Urteil
9 O 385/04
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2010:0128.9O385.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht als Franchisegeberin gegenüber der Beklagten als Franchisenehmerin im Wesentlichen Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Franchisegebühr geltend. Die Beklagte wurde aufgrund einer Anzeige auf die Klägerin als Franchisegeberin für den Betrieb von Nachhilfe- und Computerschulen für Erwachsene und Kinder aufmerksam. Auf Anforderung erhielt die Beklagte von der Klägerin verschiedene Unterlagen, u.a. eine Imagebroschüre mit Angabe zu Investitionskosten und Umsatzmöglichkeiten sowie eine Rentabilitätsprognose für die ersten Geschäftsjahre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 4 und B 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.02.2005 verwiesen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten insgesamt drei Franchiseverträge über den Betrieb von Nachhilfe- und Computerschulen für Kinder und Erwachsene. Den ersten Franchisevertrag schlossen die Parteien am 13.11.2000 betreffend den Betrieb einer Nachhilfe- und Computerschule für den Distrikt S.. Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren. Die Beklagte verpflichtete sich gem. § 4 (2) des Vertrages, monatlich 9,5 % des Nettoumsatzes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, an die Klägerin als Franchisegebühr zu zahlen. Um diesen Betrag berechnen zu können, verankerten die Parteien in § 4 (3) das Recht der Klägerin, jeweils bis zum 15. des Folgemonats die betriebswirtschaftliche Auswertung zu verlangen. Mindestens sollte die Beklagte einen Betrag von 1160,00 DM pro Monat für die ersten 12 Monate zahlen, der sich nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres jeweils um 200,00 DM erhöhen sollte. In § 13 (1) vereinbarten die Parteien, dass die Bezahlung der monatlichen Gebühr an die Klägerin durch Bankeinzug am 15. des Folgemonats von einem Konto der Beklagten erfolgen sollte. In § 16 regelten die Parteien die Voraussetzungen zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrages: § 16 (1): Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für den Franchisenehmer liegt insbesondere vor, wenn (..) lit. b): der Franchisegeber die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und trotz Abmahnung (…) nicht erfüllt. § 16 (2): Die fristlose Kündigung ist binnen zweier Monate auszusprechen, nachdem der Berechtigten von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat. (…) Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die K 1 des Anlagenbandes Bezug genommen. Auf der Grundlage dieses Vertrages eröffnete die Beklagte ihre erste Schule am 13.11.2000 in S.. Nach diversen Gesprächen mit der Klägerin übersandte diese mit Schreiben vom 14.12.2001 der Beklagten eine korrigierte Rentabilitätsvorschau in der die erwarteten Umsätze und Renditen im Vergleich zu der ursprünglichen Rentabilitätsvorschau nach unten korrigiert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 des Anlagebandes verwiesen. Am 16.12.2001 unterzeichneten die Parteien zwei weitere Franchiseverträge betreffend die Distrikte H. und Z.. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ersten Franchisevertrages befinden sich in diesen beiden Verträgen weitere Verpflichtungen der Beklagten. So heißt es in § 3 (9): Rechnungsstellung/Faktura, Inkasso und Bankeinzug gegenüber den jeweiligen Kunden des Franchisenehmers erfolgt zentral für den Franchisenehmer durch die Systemzentrale in Kaiserslautern. Die auf diesem Wege beim Franchisegeber eingehenden Gebühren werden am jeweils ersten Werktag des darauffolgenden Monats an den Franchisenehmer weitergeleitet. § 4 (2): Die vorstehend bezeichnete Franchisegebühr wird mit den nach § 3 Absatz 9 für den Franchisegeber eingezogenen Kursgebühren verrechnet, der die Gebühr übersteigende Betrag wird nach des Maßgabe des § 3 Absatz 9 an den Franchisenehmer weitergeleitet. In allen drei Verträgen finden sich nachfolgende Bestimmungen: § 5 (2): Eine Verlegung des vom Franchisenehmer benutzten Geschäftslokals oder eine Veränderung der werblichen Aufmachung des Gechäftslokals, welche den Gesamteindruck verändern kann, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers. (…) § 5 (3): Der Mietvertrag, in dem der Franchisebetrieb eingerichtet werden soll, muss, soweit möglich, so gestaltet sein, dass der Franchisegeber erforderlichenfalls die Nachfolge im Mietverhältnis des Franchisenehmers antreten kann, wenn dieser aus dem vorliegen Vertragsverhältnis ausscheidet. (…) Der Mietvertrag ist daher vor Abschluss dem Franchisegeber zur Genehmigung vorzulegen. § 5 (4): Bei Beendigung des Franchisevertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Franchisegeber, oder ein vom Franchisegeber benannter Dritter, das Recht, aber nicht die Pflicht, von dem Franchisenehmer dessen Geschäftslokal in Untermiete oder als Nachmieter zu übernehmen. § 17 (3): In jedem Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Franchisenehmer auf Verlangen des Franchisegebers verpflichtet, seinen Kundenstamm auf den Franchisegeber oder auf einen von diesem bestimmten Dritten zu übertragen. Der Franchisegeber (…) bezahlt dem Franchisenehmer pro Kunden, der noch mindestens einen Monat vertraglich an den zu übergebenden Franchisebetrieb gebunden ist und seine finanziellen Verpflichtungen regelmäßig erfüllt, einen Betrag von 15 % der Kursgebühren für die jeweils noch verbleibenden Ausbildungsmonate. § 17 (4): Der Franchisenehmer hat ab der Vertragsbeendigung unverzüglich und dauerhaft die Benutzung von Telefonnummern zu unterlassen, die während der letzten 12 Monate vor Vertragsbeendigung im Zusammenhang mit dem Franchiseunternehmen des Franchisenehmers verwendet wurden. Er hat auf Verlangen des Franchisegebers solche Nummern löschen zu lassen oder auf den Franchisegebern oder einem vom Franchisegeber benannten Dritten zu übertragen. § 18: Im Falle einer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrage durch den Franchisenehmer ist dieser verpflichtet, an den Franchisegeber (…) eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,00 zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K 2 und K 3 des Anlagebandes I verwiesen. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten betreffend die Betreuung der Beklagten und ihrer Franchiseunternehmen durch die Klägerin und das schlechte Verhältnis von den erzielten Umsätzen zu den zu leistenden Franchisegebühren. Zusammen mit anderen Franchisenehmern der Klägerin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 10.3.2004 (Anlage B 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.02.2005) an die Klägerin und forderte diese auf, die vertragliche geschuldeten Leistungen zu erbringen und sich insbesondere vor dem Hintergrund der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen betreffend die Rentabilitätsvorschau wegen einer Reduzierung der zu zahlenden Franchisegebühr zu äußern. Da auch im nachfolgenden Schriftverkehr eine einvernehmliche Einigung der Parteien nicht erzielt werden konnte und eine mit Schreiben vom 05.07.2004 (Anlage B 11) gesetzte Frist zum 16.07.2004 zur Erfüllung der angemahnten Leistungen nicht erfolgte, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2004 (Anlage K 4 des Anlagebandes I) sämtliche der Klägerin erteilten Einzugsermächtigungen und kündigte an, zukünftig statt der vertraglich vereinbarten 9,5 % des Nettoumsatzes nur noch 4,5 % des Nettoumsatzes zzgl. Mehrwertsteuer bzw. eine Mindestgebühr von 350,00 € als Franchisegebühr pro Standort an die Klägerin zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2004 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.08.2004 (Anlage K 4 des Anlagebandes I) auf, die widerrufenen Einzugsermächtigungen erneut zu erteilen und sich dahingehend zu erklären, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten. Weiter heißt es auf Seite 6 dieses Schreibens nach der Fristsetzung: „Da (…) Sie eine Verkürzung der laufenden Franchisegebühr auf 4,5 % des Umsatzes angekündigt haben, werden wir unserer Auftraggeberin nahelegen, Auszahlungen aus den zuletzt vorgenommenen Einzügen auch im Hinblick auf die eingezogenen Kursgebühren nicht vorzunehmen.“ Mit Schreiben vom 17.08.2004 kündigte die Klägerin der Beklagten erneut an, dass sie die Kursgebühren nicht auszahlen werde und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde. Die von der Klägerin eingezogen Kursgebühren für den Monat Juli 2004 leitete die Klägerin an die Beklagte nicht weiter. Insgesamt hielt sie von dem erzielten Umsatz der Beklagten in Höhe von 11.351,34 € nach Abzug der vertraglich vereinbarten Franchisegebühr in Höhe von 9,5 % des Nettoumsatzes insgesamt 8.577,78 € ein. Mit Schreiben vom 27.09.2004 (Anlage B 13) forderte die Beklagte die Klägerin zur Auszahlung der ihr zustehenden Kursgebühren bis spätestens zum 06.10.2004 auf und drohte für den Fall der fruchtlosen Fristversäumnis die Kündigung der Verträge an. Da eine Auszahlung nicht erfolgte kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2004 (Bl. 15 d.A.) die Franchiseverträge für alle drei Standorte außerordentlich. Wegen der einzelnen vorgetragenen Kündigungsgründe wird auf Blatt 15 d.A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, dass die im Rahmen der Rentabilitätsvorschau angegeben Zahlen zutreffend seien. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte kein Recht zur Kündigung der Franchiseverträge gehabt habe, da sie sich selbst vertragswidrig verhalten habe; dass die Kündigungserklärung jedenfalls verspätet sei, dass alle Verträge noch immer Bestand hätten und die Beklagte deshalb auch verpflichtet sei, die vertraglich vereinbarte Franchisegebühr von mindestens 924,52 € incl. Mehrwertsteuer zu zahlen und die sonstigen sich aus den Franchiseverträgen bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen; dass die Beklagte verpflichtet sei, auch für den Standort S. die entsprechenden Einzugsermächtigungen zu erteilen, auch ohne dass es eine entsprechende Regelung im Vertrag gibt – was zwischen den Parteien unstreitig ist – da dieses von vornherein entsprechend gehandhabt worden sei und deshalb eine entsprechende Vertragsanpassung erfolgt sei. Die Klägerin beantragt: 1 Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162.385,71 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2 Festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge vom 13.11.2000 (Vertrag S.) und vom 16.12.2001 (H.) und vom 16.12.2001 (Z.) durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.10.2004 nicht beendet worden sind und über den 31.08.2008 hinaus Bestand haben bis zum 12.11.2010 (Vertrag S.) bzw. bis zum 15.12.2001 (Vertrag H.) bzw. bis zum 15.12.2001 (Vertrag Z.). 3 Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Einzugsermächtigung zu erteilen zum Einzugsverfahren bezüglich der von ihr an die Klägerin zu zahlenden Franchisegebühren. 4 Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Einzugsermächtigung zu erteilen zum Einzugsverfahren bezüglich der Kursgebühren ihrer Schüler der Schulden in H. und Z., die am Einzugsverfahren teilnehmen, jeweils auf das Konto der Klägerin. 5 Die Beklagte zu verurteilen, alles zu unterlassen, was die Rechnungsstellung an die Barzahler unter ihren Schülern der Schulen in H. und Z. behindert, insbesondere selbst Rechnung zu stellen oder den Barzahlern mitzuteilen, dass die Rechnung der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien. 6 Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils zum 15. eines Monats für die Standorte S., Z. und H. die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Vormonates zu übersenden und zwar getrennt nach den Standorten entsprechend folgenden Kontenrahmen: Umsatzerlöse 8111 Einnahmen Nachhilfe 8112 Einnahmen Megakids 8113 Einnahmen Erwachsenenbildung 8114 Einnahmen Sprachkurse 8115 Einnahmen Firmenschulung 2700 Sonstige betriebliche Erträge Aufwendungen Aufwendungen für bezogene Leistungen 3101 Honorare Dozenten 3102 Honorare Prospektverteiler 3103 Sonstige Honorare Personalaufwendungen 4120 Gehälter 4130 Gesetzl. soz. Aufwendungen 4190 Aushilfslöhne 4198 Gesetz. soz. Aufwendungen für Aushilfen Abschreibungen 4830 Abschreibungen auf Sachanlagen 4855 Sofortabschreibung GWG Raumkosten 4210 Kaltmiete 4211 Mietnebenkosten 4230 Heizung 4240 Gas, Strom, Wasser 4250 Reinigung 4260 Instandhaltung betriebliche Räume 4280 Sonstige Raumkosten Reparaturen und Instandhaltungen 4805 Reparaturen und Instandhaltung von Betriebs- und Geschäftsausstattung 4806 Reparaturen und Instandhaltung von Hard- und Software 4809 Sonstige Reparaturen und Instandhaltung KFZ-Kosten 4510 Kfz-Steuern 4520 Kfz-Versicherung 4530 Lfde. Kfz-Betriebskosten 4540 Kfz-Reparaturen 4550 Garagenmieten Werbung 4611 Zeitungsannonen 4612 Prospekte 4613 Outdoorveranstaltungen 4614 Werbeartikel Buchführung Jahresabschluss 4950 Rechts- und Beratungskosten 4955 Buchführungskosten 4957 Jahresabschluss Sonstige betriebliche Aufwendungen 4910 Porto 4920 Telefon, Fax 4930 Bürobedarf 4935 Schulungsmaterial 4940 Zeitschriften, Bücher 4970 Nebenkosten Geldverkehr 4985 Werkzeuge und Kleingeräte 4630 Geschenke bis 40 4635 Geschenke über 40 und nicht abzugsfähig 4650 Bewirtungskosten 4655 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (20 %) 4360 Betrieblich bedingte Versicherungen 4380 Beiträge und Gebühren 4395 laufende Franchisegebühren Zinsergebnis 2110 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten 2650 Zinserträge 7 Die Beklagte zu verurteilen, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen entsprechend dem in Ziffer 6 genannten Kontenrahmen für den Zeitraum Januar 2004 bis August 2004 jeweils aufgeteilt nach den Standorten S., Z. und H. zu übersenden Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, da die Zahlen in der ursprünglichen Rentabilitätsvorschau nicht zutreffend und auch nicht erreichbar seien; dass die Beklagte im ersten Jahr an dem Standort S. lediglich einen Umsatz von 68.6021,10 € erzielt haben, dass sie im zweiten Jahr an allen drei Schulen zusammen nur einen Umsatz von 136.178,86 € und im dritten Jahr in Höhe von 155.859,31 € erzielt habe Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vor dem LG Kaiserslautern unzulässig sei. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Franchiseverträge sittenwidrig seien; dass sie die Franchiseverträge jedenfalls wirksam gekündigt habe, da ihr aufgrund der Pflichtverletzungen der Klägerin ein Kündigungsrecht zustehe, dieses Kündigungsrecht auch nicht aufgrund eigener Vertragsverletzung entfallen sei und dass sie diese Kündigung auch rechtzeitig erklärt habe, da sie erst Anfang September 2004 abschließende Kenntnis von den Kündigungstatsachen erlangt habe. Die Beklagte hatte im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.479,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Klägerin hatte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Widerklage hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 (Bl. 205 d.A.) zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klage steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, dass aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d.h. der nämliche Antrag gestellt wird (BGH Z 7, 271). Das ist hier nicht der Fall. In dem Rechtsstreit mit umgekehrten Rubrum vor dem Landgericht Kaiserslautern, Az 4 O 1179/04 macht die hiesige Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die hiesige Klägerin aufgrund der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten betreffend die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge geltend. Damit unterscheiden sich die Anträge und damit auch der Streitgegenstand wesentlich, da es vorliegend um die Zahlung der vereinbarten Franchisegebühr und die Feststellung des Fortbestandes des Vertrages nach erklärter Kündigung geht, während es in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kaiserslautern um Schadensersatzansprüche geht. Zwar können für beide Rechtsstreite Fragen der Wirksamkeit der Verträge insgesamt bzw. einzelner Regelungen entscheidungsrelevant sein, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht jedoch über die ausweislich der Anträge der Klägerin in diesem Rechtsstreit zu klärenden Fragen hinaus. Solange nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern rechtskräftig über die Frage der Wirksamkeit der Verträge entschieden ist, kann das Gericht in diesem Rechtsstreit frei darüber entscheiden, ob die Verträge Bestand haben oder nicht (vgl. BGH NJW 1964, 1316, 1318). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Franchisegebühren gem. § 4 (2) der zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge. I Standort S. Für die Franchisegebühr betreffend den Standort S. ergibt sich dieses aus der wirksamen Kündigung dieses Franchisevertrages durch die Beklagte zum 05.11.2004. Der Vertrag ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2004 (Bl 15 d.A) erklärte außerordentliche Kündigung spätestens zum 5.11.2005 beendet worden. Gemäß § 16 (1) lit. b) des Vertrages ist die Franchisenehmerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn „der Franchisegeber die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und trotz Abmahnung nicht (…) nicht binnen vier Wochen nach Zugang dieses Briefes erfüllt (….)“ (§ 16 (1) lit. b), S. 15 d. Vertrages vom 13.11.2000). Eine Berechtigung zur Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ergibt sich des Weiteren aus § 314 I BGB, da es sich bei dem Franchisevertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, so dass es auf eine entsprechende vertragliche Regelung nicht ankommt (vgl. BGH Z 133,316,320). Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass Tatsachen vorliegen, die es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis bis zu dessen vereinbarter Beendigung fortzusetzen (BGH NJW 1993, 1972,1973). Ein solcher wichtiger Grund liegt vor. Die Klägerin hat ohne das Bestehen eines entsprechenden Zurückbehaltungsrechts die von den Kursteilnehmern der Beklagten eingezogenen Kursgebühren für den Monat Juli 2004 nicht am Anfang des Nachfolgemonats an die Beklagte ausgezahlt, sondern dauerhaft einbehalten. Dazu war die Klägerin jedoch nicht berechtigt. Auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung haben die Parteien den Vertrag betreffend den Standort S. so gehandhabt, dass die Klägerin die Kursgebühren eingezogen und am Monatsersten des Nachfolgemonats nach Abzug der ihr zustehenden Franchisegebühr an die Beklagte ausgezahlt hat, wie es in § 3 (9) der Verträge über die Standorte H. und Z. verankert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung (§ 273 BGB, 387 BGB) stand der Klägerin nicht zu, da zur Zeit des Einbehalts die Franchisegebühren für die nachfolgenden Monate ab August 2004 noch nicht fällig waren, dies ist jedoch Voraussetzung sowohl für das Bestehen eines Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I BGB als auch einer Aufrechnungsmöglichkeit gem. § 387 BGB. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte zuvor angekündigt hat, zukünftig nicht mehr die vertraglich vereinbarte Franchisegebühr von 9,5 % sondern nur noch von 4,5 % zu zahlen. Diese Ankündigung begründet kein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin gem. § 320 I BGB. Auch für dieses ist Voraussetzung, dass die Forderung fällig ist (Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, § 320 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte eine zukünftige unvollständige Gegenleistung ankündigt. Die Ansprüche auf Zahlung der Franchisegebühren waren zum Zeitpunkt des Einbehalts noch nicht fällig und konnten deshalb kein Zurückbehaltungsrecht begründen, aufgrund dessen die Auszahlung an die Beklagte verweigert werden konnte. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte zuvor die Einzugsermächtigungen widerrufen hat und angekündigt hat, zukünftig nur noch eine Franchisegebühr von 4,5 % des Nettoumsatzes zu zahlen. Bei vertragswidrigen Verhalten beider Vertragsparteien kann das Recht des Kündigenden zur Kündigung aus wichtigem Grund entfallen, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, § 314, Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Bezüglich des Vertrages für den Standort S. liegt schon im Hinblick auf die widerrufenen Einzugsermächtigungen kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten vor. Im Gegensatz zu den Verträgen für die Standorte Z. und H. ist in dem Franchise-Vertrag keine Inkasso-Klausel enthalten, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten ergibt, eine entsprechende Einzugsermächtigung für die Kursgebühren der Schüler in S. zu erteilen. Selbst wenn dieses System von den Parteien aufgrund der entsprechenden vertraglichen Regelungen für die Standorte Z. und H. eine zeitlang praktiziert wurde, bedeutet dieses nicht, dass damit eine entsprechende vertragliche Verpflichtung für den Standort S. geschaffen wurde. Somit lag zum Zeitpunkt des Einbehalts ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten tatsächlich noch nicht vor. Die Ankündigung zukünftig nur noch eine reduzierte Franchisegebühr von 4,5 % zu zahlen, die die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens darstellt, führt in der gebotenen Gesamtschau jedoch nicht dazu, dass das Kündigungsrecht der Beklagten aus wichtigem Grund entfällt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist das angekündigte vertragswidrige Verhalten der Beklagten ins Verhältnis zu der Vertragsverletzung der Klägerin zu setzen. Dabei ergibt sich, dass die Pflichtverletzung der Klägerin weit schwerer wiegt, als die der Beklagten. Denn die Klägerin greift durch den dauerhaften Einbehalt der Kursgebühren und durch die Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht unmittelbar in die Vermögensdisposition der Beklagten ein, während diese nur ein Vertragsverletzung ankündigt. Zum einen liegt seitens der Klägerin bereits eine tatsächliche Vertragsverletzung vor, während es sich bei der Beklagten nur um eine angekündigte Vertragsverletzung handelt. Die Vertragsverletzung der Klägerin trifft die Beklagte unmittelbar in ihrer Möglichkeit, den Betrieb der Nachhilfeschule aufrecht zu erhalten, da die Klägerin der Beklagten den Zufluss ihr zustehender liquider Mittel verweigerte. Diesbezüglich kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte noch weitere Umsätze durch Barzahler generieren konnte. Unstreitig hat die Klägerin um die 40 bis 50 % des Umsatzes einbehalten, so dass es sich definitiv um Gelder handelte, die die Beklagte zur Deckung der tatsächlich in dem Monat angefallenen Kosten benötigte. Die angekündigte Vertragsverletzung trifft die Klägerin dagegen in nicht annähernd vergleichbarer Intensität. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Kürzung der vereinbarten Franchisegebühr um über 50 % langfristig auch die Klägerin erheblich treffen und die Fortführung ihres Unternehmens gefährden wird, insbesondere da es sich bei der Beklagten nicht um die einzige Franchisenehmerin handelte, die eine entsprechende Kürzung angekündigt hatte. Trotzdem handelt es sich um eine längerfristige Entwicklung, die keine unmittelbaren Konsequenzen für die Klägerin gehabt hätte. Der Verstoß der Klägerin ist auch deshalb so viel schwerwiegender, weil es sich bei den einbehaltenen Geldern um Fremdgelder handelte, die die Klägerin insbesondere betreffend den Standort S. nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sondern ausschließlich aufgrund der durchgeführten Praxis und somit aufgrund des Vertrauens der Beklagten, dass die ihr zustehenden Gelder pünktlich ausgekehrt werden, einziehen durfte. Letztendlich wirkt sich zugunsten der Beklagten weiter aus, dass die Klägerin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass die von ihr übersandte Rentabilitätsvorschau (Anlage B 7) auf tatsächlichen Daten aus der Vergangenheit beruht, dass die dort angegebenen Werte einen repräsentativen Durchschnitt darstellen und die vorgelegten Zahlen aktuell waren. Die Fehlerhaftigkeit der Daten aus der Rentabilitätsvorschau ergibt sich des weiteren daraus, dass ca. 1 Jahr nach dem Abschluss des Vertrages für den Standort S. eine weitere Rentabilitätsvorschau (Anlage K 10) an die Beklagte übersandt wurde, in der die Zahlen insgesamt deutlich nach unten korrigiert wurden, so weist die Rentabilitätsvorschau erstmals ab dem 15 Monat einen kumulierten Gewinn aus. Damit hat die Klägerin ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, was als weiterer Verstoß im Sinne des § 16 (1) lit. b des Franchisevertrages zu werten ist und in die Gesamtabwägung einzubeziehen ist. Durch diese vorvertragliche Pflichtverletzung ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden, denn auch ohne dass dieser der Höhe nach abschließend feststeht, ergibt sich dieser daraus, dass die Beklagte jedenfalls für die Zeit, in der Verträge praktiziert wurden weder annähernd die Umsätze noch die Gewinne erzielt hat, die die Klägerin in der Rentabilitätsvorschau dargestellt hat. Gemäß der Rentabilitätsvorschau sollte im zweiten Jahr pro Schule ein Umsatz von insgesamt 336400,00 DM (= 171.988,58 €) erzielt werden können und ein Jahresgewinn von 140.532,80 DM (71.853,28 €). Dagegen steht der behauptete Umsatz der Beklagte für alle drei Schulen zusammen in Höhe von 136.178,86 € im zweiten bzw. 155.859,31 € im dritten Jahr. Die Zahlen der ersten Rentabilitätsvorschau hat die Beklagte unbestritten nicht annähernd erreicht, selbst wenn die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass die Angabe der Beklagten zu ihren Umsätzen nicht absolut widerspruchsfrei sind, so sind die behaupteten Zahlen der Beklagten nicht in einem solchem Umfang angreifbar, dass die Werte – insbesondere die des kumulierten Gewinns – auch nur annähernd erreicht werden. Der Schaden ist letztlich daraus begründet, dass der Franchisevertrag nicht geeignet war, den Zweck zu erfüllen, zu dem er gedacht war (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt es auf die genaue Höhe des Schadens nicht an. Damit liegt ein weiterer konkreter Schaden der Beklagten aufgrund der Pflichtverletzung der Klägerin vor, der einem lediglich angekündigten Vertragsbruch in der Form der Reduzierung der Franchisegebühr gegenübersteht. Somit ist das Verschulden der Beklagten nicht einmal mit dem Verschulden der Klägerin gleichzusetzen, keinesfalls überwiegt das Verschulden der Beklagten. Der Einbehalt der Kursgebühren erfolgte vorsätzlich und auch vor dem Hintergrund, die Beklagte dazu zu bewegen, die widerrufenen Einzugsermächtigungen zu erteilen und den angekündigten Vertragsbruch nicht zu begehen. Die Beklagte hat die Klägerin auch abgemahnt. Die Beklagte hat die Klägerin letztmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2004 dazu aufgefordert, die einbehaltenen Kursgelder einzuzahlen, dieser Aufforderung ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen, Die Kündigung der Beklagten erfolgte auch fristgerecht. Gemäß § 16 (2) der Franchiseverträge war die Beklagte verpflichtet, die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nachdem sie von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hatte. Kenntnis von den Kündigungstatsachen hatte die Beklagte frühestens Anfang September 2004. Die Kündigungstatsache ist der dauerhafte Einbehalt der Kursgelder der Kunden der Beklagten durch die Klägerin. Von dieser Tatsache hat die Beklagte frühestens Anfang September 2004 Kenntnis erlangt. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die in § 16 (2) vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist zu laufen. Die bloße Ankündigung der Klägerin in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.08.2004, dauerhaft keine Auszahlungen mehr vorzunehmen ist keine Kündigungstatsache, sondern eben nur eine Ankündigung, die somit die Frist nicht in Gang setzen konnte. Die Klägerin selbst hatte der Beklagten eine Frist zur erneuten Erteilung der Einzugsermächtigungen bis zum 30.08.2004 gesetzt (S. 5 des Schreibens vom 26.07.2004, Anlage K 8) Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte die Klägerin den dauerhaften Einbehalt an. Kenntnis darüber, dass eine Auszahlung der einbehaltenen Kursentgelte dauerhaft nicht erfolgen wird, hatte die Beklagte somit erst, als nach dem Ablauf der von der Klägerin selbst gesetzten Frist bis zum 30.08.2004 tatsächlich keine Auszahlung erfolgte und die Beklagte aufgrund der Ankündigung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 26.7.2004 wusste, dass diese auch nicht mehr erfolgen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie nur von einem vorübergehenden Einbehalt ausgehen, der für sich genommen jedoch noch keine Kündigungstatsache im Sinne des § 16 (1) lit. b darstellt, denn ein nur kurzfristiger Einbehalt von einem Monat angesichts einer vereinbarten Vertragslaufzeit von 10 Jahren ist keine so schwerwiegenden Vertragsverletzung, dass es sich um eine Kündigungstatsache handelt. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn dauerhaft der Beklagten zustehenden Gelder einbehalten werden. Aufgrund des Fristbeginns Anfang September 2004 ist die Kündigungserklärung am 21.10.2004 (Bl. 15 d.A.) fristgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist abgegeben worden. II Standorte H. und Z. Für die Standorte H. und Z. hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung der Franchisegebühr, da die der Forderung zugrunde liegenden Franchiseverträge vom 16.12.2001 beide gem. § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig sind. Im Gegensatz zu dem Franchisevertrag betreffend den Standort S. sind die Verträge vom 16.12.2001 betreffend die Schulen an den Standorten Z. und H. aufgrund der in diesen Verträgen enthaltenen Ergänzungen gem. § 138 BGB sittenwidrig. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGH Z 146, 298,301; 107, 92,97; Palandt/Ellenberger, 68. Auflage, § 138, Rn 2 mit weiteren Nachweisen). Dies ist bei den beiden Franchiseverträgen vom 16.12.2001, auf die generell § 138 I BGB Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00), deshalb der Fall, weil die Gesamtwürdigung der genannten Verträge ergibt, dass die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten als Franchisenehmerin nicht nur übermäßig und unzumutbar durch eine ungleichgewichtige Verteilung von Vorteilen und Risiken beschränkt wird, sondern die Klägerin als Franchisegeberin ihre wirtschaftliche Übermacht zur Fremdbestimmung der Beklagten einsetzt und diese deshalb ihre wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im wesentlichen Teil einbüßt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00, OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2000, Az 8 U 113/98, Staudinger/Sack, Bearbeitung 2003, § 138 Rn 259 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Ellenberg,69. Auflage, § 138 Rn 39). Die zur Sittenwidrigkeit führende wirtschaftliche Einengung der Bewegungsfreiheit der Beklagten als Franchisenehmerin ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 3 (9); 4 (2); 5 (2); 5 (3); 5 (4); 17 (1); 17 (3); 17 (5) und 18 der Franchiseverträge betreffend die Standorte Z. und H.. Gemäß § 3(9) erfolgt – anders als vertraglich für den Standort S. vereinbart - die gesamte Rechnungsstellung, Faktura, Inkasso und Bankeinzug gegenüber den Kunden der Beklagten über die Klägerin als Franchisegeberin. Gemäß § 4 (2) erfolgt die Zahlung der Franchisegebühr, soweit die eingezogenen Kursgebühren nicht ausreichen, um die Franchisegebühr auszugleichen ebenfalls durch Bankeinzug. Durch die vollständige Abwicklung des Zahlungsflusses über die Klägerin und die Abhängigkeit der Beklagten davon, dass die nach Verrechnung mit der Franchisegebühr verbleibenden Gebühren von der Klägerin an die Beklagte ausgezahlt werden, wird die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Beklagten erheblich eingeschränkt, da die Klägerin über die gesamten Einnahmen der Beklagten verfügt. Die dem entgegenstehende Entlastung der Beklagten durch die partielle Befreiung von der buchhalterischen Tätigkeit reicht nicht aus, um die wirtschaftliche Einengung der Beklagten durch den Vertrag auszugleichen, da die Beklagte trotz der Entlastung vom Inkasso ein eigenes Büro unterhalten muss, in dem alle sonstigen im Rahmen der Buchhaltung anfallenden Aufgaben erledigt werden müssen und die Beklagte zudem verpflichtet ist, detailliert und umfangreich der Klägerin Buchungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, wie sich nicht zuletzt aus dem Klageantrag der Klägerin zu 6) ergibt. Hieran zeigt sich, dass bei der Klägerin nicht der Entlastungsgedanke im Vordergrund stand – eine Entlastung hätte sich in erheblich größerem Umfang dadurch erreichen lassen, dass die Klägerin die Beklagte beim Kontenrahmen oder ähnlichem entlastet - , sondern die Sicherung der Zahlung der Franchisegebühren durch die Einziehung der Kursgelder von den Kunden der Franchisenehmer. Die Entlastung bezieht sich demnach nur auf einen geringen Teil, der jedoch gerade die Grundlage einer jeden Betriebsführung einer Nachhilfeschule betrifft, die Einziehung der Kursgebühren. Das Risiko, dass sich hinter dieser Regelung verbirgt hat sich in dem Augenblick verwirklicht, in dem die Klägerin aufgrund eines behaupteten Zurückbehaltungsrechts die von ihr eingezogenen Gebühren für den Monat Juli 2004 nicht an die Beklagten weitergeleitet hat, und diese damit von ihrer wesentlichen Einnahmequelle und der Zugangsmöglichkeit zu liquiden Mitteln abgeschnitten hat. Die Ungleichgewichtigkeit des Vertrages zeigt sich auch in § 4 (2). Danach ist die Beklagte verpflichtet, eine Franchisegebühr in Höhe von 9,5 % ihres Nettoumsatzes an die Klägerin zu zahlen, mindestens jedoch einen Betrag von 1160,00 DM/Monat zzgl. Mehrwertsteuer. Dieser Mindestbetrag erhöht sich nach dem Ablauf des ersten und des zweiten Jahres jeweils um weitere 200,00 DM. Kennzeichnend für diese Vergütungsregelung ist, dass sie unabhängig von dem tatsächlich erzielten Umsatz und erst recht unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn der Beklagten entsteht. Selbst ohne jeglichen Umsatz wäre die Beklagte verpflichtet, die Mindestgebühr zu zahlen. Eine Verpflichtung der Klägerin als Franchisegeberin der Beklagten in dem Fall, dass diese keinen Umsatz bzw. keinen Gewinn erzielt, entgegenzukommen, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Damit belastet § 4 (2) einseitig die Beklagte, die das volle Risiko für Gewinn und Verlust trägt, während die Klägerin hinsichtlich der vereinbarten Mindestgebühr ohne jegliches Risiko dasteht. Eine weitere Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ergibt sich aus den Bestimmungen des § 5 (2), (3) und (4) der Franchiseverträge. Danach bedarf die Verlegung des Geschäftslokals oder jede Veränderung der werblichen Aufmachung der vorherigen Zustimmung des Franchisegebers (2). Weiter ist der Mietvertrag gem. (3) der Klägerin vor Abschluss zur Genehmigung vorzulegen und so zu gestalten, dass die Klägerin die Nachfolge im Mietverhältnis der Beklagten mit dem Vermieter antreten kann und gemäß (4) ist unabhängig von dem Grund der Beendigung des Franchisevertrages die Klägerin berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass Geschäftslokal an sie oder eine von ihr zu bestimmenden Dritten unterzuvermieten. Dazu tritt die Verpflichtung der Beklagten nach Beendigung des Franchisevertrages unabhängig vom Grund, die Telefonnummer und ähnliches an die Klägerin herauszugeben und nicht mehr selbst zu verwenden. Durch diese Vertragsgestaltung muss sich die Beklagte als freie Unternehmerin im Hinblick auf ihr Geschäftslokal der Kontrolle der Klägerin unterwerfen, ohne hiervon in irgendeiner Weise zu profitieren. In der Zusammenschau der Absätze des § 5 des Vertrages ergibt sich, dass die Vorlagepflicht und der Zustimmungsvorbehalt der Klägerin insbesondere deshalb in den Vertrag aufgenommen wurden, um im Falle der Beendigung des Franchisevertrages die Fortführung des Filialbetriebes in dem Geschäftslokal zu sichern, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auch die Klägerin zur Kündigung berechtigt ist und somit die Möglichkeit hat, einen finanziell interessanten Filialbetrieb in einem guten Geschäftslokal unter Kontrolle zu bringen und die Gewinne durch den Eigenbetrieb dieser Filiale abzuschöpfen, ohne dass die Beklagte als Franchisenehmerin die Möglichkeit hätte, sich hiergegen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Das Verbot der Weiterbenutzung von Telefonnummern nimmt der Beklagten jede Möglichkeit, die während der Vertragslaufzeit aufgebauten Kontakte weiter zu nutzen. Da diese Punkte unabhängig davon gelten sollen, vor welchem Hintergrund der Franchisevertrag beendet wird, wird der Beklagten jede planerische Sicherheit und Kalkulierbarkeit über die Mindestvertragslaufzeit hinaus genommen, insbesondere die Möglichkeit, nach erfolgreichen Aufbaujahren in den Folgejahren den dann möglichen Gewinn selbst zu erzielen. Die Unausgewogenheit des Vertrages im Hinblick auf die Beendigung zeigt sich ebenfalls in § 17 (3), wonach ebenfalls unabhängig von dem Grunde der Beendigung die Beklagte verpflichtet ist, den Kundenstamm an die Klägerin zu übertragen (vgl. im Ergebnis OLG Hamm, OLGR Hamm 2001, 49-52). Die Beklagte ist somit überhaupt nicht in ihrer unternehmerischen Planung über den Zeitraum der Mindestvertragslaufzeit geschützt. Eine gesicherte Aussicht, zumindest irgendwann den Gewinn ihrer Arbeit abzuschöpfen, besteht nicht. Der Vertrag ist insgesamt so gestaltet, dass es alleine in der Hand der Klägerin liegt, dass gesamte Werk der Beklagten übernehmen zu können, von dem Geschäftslokal, über die Kunden bis zu den Telefonnummern. Das Risiko der Aufbauphase mit den damit verbundenen Investitionen und Verbindlichkeiten überträgt die Klägerin ohne jedes eigene Risiko durch die Vertragsgestaltung einseitig auf die jeweiligen Franchisenehmer (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2001, 49-52). Zwar steht der Beklagten im Falle der Beendigung des Franchisevertrages ein Anspruch in Höhe von 15 % der Kursgebühren für jeden Kunden, der noch länger als einen Monat vertraglich gebunden ist und seinen Verpflichten gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Kursgebühren nachkommt, zu. Dies ändert aber nichts daran, dass das Fortführungsrecht unabhängig von dem Willen der Beklagten alleine der Franchisegeberin (Klägerin) zusteht, wie es sich hinsichtlich des Geschäftslokals und möglicher sonstiger Verträge bereits aus dem § 5 des Vertrages ergibt. Der der Beklagten zustehende Ausgleichsanspruch genügt nicht, um dieses alleinige Risiko der Beklagten auszugleichen. Zum Ersten sind die 15 % begrenzt auf den Zeitraum, in denen der Kunde noch an die Beklagte gebunden ist, wobei angesichts des Angebots einzelner Kurse ohne keine langfristigen vertraglichen Bindungen bestehen und zudem gem. § 17 (3) nur die Monate bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin berücksichtigt werden. Zum Zweiten wird der Beklagten alleine das Risiko aufgelastet, dass der jeweilige Kursteilnehmer seine Gebühren an die Klägerin entrichtet, denn nur dann bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen. In der Zusammenschau ergeben sich auch Bedenken gegen die in § 15 (1) des Vertrages vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren, da diese lange Laufzeit eine erhebliche Einengung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der jeweiligen Franchisenehmer bedeutet, insbesondere wenn unabhängig vom tatsächlichen Erfolg (Gewinn und Umsatz) eine hiervon unabhängige Franchisegebühr gezahlt werden muss. Zwar begründet alleine eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2006, Az 10 U 45/05 mit weiteren Nachweisen). Im Gegensatz zum Beispiel zu Bierlieferungsverträgen, bei denen sich das Interesse der Lieferanten in der Regel dadurch rechtfertigt, dass diese in erheblichem Umfang Darlehen zur Verfügung stellen und die Rückzahlung bzw. Aromatisierung der Darlehen durch den langfristigen Betrieb der Gaststätte gesichert werden sollen, stellt die Klägerin keine finanziellen Mittel zum Aufbau der Computer- und Nachhilfeschulen zur Verfügung. Die Leistung der Klägerin bei Abschluss der Franchiseverträge erschöpft sich in der Zurverfügungstellung von Know-how und ihres Konzeptes. Materielle Vorausleistungen der Klägerin werden nicht erbracht. Im Gegenteil ist die Beklagte gem. § 4 (2) verpflichtet, „für die Überlassung des Know-Hows und die Einweisung darin durch den Franchisenehmer“ ein einmaliges Honorar in Höhe von DM 9.800,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Ein berechtigtes Interesse an einer 10 jährigen Vertragsdauer ist nicht erkennbar, eine Risiko, dass das Klägerin durch die lange Mindestvertragslaufzeit abdecken will, besteht nicht, zumal die Klägerin bei einer Beendigung des Vertrages einen zeitlich unbefristeten Anspruch hat, dass die jeweiligen Franchisenehmer die von der Klägerin „entwickelten und angebotenen Dienstleistungen“ nicht weiter anbieten, § 17 (1) und sämtliche Unterlagen, die von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind, an diese zurückgeben, § 17 (2). Diese Regelung belastet somit alleine die Beklagte als Franchisenehmerin, da sie allein das wirtschaftliche Risiko des Erfolgs der Schulen trägt und die Verpflichtung hat, mindestens die vertraglich vereinbarte Mindestfranchisegebühr über einen Zeitraum von 10 Jahren zu zahlen. Eine weitere Einengung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit der Beklagten ergibt sich daraus, dass diese gem. § 6 (2) einen Betrag von mindestens 3.600,00 DM monatlich bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge für Werbung ausgeben muss und zwar entsprechend der Werberichtlinien der Klägerin, § 6 (5) und sich die Beklagte darüber hinaus bei einer Änderung des Werbekonzeptes durch die Klägerin an den dadurch entstehenden Kosten gem. § 6 (1) des Vertrages beteiligen muß, so dass die Beklagte wiederum einseitig auf die Vorgaben der Klägerin angewiesen ist und ein einseitige Entscheidung der Klägerin zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin einseitig die Kennzeichnung ihres Franchise-Systems ändert. In diesem Fall ist die Beklagte gem. § 5 (8) verpflichtet, nicht nur die Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes anzupassen, sondern bis zu einem Betrag von 5000,00 DM innerhalb von zwei Jahren die entstehenden Kosten alleine zu tragen. Für diesen Betrag übersteigende Kosten ist die Klägerin gem. § 5 (8) nur zur Hälfte erstattungspflichtig. Abschließend ergibt sich die Einseitigkeit der Vertragsgestaltung und die Ausnutzung der Machtposition der Klägerin durch § 18, in dem eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart ist, wenn die Franchisenehmer gegen Pflichten aus dem Vertrag verstoßen. Eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin als Franchisegeberin bei vertragswidrigem Verhalten findet sich in dem Vertrag nicht. Damit erhöht die Klägerin einseitig den Druck auf die Beklagte, sich vertragstreu zu verhalten, während ihr vertragswidriges Verhalten zunächst einmal ohne Konsequenzen bleibt. Aus der Gesamtbetrachtung der zuvor erwähnten Vertragsbestandteile ergibt sich, dass die Beklagte durch die mit der Klägerin abgeschlossenen Franchiseverträge für die Standorte H. und Z. nicht nur in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt ist, sondern dass darüber hinaus die Klägerin den Geldzufluss der Beklagten kontrolliert und aufgrund der Vertragsgestaltung eine vollkommen einseitige Risikobelastung bei der Beklagten liegt, ohne dass eine eigenes Risiko der Klägerin besteht und zudem aufgrund der Regelungen über die Vertragsbeendigung – die keinerlei Rücksicht auf den Grund für diese Vertragsbeendigung nehmen - , die Beklagte selbst bei einem erfolgreichen Aufbau der Nachhilfe- und Computerschulen an den Standorten keine Sicherheit hat, langfristig den Gewinn aus ihrer Arbeit zu ziehen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Beklagten besteht, hier nicht einmal mehr an. Gegen die Sittenwidrigkeit der Verträge betreffend die Standorte H. und Z. spricht auch nicht, dass die Beklagte letztendlich erst im Jahre 2004 die Kündigung der Verträge erklärt hat. Sie hat sich zuvor nicht auf eine mögliche Sittenwidrigkeit der Verträge berufen und auch in der vor der Kündigung erfolgten Auseinandersetzung mit der Klägerin, in deren Verlauf die Einzugsermächtigungen sowohl für die Franchisegebühr als auch für die Kursgebühren widerrufen wurden, angekündigt hat, zukünftig eine Franchisegebühr von 4,5 % bzw. eine entsprechend geminderte Franchisegebühr zu zahlen, was dafür sprechen könnte, dass die Beklagte die Verträge zunächst zu geänderten Konditionen fortsetzen wollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Sittenwidrigkeit der Verträge liegt unabhängig von dem Verhalten der Beklagten vor, die rechtliche Bewertung wird durch dieses nicht geprägt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich erst nach einiger Zeit des Betriebs der Schulen für die Beklagte zeigte, dass die von ihr erzielten Umsätze und Gewinne bzw. Verluste nicht im Einklang mit der ursprünglichen Rentabilitätsvorschau zu bringen waren, so dass die Erkennbarkeit der unzumutbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit sich auch erst nach zwei bis drei Jahren des Betriebs der Schulen ergab und die Beklagte unmittelbar nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung mit der Klägerin die Verträge gekündigt hat, da sie die Schulen nicht zu den vereinbarten Konditionen weiterführen konnte. Die dargelegte anstößige und die Beklagte einseitig belastende Vertragsgestaltung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, denn die beanstandeten Paragraphen, die sich über Aspekte der Vertragslaufzeit, der Zahlungsabwicklung während der Laufzeit des Vertrages, der Werbemaßnahmen, der Anmietung der Schulungsräume bis hin zu den Regelungen über die Abwicklung des Vertrages nach Beendigung verhalten, sind so gewichtig und betreffen die wirtschaftlichen Kernbereiche des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses, dass deren Anpassung – soweit sie überhaupt möglich ist – zu einem völlig neuen Vertragsinhalt führen würden, der mit dem jetzigen Vertrag in seinen Kernbereichen nichts mehr gemeinsam hat, so dass dieser „neue“ Vertrag mit dem Parteiwillen nicht mehr vereinbar wäre und vor diesem Hintergrund die in § 21 des Vertrages vereinbarte „salvatorische Klausel“ nicht zum Tragen kommen kann (vgl. dazu BGH NJW 1995, 722,724). Da die Verträge für die Standorte H. und Z. sittenwidrig sind und der Vertrag für den Standort S. wirksam gekündigt ist, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung weiterer Einzugsermächtigungen bzw. die Meldung von Umsätzen in dem von der Klägerin begehrten Kontenrahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagte aufgrund der von ihr erklärten Rücknahme der Widerklage gem. § 269 III 2 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet wäre, handelt es sich im Verhältnis zu dem Unterliegen der Klägerin um ein so geringfügiges Unterliegen, dass nur so geringe Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Rechtsstreits ausgelöst hat, dass die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 92 II Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.