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Beschluss

3221 b E H 68

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streichung von der Schöffenliste nach §52 Abs.1 Satz1 Nr.1 GVG setzt die Unfähigkeit zum Amt voraus; die Beherrschung der deutschen Sprache kann unter praktikablen Gesichtspunkten für Schöffen erwartet werden. • Religiöse Bekleidung (z. B. Kopftuch) allein begründet nicht die Ungeeignetheit nach §34 Abs.1 Nr.6 GVG; Religionsfreiheit nach Art.4 GG ist zu berücksichtigen. • Ob Befangenheitsbedenken wegen religiöser Bekleidung vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und ggf. durch Ablehnungsgesuche im Verfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Schöffin: Sprachverständnis erforderlich, Kopftuch nicht per se taugungsbegründend • Die Streichung von der Schöffenliste nach §52 Abs.1 Satz1 Nr.1 GVG setzt die Unfähigkeit zum Amt voraus; die Beherrschung der deutschen Sprache kann unter praktikablen Gesichtspunkten für Schöffen erwartet werden. • Religiöse Bekleidung (z. B. Kopftuch) allein begründet nicht die Ungeeignetheit nach §34 Abs.1 Nr.6 GVG; Religionsfreiheit nach Art.4 GG ist zu berücksichtigen. • Ob Befangenheitsbedenken wegen religiöser Bekleidung vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und ggf. durch Ablehnungsgesuche im Verfahren zu klären. Die Gemeinde bzw. die Strafkammer prüfte, ob die Schöffin T. L. von der Schöffenliste zu streichen sei. Streitpunkt war, ob sie aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse oder wegen ihres religiösen Kopftuchs als ungeeignet anzusehen sei. Die Schöffin war im Alter von zehn Jahren in die Bundesrepublik eingereist, besuchte hier die Schule, absolvierte eine Ausbildung und arbeitete mehrere Jahre. Bei persönlicher Anhörung zeigte sie hinreichende Deutschkenntnisse, sprach flüssig und verwendete korrekten Satzbau. Sie konnte an einer Schöffenschulung nicht teilnehmen. Sie erklärte zugleich, während Vereidigung und Hauptverhandlung ihr Kopftuch nicht abzulegen. Die Staatsanwaltschaft hatte Bedenken wegen der Sprachbeherrschung geäußert. • Rechtliche Grundlage für Streichung ist §52 Abs.1 Satz1 Nr.1 GVG; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung regelt §31 GVG. • Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zur Sprachbeherrschung, aber aus praktischen Gründen und der Notwendigkeit effektiver Verhandlungsbeteiligung darf erwartet werden, dass Schöffen der deutschen Sprache mächtig sind. • Die Kammer hat durch persönliche Anhörung festgestellt, dass die Schöffin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sodass keine Unfähigkeit vorliegt. • Religiöse Bekleidung fällt nicht unter die in §34 Abs.1 Nr.6 GVG genannte Ungeeignetheit, die religiöse Amtsträger betrifft, nicht jedoch Amtstracht. • Art.4 GG schützt Glaubensfreiheit und Religionsausübung einschließlich des Tragens religiöser Symbole; eine generelle Einschränkung wäre hier nicht zu entscheiden. • Mögliche Bedenken der Verfahrensbeteiligten wegen Unparteilichkeit sind im Einzelfall durch Ablehnungsgesuche zu prüfen. • Die Entscheidung ist gemäß §52 Abs.4 i.V.m. §77 Abs.3 GVG unanfechtbar und war daher sorgfältig gesetzeskonform zu treffen. Die Schöffin T. L. wurde nicht von der Schöffenliste gestrichen. Die Kammer hat festgestellt, dass ihre Deutschkenntnisse für die Mitwirkung in Hauptverhandlungen ausreichen, sodass die Voraussetzung der Unfähigkeit nach §52 Abs.1 GVG nicht vorliegt. Das Tragen eines Kopftuchs begründet allein keine Ungeeignetheit nach §34 Abs.1 Nr.6 GVG; Religionsfreiheit nach Art.4 GG ist zu beachten. Falls Verfahrensbeteiligte wegen der Kleidung Befangenheitsbedenken haben, ist dies im jeweiligen Verfahren durch ein Ablehnungsgesuch zu klären. Die Entscheidung ist unanfechtbar und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.