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Beschluss

23 T 239/07

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei tatsächlichem Wegfall von Arbeitseinkünften ist ein Beschluss über die Freigabe pfändungsfreier Beträge nach § 850k ZPO grundsätzlich aufzuheben. • § 850k ZPO sieht wörtlich nur die Freigabe des entstandenen Guthabens vor; die für die Zukunft angenommene Freigabe bemisst sich nach dem regelmäßig erzielten Einkommen. • Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich des Einkommens oder der Unterhaltspflichten, sind Anträge gemäß § 850g ZPO zu stellen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 ZPO zu tragen.
Entscheidungsgründe
Freigabe pfändungsfreier Beträge bei zukünftigem Wegfall von Arbeitseinkünften • Bei tatsächlichem Wegfall von Arbeitseinkünften ist ein Beschluss über die Freigabe pfändungsfreier Beträge nach § 850k ZPO grundsätzlich aufzuheben. • § 850k ZPO sieht wörtlich nur die Freigabe des entstandenen Guthabens vor; die für die Zukunft angenommene Freigabe bemisst sich nach dem regelmäßig erzielten Einkommen. • Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich des Einkommens oder der Unterhaltspflichten, sind Anträge gemäß § 850g ZPO zu stellen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 ZPO zu tragen. Die Schuldnerin gab an, derzeit und voraussichtlich künftig keine Arbeitseinkünfte zu beziehen. Das Amtsgericht hatte einen Beschluss zur Freigabe eines pfändungsfreien Betrags erlassen. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht stellte fest, dass die Schuldnerin keine Einkünfte erzielt und der angefochtene Beschluss deswegen grundsätzlich aufzuheben wäre. Die Beschwerde war jedoch in ihrem Umfang auf Beträge über 633,51 Euro beschränkt. Die Kammer prüfte zudem die rechtliche Grundlage für die Freigabe künftiger Freibeträge nach § 850k ZPO und die Bedeutung von Unterhaltspflichten für die Bemessung des Freibetrags. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und begründet, weil die Schuldnerin derzeit keine Arbeitseinkünfte erzielt und voraussichtlich auch künftig keine erzielen wird. • Das Gericht ist in der Entscheidung dadurch gehindert, dass das Rechtsmittel auf Beträge über 633,51 Euro hinaus beschränkt war; daher konnte nur dieser Betrag geändert werden. • Nach dem Wortlaut von § 850k ZPO ist nur das bereits entstandene Guthaben freizugeben; die in der Praxis angenommene Freigabe für die Zukunft bemisst sich nach dem regelmäßig erzielten Einkommen. • Solange keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Einkommens in naher Zukunft vorliegen, ist von dem gegenwärtigen Einkommen auszugehen; bei Änderungen sind Anträge nach § 850g ZPO erforderlich. • Zur Vermeidung theoretischer Streitigkeiten über die Anzahl der Unterhaltspflichtigen ist die künftige Bemessung pragmatisch vom gegenwärtigen Einkommen zu bestimmen. • Die Kostenentscheidung folgte den Grundsätzen des § 91 ZPO, sodass die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass statt zuvor 1.769,99 Euro nunmehr nur 633,51 Euro freigegeben sind. Die sofortige Beschwerde war in Bezug auf die höheren Beträge begründet, konnte aber nur im Umfang der zulässigen Beschränkung abgeändert werden. Eine vollständige Aufhebung des Beschlusses käme in Betracht, wenn die Beschwerde umfassend erhoben wäre, da die Schuldnerin derzeit keine Einkünfte hat. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind durch Anträge nach § 850g ZPO zu verfolgen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ZPO.