Urteil
12 O 115/09
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inhaberin einer eingetragenen Wortmarke kann gegen die Nutzung identischer oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für baugleiche Waren Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht nach dem MarkenG verlangen.
• Ein vertragliches Nutzungsrecht an einer Marke ist nur dann dauerhaft übertragen, wenn dies ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart wurde; zeitlich auf den Vertragsbestand beschränkte Nutzungsrechte schließen eine dauerhafte Übertragung aus.
• Die Verwendung einer kennzeichenähnlichen Abkürzung im Internet kann bei Produktidentität und erheblicher Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG begründen.
• Auskunfts- und Feststellungsansprüche ergeben sich aus §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG, wenn die Verletzungshandlung vorliegt und ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen Nutzung der Marke ‚flexi90‘ • Die Inhaberin einer eingetragenen Wortmarke kann gegen die Nutzung identischer oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für baugleiche Waren Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht nach dem MarkenG verlangen. • Ein vertragliches Nutzungsrecht an einer Marke ist nur dann dauerhaft übertragen, wenn dies ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart wurde; zeitlich auf den Vertragsbestand beschränkte Nutzungsrechte schließen eine dauerhafte Übertragung aus. • Die Verwendung einer kennzeichenähnlichen Abkürzung im Internet kann bei Produktidentität und erheblicher Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG begründen. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche ergeben sich aus §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG, wenn die Verletzungshandlung vorliegt und ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "flexi90" und vertreibt dreieckige Schultische unter dieser Marke. Die Beklagte war bis März 2008 Vertragshändlerin der Klägerin und nutzte währenddessen unter anderem die Firmenbezeichnung der Klägerin sowie die Marke "flexi90" zum Vertrieb. Nach Vertragsende änderte die Beklagte ihren Namen, vertrieb jedoch weiterhin baugleiche dreieckige Schultische und nutzte dabei die Bezeichnungen "flexi90", später "flexi" und "f_90" sowie eine Internetverknüpfung, die bei Eingabe von www.flexi90.de zu ihrer Website führte. Die Klägerin erhob Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht; die Beklagte verlangte in Widerklage die Übertragung der Marke und bestritt sowohl die Schutzfähigkeit als auch eine Markeninhaberschaft der Klägerin. Das Gericht prüfte insbesondere, ob vertragliche Nutzungsrechte dauerhaft übertragen wurden und ob durch die verwendeten Bezeichnungen Verwechslungsgefahr besteht. • Die Klägerin ist rechtsgültig als Inhaberin der Wortmarke "flexi90" im Markenregister eingetragen; daher bestehen Markenrechte nach dem MarkenG. • Ein dauerhaftes, über das Vertragsende hinausreichendes Nutzungsrecht der Beklagten an der Marke lässt sich dem Leithändlervertrag nicht entnehmen; alle eingeräumten Rechte waren auf die Dauer des Vertrages beschränkt, § 4 Abs.2, § 8 Abs.3 und Abs.4 des Vertrags sprechen dafür, und die Klägerin erwarb die Marke erst nach Vertragsschluss. • Die Bezeichnung "flexi90" ist nicht rein beschreibend; sie erfüllt keine Produktbeschreibungsfunktion im Sinne eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, ebenso wenig die Zeichen "flexi" oder "f_90". • Die Verwendung von "flexi90" durch die Beklagte bis Ende 2008 stellt eine identische Zeichenverletzung gemäß § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG dar. • Die seit 2009 verwendeten Zeichen "flexi" und "f_90" sind der Marke so ähnlich und dienen denselben, nahezu baugleichen Produkten, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG vorliegt; dies ergibt sich aus Produktidentität, erheblicher Wortähnlichkeit und der Internetverlinkung, die den Eindruck einer Abkürzung verstärkt. • Mangels berechtigter Nutzung besteht der Unterlassungsanspruch; daraus folgen Auskunfts- und Feststellungsansprüche nach §§ 19 Abs.1, 14 Abs.6 MarkenG. • Die Widerklage auf Übertragung der Marke hat keinen Erfolg, da kein Übertragungsgrund vorliegt und die Beklagte nicht Markeninhaberin ist. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs von Schulmöbeln unter den Bezeichnungen "flexi90", "flexi" oder "f_90" verurteilt sowie zur Erteilung umfassender Auskunft über Vertrieb, Abnehmer, Abnahmemengen, Verkaufspreise und erzielte Gewinne ab dem 04.04.2008. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Die Widerklage der Beklagten auf Übertragung der Marke wurde abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.