OffeneUrteileSuche
Beschluss

I Qs 587/07

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht so konkretisieren, dass Ziel und Grenzen der Maßnahme erkennbar sind. • Eine pauschale Wiederholung des Gesetzeswortlauts (z. B. § 370 AO) ohne hinreichende tatsächliche Angaben genügt nicht. • Beschlagnahmeanordnungen, die gleichzeitig mit Durchsuchungsbefehlen ergehen, müssen Gegenstände so genau bezeichnen, dass nicht die Ermittlungsbehörde, sondern der Richter über den Erfassungsumfang entscheidet.
Entscheidungsgründe
Aufhebung ungenauen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wegen mangelnder Konkretisierung • Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht so konkretisieren, dass Ziel und Grenzen der Maßnahme erkennbar sind. • Eine pauschale Wiederholung des Gesetzeswortlauts (z. B. § 370 AO) ohne hinreichende tatsächliche Angaben genügt nicht. • Beschlagnahmeanordnungen, die gleichzeitig mit Durchsuchungsbefehlen ergehen, müssen Gegenstände so genau bezeichnen, dass nicht die Ermittlungsbehörde, sondern der Richter über den Erfassungsumfang entscheidet. Das Amtsgericht Bielefeld ordnete am 11.09.2007 die Durchsuchung der Geschäftsräume einer Drittpartei sowie die Beschlagnahme umfangreicher Buchführungsunterlagen wegen des Verdachts der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuerhinterziehung des Beschuldigten für die Jahre 2001–2005 an. Grundlage war die Annahme, dass sich beweiserhebliche Geschäftsunterlagen der Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten in den Räumen befänden. Am 18.09.2007 stellten Steuerfahnder fünf Ordner mit Buchführungsunterlagen sicher. Die Drittpartei legte Beschwerde ein und rügte, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss sei unbestimmt und die zu sichernden Unterlagen nicht hinreichend konkret bezeichnet; zudem seien bestimmte Unterlagen nach § 97 StPO unbeschlagnahmbar. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab; das Landgericht prüfte daraufhin die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung. • Durchsuchungsanordnungen sind einschneidende Eingriffe und erfordern einen konkreten, tatsächlichen Tatvorwurf; vage Formulierungen genügen nicht. • Der Durchsuchungsbeschluss muss zeigen, dass der Richter die Voraussetzungen selbständig geprüft hat; die Straftatbezeichnung muss in tatsächlicher Hinsicht so konkret sein, dass Ziel und Grenzen der Maßnahme eindeutig werden (bei Steuerverfahren nicht weniger, allenfalls angepasste Anforderungen gegenüber Wohnraumdurchsuchungen). • Die pauschale Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (§ 370 AO) und die bloße Feststellung bestehender Geschäftsbeziehungen reichen nicht zur Konkretisierung des Tatvorwurfs aus. • Eine mündliche Erläuterung durch die Polizei oder Steuerfahndung kann die richterliche Konkretisierung nicht ersetzen; es sind hinreichende tatsächliche Angaben in der richterlichen Anordnung erforderlich. • Wenn Richter gleichzeitig Beschlagnahme anordnen, müssen die zu erfassenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass nicht die Ermittlungsbehörde die Entscheidung über den Erfassungsumfang trifft; allgemeine, als Richtlinie gedachte Formulierungen genügen nicht. • Liegt ein erheblicher Begründungsmangel vor und ist eine Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht geboten, ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen, damit der Beschuldigte bzw. Dritte die Rechtskontrolle nicht verloren geht. • Die angefochtene richterliche Beschlagnahmeanordnung war nicht hinreichend bestimmt; daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO eingehalten wurden. Die Beschwerde war begründet; der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 11.09.2007 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht stellte fest, dass der Tatvorwurf in der richterlichen Anordnung nicht hinreichend konkretisiert war und die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt ergangen ist, sodass die Voraussetzungen für einen so einschneidenden Eingriff nicht erfüllt wurden. Die bisher sichergestellten Unterlagen bleiben von der Entscheidung unberührt, weil über die richterliche Beschlagnahmeentscheidung im engeren Sinn noch nicht abschließend befunden wurde. Das Amtsgericht muss nun in neuer Entscheidung den Tatvorwurf tatsächlich konkretisieren und die zu ergreifenden Beschlagnahmen Gegenstände so genau benennen, dass Ziel, Umfang und Grenzen der Maßnahme klar erkennbar sind.