Urteil
15 O 52/07
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2007:0731.15O52.07.00
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten T a t b e s t a n d Die Kläger waren Prozessbevollmächtigte der Fa. K. GmbH in den Verfahren 17 O 162/05 und 17 O 11/06, jeweils LG Bielefeld. In jenen Verfahren erstritt die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, als Wettbewerberin der Fa. K. GmbH auf dem Markt für kompatible Tintenpatronen für Drucker Urteile u.a. auf Unterlassung bestimmter irreführender Werbebehauptungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die am 03.02.2006 (17 O 162/05) und am 24.03.2006 (17 O 11/06) verkündeten Urteile (Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 26.07.2007) verwiesen. Beide Urteile wurden rechtskräftig; die gegen das in 17 O 11/06 ergangene Urteil zunächst eingelegte Berufung nahmen die Kläger namens der Fa. K. GmbH mit einem Schriftsatz vom 02.06.2006 (gleichfalls Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 26.07.2007) gegenüber dem OLG Hamm zurück. Anfang August 2006 legte die Beklagte zu 2) die beiden (rechtskräftigen) Urteile und den Schriftsatz vom 02.06.2006 (Berufungsrücknahme) auf ihrem Server ungeschwärzt ab, nach Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3) in Dateiform ohne Link, so dass ein Zugriff Dritter auf die Urteile und den Schriftsatz über die Internetseite der Beklagten zu 2) nicht allgemein möglich war. Jedenfalls dem Beklagten zu 1) (daneben auch weiteren „ausgesuchte Redaktionen von Fachzeitschriften“) ermöglichte die Beklagte zu 2) aber per Link den Zugriff auf die auf ihrem Server abgelegten Dokumente; der Beklagte zu 1) gibt unter www.ab.de und www.cd.de Online-Magazine über Drucker und deren Verbrauchsmaterialien heraus. Der Beklagte zu 1) griff die ihm von der Beklagten zu 2) zugänglich gemachten Informationen auf und veröffentlichte auf www.ab.de unter „News“ einen Artikel „Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern“, in dem er –unter Nennung der Fa. K. GmbH und der Beklagten zu 2)- über den Ausgang der Verfahren 17 O 162/05 und 17 O 11/06 LG Bielefeld berichtete; wegen des Inhalts der Veröffentlichung wird auf Anlage B 1 (B. 43 d.A.) Bezug genommen. Zugleich setzte der Beklagte zu 1) einen Link auf die beiden ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten ungeschwärzten Urteile und auf den ebenfalls ungeschwärzten Schriftsatz zur Berufungsrücknahme. Als die Kläger davon erfuhren, sahen sie sich in ihren Rechten verletzt und forderten die Beklagten mit Schreiben jeweils vom 18.08.2006 zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz auf. Der Beklagte zu 1) gab am 21.08.2006 einen strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3, Bl. 19/20 d.A.), die im wesentlichen dem Text der im Abmahnschreiben der Kläger vorformulierten Unterlassungserklärung folgte. Der Beklagte zu 3) unterzeichnete am 22.08.2006 die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unter Streichung einiger weitergehender Passagen; der Einleitungssatz der Unterlassungserklärung (Anlage K 4, Bl. 21 ff.d.A.) bezieht sich auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2), vertreten durch den Beklagten zu 3), und des Beklagten zu 3) persönlich. Nach Erhalt der Abmahnung am 18.08.2006 entfernte der Beklagte zu 1) den Link, über den man zu den Urteilen und zum Schriftsatz gelangen konnte; ferner änderte er den Text des Artikels auf der „News-Seite“ ab. Mit vorliegender Klage nehmen die Kläger den Beklagten zu 3) auf Unterlassung in Anspruch und vertreten dabei den Standpunkt, die von ihm unterzeichnete Unterlassungserklärung (Anlage K 4) verpflichte nur die Beklagte zu 2), zumal er an der für ihn persönlich bestimmten Stelle nicht (zusätzlich) unterschrieben habe. Im übrigen erheben die Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Urteilsveröffentlichung und Schadensersatz und meinen: Durch die Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes über die Berufungsrücknahme in ungeschwärzter Form hätten die Beklagten die Persönlichkeitsrechte und das Recht der Kläger auf Anonymisierung verletzt. Wer sie und ihre Namen wie, wann, wo und in welcher Form über das Internet verbreite, hätten allein sie selbst zu bestimmen. Demgemäß hätten die Beklagten gegen das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Die Veröffentlichung der Namen sei erkennbar unzulässig gewesen, da deren Veröffentlichung für die Berichterstattung über die Verfahren völlig überflüssig gewesen sei. Dadurch, dass die von ihnen vertretene Partei, die Fa. K. GmbH, durch Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile zusammen mit dem Begleittext in ein schlechtes Erscheinungsbild gerückt worden sei, seien auch sie, die Kläger, in ein schlechtes Bild gestellt worden. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, den Klägern schriftliche Auskunft darüber zu erteilen,a) seit wann und in welchem Umfang die Handlungen, die gemäß der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 21.08.2006 mit dem Inhalt“es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, als Unternehmer insbesondere unter den Internetadressen www.ab.de und www.cd.de oder in sonstiger Weise die Urteile des LG Bielefeld, Az. 17 O 11/06 und 17 O 162/05 sowie den Schriftsatz der Rücknahme der Berufung vom 13.04.2006 zu veröffentlichen und/oder zum Download zur Verfügung zu stellen, bei dem nicht jegliche Hinweise auf die Kläger und ihre Kanzlei geschwärzt sind“beschrieben werden, von diesem mittelbar und/oder unmittelbar im geschäftlichen Verkehr genutzt worden sind,b) wie viele Besucher seit Einstellen des Berichts und den damit verbundenen Links die Urteile und den Schriftsatz die Internetseiten unter www.ab.de und www.cd.de aufgerufen haben,c) wo der Bericht, die Urteile und der Schriftsatz sonst noch veröffentlicht wurden, insbesondere auch über mögliche Pressemitteilungen des Beklagten zu 1.,d) wer wie Urteile und den Schriftsatz über die oben angegebenen Internetseiten heruntergeladen hat, wobei dies insbesondere die Funktion des Beklagten: „Artikel drucken“ betrifft unde) wie viele der Artikel über die oben angegebenen Internetseiten weiter versendet wurden, insbesondere über die von dem Beklagten angebotenen Funktion „Artikel verschicken“; 2. den Beklagten zu 1) zu verpflichten, auf eigene Kosten und binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, und zwar über einen Zeitraum von 60 Tagen, das vollständige Urteil dieses Verfahrens über die Internetseiten www.ab.de und www.cd.de in gleichem Umfang und gleicher Platzierung zu veröffentlichen, wie der Beklagte zu 1. dies bzgl. der hier zu unterlassenden Handlungen getan hat. Er muss hierbei die Funktionen wie „Artikel drucken“ und „Artikel senden“ ebenfalls vollumfänglich ermöglichen; 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Klägern Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung folgender im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlung“die Urteile des LG Bielefeld, Az. 17 O 11/06 und 17 O 162/05, sowie den Schriftsatz der Rücknahme der Berufung der Kanzlei Z. vom 13.04.2006 zum Az. 17 O 162/05 zu veröffentlichen und/oder zum Download zur Verfügung zu stellen, bei dem nicht jegliche Hinweise auf die o.a. Anwälte und die Kanzlei geschwärzt sind.“zu erteilen, hilfsweise durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 3.; 4. den zu Beklagten zu 3) zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, es zu unterlassen,die Urteile des LG Bielefeld, Az. 17 O 11/06 und 17 O 162/05, sowie den Schriftsatz der Rücknahme der Berufung der Kanzlei Z. vom 13.04.2006 zum Az. 17 O 162/05 zu veröffentlichen und/oder zum Download zur Verfügung zu stellen, bei dem nicht jeglichen Hinweise auf die o.a. Kanzlei und die Anwälte geschwärzt sind, 5. die Beklagten zu 2. und 3. zu verpflichten,a) die Veröffentlichung des vollständigen Urteils durch den Beklagten zu 1. auf dessen Internetseiten www.ab.de und www.cd.de , wie unter 2. beantragt zu dulden undb) auf eigene Kosten, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahrne, und zwar über einen Zeitraum von 60 Tagen, das vollständige Urteil dieses Verfahrens über die Internetseite der Beklagten zu 2. www.ef.de in gleichem Umfang und gleicher Platzierung zu veröffentlichen, wie die Beklagten zu 2. und 3. dies bzgl. der hier zu unterlassenen Handlungen getan haben, 6. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Klägern die Gebühr zu ersetzen, die ihnen durch die Abmahnung der Veröffentlichung vom 18.08.2006 entstanden sind, also einen Betrag in Höhe von € 239,70, 7. die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, den Klägern die Gebühr zu ersetzen, die ihnen durch die Abmahnung der Veröffentlichung vom 18.08.2006 entstanden ist, also einen Betrag von Höhe von € 239,70, 8. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen aus der, in den Unterlassungsanträgen beschriebenen, und unter den Punkten 1a) und 3. des Klageantrags zitierten Handlungen bereits entstanden sind oder entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. meint, dass es bereits am Rechtschutzbedürfnis fehle, zumal die Kläger nicht zeitnah, sondern erst rund 6 Monate nach Abgabe der Unterlassungserklärung, auf eine gerichtliche Klärung drängten. Im übrigen steht der Beklagte zu 1. auf dem Standpunkt, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit heraus berechtigt gewesen zu sein, die streitgegenständlichen Urteile so wie geschehen ohne Anonymisierung der Parteien durch „Verlinkung“ zu veröffentlichen. Erst rechten hätten sich die Kläger es gefallen zu lassen, wenn ihre Namen als Prozessbevollmächtigte einer Partei, auch wenn es die unterlegene sei, genannt worden sein. Sie seien dadurch nicht in ein schlechtes Erscheinungsbild gestellt worden. Die Beklagten zu 2. und 3. halten die Klage für rechtsmissbräuchlich und demgemäß für unzulässig, weil eine unnötige Aufspaltung auf drei Verfahren (neben dem vorliegenden Verfahren: 15 O 61/07 LG Bielefeld sowie 10 O 36/07 LG Freiburg) vorgenommen worden sei, obwohl derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Abgesehen davon treten die Beklagten zu 2. und 3. den erhobenen Ansprüchen auch in der Sache entgegen, insbesondere auch mit dem Argument, dass Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten im Kontext der Urteilsausführungen praktisch immer bestimmbar seien, selbst wenn das Rubrum des Urteils geschwärzt werde; im übrigen sei ein nennenswerter Nachteil, der den Klägern dadurch widerfahren solle, dass die Tatsache ihrer Prozessvertretung durch Lesen der Urteile nachvollzogen werden könne, nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen; es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach derjenige, der sich in seiner Geschäftsehre verletzt sieht, die Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche verliert, wenn er rund 6 Monate zuwartet. Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Klagenaufspaltung vor. Diese zu § 13 Abs. 5 UWG a.F. = § 8 Abs. 4 UWG n.F. entwickelte Rechtsprechung trifft auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Mag auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen, so sind doch durchaus erhebliche Unterschiede in der „Betroffenheit“ der verschiedenen Kläger (Fa. K. GmbH im Verfahren 15 O 51/07 LG Bielefeld als unmittelbar Betroffene; die hiesigen Kläger als deren Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren sowie die Fa. G. als Lieferantin der Fa. K. GmbH im Verfahren 10 O 36/07 LG Freiburg) gegeben, die ein Vorgehen in gesonderten Verfahren erlauben. 2. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Dabei besteht Anlaß, vorab darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Beklagten zu 3. auf Unterlassung (Klageantrag zu 4.) selbst dann erfolglos geblieben wäre, wenn die Ansprüche im Grunde berechtigt gewesen wären. Denn durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 22.08.2006 hatte auch der Beklagte zu 3. die Kläger –was Unterlassung angeht- klaglos gestellt. Die Auffassung der Kläger, diese Erklärung betreffe nur die Beklagte zu 2., wird nicht geteilt. Im Eingang der Unterlassungserklärung werden ausdrücklich die Beklagte zu 2. und deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 3. persönlich genannt, und sie verpflichten sich ausdrücklich als Gesamtschuldner zur Unterlassung. Dass der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. seine Unterschrift nur einmal unter das Dokument gesetzt hat, kann nicht anders ausgelegt werden als dahingehend, dass die Unterschrift –selbstverständlich - nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für die Beklagte zu 2. geleistet wurde. Das wird auch durch das Begleitschreiben vom 21.08.2006 verdeutlicht, mit dem die Unterlassungserklärung übersandt und Auskunft erteilt wurde, insbesondere durch den letzten Satz: „Weitere Veröffentlichungen sind uns nicht bekannt.“ (Unterstreichung nicht im Original).Unabhängig davon gilt: Sämtliche Ansprüche hängen davon ab, ob die Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile, die neben den Namen der Parteien auch Namen und Anschrift der Kläger als Prozessbevollmächtigte der unterlegenen Partei erkennen ließ, und des ungeschwärzten Schriftsatzes der Kläger betreffend Rücknahme der Berufung, rechtlich zu beanstanden war. Das ist im Ergebnis nicht der Fall, jedenfalls soweit es um die hier betroffenen Kläger geht, ohne dass es vorliegend der Entscheidung bedarf, ob Rechte anderer Beteiligter, z.B. der Fa. K. GmbH, verletzt sind. a) Ansprüche aus UWG, etwa aus §§ 3; 4 Nr. 7 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehen nicht. Denn die Kläger sind keine Mitbewerber der Beklagten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagten fremden Wettbewerb (gegebenenfalls den der Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Beklagten zu 2. gegenüber den Klägern) hätten fördern wollen, da sich die veröffentlichten Texte mit den beteiligten Anwälten (außer dass deren Namen zu lesen sind) nicht beschäftigen. b) Die erhobenen Ansprüche können auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB –eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als sonstiges Recht - hergeleitet werden. Es fehlt an dem dafür erforderlichen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff. Die Betroffenheit der Kläger ergibt sich lediglich mittelbar, weil sie Prozessbevollmächtigte der unterlegenen Partei, der in den Urteilen irreführende Werbung bescheinigt wurde, waren. c) Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gleichfalls als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützt, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass in Rechte der Kläger nicht in erheblicher Weise eingriffen ist. Insoweit gilt der abgestufte Schutz im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu beachten. Weder die Intimsphäre, die den umfassendsten Schutz genießt, noch die sogenannte Privatsphäre, der der nächstrangige Schutz zukommt, sind tangiert. Vielmehr geht es –lediglich- um die Individualsphäre, in deren Rahmen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen einschließlich seiner Beziehungen zur Umwelt in seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken geschützt ist. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier insbesondere schwerwiegende Eingriffe wie Ausgrenzung und Stigmatisierung (vgl. Palandt/Sprau, 66. Aufl., § 823, RN 87). Diese Eingriffsintensität wird vorliegend nicht erreicht. Denn es ist nicht zu verkennen, dass im Ausgangspunkt lediglich wahre Tatsachen verbreitet worden sind, nämlich, dass die Fa. K. GmbH beim Landgericht Bielefeld zwei Wettbewerbsprozesse gegen die Beklagte zu 2. verloren hat, in denen sie von den Klägern vertreten wurde. Sicherlich war es nicht nötig, die Namen der Prozessbevollmächtigten der unterlegenen Partei mitzuveröffentlichen, wenn es darum ging, deren wettbewerbwidriges Verhalten offenzulegen. Eine besondere Anprangerung der Kläger ist jedoch nicht erfolgt, auch nicht durch die „kommentierenden Wertungen“, die vom Beklagten zu 1. in seinen begleitenden Bericht (Anlage B 1) aufgenommen worden sind. Der dort enthaltene scharfe Angriff (vorsätzliche Täuschung der Verbraucher) richtete sich allein gegen die Fa. K. GmbH. Soweit die Kläger schließlich auf ihr Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verweisen, das insbesondere durch Bekanntwerden ihrer Anschrift, ihrer Telefonnummer u.a.m. aus dem Schriftsatz zur Berufungsrücknahme verletzt sehen, reicht auch das nicht hin, das Vorgehen der Beklagten ihnen gegenüber als rechtswidrig zu bewerten. Insoweit fällt ins Gewicht, dass es sich nicht um „sensible“ Informationen handelt; vielmehr sind die Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen ohne große Mühe ohnehin zu entnehmen (vgl. dazu BGH NJW 91, 1532, 1533). Wenn darüber hinaus auch Namen und Anschrift kooperierender Partner dem Schriftsatz zu entnehmen waren, hat auch das unberücksichtigt zu bleiben. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die betroffenen Personen aufgrund der hier in Rede stehenden Veröffentlichungen besonderen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen seien; abgesehen davon wären solche Beeinträchtigungen vorliegend auch ohne Belang, weil die kooperierenden Partner nicht zu den Klägern gehören. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.