemessenem Ausgleich zu bringen. Nach Ansicht der Kammer ist sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste bei der Schadenschätzung zu berücksichtigen, da hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind. Da beide Listen auf realen Erhebungen beruhen, ist ihnen eine grundsätzliche Eignung trotz der teilweise erheblich differierenden Ergebnisse nicht von vornherein abzusprechen. Umgekehrt ist aber auch nicht der einen Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu geben. Es steht nicht fest, dass eine der beiden Listen gegenüber der anderen Liste eine höhere Eignung aufweist. Es lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste feststellen. aa) Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial bzw. eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Auch unter dem Aspekt eines Vergleichs der Höhe der auf ihrer Grundlage ermittelten Mietwagenkosten mit der Höhe einer entsprechenden Nutzungsentschädigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage. Selbst wenn die Mietwagenkosten im Einzelfall geringer bemessen sein sollten, als die nach Maßgabe der allgemein anerkannten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsentschädigung (abgedruckt in NJW-Beilage 2008, 3 ff.), lässt sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die in der Fraunhofer-Liste ausgewiesenen Werte nicht dem auf dem Markt geltenden Mietpreis entsprechen. Diese Werte sind nämlich nur bedingt vergleichbar, so dass der Ansatz fehl geht, die Mietwagenkosten könnten aufgrund der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht geringer als die Nutzungsentschädigung sein. Die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch orientieren sich zwar bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung grundsätzlich daran, wie hoch die Mietwagenkosten wären, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste. Als Ausgangspunkt diente dabei jedoch in der Vergangenheit nicht der Normaltarif, sondern der sog. Unfallersatztarif, der jedoch nach Maßgabe der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der nach § 249 I BGB erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet ist. Ungeachtet dessen ist in der Folgezeit bei der Erstellung des Tabellenwerks bewusst darauf verzichtet worden, entsprechend der Entwicklung der Mietwagenkosten eine Anpassung nach unten vorzunehmen, u.a. auch im Hinblick darauf, dass der Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Nutzungsausfall ohnehin eher die Vorhaltekosten seien (vgl. Nutzungsausfallentschädigung 2008, NJW-Beilage 2008, 3, 3). Die Fraunhofer-Liste hat allerdings den Nachteil, dass ihre Auswertung im Wesentlichen auf Anfragen per Telefon und Internet beruht. Insoweit hat die Kammer jedoch bereits mehrfach entschieden, dass Internetangebote bei der Ermittlung des Normaltarifs nicht zu berücksichtigen sind. Deren Erreichbarkeit setzt die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vornherein weder um allgemein noch – in aller Regel – um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind, als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07 sowie Urteil vom 13.05.2009, 21 S 27/09). bb) Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie die Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist, da sie im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Sie hat jedoch insbesondere den Nachteil, dass sie die Daten nicht anonymisiert abfragt, so dass zum einen die konkrete Anmietsituation des Geschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Mietwagenanbieter aus Eigeninteresse höhere Preise als bei einer anonymen Abfrage angeben. cc) Trotz der oben dargestellten Sachlage, wonach bei einer isolierten Anwendung einer der beiden Listen ihre jeweilige Eignung als Schätzgrundlage in Zweifel gezogen werden könnte, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten, da im Ergebnis eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung durch die Kombination beider Schätzgrundlagen gleichwohl gegeben ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke oder des Fraunhofer-Instituts überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste herleitet werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht rechtfertigt, in einer für die Sachentscheidung zentralen Frage auf eine – ggf. durch Beweisaufnahme in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zu erfolgende – Ermittlung einer Schätzungsgrundlage zu verzichten; dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH, BB 2007, 2475, 2476 f.). Dass dies bei der Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten aber gerade nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. b) Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung. aa) Die (Vor-)Frage, welche der Schwacke-Listen (2006 oder 2007) Anwendung finden soll, ist im Sinne der Schwacke-Liste 2007 zu beantworten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwacke-Liste 2006 bessere Erkenntnisse bringt, als die Schwacke-Liste 2007, insbesondere basieren beide Listen auf der gleichen Erhebungsmethode. Da die Schwacke-Liste 2007 jedoch eine engere zeitliche Nähe zum Unfallereignis (vom 07.04.2007) aufweist, ist sie im Verhältnis zur Schwacke-Liste 2006 für eine Schadensschätzung besser geeignet. bb) Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt in J. – Postleitzahlengebiet 986 (Schwacke) bzw. 98 (Fraunhofer) –, da dort die streitige Anmietung erfolgte (vgl. dazu BGH, r + s 2008, 258, 259, Rn. 11). cc) Der Kläger hat unstreitig ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 angemietet. dd) Die erforderliche Anmietdauer von 12 Tagen steht ebenfalls außer Streit. ee) Hinsichtlich der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2007 (sog. "Modus") auszugehen (st. Rspr. der Kammer). Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) – eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar. ff) Bei der Berechnung des Normaltarifs ist zunächst eine Wochenpauschale in Ansatz zu bringen. Für die fünf weiteren Tage sind nicht die in den Listen aufgeführten Einzel- oder Dreitagespreise zugrundezulegen, sondern nur der anteilige Wochenpreis, d.h. 5/7 der Wochenpauschale. Denn die – höheren – Einzeltagespreise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07 sowie Urteil vom 13.05.2009, 21 S 27/09). Diese Art der Berechnung ist auch vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben (NJW 2009, 58, 60). gg) Der Normaltarif ist demnach wie folgt im Einzelnen zu berechnen. (1) Die Schwacke-Liste 2007 weist für das Postleitzahlengebiet 986 in der Mietwagenklasse 6 einen Wochenpreis im Modustarif i.H.v. € 632,50 aus, so dass sich für 12 Tage (1 5/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 1.084,29 ergibt. (2) Die Fraunhofer-Liste weist für das Postleitzahlengebiet 98 in der Mietwagenklasse 6 einen mittleren Wochenpreis i.H.v. € 306,05 aus, so dass sich für 12 Tage (1 5/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 524,66 – allerdings bereits inklusive Haftungsbeschränkung; dazu gleich – ergibt. hh) Die Kosten der Haftungsbeschränkung gehören grundsätzlich zu den erforderlichen Kosten i.S.d. § 249 II 1 BGB. (1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Betrag der Haftungsbeschränkung vorliegend im Hinblick auf eine etwaige Vorteilsausgleichung unter Anwendung des § 287 ZPO um 50 % zu reduzieren ist, weil das beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war, bei der Haftungsbeschränkung jedoch eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterbleibt, sind die erforderlichen Mietwagenkosten durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten i.H.v. € 1.133,00 vollumfänglich ausgeglichen worden (vgl. unten stehende Berechnung). (2) In der Schwacke-Liste 2007 sind die Kosten der Haftungsbeschränkung gesondert ausgewiesen. Für die Mietwagenklasse 6 wird dort eine Wochenpauschale im Modustarif i.H.v. € 156,00 angegeben, so dass sich für 12 Tage (1 5/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 267,43 ergibt. (3) In den Mietpreisen der Fraunhofer-Liste sind die Kosten der Haftungsbeschränkung bereits enthalten. ii) Der Normaltarif inklusive Haftungsbeschränkung beträgt nach der Schwacke-Liste 2007 € 1.351,72 und nach der Fraunhofer-Liste € 524,66, so dass sich ein Mittelwert von € 938,19 ergibt. jj) Mietwagenkosten in einer über den Normaltarif hinausgehenden Höhe kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Kläger hat ausdrücklich einen solchen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen nicht beansprucht, sondern hat seine erforderlichen Mietwagenkosten auf der Basis des Normaltarifs berechnet. Ob wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen ist (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758), bedarf daher keiner Entscheidung. Aufgrund dessen kann ebenfalls offen bleiben, ob die Prüfung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II 1 BGB nicht notwendig ist, weil dem Geschädigten ein Normaltarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war und er im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung einen den Normaltarif übersteigenden Betrag auch dann verlangen kann, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Mehrleistungen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, zuletzt NJW 2009, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). kk) Ob die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Autovermietung deshalb entbehrlich ist, weil deren Mitarbeiter den Geschädigten bei Abschluss des Mietvertrages möglicherweise nicht hinreichend aufgeklärt haben, bedarf in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten i.H.v. € 1.133,00 vollumfänglich befriedigt worden ist, keiner Entscheidung. In rechtlicher Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ohnehin nicht berührt (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131). Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der im Einzelfall über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht hat (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers. ll) Ob die Kosten der Zustellung und Abholung erforderlich waren, kann ungeachtet der Tatsache, dass es insoweit an jeglichen Darlegungen des Klägers in Bezug auf deren Erforderlichkeit fehlt, dahinstehen. Selbst wenn diese als ersatzfähig angesehen werden würden, ist der Kläger durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten vollumfänglich befriedigt worden (vgl. dazu unten stehende Berechnung). mm) Aus den gleichen Gründen kann letztlich offen bleiben, ob von der erstattungsfähigen Grundgebühr – also vom Normaltarif – nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die während der Mietdauer ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten infolge der Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen sind. nn) Im Ergebnis kann der Kläger demzufolge lediglich Mietwagenkosten i.H.v. € 938,19 (Normaltarif inkl. Haftungsbeschränkung) zzgl. der zu seinen Gunsten unterstellten Kosten der Zustellung und Abholung i.H.v. € 46,41 (ausweislich der Rechnung vom 26.04.2007: 2 x € 19,50 zzgl. MwSt.), insgesamt mithin maximal einen Betrag i.H.v. € 984,60 beanspruchen, der unter dem insoweit bereits vorprozessual regulierten Betrag i.H.v. € 1.133,00 liegt. 2. Der Kläger kann auch keine weiteren vorprozessualen Anwaltskosten ersetzt verlangen, die über den vom Amtsgericht bereits zugesprochenen Betrag i.H.v. € 93,42 hinaus gehen. Der Kläger legt der Berechnung seiner Anwaltskosten nicht den gesamten, vorprozessual berechtigterweise geltend gemachten Betrag (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249, Rn. 39), sondern lediglich den ursprünglich eingeklagten Betrag i.H.v. € 1.391,23 zugrunde, der sich aus der Wertminderung i.H.v. € 600,00 und (vermeintlichen) weiteren Mietwagenkosten i.H.v. € 791,23 zusammensetzt. Da weitere Mietwagenkosten nicht verlangt werden können, beträgt der Streitwert der vorliegend berechtigterweise verfolgten Forderung lediglich € 600,00, so dass sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. der Pauschale nach Ziff. 7002 VV-RVG (20 %) sowie zzgl. MwSt. ein Betrag ergibt, der jedenfalls nicht den bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag übersteigt. II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf € 1.391,23 festzusetzen. III. Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen drei Wochen.