Beschluss
23 T 824/08
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann auch durch einen Käufer in Vollmacht des Verkäufers wirksam erklärt werden; § 79 ZPO n.F. beschränkt nicht die Vertretung bei der beurkundeten Unterwerfung im Grundbuchverfahren.
• Die Vorschriften der ZPO über die Prozessvertretung (§§ 78 ff., 79 ZPO) regeln nicht die Beurkundungshandlungen nach dem Beurkundungsgesetz; das BeurkG bleibt für die Form und Handlungsfähigkeit im Beurkundungsverfahren maßgeblich.
• Eine etwaige unzulässige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch den Bevollmächtigten ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände relevant und führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der notarischen Unterwerfung, wenn der Notar die Beurkundung vorgenommen hat.
• Die Rechtsprechung des BGH zur Form der Vollmacht und zu Rechtsscheinfragen steht dem nicht entgegen; sie bestätigt die Zulässigkeit der Vertretung, zieht die Zulässigkeitsfrage aber nicht aus §§ 78 ff. ZPO heran.
Entscheidungsgründe
Vertretung bei notarieller Unterwerfung zur Grundschuld zulässig • Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann auch durch einen Käufer in Vollmacht des Verkäufers wirksam erklärt werden; § 79 ZPO n.F. beschränkt nicht die Vertretung bei der beurkundeten Unterwerfung im Grundbuchverfahren. • Die Vorschriften der ZPO über die Prozessvertretung (§§ 78 ff., 79 ZPO) regeln nicht die Beurkundungshandlungen nach dem Beurkundungsgesetz; das BeurkG bleibt für die Form und Handlungsfähigkeit im Beurkundungsverfahren maßgeblich. • Eine etwaige unzulässige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch den Bevollmächtigten ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände relevant und führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der notarischen Unterwerfung, wenn der Notar die Beurkundung vorgenommen hat. • Die Rechtsprechung des BGH zur Form der Vollmacht und zu Rechtsscheinfragen steht dem nicht entgegen; sie bestätigt die Zulässigkeit der Vertretung, zieht die Zulässigkeitsfrage aber nicht aus §§ 78 ff. ZPO heran. Verkäufer veräußerte ein Grundstück und bevollmächtigte den Käufer, zu Lasten des Kaufgegenstands Grundschulden nebst Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung eintragen zu lassen. Käufer und Verkäufer bestellten zu Gunsten der Bank eine Grundschuld und beantragten die Eintragung mit Unterwerfung; der Notar beurkundete dies. Das Grundbuchamt beanstandete jedoch die Unterwerfungserklärung, weil nach Neufassung des § 79 ZPO die Vertretung für solche Erklärungen eingeschränkt sei, und verlangte eine eigene Unterwerfungserklärung des derzeitigen Eigentümers. Die Beteiligten legten Beschwerde ein und hielten die Vollmacht und die Unterwerfungserklärung für wirksam. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Vertretung im Grundbuchverfahren und die Reichweite von § 79 ZPO n.F. • Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und formgerecht eingelegt, daher zulässig. • Die Neufassung von §§ 79 ZPO, 13 FGG regelt die Prozessvertretung in gerichtlichen Verfahren; sie enthält keine Regelung zur Vertretung bei beurkundeten Unterwerfungen im Grundbuch- bzw. Beurkundungsverfahren. • Die notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel entsteht nicht in einem Erkenntnisverfahren der ZPO; die Beurkundungshandlung richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz, welches die Handlungsfähigkeit im Beurkundungsverfahren nicht in der Weise einschränkt wie § 79 ZPO. • Obwohl die Erklärung der Unterwerfung prozessuale Auswirkungen hat, betrifft die Vollmacht zur Abgabe und Beurkundung dieser Erklärung eine außergerichtliche Beurkundungshandlung; daher bleibt die bisherige Praxis, wonach ein Bevollmächtigter in dieser Konstellation handeln kann, bestehen. • BGH-Entscheidungen betreffen vornehmlich Formfragen der Vollmacht und Rechtsscheinvorschriften; sie bejahen faktisch die Zulässigkeit der Vertretung, ohne eine ausschließlich zivilprozessuale Grundlage zu setzen. • Eine mögliche unzulässige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch den Bevollmächtigten käme nur bei Vorliegen geschäftsmäßiger Rechtsbesorgung in Betracht; selbst dann wäre die notarielle Unterwerfung bei Vornahme der Beurkundung durch den Notar grundsätzlich wirksam (§ 79 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.). • Nach Eigentumsumschreibung entfällt die Relevanz der Vertretungsmacht für die Erklärung; Prüfbedarf besteht vor allem solange der Verkäufer noch im Grundbuch eingetragen ist. Die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Bedenken gegen die Eintragung der Grundschuld mit Unterwerfung zurückzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass die Vollmacht des Verkäufers den Käufer zur Abgabe und Beurkundung der Unterwerfungserklärung befugt hat und § 79 ZPO n.F. diese Vertretung im Beurkundungsverfahren nicht beschränkt. Damit ist die Eintragung der Grundschuld mit dinglicher Unterwerfung im vorliegenden Fall zulässig; nur bei besonderen Anhaltspunkten für geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch den Bevollmächtigten könnten andere Fragen relevant werden, was hier nicht vorlag.