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Urteil

21 S 169/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2007:1031.21S169.07.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bad Oeynhausen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bad Oeynhausen wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die zulässige Begründung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg; die Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war gemäß § 218 BGB unwirksam, da ihr Anspruch auf die Leistung bzw. ihr Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und der Beklagte zu 1) sich hierauf berufen hat. Der Anspruch der Klägerin auf Lieferung einer mangelfreien Sache war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin bereits verjährt, §§ 438, 214 BGB. Die Mängelanspruche der Klägerin verjährten gemäß § 7 des schriftlichen Kaufvertrages vom 7.7.2003 in einem Jahr nach Ablieferung des Pferdes. Eine derartige Verkürzung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche war bei dem hier vorliegenden Verkauf einer gebrauchten Sache zulässig, § 475 Abs. 2 BGB. Die Regelung in § 7 des Kaufvertrages ist auch nicht wegen eines Verstosses gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Denn die Klägerin kann sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB bereits deshalb nicht berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihr als Verbraucherin in den Vertrag eingeführt worden sind, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Beklagte zu 1) hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, das Vertragsformular sei von der Klägerin mitgebracht und ihm als Kaufvertragsbedingung vorgelegt worden. Diesen Vortrag hatte die Kammer zugrunde zu legen, nachdem die Klägerin ihn weder im Rahmen der Berufungserwiderung noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestritten hat. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2007 erklärt hat, er wisse dies nicht und könne sich hierzu nicht erklären, stellt dies erkennbar kein Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO dar. Im Hinblick auf die rechtzeitige (§§ 283, 525) Mitteilung der diesen Berufungsangriff enthaltenen Berufungsbegründung lagen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht vor. Der entscheidungserhebliche Vortrag des Beklagten zu 1) war auch nicht etwa deshalb nicht zuzulassen, weil dieser erstmals in der Berufungsbegründung erfolgt ist. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind unabhängig von den Zulassungsgründen des § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH, NJW 2005, 291). Die Verjährungsfrist begann danach mit der Übergabe des Pferdes im Juli 2003 und endete im Juli 2004. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin innerhalb dieses Zeitraumes den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. II. Die Klage ist auch gegen den Beklagten zu 2) unbegründet. Es kann dahinstehen, ob den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin die auch von dem Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. 1.) Ein solcher ergibt sich nicht wegen des von der Klägerin erklärten Rücktritts aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB. a) Der Klägerin stehen keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu. Vertragspartner der Klägerin war nach deren eigenem Vortrag der Beklagte zu 1). Dieser ist auch in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 7.7.2003 als Verkäufer aufgeführt. b) Hierbei handelt es sich nicht um eine von den in § 475 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Normen abweichende Gestaltung. Dem Beklagten zu 2) ist es nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Beklagte zu 1) alleiniger Vertragspartner der Klägerin ist. Der Verkauf durch den Beklagten zu 1) ist nicht als Umgehungsgeschäft anzusehen. Dies folgt auch nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu den sog. Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel. Danach kann im Einzelfall eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft rechtsmissbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern (BGH, NJW 2005, 1039). Eine derartige Umgehung in Form der Verschleierung eines Eigengeschäftes kann bei der hier gegebenen Konstellation bereits im Ansatz nicht vorliegen. Verhandlungs- und Vertragspartner der Klägerin waren identisch. Die Klägerin wußte um ihren Vertragspartner. Die genannten Grundsätze sind im übrigen auch deshalb auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil durch die - nach dem Vortrag der Klägerin - gewählte Konstruktion nicht die in § 475 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Vorschriften umgangen worden sind. Denn auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages zum Zustandekommen des Geschäftes blieben der Klägerin die dem Schutz des Verbrauchers dienenden Gewährleistungsrechte gegen den Unternehmer in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang erhalten. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen Unternehmer, der entsprechend § 475 Abs. 1 BGB haftet. Aus diesen Gründen ist der Schutzzweck des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB hier bereits nicht berührt. Dieser bezweckt die Verhinderung einer Verschlechterung des Rechtsposition des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf. Eine solche ist aber - wie dargelegt - nicht gegeben. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB schützt den Käufer zudem nur vor nachteiligen rechtlichen Gestaltungen, nicht aber vor dem wirtschaftlichen Risiko in Bezug auf die Person des Vertragspartners. Das Insolvenzrisiko des ihr hier bekannten Vertragspartners hat die Klägerin unabhängig von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB zu tragen. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zudem überhaupt noch keine Kenntnis von der Person des Beklagten zu 2). Im übrigen ist der Vortrag des Beklagten zu 2), er habe das Pferd im Mai 2003 zum Preis von 3.300,-- € an den Beklagten zu 1) verkauft gehabt, nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage kann erst recht kein Umgehungsgeschäft vorliegen. 2.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB zu. Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) ist nicht feststellbar. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagten bewusst und gewollt zusammengewirkt haben, um bestehende und bekannte Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch das Vorschieben des Beklagten zu 1) als Vertragspartner wirtschaftlich wertlos zu machen. Derartige Kenntnisse oder aber eine derartige Zweckrichtung sind nicht nachgewiesen. a) Die Klägerin hat bereits ihre - bestrittene - Behauptung, der Beklagte zu 2) habe von der Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 1) gewusst, nicht unter Beweis gestellt. b) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 2) das Vorliegen von in jedem Fall gegebenen Gewährleistungsansprüchen bekannt war und er sich - bei einem Verkauf durch ihn selbst - dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgesetzt hätte. Eine Kenntnis der Veränderungen am Fesselkopf ist nach Vernehmung des Tierarztes Dr. P. nicht bewiesen und wird von der Klägerin nunmehr auch nicht mehr behauptet. Die Klägerin vermag ihren Vorwurf aber auch nicht auf die von dem Tierarzt Dr. P. bestätigte Kenntnis von Veränderungen am Strahlbein bzw. am Sprunggelenk zu stützen. Das Protokoll der Ankaufsuntersuchung des Tierarztes Dr. P. ist ausdrücklich zum Gegenstand der vertraglichen Beschaffenheit zur Vereinbarung gemacht worden. Aus der angegebenen Röntgenklasse II bis III folgt gerade das Vorhandensein von Abweichungen von der röntgenologischen Norm. In dem Untersuchungsbericht ist ausdrücklich aufgeführt, dass Strahlbeine und Sprunggelenke geröntgt worden seien und die Klassifizierung als II bis III einzustufen seien. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den genannten Veränderungen überhaupt um einen Mangel der verkauften Sache gehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.2.2007 - VIII ZR 266/06 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.