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Urteil

8 O 129/03

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2003:0812.8O129.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die im Jahr 1915 Agnes X2 war bei der Klägerin versichert. Nach einem Sturz am 05.03.2000 in ihrer Wohnung und anschließender stationärer Behandlung u.a. wegen einer Beckenringfraktur im Klinikum N wurde Frau X2 am 17.03.2000 als Neuaufnahme im Altenpflegeheim St. N2, dessen Trägerin die Beklagte ist, voll stationär zur Kurzzeitpflege aufgenommen. Bereits bei der Aufnahme verordnete die behandelnde Ärztin Frau Dr. C u.a. eine Gehhilfe in Gestalt eines sogenannten Rollators. Auf Veranlassung der Klägerin untersuchte der Arzt Dr. E vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung X3 Frau X2 am 23.03.2000 und erstellte unter dem 29.03.2000 sein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. In diesem Gutachten, welches der Beklagten weder vorlag noch von ihr angefordert wurde, stellte Dr. E als pflegerelevante Vorgeschichte u.a. eine Mobilitätseinschränkung, Poliarthrosen und wiederholte Stürze im Jahr 1999 fest und führte des Weiteren insbesondere aus, dass selbständiges Gehen mit Rollator sehr verlangsamt unsicher möglich sei und häufig Begleitungsbedarf bestehe; die insgesamt zur Lebenssituation orientierte, aber ängstliche und zum Teil depressive Versicherte benötige Hilfe bei allen Transferleistungen sowie bei der Be- und Entkleidung. Dr. E stellte eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II seit März 2000 fest. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt dieses Gutachtens wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Gutachten zu Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Dr. E vom 29.03.2000 Bezug genommen. In der Nacht zum 17.05.2000 stürzte Frau X2 in ihrem Zimmer im St. N2, wobei sie entweder aus ihrem Bett fiel oder bei dem Versuch aufzustehen bzw. nach dem Aufstehen zu gehen stürzte. Ein Bettgitter war zu diesem Zeitpunkt nicht angebracht. Durch diesen weiteren Sturz zog sich Frau X2 eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die stationär behandelt und operiert werden musste. Für den erforderlichen Krankenhausaufenthalt vom 17.05. bis 30.05.2000 erstattete die Klägerin 5.321,20 EUR, für den Rettungstransport vom 17.05.2000 176,00 EUR und für den Rücktransport am 30.05.2000 105,53 EUR. Diese Kosten sowie die von ihr erstatteten, anlässlich des ersten Sturzes vom 05.03.2000 entstandenen Kosten verlangte die Klägerin von dem Pflegeheim mit Schreiben vom 26.08.2002 unter Hinweis auf § 116 SGBX ersetzt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Heim- und Pflegevertrag schuldhaft verletzt. Ihrer Auffassung nach unterliege die Beklagte als Trägerin des Altenpflegeheims der nebenvertraglichen Pflicht, jede vermeidbare Gefährdung von Körper und Gesundheit der pflegebedürftigen Heimbewohner auszuschließen, indem im ausreichenden Maße Pflegepersonal bereitgestellt, die Heimbewohner aufmerksam beobachtet und betreut werden sowie jeglicher Gefährdung konstruktiv zu begegnen ist. Sie behauptet, die Beklagte habe trotz Kenntnis des Pflegepersonals von der erheblichen Sturzgefährdung der Frau X2 diesen Pflichten in mehrerlei Hinsicht nicht genügt: Das Pflegepersonal des St. N2 habe zum einen entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Frau X2 das Bettgitter, welches einen Sturz aus dem Bett vermieden hätte, nicht hochgestellt. Frau X2 habe Angst gehabt, aus dem Bett zu fallen, weil dies schon in der Vergangenheit, insbesondere auch am 05.03.2000 geschehen sei. Sie sei daher immer mit der Anbringung eines Bettgitters einverstanden gewesen. Bereits bei Aufnahme habe sie - was insoweit unstreitig ist - die Anbringung eines Bettgitters gewünscht. Dieser Wunsch habe auch bis zum 17.05.2000 fortbestanden. Auf die Sturzgefahr habe auch der Sohn der Frau X2, der Zeuge X, das Pflegepersonal hingewiesen. In diesem Zusammenhang meint die Klägerin, eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass die Pflegeeinrichtung einen Fixierungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts, das Bettgitter anbringen zu dürfen, nicht veranlasst habe. Hierzu behauptet sie, Frau X2 sei nachts unruhig gewesen und habe zu unkontrolliertem Aufstehen geneigt. Des weiteren habe das Pflegepersonal nicht dafür gesorgt, dass zumindest der Rollator unmittelbar neben dem Bett der Frau X2 gestanden habe. Hätte Frau X2 sich des Gehwagens am 17.05.2000 bedienen können, wäre sie nicht gefallen. Schließlich liegt nach Auffassung der Klägerin eine Pflichtverletzung darin, dass das Pflegeheim sich das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 29.03.2000 nicht beschafft habe, um eine individuelle Pflegeplanung zu ermöglichen. Mit der am 25. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.287,06 EUR geltend gemacht, wobei sie davon ausgegangen ist, dass auch der Sturz am 05.03.2000 im Altenpflegeheim geschehen sei. Mit Schriftsatz vom 15.05.2003 hat sie eingeräumt, dass dieser erste Sturz vom 05.03.2000 im häuslichen Bereich geschehen ist, und die Klage in Höhe der hierauf entfallenden Kosten teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.602,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 116 Abs. 1 SGB X. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass Frau X2 nicht erheblich sturzgefährdet gewesen sei, sondern lediglich ein häufiger Begleitungsbedarf erforderlich gewesen sei. Zumindest sei dem Pflegeheim eine erhebliche Sturzgefahr nicht bekannt gewesen. Für den Sturz vom 17.05.2000 treffe die Beklagte nach ihrer Auffassung keine Verantwortung. Hierzu behauptet sie, dass die Nachtwache durch zwei Mitarbeiterinnen gewährleistet gewesen sei; die Pflegekräfte hätten außer bei regelmäßigen Kontrollen des Zimmers Frau X2 auch auf Betätigen der Nachtglocke hin aufgesucht. Vor der Nacht des Sturzes habe es keinerlei Anhaltspunkte gegeben, eine Beobachtung in kürzeren Abständen für erforderlich zu halten oder den Seitenschutz des Bettes hochzuziehen; insbesondere sei eine Selbstgefährdung der Frau X2 nach dem Zubettgehen nicht zu erwarten gewesen, zumal sich der Zustand de Frau X2 in den Nächten beruhigt gehabt habe. Frau X2 sei unter Zuhilfenahme des Gehwagens fähig gewesen, sich selbständig zu bewegen; auch handele es sich bei dem Vorfall vom 17.05.2000 um den einzigen Sturz im Herrschaftsbereich der Beklagten. Des weiteren behauptet die Beklagte, dass der Gehwagen wie auch der Toilettenstuhl direkt am Bett in Reichweite hingestellt worden seien. Das Anbringen des Bettgitters sei zum Zeitpunkt des Sturzes nicht von Frau X2 gewünscht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X, L und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur öffentlichen Sitzung vom 22. Juli 2003 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus §§ 280, 823 BGB nicht zu, weil die Beklagte weder die ihr zumindest aus dem konkludent geschlossenen Heimvertrag obliegenden nebenvertraglichen Schutzpflichten verletzt noch sonst durch Unterlassen rechtswidrig die Verletzung der Frau X2 herbeigeführt hat. Aufgrund des übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringens beider Parteien muss das Gericht davon ausgehen, dass zwischen Frau X2 und der Beklagten als Trägerin des St. N2 ein Heim- und Pflegevertrag zustande gekommen ist. Dem Wesen eines solchen Heim- und Pflegevertrages entspricht es, dass dem Altenpflegeheim bzw. dessen Träger zumindest die nebenvertragliche Pflicht obliegt, voraussehbare und vermeidbare Gefahren des altersgebrechlichen und pflegebedürftigen Heimbewohners auszuschließen und voraussehbare Schäden an Körper und Gesundheit abzuwenden. Es kann dahingestellt bleiben, wie diese Pflicht im einzelnen ausgestaltet ist, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Pflegepersonal des St. N2 im ausreichenden Maße entsprechend voraussehbaren Gefährdungen entgegengetreten ist. 1. Zum einen ist davon auszugehen, dass das Pflegepersonal nicht verpflichtet gewesen ist, am 17.05.2000 ein Bettgitter am Bett der Frau X2 anzubringen. Ein Fixierungsbeschluss nach § 1906 Abs. 2, 6 BGB bestand zum Vorfallzeitpunkt unstreitig nicht. Eine Handlungspflicht des Altenpflegeheims, zur Sicherung ein Bettgitter anzubringen, wäre daher allenfalls dann zu erwägen, wenn Frau X2 dies gewünscht hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass Frau X2 weder generell noch in der Nacht zum 17.05.2000 einen solchen Wunsch geäußert hat. Nach der in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erörterten Pflegedokumentation bestand keine beständige generelle Weisung der Frau X2 zur Anbringung des Bettgitters. Dieses wurde vielmehr nach ihren wechselnden Wünschen insoweit hochgezogen oder herabgelassen: Bei ihrer Aufnahme am 17.03.2000 wünschte Frau X2 zur Mittagsruhe aus Angst, aus dem Bett zu fallen, dass das "Bettröckchen" hochgezogen werde. Zur Mittagsruhe am 19.03.2000 wurde das Bettgitter auf Wunsch nicht angebracht. Am 29.03. wünschte Frau X2 gegen 0.40 Uhr das Hochziehen des Bettgitters, nach 10 Minuten wurde es auf ihren Wunsch wieder runtergelassen. Am 18.03.2000 wünschte Frau X2, das Bettgitter runter zu lassen. Am 28.03. bat sie ebenfalls darum, dass Bettgitter unten zu lassen. Der Inhalt der Pflegedokumentation ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass Frau X2 auch am 17.05.2000 keine Anbringung des Bettgitters wünschte. Die Aussage des Zeugen X ist insoweit bereits unergiebig und bezüglich einer generell erteilten Einwilligung negativ ergiebig. Dieser Zeuge hat bekundet, zu keinem Zeitpunkt von einer Einwilligung seiner Mutter in die Anbringung eines Bettgitters gewusst zu haben, geschweige denn mit seiner Mutter darüber gesprochen zu haben; er habe auch das Pflegeheim nicht über eine Sturzgefahr informiert. Darüber hinaus hat der Zeuge X bekundet, seinem Eindruck nach habe seine Mutter vor dem Bettgitter sogar Angst gehabt und dieses deshalb nicht haben wollen. Diese subjektive Einschätzung des Zeugen besagt zwar nichts darüber, ob Frau X2 am 17.05.2000 die Anbringung eines Bettgitters wünschte. Diese Einschätzung bestätigt jedoch den Inhalt der Pflegedokumentation, wonach der Wunsch der Frau X2 insoweit ständig, teilweise - so insbesondere am 29.03.2000 - auch minütlich wechselte. Dies lässt unter Berücksichtigung des subjektiven Eindrucks des Zeugen darauf schließen, dass Frau X2 eher dazu tendierte, dass ein Bettgitter nicht angebracht wird. Die Aussage der Zeugin L spricht dafür, dass Frau X2 am 17.05.2000 kein Bettgitter wünschte. Die Zeugin hat sich an die dem Sturz vom 17.05.2000 vorausgehenden konkreten Umstände nicht erinnern können, was aufgrund der Vielzahl von Pflegefällen im Laufe der Zeit auch nachvollziehbar erscheint, zumal bis auf den Sturz selbst die vorangegangene Situation aus Sicht der Pflegekraft in dem Altenpflegeheim eher routinemäßig erscheint. Die Zeugin hat jedoch bekundet, üblicherweise bei routinemäßigen Kontrollrundgängen und nach dem Absetzen auf dem Toilettenstuhl die Bewohner zu fragen, ob das Bettgitter angebracht werden soll oder nicht. Da auch dies ein Automatismus innerhalb der routinemäßigen Pflege ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Frau X2 in der fraglichen Nacht das Bettgitter nicht wünschte. Die Aussage der Zeugin T ist unergiebig. Die Zeugin war in der fraglichen Nacht des Sturzes im Pflegeheim nicht zugegen. Zu der generellen Handhabung in Bezug auf das Bettgitter bei Frau X2 hat die Zeugin bekundet, Frau X2 habe zwar Angst gehabt, aus dem Bett zu fallen, habe aber selbst in jedem Einzelfall über die Anbringung des Bettgitters entschieden. Der negative Ausgang der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin, da dieser zumindest die Beweislast für eine Einwilligung der Frau X2 in die Anbringung eines Bettgitters am 17.05.2000 obliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier im Wege der Beweislastumkehr die Beklagte ein pflichtgemäßes Verhalten des Pflegepersonals nachweisen muss. Eine solche Beweislastumkehr setzt voraus, dass dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur Last fällt oder die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. Demnach muss die Klägerin hier nachweisen, dass eine Einwilligung der Frau X2 in die Anbringung des Bettgitters als Voraussetzung einer eventuellen Handlungspflicht des Pflegepersonals bestand. Denn erst aus diesem Umstand, der nicht in den Gefahren- oder Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, ergibt sich die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Unterlassens, welches eine kausale Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten sein könnte. 2. Die Verletzung einer nebenvertraglichen Fürsorgepflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bzw. das von ihr getragene Pflegeheim keinen Fixierungsbeschluss nach § 1906 BGB erwirkt hat. Eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht, den Betreuer oder - wenn dieser nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist - das Vormundschaftsgericht auf die eventuelle Erforderlichkeit eines Fixierungsbeschlusses hinzuweisen, ist wegen der Nähe und besonderen Beobachtungsmöglichkeit des Pflegepersonals nicht von vornherein abzulehnen. Letztlich kann dies hier jedoch dahingestellt bleiben, da eine entsprechende Verpflichtung konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines Beschlusses nach § 1906 BGB erfordert und solche Anhaltspunkte hier nicht vorlagen. Denn ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung des Bewohners braucht ein Altenheim nicht von sich aus die Fixierung zu beantragen (Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Auflage, § 1906 Rnr. 17). Es bestand kein Anlass zur Annahme einer Selbstgefährdung aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Ziff. 1 BGB oder einer erheblichen Sturzgefahr. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Dr. E vom 29.03.2000 bescheinigt lediglich Gedächtnisstörungen, jedoch eine unauffällige Psyche. Der Sachverständige E stellt jedoch in seinem Gutachten wegen der Mobilitätseinschränkung und der allgemeinen Altersschwäche die Erforderlichkeit von Unterstützung bei Transferleistungen und häufigen Begleitbedarf beim Gehen fest. Aus dem Gutachten ergeben sich weder Anhaltspunkte beispielsweise für eine Bettflucht noch für andere Umstände, welche eine Fixierung als notwendig erscheinen lassen würden. Auch der Pflegedokumentation sind entsprechende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. In den zwei Monaten vor dem Sturz sind keine Bemerkungen über Stürze, insbesondere solche Stürze aus dem Bett oder im Zusammenhang mit dem Aufstehen vermerkt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte bzw. das von ihr getragene Pflegeheim auch nicht auf entsprechende Gefahrenmomente hingewiesen worden ist. Der Zeuge X hat bekundet, das Pflegeheim über eine Sturzgefahr o.ä. nicht informiert zu haben. Nach seinen Bekundungen ist seine Mutter auch niemals aus dem Bett gefallen; sämtliche Stürze im häuslichen Bereich seien tagsüber im Rahmen des Haushalts geschehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit seiner plausiblen und deutlich in Übereinstimmung mit seiner Wahrnehmungsmöglichkeit erfolgten Aussage zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin L war insoweit unergiebig. Die Zeugin T hat zwar bekundet, Frau X2 habe Angst gehabt, aus dem Bett zu fallen. Jedoch hat auch diese Zeugin bekundet, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Willensbildungen von Frau X2 gehabt zu haben, so dass ihr immer selbst die Entscheidung über das Bettgitter belassen worden sei. Dies steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Dr. E in seinem Gutachten vom 29.03.2000. 3. Eine Pflichtverletzung liegt des Weiteren auch nicht darin, dass das Pflegepersonal es unterlassen habe, den Rollator in der Nacht zum 17.05.2000 in Griffweite des Bettes zu stellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Rollator in Griffweite des Bettes von Frau X2 stand. Die Zeugin L hat insoweit glaubhaft bekundet, zwar an die fragliche Nacht keine Erinnerung mehr zu haben, regelmäßig jedoch des Nachts den Toilettenstuhl neben das Fußende des Bettes und den Gehwagen vor dem Nachtschränkchen so abzustellen, dass der jeweilige Bewohner beim Aufstehen und Greifen danach sich noch am Nachttisch abstützen könne. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Zeugin aufgrund der Vielzahl der von ihr betreuten Pflegefälle keine konkrete Erinnerung an die Nacht des Sturzes hat und sich hinsichtlich des Abstellen des Rollators eine routinemäßige Vorgehensweise angewöhnt hat. Es spricht sogar für die Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie diese Erinnerungslücke eingeräumt hat. Aufgrund des bei der Zeugin plausibel eingeübten Automatismus kann in Ermangelung anderer Anhaltspunkte darauf rückgeschlossen werden, dass die Zeugin auch in der fraglichen Nacht des Sturzes den Rollator wie beschrieben in Griffweite des Bettes von Frau X2 abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen X zu berücksichtigen, nach dessen Bekundungen er bei anderen Anlässen wahrgenommen habe, dass der Gehwagen mal vor dem Bett, mal vor dem Nachtkonsölchen, aber immer am Bett gestanden habe, wenn die Mutter ihn nicht benutzt habe. Schließlich hat auch die Zeugin T glaubhaft bekundet, dass der Gehwagen am Morgen nach dem Sturz wieder vor dem Bett gestanden habe. 4. Dahingestellt bleiben kann letztlich, ob die Beklagte bzw. das von ihr getragene Pflegeheim der Pflicht unterlag, das Gutachten des Dr. E vom 29.03.2000 anzufordern. Das Unterlassen dieser Pflicht wäre jedenfalls für den hier eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen. Nach dem tatsächlichen Vorbringen beider Parteien sowie unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Pflegedokumentation und des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass das Pflegepersonal die Hilfsbedürftigkeit der Frau X2 bei allen Transferleistungen, dem Aufstehen und Ankleiden und Gehen unter Zuhilfenahme eines Rollators kannte. Wie bereits dargestellt, ist davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Fixierung bestanden, und steht darüber hinaus fest, dass der Rollator in der fraglichen Nacht in Griffweite zum Bett gestanden hat. Eine ständige Beobachtung war selbst nach dem der Beklagten nicht bekannten Gutachten des Dr. E vom 29.03.2000 nicht erforderlich. Aufgrund dessen ergeben sich hieraus auch keine weiteren zu besorgenden Gefahrenmomente, als die vom Pflegepersonal bereits berücksichtigten. 5. Nach alledem fällt der Beklagten keine Pflichtverletzung oder ein Unterlassen in Bezug Gefahren für Leib und Leben der Frau X2, die von ihr aufgrund des Heim- und Pflegevertrages zu besorgen gewesen wären, zur Last, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.