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Beschluss

(551 Rh) 152 Js 712/20 Reha (455/20), (551 Rh) 152 Js 712/20 Reha (455/20 (456 - 459/20))

LG Berlin Rehabilitierungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0622.551RH152JS712.20R.00
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Leitsätze
1. Eine sachwidrige Heimunterbringung in der ehemaligen DDR liegt im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2 StrRehaG vor, wenn die Unterbringung durch Aufnahme bei Verwandten oder anderen aufnahmebereiten Bezugspersonen vermeidbar gewesen wäre.(Rn.27) 2. Das Übergehen von aufnahmebereiten und geeigneten Bezugspersonen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum christlichen Glauben ist rechtsstaatswidrig.(Rn.36)
Tenor
1. Auf den Antrag der Betroffenen wird ihre durch Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - vom 11. Juli 1980 (Verf.-Reg.-Nr. ..., Az.: ......) angeordnete Einweisung und Unterbringung a) im Kinderheim .... in der Zeit vom 25. August 1980 bis zum 17. Juli 1981 und von einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag im August 1981 bis zum 6. August 1984 b) im Durchgangsheim „...“ in Berlin in der Zeit vom 17. Juli 1981 bis zum 29. Juli 1981 c) im Durchgangsheim ... .... in der Zeit vom 29. Juli 1981 bis zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag im August 1981 d) im Jugendwohnheim „... ....“ in Berlin-Buchholz in der Zeit vom 6. August 1984 bis zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1985 für rechtsstaatswidrig erklärt. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Die Betroffene hat für das in der Beschlussformel zu Nr.1 näher bezeichnete Verfahren in der Zeit vom 25. August 1980 bis zum einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten. 4. Die Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten notwendigen Auslagen des Einweisungsverfahrens. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verfahrens besteht nicht, denn solche Kosten sind bei der Einweisung und Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe der ehemaligen DDR nicht entstanden. 5. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sachwidrige Heimunterbringung in der ehemaligen DDR liegt im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2 StrRehaG vor, wenn die Unterbringung durch Aufnahme bei Verwandten oder anderen aufnahmebereiten Bezugspersonen vermeidbar gewesen wäre.(Rn.27) 2. Das Übergehen von aufnahmebereiten und geeigneten Bezugspersonen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum christlichen Glauben ist rechtsstaatswidrig.(Rn.36) 1. Auf den Antrag der Betroffenen wird ihre durch Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - vom 11. Juli 1980 (Verf.-Reg.-Nr. ..., Az.: ......) angeordnete Einweisung und Unterbringung a) im Kinderheim .... in der Zeit vom 25. August 1980 bis zum 17. Juli 1981 und von einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag im August 1981 bis zum 6. August 1984 b) im Durchgangsheim „...“ in Berlin in der Zeit vom 17. Juli 1981 bis zum 29. Juli 1981 c) im Durchgangsheim ... .... in der Zeit vom 29. Juli 1981 bis zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag im August 1981 d) im Jugendwohnheim „... ....“ in Berlin-Buchholz in der Zeit vom 6. August 1984 bis zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1985 für rechtsstaatswidrig erklärt. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Die Betroffene hat für das in der Beschlussformel zu Nr.1 näher bezeichnete Verfahren in der Zeit vom 25. August 1980 bis zum einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten. 4. Die Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten notwendigen Auslagen des Einweisungsverfahrens. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verfahrens besteht nicht, denn solche Kosten sind bei der Einweisung und Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe der ehemaligen DDR nicht entstanden. 5. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen der im Tenor näher bezeichneten Unterbringungen in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR. 1. Die Betroffene selbst hat in Ablichtung Verfügungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow vom 5. Mai 1980, 8. Juli 1980 und 11. Juli 1980 sowie diversen Schriftverkehr aus der Zeit ihrer Heimunterbringung vorgelegt. Daneben hat sie als Nachweis der damaligen Vorgänge eine an sie gerichtete E-Mail der Zeugin ... ... vom 19. Mai 2020 vorgelegt. Schließlich hat sie unter dem 4. März 2022 eine eidesstattliche Versicherung zu ihren Aufenthalten in den Durchgangsheimen ...-... und - so ursprünglich angegeben - ... sowie einen Auszug aus dem DDR-Handbuch des Gesamtdeutschen Instituts zu den Freikirchen und anderen christlichen Gemeinschaften in der DDR vorgelegt. Die Stadt ... hat eine erweiterte Meldebescheinigung für die Betroffene vorgelegt. Das Bezirksamt Pankow hat Ablichtungen der bereits von der Betroffenen vorgelegten Verfügungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow übermittelt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin hat eine Kopie der sog. Heimeinweisungs-Karte übersandt. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat Auszüge aus den Akten der Signaturen „MfS ....“ sowie „MfS ....“ sowie eine Karteikarte der HA .... betreffend den Vater der Betroffenen und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren übermittelt. Schließlich hat das LABO Berlin unter dem 16. Mai 2023 eine Auskunft aus dem Melderegister erteilt. Ferner ist die Strafakte .... des Generalstaatsanwaltes von Berlin (Ost) betreffend den Vater der Betroffenen beigezogen worden. Zusätzlich ist die Rehabilitierungsakte ... ... der Generalstaatsanwaltschaft Berlin betreffend den Bruder der Betroffenen ... ... beigezogen worden. Im Übrigen sind die Nachforschungen der Rehabilitierungskammer im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. 2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich der folgende Sachverhalt: Die am 7. November 1967 ehelich geborene Betroffene wuchs gemeinsam mit ihrem Bruder ... zunächst im elterlichen Haushalt auf. In der Nacht vom 24. auf den 25. April 1980 tötete der Vater der Betroffenen, ... ..., seine Ehefrau ... .... Anschließend brachte er seine Kinder zu der befreundeten Familie ..., bestehend aus den Eheleuten ... sowie deren beiden Söhnen. Am 8. Juni 1980 nahm sich der Vater der Betroffenen in der Untersuchungshaft das Leben. Die Betroffene und ihr Bruder blieben nach dem Tod ihrer Mutter zunächst bei der Familie ... und zogen nach Freigabe der elterlichen Wohnung mit ihrer Großmutter mütterlicherseits, Frau ... ..., zurück in diese Wohnung. Mit Verfügung vom 5. Mai 1980 ordnete der Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow - Referat Jugendhilfe - die Pflegschaft für die Geschwister an, mit Verfügung vom 8. Juli 1980 die Vormundschaft. Mit Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow - Referat Jugendhilfe - vom 11. Juli 1980 (Verf.-Reg.-Nr. ...) wurde sodann die Heimerziehung angeordnet. In dieser Verfügung heißt es in den Gründen wie folgt: Nach dem Tod der Mutter und der damit im Zusammenhang stehenden Inhaftierung des Vaters wurde für beide Kinder die Pflegschaft angeordnet. Nach dem Ableben des Vaters war die Vormundschaft anzuordnen. Gegenwärtig erfolgt die Betreuung der Geschwister durch die Großmutter mütterlicherseits. Mit der Erziehung beider Kinder ist diese jedoch in der Perspektive überfordert. Der äußeren Einflussnahme in der bisherigen Umgebung der Kinder könnte sie trotz gebotener gesellschaftlicher Hilfe und Unterstützung nicht genügend wirkungsvoll erzieherisch entgegenwirken. Die Klärung der weiteren Perspektive erfolgt durch den Vormundschaftsrat. In der Heimweisungs-Karte heißt es unter „Bemerkungen“ wie folgt: Vater erwürgte Ehefrau, hat währ. U-Haft Suicid verübt - Sekte hatte Einfluß! Kinder gemeinsam weit weg v. Berlin unterbringen! Kontaktperson Großmutter Die Betroffene war sodann vom 18. Juli 1980 bis zum 6. August 1984 im Kinderheim ... untergebracht. Nachdem sie sich im Juli 1981 unerlaubt aus dem Kinderheim entfernt hatte, wurde sie am 17. Juli 1981 ins Durchgangsheim xx-... gebracht und von dort am 29. Juli 1981 in das Durchgangsheim ... .... verbracht, bis sie zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Termin im August 1981 wieder dem Kinderheim ... zugeführt wurde. Ab dem 6. August 1984 war sie im Jugendwohnheim „... ...“ in Berlin-.... untergebracht. Ausweislich der Meldeauskunft des LABO Berlin vom 16. Mai 2023 war die Betroffene sodann ab dem 26. November 1985 wieder in der .... 25 in Berlin-......, wo sich die frühere elterliche Wohnung befand, gemeldet. Die Betroffene selbst gibt an, sie sei bereits vor ihrer Volljährigkeit aus dem Heim entlassen worden, und zwar vermutlich in der zweiten Augusthälfte 1985. 3. Die Betroffene hält ihre Einweisung für rechtsstaatswidrig. Sie macht geltend, sie hätte anderweitig untergebracht werden können und müssen. Sowohl ihre Großmutter mütterlicherseits als auch ihre Tante ... ... und deren Familie seien grundsätzlich bereit gewesen, sie und ihrer Bruder aufzunehmen. Beiden sei dies jedoch nachdrücklich ausgeredet worden. Daneben sei auch die mit ihrer Familie befreundete Familie ... bereit und in der Lage gewesen, die Geschwister aufzunehmen. Ihr Antrag auf Pflegschaft sei von der Jugendhilfe aber abgelehnt worden, und zwar allein deshalb, weil die Familie christlich orientiert gewesen sei und der kirchlichen Gemeinschaft „... ... ...“ angehört habe. Mit der Unterbringung im Heim sei ihr dann auch jeder Kontakt zur Familie ... untersagt worden, obwohl diese nie versucht hätten, sie von ihrem Glauben zu überzeugen oder sie sonst zu beeinflussen. Unabhängig davon hätte sie jedenfalls in einem näher an Berlin gelegenen Heim untergebracht werden müssen, damit sie ihre familiären und freundschaftlichen Beziehungen weiter hätte pflegen können, nachdem sie schon beide Elternteile verloren habe. Stattdessen seien sie und ihr Bruder bewusst weit weg von Berlin untergebracht worden, ihr sei für die Dauer von zwei bis drei Jahren ein Berlin-Verbot auferlegt worden, ihre Post sei kontrolliert worden und sie habe über die Tat ihres Vaters schweigen müssen. Ferner schildert die Betroffene die belastenden Lebensumstände und ihre Erlebnisse in den Einrichtungen, in denen sie untergebracht war, und trägt weiter vor, sie leide bis heute unter den Folgen der Unterbringung. 4. Die Rehabilitierungskammer hat die Betroffene sowie die Zeugin ... ... am 30. März 2023 persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 30. März 2023 verwiesen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag der Betroffenen befürwortet, soweit dieser ihre Unterbringung im Durchgangsheim ...-... in der Zeit vom 17. Juli 1981 bis zum 29. Juli 1981 und im Durchgangsheim ... ... in der Zeit vom 29. Juli 1981 bis zum 3. August 1981 betrifft. Im Übrigen hält sie den Antrag für unbegründet. Die Betroffene, der zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021, 20. Oktober 2021, 4. April 2022 und 11. November 2022 rechtliches Gehör gewährt worden ist, hält ihren Antrag uneingeschränkt aufrecht. II. Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Absatz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 StrRehaG liegen im Hinblick auf die im Beschlusstenor unter Nr.1 näher bezeichneten Unterbringungen der Betroffenen in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR vor. Nach § 1 Absatz 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Absatz 1 Nr.2 StrRehaG). Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG). Damit stellt die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass das Rehabilitierungsgericht noch die Tatsache zu prüfen hat, ob der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder diese unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG erfolgte (Kammergericht, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA - mit weiteren Nachweisen, juris). Allerdings kommt eine strafrechtliche Rehabilitierung insoweit nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (vgl. dazu § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). 1. Vorliegend war die Heimeinweisung der Betroffenen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar (vgl. § 1 Absatz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG), denn sie diente sachfremden Zwecken und war im Übrigen grob unverhältnismäßig. Eine Heimunterbringung stellt sich als sachwidrig im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2 StrRehaG dar, wenn sie durch Aufnahme bei Verwandten oder anderen aufnahmebereiten Bezugspersonen vermeidbar gewesen wäre. Dies ist hier der Fall. a) Ob die Heimunterbringung durch eine Aufnahme der Betroffenen (und ihres Bruders) bei der Familie ihrer Tante ... ... hätte vermieden werden können, kann nicht mehr hinreichend sicher aufgeklärt werden. Nach den Angaben der Betroffenen ist der Familie die Aufnahme „ausgeredet“ worden. Ob dies im Interesse der Familie erfolgte, die selbst kleine Kinder hatte und möglicherweise mit der Aufnahme von zwei weiteren Kindern überfordert gewesen wäre, oder ob hierfür - auch - sachfremde Gründe maßgeblich waren, lässt sich nicht mehr feststellen. Der Umstand, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht mehr erweisen lassen, wirkt sich im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Betroffenen aus. b) Gleiches gilt für eine mögliche Unterbringung bei der Großmutter mütterlicherseits ... .... Auch dieser soll die Aufnahme nach dem Vorbringen der Betroffenen ausgeredet worden sein. Allerdings ist hiervon in der Einweisungsverfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow vom 11. Juli 1980 nicht die Rede. Vielmehr soll die Großmutter danach in der Perspektive mit der Erziehung beider Kinder überfordert gewesen sein. Dies wird durch die Angaben der Zeugin ... ... bestätigt, die bereits in ihrer E-Mail an die Betroffene vom 19. Mai 2020 ausgeführt hat, dass der Vater der Betroffenen eingeschätzt habe, dass die „Oma“ mit der Betreuung der Kinder überfordert sei, und die in ihrer Anhörung am 30. März 2023 angegeben hat, sie habe sich um die Kinder bemüht, weil die „Oma“ schon so alt gewesen sei. Dafür, dass die Entscheidung gegen eine Unterbringung bei der Großmutter gleichwohl nicht nur fürsorgerisch motiviert war, spricht dagegen die weitere Feststellung der Jugendhilfe, dass die Großmutter „der äußeren Einflussnahme in der bisherigen Umgebung der Kinder“ „nicht genügend wirkungsvoll erzieherisch entgegenwirken könnte“. Dieser Satz ist für sich genommen nicht verständlich, da nicht ansatzweise beschrieben wird, was mit der „äußeren Einflussnahme“ gemeint ist, und erweckt damit den Eindruck, dass der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob eine Unterbringung bei der Großmutter aus sachfremden Gründen unterblieben ist. c) Denn die Heimeinweisung der Betroffenen (und ihres Bruders) hätte durch eine Unterbringung bei der Familie .... vermieden werden können. Wie sich aus dem Vorbringen der Betroffenen und den Angaben der Zeugin ... ... ergibt, waren die beiden Familien seit mehr als zwei Jahren eng befreundet und es bestand ein Vertrauensverhältnis. Entsprechend brachte der Vater der Betroffenen seine Kinder nach der Gewalttat an seiner Ehefrau zu den Eheleuten ... und bat die Zeugin ... auch in der Folgezeit, so etwa in seinem Abschiedsbrief vom 25. April 1980 (Strafakten Bd. II Bl. 118), sich um die Kinder zu kümmern. Wie die Zeugin ... glaubhaft bekundet hat, hatte der Vater der Betroffenen sie bereits aus der Untersuchungshaft auf Zetteln, die er in seiner gebrauchten Wäsche versteckt hatte, darum gebeten, sich um die Kinder zu kümmern. Wie die Zeugin weiter glaubhaft bekundet hat, hat sie sich daraufhin an die Jugendhilfe gewandt, und die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt beantragt. Die Mitarbeiterin der Jugendhilfe Frau ... habe dies jedoch klar abgelehnt und der Leiter der Jugendhilfe Herr ... habe sie sogar auf dem Flur angeschrien, dass sie die Kinder nicht bekommen würden. Ein Grund hierfür sei ihr zunächst nicht benannt worden, sie habe aber später über die Direktorin der Schule, die von ihren eigenen Kindern und den ...-Kindern besucht worden sei, Frau ..., erfahren, dass die Kinder nicht zu Christen, sondern zu Sozialisten erzogen werden sollten und sie die Kinder deshalb nicht bekommen würden. Die Zeugin hat hierzu erläutert, dass sie christlichen Glaubens sei und die Gemeinschaft zu ihrer Kirche, dem ... ... ..., gepflegt habe. Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Zeugin ... steht fest, dass ihre Familie bereit war, die Betroffene und ihren Bruder in ihren Haushalt aufzunehmen. Wie die Zeugin weiter ausgeführt hat, waren sowohl sie selbst als auch ihr Mann berufstätig und verfügten über die finanziellen und räumlichen Möglichkeiten, die Kinder aufzunehmen. Die Rehabilitierungskammer ist weiter davon überzeugt, dass die Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow eine Unterbringung der Betroffenen und ihres Bruders bei der aufnahmebereiten Familie ... deshalb abgelehnt hat, weil sie diese wegen der Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft als ungeeignet angesehen hat. Abgesehen von den Bekundungen der Zeugin ... sprechen hierfür auch die wenigen noch vorhandenen Unterlagen. So ist in der Heimweisungskarte die Rede von der Einflussnahme einer Sekte. Mit dieser Sekte war offensichtlich das ... ... ... gemeint, dem die Eheleute ... angehörten. Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, was mit der „äußeren Einflussnahme in der bisherigen Umgebung der Kinder“ in der Einweisungsverfügung vom 11. Juli 1980 gemeint ist, der die Großmutter nicht ausreichend entgegenwirken könne, nämlich der Einfluss der christlich orientierten Familie .... Wie sich aus der Heimeinweisungskarte weiter ergibt, sollten die Kinder wegen des Einflusses der angeblichen Sekte gemeinsam weit weg von Berlin untergebracht werden, Kontaktperson sollte nur die Großmutter sein. Damit scheint die Unterbringung der Kinder in einem weit entfernt von ihrem bisherigen Wohnort gelegenen Heim zwar auf den ersten Blick fürsorgerisch motiviert. Tatsächlich verbargen sich dahinter aber sachfremde Zwecke. Anders als in der Heimeinweisungskarte suggeriert handelte es sich bei dem ... ... ... ausweislich des von der Betroffenen vorgelegten Auszuges aus dem DDR-Handbuch des Gesamtdeutschen Instituts zu den Freikirchen und anderen christlichen Gemeinschaften in der DDR nicht um eine Sekte, sondern - wie auch den Jugendbehörden bekannt gewesen sein muss - um eine auch in der DDR jedenfalls theoretisch staatlicherseits anerkannte Kirche. Ansonsten haben sich auch in den Strafakten keinerlei Hinweise dafür finden lassen, dass diese Kirche irgendeinen Einfluss auf die Gewalttat des Vaters der Betroffenen oder seinen anschließenden Freitod hatte. Vielmehr hat sich allein bestätigt, dass die Familie ... nach dem Tod der Eltern vorübergehend beide Kinder zu sich genommen hat und diese aus Neugier gelegentlich mit in die Kirche gegangen sind, und dass sich die Betroffene auch von der Jugendarbeit der Gemeinde angesprochen fühlte, ohne dass sie hierzu von der Familie ... gedrängt worden ist. Berücksichtigt man weiter, dass die Kirche von der DDR-Staatsführung als weltanschauliche Konkurrenz zum Sozialismus angesehen wurde und deshalb versucht wurde, vor allem junge Menschen einem kirchlichen Einfluss zu entziehen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kinder allein wegen der Zugehörigkeit der Familie ... zu einer christlichen Kirche nicht dort untergebracht werden sollten. Die Schuldirektorin ... hat dies im Übrigen mit ihren Worten gegenüber der Zeugin ..., wonach die Kinder nicht zu Kirchenleuten, sondern zu Sozialisten erzogen werden sollten, auf den Punkt gebracht. Sachliche Gründe, die ansonsten einer Unterbringung bei der Familie ... entgegen gestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Das Übergehen von aufnahmebereiten und geeigneten Bezugspersonen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum christlichen Glauben ist indessen rechtsstaatswidrig. Nach alledem stellt sich die Heimunterbringung der Betroffenen nach dem Tod ihrer Eltern als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar dar. Darauf, ob bei der Entscheidung, die Kinder durch eine Heimunterbringung weit weg von Berlin aus ihrem bisherigen Umfeld zu lösen, auch der Umstand, dass Gewaltverbrechen nicht zum sozialistischen Menschenbild gehörten, eine Rolle gespielt hat, wie die Betroffene vermutet, kommt es damit nicht mehr. 2. Abgesehen davon war die gezielte Unterbringung der erst 12-jährigen Betroffenen im weit von ihrem bisherigen Wohnort Berlin entfernten Kinderheim ... auch deshalb rechtsstaatswidrig, weil sie damit aus ihrem Umfeld gerissen und ihr die Möglichkeit genommen wurde, ihre bisherigen Kontakte zu ihren Verwandten und Freunden weiter zu pflegen. Die Betroffene musste also neben dem Tod ihrer Eltern auch den Verlust ihres gesamten bisherigen Umfeldes verkraften, und dies nur deshalb, weil die Jugendhilfe die Gefahr der Einflussnahme einer christlichen Kirche sah. Eine solche Entscheidung ist grob unverhältnismäßig, weil sie nicht am Kindeswohl orientiert war, sondern staatlichen Interessen Rechnung trug. 3. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Betroffene vom 25. August 1980 bis zum 17. Juli 1981 und von einem nicht mehr sicher feststellbaren Tag im August 1981 bis zum 6. August 1984 im Kinderheim ... untergebracht war. Ferner steht fest, dass sie sich vom 17. bis 29. Juli 1981 im Durchgangsheim „...-...“ in Berlin und vom 29. Juli 1981 bis zu einem nicht mehr sicher feststellbaren Termin im August 1981 im Durchgangsheim ... .... befand. Ab dem 6. August 1984 war sie im Jugendwohnheim „... ...“ in Berlin-... untergebracht. Von dort wurde die Betroffene nach ihren glaubhaften Angaben an einem nicht sicher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1985 zu ihrem Bruder in die frühere elterliche Wohnung entlassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Absatz 2 Satz 1 StrRehaG.