Urteil
6 O 167/07
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wirksame Globalabtretung bereits vor Eintritt der Krise kann Absonderungsrechte der Bank an künftigen Forderungen begründen und ist nicht zwingend nach § 131 InsO anfechtbar.
• Zahlungseingänge auf abgetretene Forderungen begründen keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Beträge der abtretenden Bank wegen Absonderungsrechts nach § 51 Nr. 1 InsO ohnehin zustehen.
• Die pauschale Vorausabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen ist bei hinreichender Bestimmbarkeit der Forderungsarten nicht zwingend unwirksam; eine vorherige Sicherung ist nicht durch spätere Zahlungseingänge in der kritischen Zeit automatisch anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Globalabtretung künftiger Forderungen begründet Absonderungsrecht und ist nicht zwingend anfechtbar • Eine wirksame Globalabtretung bereits vor Eintritt der Krise kann Absonderungsrechte der Bank an künftigen Forderungen begründen und ist nicht zwingend nach § 131 InsO anfechtbar. • Zahlungseingänge auf abgetretene Forderungen begründen keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Beträge der abtretenden Bank wegen Absonderungsrechts nach § 51 Nr. 1 InsO ohnehin zustehen. • Die pauschale Vorausabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen ist bei hinreichender Bestimmbarkeit der Forderungsarten nicht zwingend unwirksam; eine vorherige Sicherung ist nicht durch spätere Zahlungseingänge in der kritischen Zeit automatisch anfechtbar. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über die H. GmbH und verlangt von der Beklagten Rückzahlung eingegangener Beträge aus Insolvenzanfechtung. Die Schuldnerin hatte mit Globalabtretungsvertrag vom 01.10.2002 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Drittschuldner an die Beklagte abgetreten. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags am 18.02.2005 bestanden erhebliche offene Forderungen und Lohnverpflichtungen, die Zahlungsunfähigkeit lag bereits vor. Nach Insolvenzantrag gingen Zahlungen sowohl auf ein Konto der Beklagten (insgesamt 128.072,55 €) als auch auf das Insolvenzverwalter-Anderkonto (insgesamt 247.132,28 €) ein. Der Kläger hält die Erwerbe der Forderungen für nach § 131 InsO anfechtbar und verlangt Herausgabe; die Beklagte beruft sich auf ihr Absonderungsrecht aus der Globalzession. • Die Klage ist unbegründet; es liegt keine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung nach §§ 143, 131 InsO vor. • Objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO ist zu verneinen, weil die betreffenden Zahlungen aufgrund des vorbestehenden Absonderungsrechts der Beklagten nach § 51 Nr. 1 InsO nicht der Insolvenzmasse zugutekämen und somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger nicht verschlechtert würden. • Die Globalabtretung vom 01.10.2002 ist nach Ansicht des Gerichts wirksam und hinreichend bestimmbar, weil sie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr gegen Drittschuldner A–Z erfasst und damit den Umfang der Sicherung eindeutig bestimmt. • Die Ansicht, wonach pauschale Vorausabtretungen künftiger Forderungen stets inkongruent und damit anfechtbar seien, wird hier nicht geteilt: weil die Vorausabtretung vor der Krise begründet wurde, wurde die ursprüngliche Sicherheit nicht durch die Zahlungseingänge in der kritischen Zeit zu einer schlechteren, inkongruenten Deckung ausgewechselt. • Selbst wenn später ein AGB-Pfandrecht hinzutrat, war dies nur ein Austausch gegen eine gleichwertige Sicherung; eine derartige Auswechslung gleichwertiger Sicherheiten begründet keine Gläubigerbenachteiligung im insolvenzrechtlichen Sinn. • Aufgrund dieser Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag, dass der Beklagten die auf dem Insolvenzverwalter-Anderkonto eingegangenen 247.132,28 € nicht zustehen würden, unbegründet; auch diese Zahlungen fallen unter das Absonderungsrecht und sind nicht nach § 131 InsO anfechtbar. • Wesentliche einschlägige Normen sind § 51 Nr. 1 InsO (Absonderungsrechte), § 129 InsO (objektive Gläubigerbenachteiligung), § 131 InsO (besondere Bestimmungen zur Anfechtung von Sicherungsrechten), § 140 InsO (Zeitpunkt des Entstehens rechtlicher Wirkungen) und §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1,2 InsO (Anfechtungsansprüche). Die Klage des Insolvenzverwalters wird abgewiesen. Die Beklagte kann die auf sie eingegangenen Zahlungen in Höhe von 128.072,55 € sowie die auf dem Insolvenzverwalter-Anderkonto vereinnahmten 247.132,28 € aufgrund ihres Absonderungsrechts aus der wirksamen Globalabtretung vom 01.10.2002 behalten. Eine Anfechtung nach §§ 143, 131 InsO ist nicht begründet, weil keine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt und die Vorausabtretung als hinreichend bestimmt und insolvenzfest angesehen wird. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.