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Beschluss

22 S 240/01

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Prozesskostenhilfegesuch für die Berufungsinstanz ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Vielzahl von Mängelrügen kann das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter derart zerstören, dass eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB (früher § 534a BGB im Text) gerechtfertigt ist. • Eine vorsätzliche und schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters durch massenhafte Rügeschreiben begründet die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne Rückgriff auf ergänzende Treu und Glauben-Regeln notwendig zu machen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen massenhafter Mängelrügen zerstört Vertrauensverhältnis • Das Prozesskostenhilfegesuch für die Berufungsinstanz ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Vielzahl von Mängelrügen kann das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter derart zerstören, dass eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB (früher § 534a BGB im Text) gerechtfertigt ist. • Eine vorsätzliche und schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters durch massenhafte Rügeschreiben begründet die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne Rückgriff auf ergänzende Treu und Glauben-Regeln notwendig zu machen. Der Kläger als Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos, nachdem der Beklagte den Vermieter im Zeitraum von etwa 14 Wochen mit etwa 174 Mängelrügeschreiben „bombardiert“ hatte. Der Beklagte wandte sich mit der Berufung und beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. Das Amtsgericht hatte die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen und dem Kläger die Berechtigung zur Kündigung zugesprochen. Der Beklagte behauptete verteidigungsrelevante Gründe, die das Amtsgericht jedoch nicht als ausreichend erfolgversprechend bewertete. Streitgegenstand war, ob die pausenlose Vielzahl und der Umfang der Schreiben das Vertrauensverhältnis so zerstört haben, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Ebenfalls streitig war, ob es dafür eines Rückgriffs auf die Grundsätze von Treu und Glauben bedarf. • Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die geplante Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch das massenhafte Versenden von Mängelrügen endgültig zerstört ist, wodurch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen. • Die Vielzahl (ca. 174 Schreiben in etwa 14 Wochen) und die damit verbundene erhebliche Störung des Hausfriedens und der Betriebsführung begründen eine bewusste und schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters. • Aufgrund dieser schuldhaften Beeinträchtigung ist kein zusätzliches Zurückgreifen auf allgemeine Treu und Glauben-Regeln (§ 242 BGB) erforderlich, um die Kündigungsberechtigung zu begründen. • Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses macht dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Dauer und Intensität der Störungen unzumutbar, unabhängig davon, ob Schreiben zusammengefasst versandt wurden. Die Rechtsbeschwerde/des Beklagten scheitert; das Prozesskostenhilfegesuch für die Berufungsinstanz wird abgelehnt, weil seine Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht bestätigt, dass die vom Beklagten veranlasste Vielzahl an Mängelrügen das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört hat, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Damit war die fristlose Kündigung durch den Vermieter berechtigt. Es bedurfte keiner ergänzenden Heranziehung von § 242 BGB, weil die Beeinträchtigung vorsätzlich und schuldhaft erfolgte. Folglich verbleibt die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache bestehen und das Berufungsvorhaben ist aussichtslos.