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Urteil

9 O 376/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2009:0108.9O376.07.00
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Leitsätze

BGH vom 18.10.2011 - X ZR 45/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.325,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: BGH vom 18.10.2011 - X ZR 45/10 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.325,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Sachverhalt: Der Beklagte ist der Sohn der Frau K. O., geboren am xx.xx.1919, wohnhaft im Altenpflegeheim U. in J.. Die Mutter des Beklagten war Eigentümerin des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts A. für M., Blatt x, Gemarkung M., Flur x, Flurstück xxx, Flurstück yyy, Flurstück zzz. Dieses Grundstück war bebaut mit einem aus mehreren Wohnungen bestehenden Haus sowie einer Werkstatt. Die Mutter des Beklagten hat diesem mit notariellen Vertrag vom 06.09.2002 des Notars V. in M. dieses Hausgrundstück unentgeltlich übertragen gegen Vorbehalt eines Altenteilsrechts, bestehend aus Wohnrecht und weiteren Nebenleistungen. Die Übertragung erfolgte in vorweggenommener Erbfolge. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird Blatt 63 ff der Akte Bezug genommen. Weiter hat der Beklagte schenkweise von seiner Mutter ein weiteres Grundstück von 1480 qm durch notariellen Vertrag vom 12.01.2000 übertragen erhalten. Der Beklagte hat dieses Grundstück im Februar 2005 unentgeltlich seinen beiden Töchtern übertragen. Seit März 2003 befindet sich die Mutter des Beklagten im Altenheim U. in J.. Nachdem die Mutter des Beklagten im Juli 2003 dort einen Unfall erlitten hatte, verschlechterte sich ihr Zustand, so dass sie pflegebedürftig nach der Pflegestufe III wurde. Zur Finanzierung des Aufenthalts der Mutter des Beklagten im Altenpflegeheim wurde das in dem Übertragungsvertrag vom 06.09.2002 vorbehaltene Altenteilsrecht mit einem Wert von 18.000,00 Euro bewertet und durch den Beklagten durch Zahlung an seine Mutter abgelöst. Die Mutter des Beklagten war danach zunächst in der Lage, die Kosten für ihre Betreuung zu tragen. Ab dem 01.04.2005 war die Mutter des Beklagten nicht mehr in der Lage, die Kosten ihrer Betreuung zu tragen. Der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe gewährte der Mutter Sozialhilfe im Pflegeheim einschließlich eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung. Die gewährten Sozialhilfeleistungen belaufen sich auf insgesamt 45.325,46 Euro für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Zusammenstellungen wie Blatt 7 ff der Akte. Für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.09.2005 sind danach Heimkosten in Höhe von 33.514,83 Euro entstanden. Davon hat die Mutter des Beklagten durch eigene einzusetzende Mittel den Betrag von 20.189,47 Euro getragen, so dass der Kläger einen Betrag von 13.325,36 Euro an Unterbringungskosten gezahlt hat. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 sind Heimkosten in Höhe von 45.605,07 Euro entstanden, von denen die Mutter des Beklagten 26.886,61 Euro aufgebracht hat, so dass der Kläger an Heimkosten noch 18.719,46 Euro getragen hat. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.09.2007 sind Heimkosten in Höhe von 33.405,51 Euro angefallen, von denen die Mutter des Beklagten 20.124,87 Euro aufgebracht hat, so dass der Kläger noch 13.280,64 Euro an Heimkosten getragen hat. Mit Bescheid vom 20.05.2005 hat der Kläger dem Beklagten gemäß § 90 Bundessozialhilfegesetz angezeigt, dass er den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung vom 06.09.2002 auf sich übergeleitet hat. Der Bescheid ist nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Detmold und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestandskräftig. Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 45.325,46 Euro. Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, da die Mutter des Beklagten nach Vollziehung der Schenkung seit dem 01.04.2005 außer Stande sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und damit bedürftig geworden sei. Die Mutter des Beklagten könne daher von dem Beklagten Herausgabe des geschenkten Hausgrundstücks verlangen, nach Überleitung dieses Anspruches auf sich habe der Kläger nun Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. Nachdem der Beklagte das Hausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 21.12.2003 zu einem Kaufpreis von 215.000,00 Euro verkauft und übereignet habe, sei er nunmehr verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Soweit der Beklagte behaupte, er habe in erheblichem Umfang Gelder in die Sanierung und den Umbau des alten Hauses der Mutter investiert und könne damit aufrechnen gegenüber dem Anspruch des Klägers, so habe er damit keinen Erfolg. Eine Vereinbarung mit der Mutter, sie solle die Leistungen des Beklagten insoweit vergüten, sei nicht getroffen worden, folglich könne der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht mit seinen finanziellen Aufwendungen wegen der Sanierung des Hauses aufrechnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Aufwendungen des Klägers für die Mutter des Beklagten sind nach den Aufstellungen Blatt 7 bis 9 der Gerichtsakte in allen Einzelheiten dargestellt worden. Ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten liegt insoweit nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger für die Mutter des Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007 Sozialhilfeleistungen in Höhe von 45.325,46 Euro erbracht hat. Die Aufwendungen in Höhe der vorgenannten Summe kann die Mutter des Beklagten aus eigenen Mitteln nicht mehr leisten. Die Mutter des Beklagten ist also gemäß § 528 Abs. 1 BGB nach der Vollziehung der Schenkung ihres Hauses nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Mutter des Beklagten hat also gegen diesen einen Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Hauses. Da die Übertragung des Hauses im Jahre 2002 erfolgt ist, ist die Rückforderung des Hauses auch nicht gemäß § 529 BGB ausgeschlossen, es sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes nämlich noch keine 10 Jahre verstrichen. Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Soweit der Beklagte hier behauptet, sofern er den ausstehenden Unterhalt für seine Mutter bezahlen müsse, so sei er nicht mehr in der Lage, seine Ehefrau und die Töchter angemessen zu unterhalten, so ist der Vortrag hier ebenfalls unsubstantiiert. Soweit der Beklagte behauptet, die Übertragung des Hauses sei nicht unentgeltlich erfolgt, so ist diese Behauptung nach dem notariellen Vertrag nicht richtig. Ausweislich des notariellen Vertrages ist die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, also unentgeltlich. Soweit der Beklagte weiter behauptet, die Übertragung sei auch deswegen nicht unentgeltlich erfolgt, weil er in ganz erheblichem Umfang in die Sanierung des Hauses der Mutter Geldmittel eingebracht habe, so hat der Beklagte auch mit dieser Einlassung keinen Erfolg. Die behaupteten Aufwendungen des Beklagten insoweit unterstellt, könnte er diese gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers wegen geleisteter Sozialhilfe allenfalls dann gegenrechnen, wenn er insoweit einen Anspruch gegenüber seiner Mutter hätte. Eine vertragliche Vereinbarung mit seiner Mutter, aus der sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte, wird nicht einmal vom Beklagten behauptet. Da der Beklagte nicht zuletzt für seine Familie und sich selbst Wohnraum geschaffen hat und dort über lange Zeit kostenlos gewohnt hat, stehen ihm gemäß §§ 994 ff BGB keine Ansprüche auf Verwendungsersatz zu. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nämlich berechtigter Fremdbesitzer, auf den §§ 994 ff BGB keine Anwendung finden. Aus dem gleichen Grunde scheiden auch Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus. Damit steht insgesamt fest, dass der Beklagte mit etwaigen unterstellten Aufwendungen für das Haus der Mutter gegenüber der Forderung des Klägers nicht aufrechnen kann und auch nicht in sonstiger Weise gegenrechnen kann. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Klage in vollem Umfang begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.