Urteil
6 O 360/07
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verbreitende Nutzung von Bildaufnahmen Minderjähriger ist wirksam, wenn die sorgeberechtigte Person wirksam eingewilligt hat und der Minderjährige selbst einsichtsfähig und/oder objektiv durch sein Verhalten einwilligungsfähig gehandelt hat.
• Still schweigende oder mündliche Einwilligung des Mitwirkenden kann durch aktive Mitwirkung an Dreharbeiten indiziert werden.
• Ein nachträglicher Widerruf der Einwilligung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; bloßes Bedauern oder Nichtgefallen genügt nicht.
• Behauptete Drohungen oder Verweis auf Vertragsfolgen entziehen einer zuvor erteilten Einwilligung nicht die Wirksamkeit, wenn die rechtlichen Folgen eines Abbruchs sachlich darlegbar sind.
Entscheidungsgründe
Ausstrahlung von Sendungsaufnahmen Minderjähriger nach Einwilligung der Sorgeberechtigten • Eine verbreitende Nutzung von Bildaufnahmen Minderjähriger ist wirksam, wenn die sorgeberechtigte Person wirksam eingewilligt hat und der Minderjährige selbst einsichtsfähig und/oder objektiv durch sein Verhalten einwilligungsfähig gehandelt hat. • Still schweigende oder mündliche Einwilligung des Mitwirkenden kann durch aktive Mitwirkung an Dreharbeiten indiziert werden. • Ein nachträglicher Widerruf der Einwilligung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; bloßes Bedauern oder Nichtgefallen genügt nicht. • Behauptete Drohungen oder Verweis auf Vertragsfolgen entziehen einer zuvor erteilten Einwilligung nicht die Wirksamkeit, wenn die rechtlichen Folgen eines Abbruchs sachlich darlegbar sind. Die Mutter der damals 15‑jährigen Klägerin schloss mit der Produktionsfirma eine Mitwirkungsvereinbarung über die Teilnahme an der Sendung "Die Super‑Nanny"; die Firma zahlte eine Vergütung. Vor Drehbeginn erklärte die Klägerin telefonisch ihre Zustimmung zur Produktion; die Dreharbeiten dauerten sieben Tage. Nachträglich äußerte die Klägerin gegenüber der Produktionsfirma und in Chats, sie wünsche keine Ausstrahlung; die Familie bat zudem um eine Terminverschiebung, die abgelehnt wurde. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung zum Verbot der Verbreitung der Filmaufnahmen. Die Beklagte begehrte Abweisung des Antrags. Die Kammer zeigte sich im Vorführtermin von der aktiven Teilnahme der Klägerin überzeugt. • Rechtsgrundlage ist § 22 KUG; Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. • Die Mutter als allein sorgeberechtigte Person hat durch die Mitwirkungsvereinbarung wirksam eingewilligt und damit die erforderliche elterliche Zustimmung erteilt. • Die Klägerin selbst hat mündlich in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt; ihre fortgesetzte aktive Mitwirkung während der Dreharbeiten rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung aus objektiver Sicht. • Behauptete Regieanweisungen oder dramaturgische Verstärkung stehen dem nicht entgegen, weil die Klägerin und ihre Mutter über Format, Zweck und Umfang der Sendung informiert waren und mit der dramaturgischen Darstellung rechnen mussten. • Ein behaupteter Hinweis, die Klägerin müsse wegen der Mitwirkungsvereinbarung mit Folgen bei Verweigerung rechnen, begründet keine Rechtswidrigkeit der Einwilligung; mögliche Vertragsfolgen eines grundlosen Abbruchs sind rechtlich relevant und nicht rechtswidrig eingesetzt worden. • Die Klägerin hat eine Anfechtung oder einen wirksamen Widerruf der Einwilligung nicht substantiiert dargetan; ein wichtiger Grund für einen Widerruf liegt nach dem Vortrag nicht vor, insbesondere sind erhebliche physische oder psychische Belastungen nicht glaubhaft gemacht worden. • Mangels wegfallender Einwilligung besteht kein Anspruch aus §§ 823 I, II, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG auf Unterlassung; die Beklagte ist zur Ausstrahlung berechtigt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kammer hat festgestellt, dass sowohl die Mutter als Sorgeberechtigte als auch die Klägerin selbst wirksam in die Herstellung und Verbreitung der Filmaufnahmen eingewilligt haben. Ein nachträglicher Widerruf oder eine Anfechtung der Einwilligung ist nicht substantiiert geltend gemacht und liegt nicht vor; insbesondere wurde kein wichtiger Grund für einen Widerruf dargelegt. Aufgrund dessen besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 22 KUG bzw. den ergänzenden zivilrechtlichen Normen, sodass die Beklagte die Sendung ausstrahlen durfte.