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Urteil

6 O 369/08

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2009:0402.6O369.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.790,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütungen in Höhe von 807,80 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d 1 Der Kläger war über mehrere Jahre für die Beklagte und deren Schwesterunternehmen als Steuerberater tätig. Die Tätigkeit umfasste ursprünglich sowohl die Führung der Buchhaltung als auch die Erstellung der Jahresabschlüsse. Die Beklagte zahlte eine monatliche Ratenzahlung auf die voraussichtliche Vergütung des Klägers. Der Kläger hatte danach in der Vergangenheit abgerechnet. Insoweit wird beispielhaft auf die Rechnung des Klägers vom 02.02.2005 (Blatt 20 der Akten, Anlage B 1) Bezug genommen. 2 Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 war der Kläger als Steuerberater tätig und hat die monatliche Buchführung erledigt. Die Buchführungsarbeiten erstreckten sich nach üblichem Umfang, einschließlich Kontierens etc. Im vorliegenden Rechtsstreit erstreckt sich das abzurechnende Wirtschaftsjahr vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005. 3 Die Beklagte hat auf den zu erwartenden Vergütungsanspruch des Klägers in monatlichen Raten Beträgen gezahlt. Dieser Betrag wurde vom Kläger im Lastschriftverfahren eingezogen. Für die Monate Juli 2004 bis einschließlich Januar 2005 ist zunächst im Lastschriftverfahren ein Betrag von 200,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 32,00 € eingezogen worden, mithin ein Gesamtbetrag von 232,00 €. Im Februar 2005 haben sich die Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger dann darauf verständigt, diesen Betrag ab dem laufenden Geschäftsjahr (Juli 2004 bis Juni 2005) auf monatlich 464,00 € anzuheben. Daraufhin ist im Monat Februar 2005 eine Summe von 1.624,00 € eingezogen worden. Dies entspricht 7 mal 232,00 €. Dies ergab dann insgesamt für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 eine Zahlung von monatlich 464,00 €. 4 Für die Monate Februar 2005 bis Juni 2005 sind dann ebenfalls 464,00 € im Lastschriftverfahren eingezogen worden. 5 Letztgenannter Betrag entspricht der Summe von 400,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 64,00 €. Insgesamt sind also in dem zu Grunde liegenden Wirtschaftsjahr von Juli 2004 bis Juni 2005 monatlich 464,00 € an Abschlägen gezahlt worden. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2009 (Blatt 34 der Akten) Bezug genommen. 7 Ab dem 01.01.2007 hat die Beklagte dann eine eigene Buchhalterin eingestellt und selbst verbucht; im Jahre 2007 wurde dem Kläger dann das Mandatsverhältnis gekündigt. 8 Unter dem 14.05.2008 erstellte der Kläger die streitgegenständliche Gebührenrechnung für das Wirtschaftsjahr Juli 2004 bis Juni 2005 und stellte der Beklagten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beträge einen Betrag von16.790,30 € in Rechnung. Dabei ging er von einem Gegenstandswert von 3.676.000,00 € aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebührenrechnung Nr. 2008/154 vom 14.05.2008 (Blatt 2 ff. der Akten) Bezug genommen. 9 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2008 (vergl. Blatt 5 der Akten). 10 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Gebührenanspruch wie aus der Gebührenrechnung vom 14.05.2008 ersichtlich. Der Gegenstandswert sei angemessen. Die zu Grunde gelegte Gebühr von 7/10 sei ebenfalls angemessen. Bei der monatlich erfolgten Zahlungen der Beklagten habe es sich nur um Abschlagszahlungen gehandelt. Ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB sei hiermit nicht verbunden worden. Die monatliche Abschlagszahlung sei nur angehoben worden, weil die Umsatzentwicklung der Beklagten eine Tendenz nach oben gezeigt habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, 16.790,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütungen in Höhe von 807,80 € an den Kläger zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten bis zum Jahre 2006 jeweils für alle Unternehmen, die zum Verbund der Beklagten gehörten, mündliche Honorarvereinbarungen getroffen, in der die Höhe der monatlich zu zahlenden Pauschale im Einzelnen festgelegt worden sei und die im Laufe der Jahre dann jeweils den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftsverlauf angepasst worden sei. Der Kläger habe die Pauschale jeweils monatlich per Lastschrift vom Konto der Beklagten als Pauschale eingezogen. Der Kläger habe durch die Pauschalvereinbarung sein Gebührenbestimmungsrecht in niedriger Höhe ausgeübt und sei daher mit einer Mehrforderung ausgeschlossen. Der Kläger selbst habe durch die auch in den Folgejahren praktizierte Verhandlung über die Honorarpauschalen zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Honorarforderungen für die Erstellung der Buchhaltung stellen würde. Der Kläger habe sein Leistungsbestimmungsrecht nach § 11 StBGebV und § 315 BGB verbindlich getroffen. Dem-entsprechend habe der Kläger weder für das Geschäftsjahr 2004/2005 noch für die folgenden Geschäftsjahre in der von ihm erstellten Bilanz der Beklagten eine Rückstellung für Gebühren für die Erstellung der Buchhaltung gebildet, obwohl er andernfalls dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Kläger sei daher gehindert, sich auf den Umstand, dass eine mündliche Honorarvereinbarung unwirksam sei, zu berufen (§ 242 BGB). 16 Darüber hinaus seien Ansprüche des Klägers auch verjährt. 17 Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch in Bezug auf die Rechtsanwaltsvergütung dem Grunde und der Höhe nach nicht entstanden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gebühren auf Grund durchgeführter Buchführungstätigkeit für die Beklagte und Auslagenersatz unter Berücksichtigung bereits gezahlter Zahlungen in Höhe von 16.790,30 € aus §§ 611, 675, 670 BGB in Verbindung mit §§ 33 I, VI, 7 StBGebV. 20 Die Parteien haben einen Vertrag über die Erledigung der monatlichen Buchführung geschlossen. Der Anspruch der Höhe nach ergibt sich aus § 33 I, VI StBGebV. Der Kläger hat seine Arbeiten insoweit zutreffend nach den Gebührensätzen der StBGebV abgerechnet. Die zu Grunde gelegte Mittelgebühr von 7/10 unterliegt keinen Bedenken. 21 Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Parteien einen niedrigeren Gebührensatz vereinbart haben, der durch eine geleistete Pauschalvergütung bereits erfüllt worden ist (§ 362 BGB). Die Beklagte hat insoweit kein Beweismittel angeboten. 22 Soweit die Beklagte behauptet, die Parteien hätten eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen, kann dies letztendlich dahin stehen, da eine solche Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach § 125 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV nichtig wäre. 23 Eine schriftliche Honorarvereinbarung liegt zwischen den Parteien unstreitig nicht vor. 24 Das Schriftformerfordernis des § 14 StBGebV gilt grundsätzlich und nicht nur für Fälle, in denen sich durch die Pauschalierung eine höhere Vergütung ergibt als die, die sonst nach den Bestimmungen der StBGebV geschuldet wäre. In dieser o.g. Vorschrift sind detaillierte Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung festgestellt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten soll, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte er das durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können, was jedoch nicht geschehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2001, 323 U 27/01, OLGR Düsseldorf 2002, 173 ff.) 25 Eine nichtige Pauschalvereinbarung könnte vorliegend auch nicht in eine Gebühren-/Leistungsbestimmung nach § 11 StBGebV in Verbindung mit § 315 BGB umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach Vertragsschluss entsprechend der getroffenen Vereinbarung abgerechnet wird und der Berater die mündlich erörterte Gebühr damit „akzeptiert hat“. Dies ist aber vorliegend nicht geschehen, da der Kläger im Rahmen des Lastschriftverfahrens stets als Verwendungszweck eine „Fibu-Abschlagz“ (gemeint ist: Fibu Abschlagszahlung) angegeben hat. Die Abrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum ist auch erst mit Rechnung vom 14.05.2008 erfolgt. Dort wurden die nunmehr geltend gemachten Gebühren abgerechnet. 26 Soweit der Kläger in der Vergangenheit zu einem geringeren Betrag abgerechnet hat (vergl. z. B. Rechnung vom 02.02.2005, Anlage B 1, Blatt 20 der Akten), ist er nicht daran gehindert, für spätere Wirtschaftsjahre die gesetzliche Gebühr geltend zu machen. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend bestand, dass der Kläger auch in Zukunft nur nach einer geringeren Bemessungsgrundlage abrechnen darf. 27 Der Kläger ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht daran gehindert, sich auf die Nichtigkeit einer mündlichen Honorarvereinbarung zu berufen (vgl. § 242 BGB). 28 Gesetzliche Formvorschriften können im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden. Ausnahmen hiervon sind nur in ganz besonders gelagerten Fällen zulässig, wenn es nämlich nach den Beziehungen der Vertragspartner unter den Gesamtumständen nach Treu und Glauben unvereinbar wäre, die vertragliche Abrede am Formmangel scheitern zu lassen. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Folgen für die betroffenen Vertragsparteien nur hart sind; vielmehr müssen die Folgen – nach einer von der Rechtsprechung ständig verwendeten Formel – „schlechthin untragbar“ seien (vergl. insoweit BGH, NJW 1984, 607; BGHZ 138, 348). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eine Partei die andere arglistig von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können, oder eine Partei in schwerwiegender Weise gegen eine Betreuungspflicht verstoßen hat und die Nichterfüllung/Rückabwicklung den anderen Teil schwer treffen würde. Diese Umstände, die ausnahmsweise für die Aufrechterhaltung des formnichtigen Rechtsgeschäftes entsprechen, sind von dem zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will (vergl. weitere Nachweisen OLG Köln, Urteil vom 06.11.2001, 23 U 27/01, OLGR Düsseldorf 2002, 173 bis 175). 29 Auch ein Steuerberater ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall nach § 242 BGB daran gehindert, die über die unwirksame Pauschalvergütungsvereinbarung liegenden gesetzlichen Gebühren zu verlangen. Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater nach § 242 BGB gleichwohl an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die Formvorschriften der StBGebV weitgehend wirkungslos (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2001, 23 U 27/01, OLGR 2002, 173 ff.). 30 Diese o.g. Voraussetzungen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. 31 Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Eine Pflicht zur Aufklärung einer Schriftform ist zu verneinen, da § 14 StBGebV keine Regelung zum Schutze des Beratenden oder zur Gewährung eines Gebührennachlasses, sondern eine Vereinfachungsregelung ist. Die Beklagte ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 13 GmbHG eine juristische Person und gilt als Handelsgesellschaft. Sie ist dementsprechend geschäftlich nicht unerfahren, so dass ihr vertraut ist, dass es oftmals zweckmäßig ist, die maßgeblichen Regelungen schriftlich festzuhalten. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gebühr der Höhe nach nicht angemessen ist. 32 Soweit die Tätigkeit tatsächlich geringeren Aufwand verursacht haben sollte, ist dies nicht erheblich, da dies eine mögliche Folge der Pauschalvergütung ist, so wie sie der Gesetzgeber in der StBGebV festgesetzt hat. 33 Soweit in der Vergangenheit mit niedrigeren Sätzen abgerechnet ist, führt dies ebenfalls unter der Voraussetzung nach § 242 BGB nicht dazu, dass der Kläger daran gehindert ist, - bei jeweils getrennten Wirtschaftsjahren – für zukünftige Geschäftsjahre die gesetzliche Regelvergütung geltend zu machen. 34 Aus den Lastschriftauszügen ergibt sich auch, dass eine Abschlagszahlung der Beklagten gewährt worden ist. Hiergegen hat sich die Beklagte damals nicht gewandt. Eine mögliche anderweitige Abrechnung in vergangenen Jahren führt nicht dazu, dass die jetzige Klageforderung und die jetzige Art der Abrechnung für die Beklagte „schlechthin untragbar“ ist, da insoweit andere Wirtschaftsjahre und damit andere Zeiträume betroffen sind. 35 Letztendlich führt auch eine fehlende Rückstellung des Klägers für seine möglichen (höheren) Honorarforderungen nicht zu einer schlechthin untragbaren Situation für die Beklagte, da die Gebührenforderung früher abschließend nicht beziffert werden konnte, da der Gegenstandswert nach § 33 VI StBGebV erst zum Ende des Wirtschaftsjahres bestimmt werden kann und es insofern nicht schlechthin untragbar ist, wenn der Kläger entsprechende Rückstellungen nicht vorgenommen hat. 36 Die Beklagte ist auch nicht nach § 214 I BGB berechtigt, die Leistung wegen Verjährung zu verweigern. 37 Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Gebühr wird nach § 7 StBGebV erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Dies ist erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Fall. Damit war die Gebühr nicht vor dem 30.06.2005 fällig. Die Klage ist am 03.09.2008 bei Gericht eingegangen, so dass die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB rechtzeitig gehemmt worden ist (vergl. §§ 199 I BGB, 204 I Nr. 1 BGB). 38 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch ergibt sich aus § 286 BGB. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 06.08.2008 gemahnt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch vorgerichtlich tätig, so dass die berechnete Geschäftsgebühr und Post- und Telekommunikationsgebühr von 807,80 € entstanden ist. 39 Der Zinsanspruch folgt im Übrigen aus §§ 286, 288 BGB. 40 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.