OffeneUrteileSuche
Urteil

20 S 7/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2007:0417.20S7.07.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde ( 5 C 702/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde ( 5 C 702/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger und der Erstbeklagte wohnen beide in R.. Die Zweitbeklagte hat ihren Sitz in F.. Der Kläger macht als Eigentümer und Halter eines Pkw VW restlichen Schadensersatz gegen den Erstbeklagten als Führer und Halter und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung des Pkw Opel HF - IM 59 aus einem Verkehrsunfall vom 23.03.2006 auf dem Parkplatz der Sparkasse / Firma A. / Firma E. in R.-B. geltend. Zur Unfallzeit gegen 18.30 Uhr fuhr die Zeugin Q. als berechtigte Fahrerin des klägerischen Pkw aus einer Parkbox nach links auf die zwischen zwei Reihen von Parkboxen befindliche Fahrgasse, um in Richtung Parkplatzausfahrt zu fahren. Von der Parkplatzeinfahrt kam der Erstbeklagte mit dem von ihm geführten Pkw entgegen. Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge in der Nähe der für den Erstbeklagten linksseitig und die Zeugin Q. rechtsseitig gelegenen Parkboxen, Aufgrund des Zusammenstoßes entstand am klägerischen Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 863,17 €. Auf diesen Schaden regulierte die Zweitbeklagte vorgerichtlich nach einer Haftungsquote von 50 % 372,06 €. Die weiteren 50 % Reparaturkosten und pauschale Unkosten mit 25,00 € macht der Kläger geltend. Er hat behauptet, die Zeugin Q. habe sich, bevor sie aus der Parkbox herausgefahren sei, darüber vergewissert, dass kein Fahrzeug in die Gasse zwischen den Parkboxen fuhr, also alles frei gewesen sei. Sie sei herausgefahren und habe aufgrund eines ausparkenden Fahrzeugs abgebremst. Der Erstbeklagte sei recht schnell mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 25 km/h in einem schwungvollen Bogen von der Einfahrt in die Fahrgasse eingebogen, habe dabei in Richtung Neukauf geschaut, offensichtlich um zu schauen, ob der gewöhnlicher Weise von ihm genutzte Parkplatz frei sei, habe sein Fahrzeug in einem Schlenker um einen Einkaufswagen herumgefahren und dann schräg nach links quer über die Fahrgasse in Richtung des klägerischen Fahrzeugs gelenkt. Die Zeugin Q. habe gehupt und das klägerische Fahrzeug gleichzeitig zum Stehen gebracht. Hierauf habe der Erstbeklagte erstmals in Fahrtrichtung geschaut, sich sichtlich erschrocken, versucht zu bremsen und gleichzeitig sein Fahrzeug nach links gesteuert. Ein Ausweichen sei ihm aber nicht mehr gelungen. Dem Erstbeklagten sei es ohne weiteres möglich gewesen, sowohl hinter dem klägerischen Fahrzeug als auch unter Benutzung zweier freier Parkboxen rechts vor dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 397,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte sei nach dem Einfahren auf den Parkplatz nach rechts in die erste Fahrgasse abgebogen und habe diese bis zum Ende durchfahren und an ihrem Ende nach links abbiegen wollen. Er habe das Ende der Gasse fast erreicht gehabt als plötzlich von rechts aus der vorletzten Parkbucht die Zeugin Q. nach links herausgefahren sei, um entgegen der Fahrtrichtung des Erstbeklagten in die Gasse einzubiegen. Der Erstbeklagte habe sofort abgebremst und noch versucht, nach links auszuweichen, was aber nicht gelungen sei. Der Unfall sei nicht darauf zurückzuführen, dass der Erstbeklagte unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei, sondern darauf, dass die Ehefrau des Klägers trotz des Herannahens des Beklagten die Parkbox verlassen habe, ohne dessen Vorrecht zu beachten. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.12.2006, BI. 33 bis 36 d. A., Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten als unzulässig, die Klage gegen die Zweitbeklagte als unbegründet abgewiesen sowie die Berufung hinsichtlich des Urteils gegenüber dem Erstbeklagten zugelassen. Zur Begründung der Abweisung als unzulässig bezüglich des Erstbeklagten hat es ausgeführt, dass diese Klage nicht zulässig erhoben worden sei, da es an der Voraussetzung der Durchführung eines Streitschlichtungsversuchs vor einer Gütestelle vor Klageerhebung nach § 10 GüSchlG NRW mangele. Ein solcher Streitschlichtungsversuch sei nicht nach § 11 GüSchlG NRW deswegen entbehrlich, weil die Zweitbeklagte ihren Sitz nicht im selben Landgerichtsbezirk wie der Kläger und der Erstbeklagte hat. Auch wenn die Verfahren gegen beide Beklagte äußerlich verbunden sind, handele es sich doch um zwei Streitverhältnisse des Klägers gegen den Erstbeklagten und des Klägers gegen den Zweitbeklagten. Die Beklagten seien einfache Streitgenossen, so dass nach § 61 ZPO die Handlungen des einen dem anderen weder zum Vor- noch zum Nachteil gereichen könnten. Wie bei den übrigen Prozessvoraussetzungen sei für die Prüfung der Zulässigkeit jeweils das einzelne Streitverhältnis maßgebend, so dass Partei im Sinne des § 11 GüSchlG nicht, die Prozessbeteiligten als solche bezeichnet, sondern nach Auffassung des Amtsgerichts jeweils die im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis beteiligten Parteien. Die gegenteilige Auffassung argumentiere im wesentlichen mit Besonderheiten des Verkehrs- und Haftpflichtprozesses, der durch die Regulierungshoheit des Haftpflichtversicherers gekennzeichnet ist. Gerade eine solche Argumentation sei im Rahmen der Streitschlichtung nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz aber unzulässig, weil der Gesetzgeber solche Verfahren gerade nicht von der Streitschlichtung ausgenommen hat. Es unterläge auch keinem Zweifel, dass dann, wenn gar kein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, sondern nur der Unfallverursacher, eine Streitschlichtung durchzuführen ist. Im Übrigen erscheine es durchaus denkbar, dass gerade bei geringfügigen Blechschäden und an und für sich unstreitiger Verursachung der Schädiger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne Zustimmung der Versicherung bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene Regulierung eine Prämienrückstufung vermeiden könne. Ohnehin habe es der Kläger in der Hand, durch Vorschaltung des Mahnverfahrens ein Schlichtungsverfahren ganz zu vermeiden. Im übrigen könne er auch dasselbe Ziel erreichen, wenn er allein die Haftpflichtversicherung in Anspruch nähme und nicht zugleich aus prozesstaktischen Gründen den gegnerischen Fahrer und oder Halter, um diese als Zeugen auszuschalten. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, soweit die Klage gegenüber dem Erstbeklagten als unzulässig abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Abzug zwischenzeitlich von der Zweitbeklagten gezahlter weiterer 10 € weiter. Er ist unter Berufung auf die Urteile des LG Essen (NJOZ 2005 232) und AG Lüdenscheid (NJW 2002, 1279) weiterhin der Auffassung, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da nicht sämtliche Beklagten in einem Landgerichtsbezirk ansässig seien. Die Zielvorstellungen, die dem Gesetzgeber mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren gehabt habe, würden nicht erreicht. Der Argumentation des Amtsgerichts sei nicht zu folgen. Er hält an seiner Meinung fest, der Erstbeklagte sei zum vollumfänglichen Schadensersatz verpflichtet. Er rügt, das Amtsgericht sei unter falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall für die Zeugin Pahl vermeidbar gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe erbracht, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.12.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bünde- 5 C 702/06 - den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger 387,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da diese unbegründet ist. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage gegenüber dem Erstbeklagten als unzulässig abgewiesen. Die besondere Prozessvoraussetzung gem. § 10 I GüSchlG NRW ist nicht erfüllt, da eine außergerichtliche Streitschlichtung gem. dieser Vorschrift zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Durchführung einer solchen außergerichtlichen Streitschlichtung erforderlich. Die Vorschrift des § 10 I GüSchlG NRW ist auf das Streitverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) anwendbar, wovon das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. 1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 10 I Ziff. 1 GüSchlG NRW ist eröffnet. In der I. Instanz lag eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht vor, deren Gegenstand den Grenzwert von 600 € nicht überstieg, da der Kläger dort lediglich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 397,05 € begehrte. Ein Fall, in denen die Anwendung des § 10 I GüSchlG NRW gem. § 10 II GüSchlG NRW ausgeschlossen ist, liegt nicht vor. 2. Auch der räumliche Anwendungsbereich gem. § 11 GüSchlG NRW ist im vorliegenden Fall eröffnet. Nach der genannten Vorschrift ist dies der Fall, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben. Dies ist hinsichtlich des Streitverhältnisses zwischen Kläger und Beklagten zu 1) zu bejahen, jedoch nicht für das Streitverhältnis zwischen Kläger und der Beklagten zu 2). Letzteres steht der Anwendbarkeit des § 10 I GüSchlG NRW auf das Streitverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) jedoch nicht entgegen. § 11 GüSchlG NRW setzt für die Anwendbarkeit des § 10 I GüSchlG NRW entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht voraus, dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligte Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen. a) Der Wortlaut der Vorschrift des § 11 GüSchlG NRW und dogmatische Überlegungen sprechen gegen ein Verständnis der Vorschrift im Sinne des Klägers. In der Vorschrift heißt es, "wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen". Wenn die Vorschrift den Regelungsgehalt hätte haben sollen, den der Kläger ihr beimisst, hätte es aber heißen müssen, " sämtliche am Rechtsstreit beteiligte Parteien". Wenn - wie hier - im Rahmen der Regelung von besonderen Prozessvoraussetzungen nur von Parteien gesprochen wird, so sprechen dogmatische Überlegungen dafür, dass hierbei – worauf das Amtsgericht auch zutreffend abgestellt hat - nur die Parteien in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis gemeint sind. Nach den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen der ZPO ist im Falle der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) jeder Streitgenosse gem. § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere; es müssen die Prozessvoraussetzungen jeweils gegenüber jedem Streitgenossen selbständig vorliegen (BGH NJW 1994, 3102, 3103 m.w.N., Zöller/Vollkommer § 60 ZPO Rz. 9). Dies spricht dafür, soweit - wie hier - nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, unter dem Begriff Parteien nur die Parteien des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zu verstehen sind. b) Auch die Zielsetzung und somit der Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, der sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sprechen für die von der Kammer bevorzugte Auslegung der Vorschrift. In der Gesetzesbegründung zu § 15 a EGZPO (BT-Dr 14/980, S. 5), der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für den Landesgesetzgeber, ist ausgeführt, dass es angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten notwendig sei, Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen. Neben einer Entlastung der Justiz werde durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen erreicht, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden könnten. Durch die Öffnungsklausel werde den Ländern, in denen ein hinreichendes Netz von Gütestellen bestehe oder in kurzer Zeit geschaffen werden könne, ermöglicht, ohne Mitwirken des Bundes zu versuchen, den Arbeitsanfall bei ihren Gerichten zu vermindern. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO und die auf dieser basierenden landesrechtlichen Vorschriften konsequent derart ausgelegt werden, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. BGH NJW 2005, 437, 438 f.). Soweit im Einzelfall ggf. zusätzlichen Kosten und eine längere Verfahrensdauer verursacht werden, ist dies unbeachtlich sein. Die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, ist höher zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und längere Verfahrensdauer. Dass sich die Gerichte im Einzelfall wahrscheinlich dennoch mit der Klage auseinander setzen müssen, wenn nach erfolgloser Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung - erstmals zulässig - Klage erhoben wird, ist hinzunehmen (vgl. BGH a.a.O.). c) Die in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auslegung der Vorschrift des § 11 GüSchlG NRW, wonach der Anwendungsbereich des Gesetztes nur eröffnet ist, wenn sämtliche am Rechtsstreit beteiligte Parteien in einem Landgerichtsbezirk wohnen, vermag dies nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen. (a) So führt Schmidt (DAR 2001, 481, 483) ohne jegliche Begründung lediglich aus, dass § 10 Abs. I GüSchlG NRW nicht zur Anwendung komme, wenn nur eine Partei außerhalb des Landgerichtsbezirks wohne. Das Amtsgericht Lüdenscheid (NJW 2002, 1279) schließt sich dem an, jedoch auch ohne diese Auffassung zu begründen. (b) Nach der Auffassung des Landgerichts Essen (NJOZ 2005, 232 = DAR 2005, 94 = MDR 2005, 351) ergäbe eine teleologische Auslegung des § 11 NWGüSchlG, dass der Begriff Partei nicht nur das einzelne Prozessrechtsverhältnis beträfe, sondern die Prozessbeteiligten als solche. Sinn und Zweck des NWGüSchlG lägen darin, in vielen Fällen eine zeitnahe, kostengünstige und den beiderseitigen Interessen entsprechende Konfliktlösung ohne die Inanspruchnahme der Gerichte zu erzielen. Das Gesetz solle dazu beitragen, Prozesse zu vermeiden (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf des NWGüSchlG, S. 1). Das NWGüSchlG füge sich in den Ansatz der Zivilprozessreform ein, möglichst viele Streitigkeiten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beizulegen (vgl. Dieckmann, NJW 2000, 2802). Der Gesetzgeber erwarte, eine gütliche Einigung in einem frühzeitigen Stadium - dem Schlichtungsverfahren - zu fördern. Eine solche Erwartung sei allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn – wie bei Verkehrsunfällen - eine dritte Person am Rechtsstreit beteiligt ist, die dem Schlichtungsverfahren nicht unterliegt. Ein Schlichtungsversuch ohne Beteiligung der letztlich eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung sei nämlich faktisch aussichtslos. Die Forderung, auch im Rahmen von Verkehrsunfällen müsste der Klage ein Güteverfahren vorausgehen, verkehre das Ziel des NWGüSchlG in sein Gegenteil. Eine solche Verfahrensweise würde zusätzliche Kosten erzeugen und einen überflüssigen personellen Mehraufwand hervorrufen. Die schlichtungsbedürftigen Beteiligten müssten zunächst einen Schiedsmann bemühen. Nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens müsste das AG gleichwohl über den Rechtsstreit entscheiden." Diese Argumentation des Landgerichts Essen verkennt zum einen, dass - wie bereits ausgeführt - die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, höher zu bewerten ist als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und längere Verfahrensdauer. Dass sich die Gerichte im Einzelfall wahrscheinlich trotz vorangegangenen Schlichtungsverfahren mit der Klage auseinander setzen müssen, wenn nach erfolgloser Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung Klage erhoben wird, ist hinzunehmen. Zum anderen ist auch das Amtsgericht mit überzeugenden Argumenten, denen die Kammer folgt, der Argumentation des Landgerichts Essen entgegen getreten. Insbesondere ist eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter ohne Zustimmung der Versicherung nicht von vornherein faktisch aussichtslos. Es erscheint – wie das Amtsgericht zutreffend angeführt hat – durchaus denkbar, dass gerade bei geringfügigen Blechschäden und an und für sich unstreitiger Verursachung der Schädiger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne Zustimmung der Versicherung bereit ist, weil er auf diese Weise durch eigene Regulierung eine Prämienrückstufung vermeiden kann. Im übrigen unterscheidet das Gesetz nicht nach der Wahrscheinlichkeit einer vorgerichtlichen Einigung. Auch in anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen der §§ 10 I, 11 GüSchlG NRW vorliegen, aber eine vorgerichtlichen Einigung von vornherein aussichtslos erscheint, ist eine solche obligatorisch. Die Angriffe der Berufung hiergegen überzeugen dagegen nicht. Dass ein versicherter Schädiger ohne Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung vor dem Hintergrund der Vermeidung einer kostenträchtigen Prämienrückstufung den Schaden des Gegners reguliert, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht lebensfremd. Auf den Umstand, dass dies bei vorangegangen Schriftwechsel unwahrscheinlich sei, ist nicht abzustellen, da dieser auch bei anderen Verfahren, auf die § 10 I GüSchlG NRW anzuwenden ist, regelmäßig vorab erfolgt ist. Die gerügte Ungleichbehandlung ist von Gesetzes wegen aufgrund der oben genannten Zielsetzung aus billigenswerten Gründen gewollt und besteht auch bei allen anderen Anwendungsfällen des § 10 I Nr. 1 GüSchlG NRW gegenüber gleichgelagerten Fällen mit einem Streitwert über 600 €. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. III. Die Kammer hat die Revision zugelassen, § 543 Abs. II ZPO. Die Rechtssache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung. Die o.g. Frage zum räumlichen Anwendungsbereich gem. § 11 GüSchlG NRW ist eine hier klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zum anderen ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, da die Entscheidung der Kammer von der o.g. genannten Entscheidung des Landgerichts Essen abweicht.