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Urteil

18 O 5/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2007:0620.18O5.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 27.11.1992 unterzeichnete der Kläger eine Zeichnungserklärung über eine Beteiligung am Immobilienfonds A. 7 GbR in Höhe von 100.000 DM. Im Rahmen des notariellen Vertrages vom 03.12.1992 (Urkunde-Nr. 2771 des Notars W. in B., Ziffer III.1) erklärte die Dr. F GmbH unter Vorlage der Zeichnungserklärung für den Kläger den Eintritt in die GbR. Mit Datum vom 17.10.1994 erhielt er ein Immobilien-Zertifikat über einen 10,94/10.000 Anteil an dem Immobilienfonds. 3 Gründungsgesellschafter des Immobilienfonds waren die A. GmbH & Co. Gesellschaft für Projektentwicklung und Betreuung (A. GmbH & Co.) sowie Herr A.. Diese hatten mit notariellen Verträgen vom 06.09.1991 und 01.07.1992 die Grundstücke X in B.–H. gekauft. Das Eigentum an diesen Grundstücken wurde auf die A. GmbH & Co. als Grundbuchtreuhänderin übertragen. Auf diesen Grundstücken sollten im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus mehrere Wohnhäuser errichtet werden. Die A. GmbH & Co. und das Emissionshaus Dr. F GmbH gaben gemeinsam einen Emissionsprospekt heraus, in dem das gesamte Investitionsvolumen mit 254.420.950 DM beziffert wurde. Dieser Betrag sollte laut der erstellten Finanzierungsplanung durch Eigenkapital in Höhe von 91.385.000 DM, Hypothekendarlehen in Höhe von 150.000.000 DM, VKB Darlehen in Höhe von 3.886.700 DM, Agio in Höhe von 4.569.250 DM und Initiatorendarlehen in Höhe von 4.580.000 DM aufgebracht werden. Aus dem Emissionsprospekt geht unter anderem hervor, dass die Gesellschafter persönlich unbeschränkt, jedoch entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und sich insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in das private Vermögen zu unterwerfen haben (S. 6). Der dem Emissionsprospekt beigefügte Gesellschaftsvertrag sieht unter § 6 folgende Regelung vor (S. 45): 4 (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 5 (2) Mit der Errichtung, der Finanzierung und Verwaltung des Bauvorhabens sowie mit der Wahrnehmung bestimmter Gesellschafterrechte wird ein Geschäftsbesorger beauftragt. Auftrag und Vollmacht des Geschäftsbesorgers ist dahingehend beschränkt, dass ein jeder Gesellschafter persönlich nur anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote verpflichtet werden kann. ... 6 Als Geschäftsbesorger wurde in dem Emissionsprospekt die Dr. F GmbH bezeichnet. 7 Mit der Zeichnungserklärung erteilte der Kläger der Dr. F GmbH den Auftrag und die Vollmacht, alle für den Beitritt erforderlichen Erklärungen abzugeben, den Geschäftsführungsvertrag, den Grundbuchtreuhandvertrag mit der A. GmbH & Co. und den Treuhandvertrag mit der D. AG abzuschließen bzw. zu genehmigen. Zugleich bestätigte der Kläger seine Kenntnis von den dem Geschäftsbesorger in dem Geschäftsführungsvertrag zu erteilenden Vollmachten. Danach sollte die Dr. F GmbH insbesondere bevollmächtigt sein, im Namen der Fondsgesellschaft das Investitionsvorhaben durchzuführen und zu finanzieren, das Grundvermögen in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unterwerfen und für die Gesellschafter auch die persönliche Haftung, jedoch nur quotal entsprechend der Beteiligungsquote zu erklären und sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. 8 Mit Kreditverträgen vom 20.11/03.12.1992 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) den Gründungsgesellschaftern des Immobilienfonds A. 7 GbR Darlehen in Höhe von 12.000.000 DM, 16.800.000 DM und 11.200.000 DM. Die Kreditverträge wurden auch von der Dr. F GmbH als bevollmächtigten Vertreter der beitretenden Gesellschafter des Immobilienfonds A. 7 GbR unterzeichnet. Unter der Überschrift "Haftung der Gesellschafter" sehen die Verträge u.a. folgende Regelung vor: 9 Für die Bedienung und Rückzahlung des Kredits haften die Gründungsgesellschafter des Immobilienfonds A. 7 gbR unbeschränkt als Gesamtschuldner. 10 Es ist beabsichtigt, weitere Gesellschafter in die GbR aufzunehmen. ... Die beitretenden Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen. 11 ... 12 Hinsichtlich der jeweiligen Kreditteilbeträge werden sich die einzelnen Gesellschafter als Kreditnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung gegenüber der WestLB unterwerfen. 13 Die Kreditmittel sollten auf ein Konto des Immobilienfonds ausgezahlt werden. 14 Am 01.12.1992 schloss die Dr. F GmbH im Namen der Immobiliendfonds A. 7 GbR mit der Berliner Pfandbrief Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, zwei Darlehensverträge über 8.380.000 DM und 11.620.000 DM. Die Kreditverträge sahen unter Ziffer 15.2 vor, dass der Darlehensnehmer gegenüber der Bank ein persönliches Schuldversprechen abgeben und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwerfen werde. 15 Mit Darlehensverträgen vom 24./25.11.1992 gewährte die Deutsche Bau- und Bodenbank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 3) ist, der Immobilienfonds A. 7 GbR, vertreten durch die Dr. F GmbH, zwei Darlehen über jeweils 18.900.000 DM und zwei weitere Darlehen über jeweils 26.100.000 DM. Die einzelnen Verträge enthalten u.a. folgende Regelung: 16 2.2 Die einzelnen Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen nur entsprechend ihren Beteiligungsquoten an der Gesellschaft für dieses Darlehen. 17 2.3 Zwecks Sicherstellung dieser Verbindlichkeiten hat jeder Gesellschafter .. die persönliche Haftung für die Zahlung eines seiner Beteiligungsquote an der Gesellschaft entsprechenden Grundschuldteilbetrages (...) zu übernehmen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. 18 Unter Ziffer VII. der notariellen Urkunde vom 03.12.1992 (Urkunde-Nr. 2771 des Notars W. in B., Ziffer III.1) erklärte die Dr. F GmbH u.a. für den Kläger die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zugunsten der Beklagten zu 3). 19 Der Kläger ist der Ansicht, der mit der Dr. F GmbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die ihr erteilte Vollmacht seien wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Mangels wirksamer Vollmacht habe die Dr. F GmbH weder seinen Beitritt zur GbR wirksam vollziehen noch eine Darlehensverpflichtung begründen und eine wirksame Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgeben können. Darüber hinaus seien die Darlehensverträge nach dem Verbraucherkreditgesetz unwirksam, weil die erforderlichen Pflichtangaben nicht für jeden Gesellschafter einzeln aufgeschlüsselt seien. 20 Der Kläger behauptet unter Berufung auf ein Sanierungskonzept der Dr. F GmbH vom 02.08.2004, dass zum 31.08.2009 nach Abzug von mutmaßlichen Versteigerungserlösen und Bürgschaftseinnahmen Forderungen der Beklagten in einer Gesamthöhe von 17.000.000 € verblieben. Er ist der Ansicht, auch im Hinblick auf die auslaufende öffentliche Förderung des Objekts bereits jetzt gegen die dann drohenden Vollstreckungsmaßnahmen vorgehen zu dürfen. 21 Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Fondsbeitritt und die jeweiligen Darlehensverträge seien verbundene Geschäfte, so dass er berechtigt sei, die Rückerstattung seiner Einlage zu verlangen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Hierzu behauptet er, über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht worden zu sein. Nach den Angaben im Prospekt sei er von einem der Höhe der aufzunehmenden Darlehen entsprechenden Wert ausgegangen. Der kalkulierte Versteigerungserlös entspreche nicht einmal einem Viertel dieses Werts. Von den eingezahlten 105.000 DM seien lediglich Ausschüttungen in Höhe von 13.1200 DM in Abzug zu bringen. Etwaige Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen, zumal er nach erfolgter Rückabwicklung mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen müsse. Er behauptet, lediglich Steuervorteile in Höhe von 38.040,18 € erlangt zu haben. 22 Der Kläger beantragt, 23 1. festzustellen, 24 a) dass die Beklagte zu 1) aus den Darlehensverträgen betreffend den Immobilienfonds A. 7 GbR (X, B.-H.) mit den Darlehenskontonummern 3327619000, 3332701000 und 3332701001, 25 b) dass die Beklagte zu 2) aus den Darlehensverträgen betreffend den Immobilienfonds A. 7 GbR (X, B.-H.) mit den Darlehenskontonummern 3022389015 und 3022389021 und 26 c) die Beklagte zu 3) aus den Darlehensverträgen betreffend den Immobilienfonds A. 7 GbR (X, B.-H.)mit den Darlehenskontonummern 3044955700, 3044955701, 3044955702 und 3044955703 27 keine persönlichen Zahlungsansprüche gegen ihn hat. 28 2. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus der Urkunde des Notars W. in B. vom 03.12.1992 (UR-Nr. 2771/1992) für unzulässig zu erklären, soweit sie in sein persönliches Vermögen betrieben wird. 29 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 46.977,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.1994 Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an dem Immobilienfonds A. 7 GbR zu zahlen. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagten sind der Ansicht, die mit der Immobilienfonds A. 7 GbR geschlossenen Darlehensverträge seien wirksam. Soweit die Dr. F GmbH als Geschäftsführer der GbR aufgetreten sei, liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Ein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz komme nicht in Betracht, weil die streitgegenständlichen Darlehen nicht zur Finanzierung des Beitritts zur Gesellschaft aufgenommen worden seien. Die persönliche Haftung des Klägers ergebe sich aus §§ 128, 130 HGB. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen habe. Da er auf Grund der Darlehensverträge zur Unterwerfung verpflichtet sei, könne er sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Urkunde berufen. 33 Die Beklagte zu 1) vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass sich aus dem Gesamtinhalt der Darlehensverträge ungeachtet der Bezeichnung der Gründungsgesellschafter als Kreditnehmer eine Verpflichtung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ergebe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger lediglich Ausschüttungen in Höhe von 13.120,00 € erhalten habe und meint, der Kläger müsse sich überdies Steuervorteile anrechnen lassen, die sich nach ihrer Berechnung auf 38.272,18 € belaufen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. 37 A. 38 Die Klage ist zulässig. 39 I. 40 Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH NJW 1992, 436, 437). Das ist hier der Fall. Die begehrte Feststellung ist auch geeignet, die bestehende Unsicherheit über eine etwaige persönliche Verpflichtung des Klägers aus den Darlehensverträgen zu beseitigen. 41 II. 42 Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage ist gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl., § 767 Rz. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme (BGH NJW 1994, 1161, 1162). Ist eine gem. § 794 I Nr. 5 ZPO notariell beurkundete Unterwerfungserklärung nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und mit der Vollstreckungsklausel versehen, ist eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 BGB unabhängig davon zulässig, ob die Unterwerfungserklärung aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam ist (BGH NJW 1992, 2160). 43 B. 44 Die Klage ist jedoch unbegründet. 45 I. 46 Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger den Beklagten zu 1) bis 3) aus den im Tatbestand genannten Darlehensverträgen zur Zahlung verpflichtet ist. 47 1. 48 Sämtliche im Tatbestand genannten Darlehensverträge sind wirksam zwischen der GbR und den Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) bis 3) zustande gekommen. 49 a) 50 Die GbR wurde bei Abschluss der Darlehensverträge vom 24./25.11.1992 mit der Deutschen Bau- und Bodenbank AG und vom 01.12.1992 mit der Berliner Pfandbrief Bank AG wirksam von der ausdrücklich im Namen der GbR auftretenden Dr. F GmbH vertreten. Die der Dr. F GmbH erteilte Vollmacht und der mit ihr geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sind wirksam. 51 Eine BGB-Gesellschaft, deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter führt, entspricht zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp, ist aber rechtlich zulässig. Das Verbot der Fremdorganschaft steht nur einem Ausschluss aller Gesellschafter von Geschäftsführung und Vertretung und deren Übertragung auf Dritte entgegen. Damit vereinbar ist aber, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführungsmaßnahmen betrauen und ihm eine umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selbst die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGH WM 2006, 1673, 1674; WM 2005, 1698, 1700; NJW 1982, 2495; NJW 877, 878). Das ist hier der Fall, da nach der Regelung in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen. 52 Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Dr. F GmbH erteilte umfassende Vollmacht sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, dass derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfonds-Projekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für diese auch die insbesondere für den Fondsbeitritt erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf (BGH WM 2006, 1060, 1061; WM 2005, 1698, 1700; WM 2004, 372, 374). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch den Auftrag und die Vollmacht eines Anlagegesellschafters zur Führung der mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils und der Begründung der persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden zusammenhängenden Verträge. Dagegen fällt ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn diese Verträge im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange der GbR zur Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind (BGH WM 2006, 1673, 1675). Für die wirksame Vertretung der GbR durch die Dr. F GmbH kommt es also allein auf die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachterteilung im Verhältnis zwischen der GbR und der Dr. F GmbH an. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet lag und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckte oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrung stand und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ging (BGH a.a.O.). 53 Die Dr. F GmbH ist durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Die wesentliche Aufgabe der Dr. F GmbH bestand in der Durchführung des Investitionsvorhabens und der langfristigen Verwaltung. Auch soweit die Dr. F GmbH Angebote einholen und Verträge abschließen sollte, stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange im Vordergrund. Zu den Aufgaben des Geschäftsbesorgers gehörte nicht die Schaffung der vertraglichen Grundlagen der Gesellschaft oder gar die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages. Ob Verträge im Zusammenhang mit der Bebauung der Grundstücke Bestand haben und vom Geschäftsbesorger eingeholte Angebote angenommen werden sollten, lag in der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung. Der Umfang der Verpflichtung der Gesamthand und der einzelnen Gesellschafter war bereits vertraglich festgelegt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Dr. F GmbH bezog sich auf die Umsetzung der bereits festgelegten rechtlichen Grundlagen und die anschließende Verwaltung des Projektes. 54 b) 55 Mit Abschluss der Darlehensverträge vom 20.11./03.12.1992 sind nicht nur die Gründungsgesellschafter, sondern auch die GbR gegenüber der Westdeutschen Landesbank AG – Girozentrale verpflichtet worden. Zwar werden in den Verträgen ausdrücklich nur die dort genannten Gründungsgesellschafter als Kreditnehmer bezeichnet. Gleichwohl ergibt die Auslegung der Verträge, dass die Gründungsgesellschafter auch im Namen der Gesellschaft handelten und auch die GbR als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet werden sollte. So ist unter der Überschrift "Haftung der Gesellschafter" ausdrücklich geregelt, dass die beitretenden Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen haften. Darüber hinaus sollten die Kreditmittel auf ein Konto der GbR überwiesen werden. Schließlich wurden die Darlehensverträge auch von der Dr. F GmbH als Vertreter der beitretenden Gesellschafter des Immobilienfonds unter Verwendung des Stempels der Immobilienfonds A. 7 GbR unterzeichnet. Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherrschenden Theorie der Doppelverpflichtung ist davon auszugehen, dass bei einem Handeln namens der Gesellschaft eine Haftung der Gesamthand und der Gesellschafter persönlich begründet wurde (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB, 3.Aufl, § 714 Rz. 26). 56 2. 57 Die Darlehensverträge sind nicht gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil die Darlehen für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt waren, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. BGH WM 2006, 1673, 1676). 58 3. 59 Der Kläger haftet den Beklagten entsprechend §§ 128, 130 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR aus den vorgenannten Darlehensverträgen quotal entsprechend seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. 60 a) 61 Für die Verpflichtungen aus den nach seinem Beitritt von der GbR geschlossenen Darlehensverträgen haftet der Kläger nach § 128 Satz 1 HGB. Der in eine GbR eintretende Gesellschafter hat aber auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in vollem Umfang nach § 130 HGB analog einzustehen, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (BGH WM 2006, 1673, 1676; WM 2006, 187, 188). Das ist hier der Fall, weil der Kläger in seiner Zeichnungserklärung vom 27.11.1992 ausdrücklich erklärt hat, dass ihm die Allgemeinen Vertragsbedingungen bekannt sind und er diese als verbindlich anerkennt. Ihm waren sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch der Geschäftsbesorgungsvertrag bekannt. Darin waren nicht nur die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR, sondern auch die Bevollmächtigung der Dr. F GmbH zur Aufnahme von Darlehen, Begründung der persönlichen Haftung der Gesellschafter und Abgabe von Unterwerfungserklärungen genannt. Schließlich wusste der Kläger auf Grund der Angaben im Emissionsprospekt, in welchem Umfang Fremdmittel zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen werden sollten. 62 b) 63 Der Kläger ist der GbR wirksam beigetreten. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beitritt bereits durch die Zeichnungserklärung des Klägers vom 27.11.1992 und die von der Dr. F GmbH namens der anderen Gesellschafter der GbR unter Ziffer III.1 des notariellen Vertrages vom 03.12.1992 erklärte Annahme der Beitrittserklärung oder erst auf Grund der beim Abschluss dieses notariellen Vertrages abgegebenen Erklärungen unter Mitwirkung der Dr. F GmbH als Vertreter des Klägers erfolgte. Es kann auch offen bleiben, ob die der Dr. F GmbH mit der Zeichnungserklärung erteilte Vollmacht, alle für den Beitritt zur GbR erforderlichen Erklärungen abzugeben, nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam ist. Denn die in der Zeichnungserklärung enthaltene Vollmacht ist jedenfalls nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behandeln. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 03.12.1992 legte der für die Dr. F GmbH auftretende Prokurist Jenner die Bevollmächtigungen der beitrittswilligen Personen in Urschrift vor. Damit legte der Vertreter – die Dr. F GmbH – dem Dritten – der GbR – bei Abschluss des Vertrages eine vom Kläger ausgestellte Vollmachturkunde vor. Dem Rechtsschein einer Bevollmächtigung steht § 173 BGB nicht entgegen. Zwar darf sich der Vertragspartner auch rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht nicht verschließen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1992 wurde die Wirksamkeit derartiger Vollmachten jedoch nicht angezweifelt, so dass sich nicht einmal einem Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH WM 2006, 1060, 1063). Die §§ 171ff. BGB sind auch im Fall der Unwirksamkeit einer Vollmacht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anwendbar. Das gilt selbst im Bereich der kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen (BGH WM 2006, 1060, 1062). 64 Unabhängig davon ist der Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschafter der GbR geworden. Danach ist der Gesellschaftsbeitritt wirksam, wenn er durch Beitragszahlungen des Betroffenen oder vergleichbare Handlungen vollzogen worden ist (BGH WM 2004, 372, 376). Das ist hier der Fall. Zwar könnte sich der Kläger durch eine außerordentliche Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft lösen. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen und würde auch nichts an seiner Haftung aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ändern. 65 c) 66 Der Kläger kann den Beklagten auch keine etwaigen ihm gegen die Gründungsgesellschafter oder Prospektverantwortlichen zustehenden Ansprüche entgegen halten, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht gegeben sind. Der die Haftung nach §§ 128, 130 HGB begründende Fondsbeitritt und die von der GbR geschlossenen Darlehensverträge sind keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 und 4 VerbrKrG (vgl. BGH WM 2006, 1673, 1677). Zudem wurden die Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Dabei ist für die Anwendung dieser Norm unerheblich, ob die das Darlehen absichernde Grundschuld vor oder nach dem Beitritt des Klägers und mit oder ohne dessen Beteiligung bestellt worden ist (vgl. BGH WM 2006, 1060, 1065). 67 Die Beklagten schulden dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz in Form der Freistellung von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen. Nach diesen Grundsätzen kann zwar auch der sogenannte Hintermann wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber zum Schadensersatz verpflichtet sein, sofern er – der Hintermann – auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist (BGH NJW-RR 2006, 610). Eine Haftung der kreditgebenden Bank kommt zudem in Betracht, wenn sie sich in dem Prospekt als Referenz bezeichnen lässt (BGH NJW 1992, 2149). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder ist eine Mitwirkung der Rechtsvorgänger der Beklagten an der Entwicklung des Konzepts oder der Gestaltung des Prospekts erkennbar noch werden sie in dem Prospekt auch nur erwähnt. 68 4. 69 Die Beklagte zu 1) ist aus den mit der W. AG geschlossenen Darlehensverträgen berechtigt. Die W. AG hat mit Übertragungsvertrag vom 30.09.2003 und Ergänzungsvereinbarung vom 13.05.2004 die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die J.-Bank B. hat der Übertragung der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Schreiben vom 27.11.2003 zugestimmt. Auch die Dr. F Grundbesitzbeteiligungs GmbH als Nachfolgerin der Dr. F GmbH Geschäftsbesorger der Immobilienfonds A. 7 GbR hat der Übertragung namens der GbR zugestimmt. Einer Zustimmung des Klägers bedurfte es daher nicht mehr. 70 II. 71 Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die von der Dr. F GmbH im Namen des Klägers abgegebene Unterwerfungserklärung mangels wirksamer Bevollmächtigung unwirksam ist. Der Kläger kann sich nach § 242 BGB gegenüber den Beklagten nicht auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung berufen, da die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) geschlossenen Kreditverträge die Verpflichtung des Klägers vorsehen, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 683; BGH WM 2005, 1698, 1700; WM 2004, 372, 375). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 17.10.2006 - XI ZR 19/05 (NJW 2007, 1813). Denn diese betrifft einen Fall, in dem der Darlehensvertrag eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschafter zur Übernahme der persönlichen Haftung und Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht enthielt. Zwar ergibt sich die Verpflichtung zur Abgaben einer Unterwerfungserklärung nicht schon aus §§ 128, 130 HGB (BGH NJW-RR 2006, 683, 684). Der Geschäftsführer ist jedoch berechtigt, diese Verpflichtung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich zu begründen, um auf diese Weise die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafter auf ihre Beteiligungsquote durchzusetzen, da diese Haftungsbeschränkung im Bankverkehr üblicherweise an die Übernahme der persönlichen Haftung mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist (BGH a.a.O.). 72 III. 73 Dem Kläger steht aus den unter B.II.3.c genannten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 46.977,50 € zu. Da kein verbundenes Geschäft vorliegt, kann der Kläger den Beklagten gegenüber keine etwaigen gegen die Gründungsgesellschafter oder sonstigen Prospektverantwortlichen bestehenden Ansprüche geltend machen. Die Beklagten gehören nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. 74 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO