Urteil
22 S 340/05
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2006:0322.22S340.05.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Gütersloh abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,21 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Anspruch gemäß Kostenvorschussrechnung der Anwaltspraxis B., B., K. und Partner vom 11.02.2005 in Höhe von 1.614,68 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Gütersloh abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,21 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2005 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Anspruch gemäß Kostenvorschussrechnung der Anwaltspraxis B., B., K. und Partner vom 11.02.2005 in Höhe von 1.614,68 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungs- und Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten ist nicht nach § 3 (1) d) ARB 94 ausgeschlossen. Die frühere Risikoausschlussklausel nach § 4 (1) k) ARB 75 erforderte einen unmittelbaren Zusammenhang der jeweiligen rechtlichen Interessen mit bestimmten Bauangelegenheiten. Daraus wurde ein engerer Anwendungsbereich der Klausel abgeleitet. Über den zeitlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes hinaus musste ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen, indem sich in der konkreten Angelegenheit gerade das typische Baurisiko verwirklicht hat (BGH VersR 2003, 454 f.; BGH r+s 2003, 412 ff.; OLG Karlsruhe r+s 2004, 193 f.; LG Düsseldorf NJW-RR 2004, 832 f.). Diese Auslegung ist auf die hier in Rede stehende geänderte Klausel in § 3 (1) d) ARB 94 zwar nicht mehr ohne weiteres anwendbar, denn ein "unmittelbarer Zusammenhang" ist nach dem Wortlaut der Klausel nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein "ursächlicher Zusammenhang", wobei die Neuformulierung, was auch beabsichtigt war, zu einer Erweiterung des Risikoausschlusses geführt hat (vgl. Harbauer, ARB, Komm., 7. Aufl., § 3, Rdnr. 6b). Die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel ist als solche in die vorzunehmende Auslegung indes nicht einzubeziehen, denn der einzelne Versicherungsnehmer muss diese Entwicklung der ARB nicht kennen. Danach ist die Vertragsklausel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen, wobei Maßstab die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist. Das OLG Karlsruhe (r+s 2004, 459) hat hierzu ausgeführt: " Allgemeine VersBedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VersNehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VersNehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an ". Ferner ist im Rahmen der Auslegung auch § 305c II BGB bei verbleibenden Zweifeln anwendbar. Insgesamt ist bei Risikoausschlüssen generell eine enge Auslegung geboten (BGH, Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 106/04). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfasst § 3 (1) d) ARB 94 die vorliegende rechtliche Angelegenheit – fehlerhafte Beratung eines Finanzdienstleisters – nicht so klar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesen Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Sinn und Zweck der sog. "Baurisikoklausel" ist es, " die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen ... " (BGH VersR 2003, 454, 455). Dieser Zweck liegt, trotz der geänderten Formulierung, im Grundsatz auch noch der hier maßgebenden Klausel zugrunde. Danach geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon aus, dass solche Interessenwahrnehmungen nicht gedeckt sein sollen, die in einem – wenn auch nicht mehr unmittelbaren – Zusammenhang mit typischen Baurisiken stehen, sei es aufgrund der Planung und Errichtung von Gebäuden oder der Baufinanzierung. An einem derartigen Sachzusammenhang fehlt es vorliegend, denn die Interessenwahrnehmung "fehlerhafte Beratung" betrifft die besonderen Pflichten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- oder Dienstvertrages und die daraus folgenden allgemeinen Beratungs- und Aufklärungspflichten. Diese Pflichten und das zugrunde liegende maßgebende Schuldverhältnis sind als solche sachlich "neutral", d. h. nicht auf den Immobilienbereich bezogen. Vielmehr geht es um die Beratung bzgl. der Anlage von Kapital durch Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihrerseits u. a. Immobiliengeschäfte vornimmt. Der danach bestehende Zusammenhang mit solchen Geschäften ist so entfernt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen derartigen Zusammenhang in einer fehlerhaften Anlageberatung, die sich auf die Kapitalanlage auch im Immobilienbereich erstreckt, nicht erkennen kann und muss. So ist auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen der konkreten Interessenwahrnehmung und dem bautypischen Risikobereich nicht erforderlich. Notwendig ist jedoch ein den Sinn und Zweck der Ausschlussklausel umfassender Zusammenhang. So verlangt das OLG Karlsruhe (r+s 2004, 459, 461) einen "hinreichenden sachlichen Zusammenhang", indem sich eine typischerweise mit einer Baufinanzierung verbundene Gefahr verwirklichen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH muss es sich, trotz der mit der Formulierung "ursächlicher Zusammenhang" verbundenen erweiterten Fassung, um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln, dass ein "Vorhaben" finanziert wird (Urteil vom 28.09.2005, IV ZR 106/04). Nach dem Inhalt der weiteren Entscheidungen des BGH vom 29.09.2004 (IV ZR 170/03; IV ZR 173/03; IV ZR 189/03) ist zwar eine einschränkende dahingehende Auslegung, dass es sich um die Verwirklichung typischen Baurisikos handeln muss, nicht gerechtfertigt. Vielmehr finde die Ausschlussklausel gerade bei missglückten Immobilien-Kapitalanlagen für solche Auseinandersetzungen Anwendung, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung gründen. Gegenstand dieser Entscheidungen sind indes konkrete Immobilien-Erwerbsgeschäfte. Insoweit ergibt sich eine Einschränkung durch die Formulierung der "Finanzierung von (Bau-) Vorhaben" in § 3 (1) d) dd) ARB 94, denn es muss sich jedenfalls um einen Erwerbsvorgang handeln, der im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils steht (vgl. die o. g. Entscheidungen vom 29.09.2004). Daran fehlt es vorliegend, denn es geht nicht um die Finanzierung eines konkreten Vorhabens, sondern um die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.