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Urteil

3 O 4/08

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kurzfristige (knapp dreiwöchige) Stromsperre rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. • Für die Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind konkrete, substantiiert dargestellte gesundheitliche Folgen erforderlich; allgemeine Hinweise auf Schockschäden genügen nicht. • Materielle Schadensersatzansprüche sind nur zu bejahen, wenn ein tatsächlicher kausaler Zusammenhang zwischen der Maßnahme (Stromsperre) und den geltend gemachten Schäden nachvollziehbar dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für dreiwöchige Stromsperre bei fehlender Substantiierung • Eine kurzfristige (knapp dreiwöchige) Stromsperre rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. • Für die Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind konkrete, substantiiert dargestellte gesundheitliche Folgen erforderlich; allgemeine Hinweise auf Schockschäden genügen nicht. • Materielle Schadensersatzansprüche sind nur zu bejahen, wenn ein tatsächlicher kausaler Zusammenhang zwischen der Maßnahme (Stromsperre) und den geltend gemachten Schäden nachvollziehbar dargelegt ist. Die Kläger machten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber einer Stromversorgung und das Land nach einer im März 2004 durchgeführten Stromsperre geltend. Vorangegangen war ein zivilrechtlicher Rechtsstreit (AG Halle), in dem Zahlungen und der Zutritt zur Wohnung zum Zweck der Sperre tituliert wurden; nach erfolgter Zustellung und einem Beschluss des Amtsgerichts wurde die Stromzufuhr am 09.03.2004 für knapp drei Wochen unterbrochen. Die Kläger rügten Amtspflichtverletzung, Verletzung der Menschenwürde, der körperlichen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie daraus resultierende Gesundheits- und Vermögensschäden; sie forderten Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht und einen Vorschuss. Die Beklagten bestritten Pflichtverletzungen, fehlende Kausalität und ausreichende Substantiierung der Schäden. • Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; die Kosten tragen die Kläger (§ 91 ZPO). • Zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs; nicht jede rechtswidrige Beeinträchtigung führt automatisch zu Entschädigung. Maßgeblich sind Art und Schwere der Beeinträchtigung, Grad des Verschuldens und Vorliegen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1, Art.2 GG). • Die knapp dreiwöchige Stromsperre stellte nach Gesamtwürdigung keinen so tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre; fehlende Trink- oder Brauchwasserversorgung und Heizung begründen zwar Komforteinschränkungen, aber keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Zudem hätten die Kläger eine Abwendung des Zustands durch Zahlung der offenen Forderung verhindern können. • Für Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzungen fehlt es an substantiierter Darlegung konkreter Gesundheitsschäden, die kausal durch die Stromsperre verursacht wurden; allgemeine Hinweise auf Schockschäden genügen nicht. • Material- und Feststellungsansprüche scheitern an mangelnder Darlegung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der kurzzeitigen Sperre und den geltend gemachten Vermögensschäden; zeitlicher Abstand und fehlende konkrete Aufschlüsselung machen Kausalität nicht ersichtlich. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung oder von Schmerzensgeld, weil der Eingriff durch die knapp dreiwöchige Stromsperre nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren ist, dass eine immaterielle Entschädigung erforderlich wäre, und konkrete gesundheitliche Schäden nicht substantiiert vorgetragen wurden. Materielle und feststellungsrechtliche Ansprüche wurden mangels nachvollziehbarer Kausalität zwischen der Stromsperre und den geltend gemachten Schäden zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.