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Urteil

12 O 58/08

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt in einer Außendarstellung jede konkrete Preisangabe, begründet dies noch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur differenzierten Entgeltangabe nach § 19 Fahrlehrergesetz. • Wer im Internet für sein Fahrschulangebot wirbt, muss im Rahmen der Anbieterkennzeichnung Firma, Straßenadresse, vertretungsberechtigte Personen mit Vor- und Zuname und die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. • Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung sind vom Wettbewerbsverletzer nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet; Werbung ohne Preisangabe kein Verstoß gegen §19 Fahrlehrergesetz • Fehlt in einer Außendarstellung jede konkrete Preisangabe, begründet dies noch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur differenzierten Entgeltangabe nach § 19 Fahrlehrergesetz. • Wer im Internet für sein Fahrschulangebot wirbt, muss im Rahmen der Anbieterkennzeichnung Firma, Straßenadresse, vertretungsberechtigte Personen mit Vor- und Zuname und die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. • Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung sind vom Wettbewerbsverletzer nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu erstatten. Der Kläger rügt Wettbewerbsverstöße des Beklagten, der an zwei Standorten Fahrschulen betreibt und für zeitlich befristete "Super Winterangebote" warb. Der Beklagte brachte Plakate im Schaufenster an, versandte Postwurfsendungen und verwies auf seine Homepage www.xxx.info, wo eine Kontaktseite vorhanden ist, jedoch keine Anbieterkennzeichnung. Der Kläger fordert Unterlassung sowohl der Preiswerbung ohne differenzierte Entgeltangaben nach § 19 Fahrlehrergesetz als auch unvollständiger Anbieterkennzeichnung im Internet und verlangt Erstattung von Abmahnkosten. Der Beklagte erkannte die Unvollständigkeit der Anbieterkennzeichnung im Internet an, bestritt jedoch, mit der Werbung gegen das Fahrlehrergesetz verstoßen zu haben. • Der Klageantrag zur unvollständigen Anbieterkennzeichnung im Internet wurde vom Beklagten anerkannt; deshalb war dieser Teil der Klage begründet. • Der Beklagte hat die dem Kläger durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 189,00 € zu ersetzen; dies folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG für erforderliche Aufwendungen. • Eine weitergehende Unterlassung wegen der Werbung mit "Super Winterangeboten" war unbegründet, weil § 19 Fahrlehrergesetz die Pflicht zur differenzierten Entgeltangabe nur bei konkreter Preisangabe in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume voraussetzt. • Die Formulierung "Super Winterangebote bis 28.02.2008" enthält keine konkrete Preisangabe; am Wortlaut des § 19 Fahrlehrergesetz ist zu messen, sodass das Fehlen von Preisangaben einen Gesetzesverstoß ausschließt. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet für sein Fahrschulangebot zu werben, ohne Firma, Straßenadresse, die vertretungsberechtigten Personen mit Vor- und Zunamen sowie die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben; für zukünftige schuldhafte Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Der Beklagte hat ferner an den Kläger 189,00 € nebst Zinsen seit dem 05.02.2008 zu zahlen, weil die Abmahnkosten erstattungsfähig sind. Die weitergehende Klage hinsichtlich der Werbung mit "Super Winterangeboten" wurde abgewiesen, da diese Werbeaussage keine konkrete Preisangabe im Sinne des § 19 Fahrlehrergesetz enthält. Damit obsiegt der Kläger teilweise wegen der unvollständigen Anbieterkennzeichnung und der Kostenerstattung, unterliegt aber in der Hauptsache in Bezug auf die beanstandete Preiswerbung.