Urteil
6 O 180/03
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2004:0127.6O180.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 In dem Rechtsstreit 6 O 602/01 LG Bielefeld schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 3 1. In Ansehung des ins Auge gefassten Vergleichs erklärt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten:Ich trete nunmehr auch auf für Frau B. I., die Ehefrau des Geschäftsführers V. I.. Im Namen von Frau I. erkläre ich den Beitritt zum abzuschließenden Vergleich. 4 2. Die Beklagten und Frau I. verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerinnen als Gesamtberechtigte 460.163,00 € zu zahlen. 5 3. Die Verpflichteten dieses Vergleichs können den unter Ziffer 2 genannten Betrag in drei gleichen Raten zahlen. Sie sind berechtigt, vor Fälligkeit zu zahlen. Die drei vorgenannten Raten werden fällig zum 30.11.2002, zum 28.02.2003 und zum 31.05.2003. 6 4.Geraten die Verpflichteten dieses Vergleichs mit einer Rate oder einem Betrag in Höhe einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sodann sofort fällig. Er ist von diesem Zeitpunkt an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 7 5. Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche, die entweder mit der Klage geltend gemacht worden sind, oder die in den Klageerwiderungsschriften Gegenstand von Aufrechnungen oder Hilfsaufrechnungen waren, erledigt. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass der Komplex Sporthotel „B. Straße“ von dem vorliegenden Vergleich nicht berührt wird. 8 6. Zahlt Frau B. I., verpflichten sich die Kläger, insofern ihre Darlehensforderung gegen die Beklagten an Frau B. I. Zug um Zug abzutreten. 9 7. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden nach einem Streitwert von 1,8 Millionen Euro gegeneinander aufgehoben. 10 11 In der Folgezeit ergänzten die Parteien in dem Verfahren 6 O 602/01 diesen Vergleich durch folgende Abrede: 12 2. Die Herren R. G. und J. L. verpflichten sich, die von ihnen gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der V. KG. - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und unter Ausschluss jeglicher (Rest-) Zahlungsverpflichtungen - auf Frau B. I. zu übertragen, sobald die erste Rate bei den Klägerinnen eingegangen ist. 13 3 .Es besteht Einigkeit, dass die Beklagten aus der Darlehenszusage über 5,5 Millionen DM keinerlei Rechte mehr gegen die Klägerinnen herleiten können. 14 Bis zum 30.11.2002 zahlten die Klägerinnen die erste Rate in Höhe von153.387,67 €. Auf die zweite Rate zahlten die Klägerinnen 122.652,59 €.Wegen des Restbetrages sowie der dritten Rate rechnen die Klägerinnen auf und machen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie vertreten die Auffassung, im Hinblick auf den Inhalt zweier notarieller Urkunden des Notars Dr. B. S. II (UR-Nr. 1304/96 sowie UR-Nr. 134/97) stünden ihnen Gegenforderungen in Höhe von 12.182,80 € sowie 13.067,25 € zu. Hierbei handele es sich um Kanalanschlussbeiträge, die die Klägerin zu 2) gegenüber der Stadt Herford für die Beklagten verauslagt habe. 15 Wegen des Wortlauts des jeweils maßgeblichen § 4 der notariellen Urkunden wird auf Blatt 95 sowie Blatt 102 der Akte Bezug genommen.Ferner habe die Klägerin zu 2) die Kosten der Beklagten zu 1) für die Herstellung der Gas- und Wasseranschlüsse in Höhe von insgesamt 7.114,93 € getragen. - Darüber hinaus hätten die Beklagten entgegen der in dem außergerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung - unstreitig - Darlehensforderungen lediglich in Höhe von 153.388,00 € sowie 122.652,59 € an die Klägerin zu 3) abgetreten. Sie seien aber verpflichtet gewesen, 2/3 der gesamten von ihnen im Vorprozess geltend gemachten angeblichen Darlehensforderungen abzutreten. Schließlich hätten die Herren R. G. und J. L. die von ihnen gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der V. KG. nicht an die Klägerin zu 1) abgetreten.Die Klägerinnen beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24.09.2002, Landgericht Bielefeld zu 6 O 602/01, und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2002, Land- gericht Bielefeld zu 6 O 602701, für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.Sie vertreten die Auffassung, den Klägerinnen stünden weder Aufrechnungs-forderungen noch Zurückbehaltungsrechte zu. Die Abtretungen der Herren G. und L. seien erfolgt. Insoweit verweisen sie auf die vorgelegten Urkunden Blatt 51, 52, 57 der Akte. 16 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist nicht begründet. Den Klägerinnen stehen gegenüber dem Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24.09.2002 keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu.Hinsichtlich der Kanalanschlussbeiträge, die die Klägerinnen auf insgesamt 25.250,03 € beziffern, ist in den Urkunden-Rollen Nr. 1304/96 und Nr. 134/97 des Notars Dr. B. S. II in § 4 eine gleichlautende Vereinbarung getroffen worden. Zwar tragen danach die Käufer unter anderem auch „die Gebühren und Kosten für den erstmaligen Anschluss des verkauften Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, die laufenden Entwässerungsgebühren und die Hausanschlussgebühren und Kosten für die Energie- und Abwasserversorgung“. Allerdings ist hiermit lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung der Käuferseite festgestellt worden. In § 4 der betreffenden notariellen Verträge wird nämlich im folgenden Absatz klargestellt, dass genau die Kosten, die zuvor ausdrücklich erwähnt worden sind, im Kaufpreis enthalten sind. Hieraus wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass die nunmehr von den Klägerinnen geltend gemachten Kanalanschlussgebühren von den Beklagten nicht geschuldet sind.Das gleiche trifft hinsichtlich der Gas- und Wasseranschlussgebühren zu, die von den Klägerinnen mit 7.114,73 € angegeben worden sind. Auch insoweit ist nach den zugrunde liegenden notariellen Verträgen von der grundsätzlichen Lastentragungspflicht der Klägerinnen im Verhältnis zu den Käuferinnen auszugehen.Den Klägerinnen steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer etwaigen unvollständigen Abtretung der Darlehensforderungen an die Klägerin zu 3) zu. - Zwar geht die Kammer mit den Klägerinnen davon aus, dass mit dem Vergleich vom 24.09.2002 eine umfassende Erledigung der wechselseitigen Ansprüche beabsichtigt war. Weder aus dem Vergleichstext noch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs ergibt sich jedoch, dass die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits verpflichtet sein sollten, mit der jeweiligen Ratenzahlung 1/3 sämtlicher „geltend gemachten Darlehensforderungen abzutreten“. Eine derartige Verpflichtung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Höhe derartiger etwaiger Darlehensforderungen abschließend überhaupt nicht feststand. Die Kammer versteht die Regelung in Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vielmehr dahingehend, dass bei einer - wie vorliegend eingetreten - Zahlung durch die Klägerin zu 3) eine entsprechende Abtretung der Darlehensforderungen an sie zu erfolgen habe. Unabhängig hiervon geht die Kammer allerdings - wie schon ausgeführt - davon aus, dass mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 24.09.2002 sämtliche in dem Rechtsstreit 6 O 602/01 geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen erledigt sein sollten. Ob von einer derartigen Erledigung auch etwaige weitere Ansprüche der Ehemänner der Beklagten im vorliegenden Verfahren umfasst sein sollten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Klägerinnen haben jedenfalls nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch auf eine Abtretung der Darlehensforderungen in dem von ihnen gewünschten Umfang.Schließlich steht den Klägerinnen auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Übertragung der Kommanditbeteiligungen der Herren R. G. und J. L. zu. Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Unterlagen (Abtretungserklärungen vom 27.02.2003, Generalvollmacht vom 05.03.1998 sowie Eintragungsanmeldung vom 10.04.2003) geht die Kammer von einer wirksamen Abtretung der Kommanditbeteiligungen an die Klägerin zu 3) aus.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.