Urteil
21 S 46/08
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2009:0409.21S46.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 502,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben zu 85 % die Klägerin und zu 15 % die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 502,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2007. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 6 1. 7 Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 611 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Unterrichtsentgelts i.H.v. € 465,00. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht ihr nicht zu, da der zwischen den Parteien am 21.11.2006 abgeschlossene Dienstvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 09.01.2007 zum 31.05.2007 beendet wurde. 8 a) 9 Bei einem Unterrichtsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (vgl. BGH NJW 1985, 2585, 2585; NJW 1998, 748, 748). Einen solchen Dienstvertrag haben die Parteien am 21.11.2006 abgeschlossen. 10 b) 11 Dieser Vertrag ist nicht durch eine Anfechtung der Beklagten untergegangen. Eine Anfechtung kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht in Betracht. Ein Anfechtungsgrund i.S.d. § 119 BGB im Hinblick auf die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten ist nicht gegeben. 12 Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt i.S.d. § 119 I 1. Fall BGB liegt nicht vor, da die Beklagte sich nicht über die Bedeutung oder die Tragweite ihrer Willenserklärung geirrt hat. Auch ein Irrtum in der Erklärungshandlung i.S.d. § 119 I 2. Fall BGB ist nicht gegeben, da der äußere Erklärungstatbestand ihrer Willenserklärung nicht von ihrem inneren Erklärungswillen abwich. Sie hat sich bei dem Abschluss des Vertrags mangels entsprechender Sprachkenntnisse keinerlei Gedanken zu der Mindestvertragsdauer von 12 Monaten gemacht. An einem Irrtum fehlt es aber insbesondere dann, wenn der Erklärende eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 119, Rn. 9, m.w.N.). 13 c) 14 Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB kommt mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht in Betracht. 15 Zum einen stellen die von der Klägerin angebotenen Leistungen keine Dienste höherer Art im Sinne dieser Vorschrift dar. 16 Zum anderen handelt es sich vorliegend um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Ein dauerndes Dienstverhältnis kann nämlich bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Dienstvertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und längerfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen (BGH NJW 1984, 1531, 1531). Der auf zunächst zwölf Monate abgeschlossene Vertrag, mit dem sich die Klägerin zur laufenden Erbringung von Diensten verpflichtete, sah ausweislich der als "Vereinbarung" bezeichneten Vertragsbedingungen eine Verlängerung um drei Monate vor, wenn keine Kündigung erfolgt. 17 d) 18 Eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags gem. § 626 BGB scheidet mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes ebenfalls aus. Dass die Beklagte ihre Arbeitsstelle verloren hat und aus finanziellen Gründen die Kursgebühr einsparen wollte, ist allein ihrem Risikobereich zuzuordnen; der Klägerin zuzurechnende Umstände, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. 19 e) 20 Die Beklagte hat den Dienstvertrag jedoch durch die Kündigungserklärung vom 09.01.2007 zum Ablauf der – aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ermittelten – Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten beendet. 21 Aufgrund der Tatsache, dass nach dem Vertragsinhalt eine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen war, endete das Dienstverhältnis nach § 620 I BGB mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, vorliegend nach Ablauf von sechs Monaten zum 31.05.2007, da die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vertragsverlängerung infolge der vorerwähnten Kündigung nicht zum Zug kam. 22 Dies gilt unabhängig davon, dass die Parteien in dem vorbezeichneten Unterrichtsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten vereinbart haben. Diese Regelung ist nach § 307 BGB unwirksam. 23 aa) 24 Bei der Klausel des Vertrags, mit der die Parteien eine zwölfmonatige Mindestlaufzeit vereinbart haben, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB. 25 aaa) 26 Die Mindestvertragslaufzeitklausel ist als eine von der Klägerin gestellte (vgl. § 310 III Nr. 1 BGB), für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung i.S.d. § 305 I 1 BGB zu qualifizieren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Mindestvertragslaufzeit noch in ein dafür vorgesehenes Kästchen eingetragen werden musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nämlich auch dann vor, wenn handschriftliche Ergänzung von Leerstellen in einem ansonsten vorgedruckten Text vorgenommen werden (BGH NJW 2005, 1574 ,1575). 27 Etwas anderes hätte nur angenommen werden können, wenn die Parteien die Vertragsbedingung im Sinne des § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt hätten, was jedoch nicht feststellbar ist. Ein Aushandeln setzt – über das reine Verhandeln hinaus – voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Bedingungen inhaltlich zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 2005, 2543, 2544). 28 Zwar sehen die als "Vereinbarung" bezeichneten Vertragsbedingungen vor, dass die Mindestvertragslaufzeit sechs Monate beträgt; die Vereinbarung einer zwölfmonatige Kursdauer wird lediglich empfohlen. Insoweit ist die Mindestvertragslaufzeit zwar bis zu einem gewissen Grad verhandelbar; es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin die von ihr gegebene Empfehlung einer zwölfmonatigen Mindestvertragslaufzeit ernsthaft zur Disposition gestellt hat bzw. dass die Beklagten insoweit echte Gestaltungsfreiheit hatte. Erstinstanzlich hat die Klägerin dazu lediglich vorgetragen, dass eine Laufzeit von zwölf Monaten ausdrücklich vereinbart worden sei, was für die entscheidende Frage des Aushandelns ohne Relevanz ist. Mit der Berufung hat sie behauptet, die Modalitäten des Vertrags seien zuvor erörtert worden, was nach Maßgabe der o.g. Grundsätze ebenfalls nicht ausreicht, um ein Aushandeln annehmen zu können. Auf die Frage, ob angesichts der begrenzten Sprachkenntnisse der Beklagten ein Aushandeln rein tatsächlich überhaupt möglich war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. 29 bbb) 30 Die Klausel wurde auch wirksam i.S.d. § 305 II BGB in den Vertrag einbezogen. Diese Einbeziehung ist insbesondere nicht im Hinblick auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beklagten zu verneinen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 190, 190). 31 bb) 32 Die Mindestvertragslaufzeitklausel ist gem. § 307 BGB unwirksam, da eine Laufzeit von zwölf Monaten die Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. 33 aaa) 34 Die Generalklausel des § 307 BGB bleibt trotz der Spezialregelung des § 309 Nr. 9 a) BGB – die eine Unwirksamkeit der Klausel für den Fall vorsieht, dass die Mindestvertragslaufzeit einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet – anwendbar. Dies stellt nur eine äußerste Schranke der Zulässigkeit von Laufzeitvereinbarungen dar, bedeutet aber nicht, dass kürzere Laufzeiten als zwei Jahre stets zulässig sind. Insbesondere liegt darin keine Umgehung der in den speziellen Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers (BGH NJW 1984, 1531, 1532; NJW 1985, 2585, 2586; NJW 1993, 326, 328). 35 bbb) 36 Gemäß § 307 I BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gemäß § 307 II Nr. 2 BGB reicht es auch aus, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unangemessen sind demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, wobei ein Indiz dafür die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen sein kann, wenn diese ein allgemeines Gerechtigkeitsgebot ausdrücken (vgl. BGH NJW 1984, 1531, 1532; NJW 1993, 326, 328). 37 (1) 38 Bei Direktunterrichtsverträgen (in Abgrenzung zu Fernunterrichtsverträgen) sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, anhand derer eine Beurteilung in dem o.g. Sinne vorgenommen werden kann. 39 § 5 FernUSG ist weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 1984, 1531, 1532; NJW 1985, 2585, 2586). 40 Die Kündigungsregelungen des § 621 BGB scheiden aus, da bei einem auf bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses geschlossenen Dienstverhältnis § 620 BGB anwendbar ist und nicht § 621 BGB (vgl. BGH NJW 1985, 2585, 2586; NJW 1993, 326, 328). 41 (2) 42 Bei der Angemessenheitsprüfung von Direktunterrichtsverträgen sind demnach im Wege der Vertragsauslegung die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen, wobei insbesondere die Besonderheiten des konkreten Vertragstyps und widerstreitenden Interessen der am Direktunterrichtsvertrag beteiligten Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1985, 2585, 2587). Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei, dass sich bei Direktunterrichtsverträgen eine allgemeine Regel für eine angemessene Laufzeit nicht festlegen lässt; es kommt vielmehr auf die Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls an (BGH NJW 1984, 1531, 1532). 43 (a) 44 Einerseits ist das Interesse der Klägerin an einer Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Kosten für Dozentenhonorare, Raummiete und Verwaltung zu berücksichtigten. Sie ist aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf längerfristige Bindungen der Schüler an ihr Institut angewiesen, etwa im Hinblick auf die Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, das Bereitstellen von Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials. Es kann nur verlässlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit besteht die nicht abschätzbare Gefahr des schnellen Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, dass die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde (BGH NJW 1984, 1531, 1532; NJW 1985, 2585, 2586; NJW 1993, 326, 329; OLG Hamm MDR 2002, 750, 751). Für das Interesse an längerfristigen Bindungen der Schüler ist ferner der pädagogische Aspekt eines sinnvollen Aufbaus einer kontinuierlichen, zum Erfolg führenden Ausbildung von Bedeutung, insbesondere wenn der Unterrichtsstoff auf den vorhergehenden Inhalten aufbaut (vgl. BGH NJW 1993, 326, 329; OLG Hamm MDR 2002, 750, 751). 45 (b) 46 Auf der anderen Seite ist das durch Art. 2 und 12 I GG geschützte Interesse des Schülers und Auszubildenden zu berücksichtigen, die Schulausbildung möglichst erfolgversprechend zu durchlaufen, die Schullaufbahn entsprechend zu gestalten und den für ihn richtigen Beruf samt einer geeigneten Ausbildungsstelle auswählen zu können und etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile wieder korrigieren zu können (BGH NJW 1993, 326, 329). In diesem Zusammenhang besteht auch ein erhebliches Interesse des Schülers und seiner Eltern, auf Veränderungen im persönlichen oder schulischen Bereich, wie etwa einen Klassen- oder Schulwechsel, wesentliche Notenveränderungen bei Zeugnissen und Wechsel von Lehrern und Unterrichtsfächern, zeitnah reagieren zu können. Daneben ist auch die mit längerfristigen Vertragsbindungen verbundene finanzielle Belastung des Kunden zu berücksichtigen (BGH NJW 1997, 739, 740). 47 (c) 48 Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen stellt sich die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. 49 Ausschlaggebend ist letztlich, dass die Planungssicherheit des Nachhilfeunternehmens nicht zwingend eine (erstmalige) Bindung von einem Jahr erfordert. Es handelt sich nicht um eine Berufsausbildung mit einem festgelegten und zwingend abzuarbeitenden Unterrichtsprogramm, sondern um schulbegleitenden Nachhilfeunterricht. Die Erreichung der Lernziele ist somit auch bei einer kürzeren Unterrichtsdauer nicht wesentlich gefährdet, wenngleich eine gewisse Unterrichtsmindestdauer erforderlich ist, damit sich überhaupt Lernerfolge einstellen. Allerdings geht die Klägerin selbst nicht davon aus, dass diese Mindestdauer ein Jahr betragen muss. Schließlich veranschlagt sie diese ausweislich ihrer Vertragsbedingungen selbst nur mit sechs Monaten; hinsichtlich der zwölfmonatigen Unterrichtsdauer wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen. 50 Ferner sind der Beginn und das Ende der Nachhilfekurse nicht von dem Beginn oder dem Ende des jeweiligen Schuljahres oder Schulhalbjahres abhängig, sondern der Schüler kann jederzeit in einen laufenden Kurs einsteigen (wie hier der Sohn der Beklagten zum 27.11.2006). Da die Planungssicherheit des Nachhilfeunternehmens aufgrund dessen ohnehin eingeschränkt ist, ist für sie auch der zwischenzeitliche Abgang von Schülern zu verkraften. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Schüler bzw. seine Eltern durch die einjährige Mindestvertragslaufzeit auch bei etwaigen Veränderungen im persönlichen Bereich – Schulwechsel, Stundenplanwechsel, nachhaltige Verbesserung der schulischen Leistungen – in erheblicher Weise zeitlich gebunden sind. 51 Schließlich ist in dem Vertrag keine Probezeit oder ein Probeunterricht vorgesehen. Zwar hat die Klägerin (zweitinstanzlich) behauptet, es bestehe vor Vertragsschluss die Möglichkeit, probeweise an Unterrichtsstunden teilzunehmen. Vertraglich vorgesehen ist dies jedoch nicht, so dass dieser Umstand bei der vorzunehmenden abstrakten Beurteilung der Frage, ob die Mindestvertragslaufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, außer Betracht zu bleiben hat. 52 cc) 53 Die Nichtigkeit einer Klausel führt normalerweise zu der Anwendung der durch sie abbedungenen gesetzlichen Vorschrift. Da allerdings hinsichtlich der Laufzeit von Direktunterrichtsverträgen – wie bereits oben dargelegt – dispositive gesetzliche Bestimmungen nicht vorhanden sind, liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 242, 157 BGB zu schließen ist. Maßgeblich ist somit, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGH NJW 1993, 326, 330). 54 Aufgrund des erwähnten Interesses der Klägerin an Planungssicherheit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen unbefristeten Vertrag mit einer Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 621 Nr. 3 BGB abgeschlossen hätte. 55 Unter Abwägung der oben aufgezeigten Interessenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten vereinbart worden wäre, wobei bei Unterrichtsbeginn während des laufenden Monats der Lauf der Mindestvertragslaufzeit zum Beginn des nächsten Monats beginnt. Die Kündigung der Beklagten vom 09.01.2007 führte demgemäß zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit am 31.05.2007 zur Vertragsbeendigung. 56 Bei dieser Sachlage kann demnach dahinstehen, ob ferner jeweils zum Halbjahresende (31.01.) und Schuljahresende (31.07.) ein weiteres ordentliches Kündigungsrecht besteht oder mit welcher Kündigungsfrist der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden kann. Ein Kündigungsrecht zum 31.01.2007 war im Übrigen schon deshalb nicht relevant, weil der Sohn der Beklagten noch im Februar 2007 am Nachhilfeunterricht teilnahm. 57 Unerheblich ist schließlich, ob die Parteien eine Probezeit vereinbart hätten. Diese Probezeit hätte maximal vier Wochen betragen, so dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten am 09.01.2007 bereits abgelaufen war, da der Unterrichtsvertrag mit Wirkung vom 27.11.2006 begonnen hatte. 58 f) 59 Da der Vertrag zum 31.05.2007 endete und die Beklagte lediglich die Kursgebühren der ersten beiden Monate entrichtet hatte, schuldet sie noch vier weitere monatliche Kursgebühren, mithin € 496,00. Auf diese Summe hat die Beklagte am 26.02.2007 € 31,00 gezahlt, so dass ein Restbetrag i.H.v. € 465,00 verbleibt. 60 2. 61 Die Rücklastschriftkosten i.H.v. insgesamt € 16,00 sind gem. § 280 I GBGB ersatzfähig. Der Anspruch auf die Mahnkosten i.H.v. insgesamt € 18,00 ergibt sich aus §§ 280 I, 286 I BGB. Gleiches gilt für die Kosten für den Vordruck des Mahnverfahrens i.H.v. € 3,00. 62 3. 63 Der Zinsanspruch ab dem 09.11.2007 ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB. 64 III. 65 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 I, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.